IV.2008.00350
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 10. Juni 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, lic. iur. Ivo Baumann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1950, ist seit dem 1. Dezember 1996 mit einem Pensum von 100 % bei B.___ als Verkaufsberaterin in der Haushaltabteilung angestellt. Wegen Rückenbeschwerden ist sie seit dem 15. Oktober 2001 durchgehend arbeitsunfähig (Urk. 7/10). Am 3. Oktober 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 7. Januar 2002 (richtig: 2003) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (Urk. 7/13). Gestützt auf das im Rahmen des Einspracheverfahrens bei Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, "___", (Mitarbeit Dr. med. D.___, Physikalische Medizin FMH) erstellte Gutachten (vom 22. Juni 2005, Urk. 7/55; nachfolgend: Gutachten C.___/D.___) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bzw. ab 16. Juni 2005 von 54 % eine halbe Rente zu (Einspracheentscheid und Verfügungen vom 10. November 2005, Urk. 7/70-71; vgl. Sachverhalt im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2006 (Urk. 7/79; nachfolgend: Urteil 2006).
1.2 Auf Beschwerde hin stellte das hiesige Gericht im erwähntem Urteil fest, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf das überzeugende Gutachten C.___/D.___ abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem dargelegten Zumutbarkeitsprofil zu 60 % arbeitsfähig sei (Urteil 2006 S. 11 Erw. 3.2.2 am Schluss). Hingegen erweise sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb sowohl der diesbezügliche Gesundheitszustand als auch die sich vielleicht daraus ergebende zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich beurteilt werden könnten. Aus diesem Grund hob das Gericht den angefochtenen Entscheid vom 10. November 2005 auf und wies die Sache zur Durchführung einer psychiatrische Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück mit dem weiteren Auftrag, dass anschliessend eine Gesamtbeurteilung unter Beizug eines Facharztes rheumatologischer Richtung vorzunehmen sei (Urteil 2006 S. 13 f. Erw. 3.3 und Dispositiv Ziffer 1).
1.3 In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", mit der Ausarbeitung des Gutachtens, welches Dr. E.___ am 9. Juni 2007 erstattete (Urk. 7/86). Er kam darin zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/86/33 und 7/86/37). Im Weiteren holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, "___", ein weiteres rheumatologisches Gutachten ein, worin der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, den Beschwerden angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 - 70 % als zumutbar erachtet wird (vom 10. August 2007 [Urk. 7/92], mit Ergänzung vom 22. Oktober 2007 [Urk. 7/94]; nachfolgend: Gutachten F.___). Am 11. Dezember 2007 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der neuen medizinischen Unterlagen sei zu keiner Zeit eine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen gewesen. Mit dem neu berechneten Invaliditätsgrad von 24 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/98; vgl. auch Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2007, Urk. 7/96). Nachdem die Beschwerdeführerin hierzu Stellung genommen hatte, hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung der Rente per Ende des folgenden Monats fest (Verfügung vom 10. März 2008, Urk. 7/109 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es sei die Verfügung vom 10.3.2008 aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Es sei dieser Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin während des Verfahrens die bisherigen Leistungen auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Am 13. Mai 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf Vernehmlassung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das hiesige Gericht hat im Urteil 2006 Erw. 1 die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen (gültig gewesen bis Ende 2007) einschliesslich die Rechtsprechung zur Invalidität aus psychischen Gründen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen) sowie die Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe die laufende Rente im Sinne einer "reformatio in peius" aufgehoben, ohne ein ordentliches Revisionsverfahren durchzuführen. Sie verkennt mit dieser Argumentation indessen die Ausgangslage des vorliegenden Verfahrens. Der Einspracheentscheid mit den Verfügungen vom 10. November 2005, womit der Beschwerdeführerin erstmals eine halbe Rente zugesprochen wurde, wurde gerichtlich aufgehoben (Urteil 2006 Dispositiv Ziffer 1). Bei der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Verfügung vom 10. März 2008 handelt es sich somit - ungeachtet der Bezeichnung mit "Einstellung der Invalidenrente" - formellrechtlich nicht um eine Herabsetzung bzw. Einstellung einer laufenden Rente, sondern um die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs. Es kommen damit die Revisionsvorschriften (Art. 17 ATSG) nicht zur Anwendung, auch wenn die halbe Rente offenbar bis April 2008 ausgerichtet wurde.
