IV.2008.00348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 5. Februar 2009
in Sachen
X.___ geb. 1994
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___

diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___ geboren 3. Januar 1994, wurde wegen Legasthenie am 10. März 2004 (Urk. 7/1) von Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, "___", und und am 21. März 2004 von seinen Eltern (Urk. 7/4) erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für die Legastheniebehandlung gemäss Therapieplan ihrer internen Abklärungsstelle für Sprachgebrechen (höchstens ein bis drei Lektionen pro Woche) ab 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2006 (Urk. 7/8).
         Auf Antrag der IV-Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst, (Schreiben vom 1. Juli 2006 [Urk. 7/17]) gewährte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Legastheniebehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen (höchstens ein bis drei Lektionen pro Woche) weiterhin bis 31. Juli 2007 (Verfügung vom 10. Juli 2006 [Urk. 7/19]).
1.2     Am 21. Juni 2006 (Urk. 7/12) meldete die Mutter X.___ wegen eines Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Übernahme der Kosten der am 29. Oktober 2004 begonnenen Psychotherapie. Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/18 und Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für die psychotherapeutische Behandlung (Verfügung vom 17. November 2006 [Urk. 7/29]).
1.3     Mit Urteil vom 26. März 2007 (Urk. 7/36) hiess das hiesige Gericht die gegen die Verfügung vom 17. November 2006 erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als dass die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie erneutem Entscheid über die Übernahme der Kosten der Psychotherapie gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des Kinderarztes Dr. A.___ vom 31. August 2007 (Urk. 7/40) sowie denjenigen der ehemaligen Psychotherapeutin lic. phil. Y.___, Psychologin FSH, "___", vom 10. September 2007 (Urk. 7/41) ein. Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle X.___ die Verneinung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie in Aussicht. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/48) nahm der Rechtsvertreter von X.___ Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, dazu Stellung. Am 10. Februar 2008 reichte die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Heilpädagogin, "___", ihren Bericht (Urk. 7/51) ein. Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 2) ab.
2.         Dagegen liessen die Eltern des Versicherten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Eingabe vom 7. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
              "In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die beantragte      Kostengutsprache für die Psychotherapie zu erteilen,
           unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten  der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2008 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 8) für geschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 29. Mai 2008 (Urk. 9) reichte Rechtsanwalt Dr. André Largier den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2008 ein (Urk. 10). Diese Eingaben wurden der IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2008 (Urk. 11) zur Kenntnisnahme zugestellt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Seit 1. Januar 2008 gilt dieser Anspruch nur noch bis zum 20. Altersjahr.
1.2     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Versicherten vor dem 20. Altersjahr gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Versicherten vor dem 20. Altersjahr also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr sind nach der Verwaltungspraxis unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Randziffer [Rz] 645-647/845-847.3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen; vgl. auch BGE 105 V 20, ZAK 1979 S. 653).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers um eine langfristige Begleitung mit ungewisser Prognose handle, was einer Behandlung des Leidens an sich entspreche und somit nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung falle (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergäbe sich aus den Akten keine unbestimmte Prognose. So habe die behandelnde Psychologin, Dr. Z.___, konkrete Angaben zur vorgesehenen Behandlungsmethode (Verhaltenstherapie), zum Ziel und Zweck (Überwinden der psychischen und kognitiven Schwierigkeiten) sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (ein bis eineinhalb Jahre) gemacht. Damit stelle die psychologische Behandlung eine zeitlich befristete medizinische Vorkehr dar.

3.
3.1     In seinem Urteil vom 26. März 2007 (Urk. 7/36) in Sachen des Beschwerdeführers kam das Gericht zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer vorhandene psychische Störung die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 des Anhanges zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb eine Kostenübernahme für die Psychotherapie gestützt auf Art. 13 IVG entfällt. Wegen der unvollständigen medizinischen Aktenlage liess sich ferner die Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 IVG gegeben sei, nicht beantworten. In diesem Zusammenhang wies das Gericht die Beschwerdegegnerin an, bei der behandelnden Psychotherapeutin einen Bericht zur Beantwortung der Fragen nach Art und Schwere des psychischen Leidens, der voraussichtlich notwendigen Behandlungsdauer, dem Therapiezweck bzw. -ziel und der Eingliederungswirksamkeit der Psychotherapie einzuholen.
3.2    
3.2.1   Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 31. August 2007 (Urk. 7/40) leidet der Beschwerdeführer an einem Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHD). In dieser Situation weise er ein ganz erhebliches Aggressionspotential und eine sehr tiefe Frustrationsgrenze auf. Dies führe in der Schule immer wieder zu grossen Schwierigkeiten, und bei allen grösseren Verfehlungen der Jugendlichen in seinem Gebiet sei der Beschwerdeführer immer zuvorderst. Er sei auch auf dem Polizeiposten aktenkundig. Die Situation habe sich klar auch aufgrund der Trennung der Eltern verschlimmert. Da sich wegen der ungünstigen emotionalen Entwicklung im Zusammenhang mit der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers sicher Schwierigkeiten ergäben, habe er die Aufnahme einer Psychotherapie empfohlen.
3.2.2   Lic. phil. Y.___ führte in ihrem Bericht vom 10. September 2007 (Urk. 7/41) aus, dass der Beschwerdeführer wegen Angstzuständen und Schlafstörungen bei einer medikamentös behandelten Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADD) vom Kinderarzt Dr. A.___ zur Psychotherapie überwiesen worden sei. Vom 29. Oktober 2004 bis 16. Dezember 2005 hätten wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden. Die Behandlung sei störungsspezifisch nach kognitiv-behavioralem Ansatz erfolgt. Nach der diagnostischen und psychoedukativen Phase seien Angstbewältigungsstrategien und hierarchische Expositionen geübt worden. Nach einer deutlichen Reduktion der Angstsymptome sei die Aufmerksamkeitsstörung im Zentrum der therapeutischen Arbeit gestanden. Dies deshalb, weil das beim Beschwerdeführer vorhandene Defizit trotz Medikation immer wieder zu grösseren Schwierigkeiten im schulischen Umfeld geführt habe. Bis Ende 2006 (richtig: 2005) habe sich die Situation deutlich verbessert. Als sich die Situation im Frühjahr 2006 bezüglich der Aufmerksamkeitsstörung wieder verschlechtert habe, sei der Beschwerdeführer zu einzelnen Therapiesitzungen zu ihr gekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines umfassenden Gruppentrainings für Kinder mit ADHS/ADS am Zentrum Z.___ an zwölf Sitzungen à 90 Minuten teilgenommen. Im Herbst 2006 hätten nochmals einzelne psychotherapeutische Beratungen stattgefunden. Jedoch sei die Therapie bei ihr nicht wieder aufgenommen worden, weil sie nicht mehr delegiert gearbeitet habe und daher die Finanzierung über die Krankenkasse nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Insgesamt sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer trotz intensiver fachgerechter Behandlung noch keine genügende und stabile Besserung habe erzielt werden können. Um die schulische Entwicklung und die spätere berufliche Eingliederung nicht zu gefährden, sei zum damaligen Zeitpunkt weitere psychotherapeutische Behandlung angezeigt gewesen.
3.2.3   Aus dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2008 (Urk. 7/51) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer dysthymen Störung DSM-IV 300.4 leidet, das heisst an einer depressiven Verstimmung seit längerer Zeit mit Appetitlosigkeit, erhöhtem Schlafbedürfnis, Energiemangel, geringem Selbstwertgefühl und Konzentrationsstörungen. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer vom Kinderarzt diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Störung Typus Unaufmerksamkeit (POS; DSM-IV 314.00). Dazu führte die Psychotherapeutin erläuternd aus, dass X.___' schulisches Fortkommen und insbesondere seine berufliche Eingliederung unter diesen Umständen in hohem Mass gefährdet seien. Das Leiden sei als mittelschwer bis schwer einzuschätzen. Im Moment sei davon auszugehen, dass man in einem bis eineinhalb Jahren die wichtigsten Schritte in Gang bringen könne. Auf jeden Fall könne man in dieser Zeit seine berufliche Eingliederung auch therapeutisch begleiten und unterstützen. Der Beschwerdeführer sei dringend weiterhin auf die Psychotherapie angewiesen, um seine psychischen und kognitiven Schwierigkeiten zu überwinden und eine berufliche Eingliederung zu ermöglichen. Mit einer Verhaltenstherapie erziele man bei solchen Diagnosen gute Erfolge.
         Im Bericht an Rechtsanwalt Dr. Largier vom 27. Mai 2008 (Urk. 10) hat Dr. Z.___ ausgeführt, sie wolle richtigstellen, dass die Psychotherapie des Beschwerdeführers innert einem bis eineinhalb Jahren abgeschlossen werden könne, mithin handle es sich dabei nicht um eine Therapie auf unbestimmte Zeit. Zudem sei dem Beschwerdeführer für die Psychotherapie eine günstige Prognose zu stellen.
3.3         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet. Um welche es sich handelt, ist hingegen auf Grund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte nicht ersichtlich. So spricht Dr. A.___ (Urk. 7/40) von einem Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHD), die den Beschwerdeführer bis 2006 behandelnde Psychologin lic. phil. Y.___ (Urk. 7/41) jedoch nur von einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADD), während Dr. Z.___, welche den Beschwerdeführer aktuell behandelt, einerseits die Diagnose einer dysthymen Störung nach DSM-IV 300.4, also einer konstanten oder immer wiederkehrenden depressiven Verstimmung, und andererseits jene einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung Typus Unaufmerksamkeit (POS; DSM-IV 314.00) stellt (Urk. 7/51).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist diesen medizinischen Akten aber auch nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass das beim Beschwerdeführer vorhandene psychische Leiden eine Dauerbehandlung erfordert (Urk. 6). Mithin ging die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. Z.___, im Februar beziehungsweise Mai 2008 davon aus, dass die Therapie zur Begleitung und Unterstützung der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers noch ein bis eineinhalb Jahre, d.h. bis Mitte/Ende 2009, fortzusetzen ist (Urk. 7/51 und Urk. 10). Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres gefolgt werden, welche ausführt, es handle sich bei der Psychotherapie um eine längerfristige Begleitung mit ungewisser Prognose, was der Behandlung des Leidens an sich entspreche (Urk. 2). So hat Dr. Z.___ einen zeitlichen Horizont von ein bis eineinhalb Jahren angegeben. Nach der Rechtsprechung des höchsten Gerichts fällt bei Versicherten vor dem 20. Altersjahr die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Mai 2003 in Sachen M., I 16/03). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten vor dem 20. Altersjahr ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird (ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes kann sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 20, 100 V 44) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Das gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 s. 503 Erw. 3).
         Im Weiteren finden sich in den vorhandenen medizinischen Berichten Hinweise für eine günstige Prognose. Zum einen stellte lic. phil. Y.___ unter Psychotherapie Verbesserungen fest (Urk. 7/41) und geht zum anderen Dr. Z.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer mit Verhaltenstherapie gute Erfolge erzielt werden können (Urk. 7/51 und Urk. 10). Zudem erachten die den Beschwerdeführer behandelnden Psychotherapeutinnen als auch der Kinderarzt, Dr. A.___, die streitige Psychotherapie für die berufliche Eingliederung und damit auch die spätere Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als notwendig (Urk. 9/40, Urk. 9/41, Urk. 9/51 und Urk. 10). Diese Einschätzungen sind aber mangels weiterer Angaben in den genannten Berichten nicht nachvollziehbar. So kann diesen nicht entnommen werden, aus welchen Symptomen das Leiden des Beschwerdeführers besteht und wie ihn dieses bei der Erfüllung der schulischen Anforderungen beziehungsweise hinsichtlich seiner beruflichen Eingliederung beeinträchtigt. Wohl berichtet der Kinderarzt Dr. A.___ von einem erheblichen Aggressionspotential und einer tiefen Frustrationsgrenze (Urk. 7/40) und beschreibt Dr. Z.___ emotionale und kognitive Schwierigkeiten, denen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers grosse Bedeutung zukämen (Urk. 7/51). Jedoch bleibt unklar, in welchen Situationen sich das Aggressionspotential sowie die tiefe Frustrationsgrenze manifestieren und woraus die emotionalen und kognitiven Schwierigkeiten konkret bestehen, beziehungsweise inwiefern sie sich auf den schulischen und hernach erwerblichen Alltag des Beschwerdeführers auswirken beziehungsweise auswirken werden. Ferner fehlen den medizinischen Unterlagen auch Angaben darüber, wie die psychische Beeinträchtigung konkret therapiert wird und inwiefern sich dadurch ein stabiler Defektzustand mit negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und die Erwerbstätigkeit dauerhaft verhindern lässt. Unklar bleibt auch, was Dr. Z.___ damit meint, wenn sie dartut, dass beim Beschwerdeführer in den nächsten ein bis eineinhalb Jahren die wichtigsten Schritte in Gang gebracht werden könnten (Urk. 7/51).
3.4         Aufgrund des Gesagten ist einerseits nicht klar, welche der bis anhin gestellten Diagnosen (siehe Erw. 3.3 am Anfang) nun effektiv vorliegen, und andererseits ist es bei der jetzigen Aktenlage nicht nachvollziehbar, inwiefern das psychische Leiden des Beschwerdeführers ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen, pathologischen Zustand führen könnte (Erw. 1.3). Daraus folgt, dass sich die Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG besteht, nach wie vor nicht beantworten lässt. Die Sache ist daher ein weiteres Mal an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezügliche Abklärungen veranlasst. Dabei wird sie vorab von der behandelnden Psychologin, Dr. Z.___, allenfalls auch der delegierenden Psychiaterin und dem Kinderarzt, Dr. A.___, je einen aussagekräftigen Bericht einzuholen haben. Diese werden insbesondere zu beantworten haben, welche Diagnose gestützt auf welche Befunde vorliegt und welche Symptome den Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der schulischen Anforderungen als auch mit Blick auf seine berufliche Eingliederung beeinträchtigen. Ferner werden sie darzutun haben, wie das Leiden konkret therapiert wird und inwiefern dieses im Hinblick auf die berufliche Eingliederung und Erwerbsfähigkeit dadurch dauerhaft verbessert werden kann. Sollten diese neuen Berichte wiederum zu keiner Klärung der offenen Fragen beitragen, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ein entsprechendes fachärztliches Gutachten einzuholen.
         Die Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid über den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).