3. Strittig ist, ob und allenfalls in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht.
3.1 Der Psychiater Dr. E.___ kam in seinem Gutachten vom 9. Juni 2007 (Urk. 7/86) zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestünden zwar gewisse psychische Störungen, doch seien diese ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere könne ihr die Willensanstrengung zur Überwindung der als invalidisierend erlebten, aber nicht vollständig durch somatische Befunde erklärte Schmerzen zugemutet werden (Gutachten S. 38). Im Einzelnen erwähnt er eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit schizoiden Zügen (ICD-10 Z73.1), welche Diagnose per se keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, und einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach Trennung vom Ehemann, wobei aktuell keine depressive Episode bestehe. Ferner ist gemäss Gutachter diagnostisch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen, wobei weder eine Komorbidität mit einer anderen psychischen Störung noch ein sozialer Rückzug oder ein verfestigter, nicht mehr therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung ersichtlich sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar (Gutachten S. 33-38).
Das Gutachten von Dr. E.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten in jeder Beziehung (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal keine der Parteien irgendwelche Vorbehalte angebracht hat (vgl. Urk. 7/96/2, Urk. 2 und Urk. 1 S. 3).
3.2
3.2.1 Im Urteil 2006 Erw. 3.2 wurde die damalige medizinische Aktenlage zum somatischen Gesundheitszustand eingehend gewürdigt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweistaugliche Gutachten C.___/D.___ (im vorliegenden Verfahren neu Urk. 7/55) abgestellt hat mit folgender Begründung:
"Das rheumatologische Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 22. Juni 2005 (Urk. 11/25) wurde in Kenntnis der Vorakten sowie der Anamnese abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem basiert es auf einer sorgfältigen klinischen Untersuchung vom 16. Juni 2005 und auf verschiedenen bildgebenden Untersuchungen der Lendenwirbelsäule. Ferner leuchtet es hinsichtlich der somatischen Beschwerden in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und enthält diesbezüglich begründete und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Auch wenn die Gutachter unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem Malingering, eine Tendenz zur Schmerzgeneralisierung und in diesem Zusammenhang den Verdacht auf mögliche psychische Störungen äusserten, beruht ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dennoch einzig auf den erhobenen somatischen Befunden. So führten sie unter Punkt 7.1 ihres Gutachtens insbesondere aus, die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vorwiegend durch eine radiologisch nachgewiesene schwere erosive Osteochondrose im Segment LWK 4/5 bedingt. Weniger relevant seien die begleitenden, mehrsegmentalen Spondylarthrosen, die ungünstige Rückenstatik bei Flachrücken und die vermehrte Belastung des Achsenskelettes bei Adipositas Grad I (Urk. 11/25 S. 4). Zudem hielten die Gutachter Dres. C.___ und D.___ eine psychiatrische Weiterabklärung der Beschwerdeführerin für notwendig.
Es vermag daher zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem dargelegten Zumutbarkeitsprofil zu 60 % arbeitsfähig ist."
3.2.2 Dem nach der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten F.___ (vgl. Urk. 7/92/15 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren gleichbleibende tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein von meist maximaler Ausprägung beklagt. Der Gutachter hält aber auch fest, die in "unbeobachteten Situationen" wie Abholen aus dem Wartezimmer, Aus- und Ankleiden, Sitzen während des Untersuchungsgesprächs gezeigten Bewegungen wirkten inkonsistent zu den gemachten Angaben und den geklagten Beschwerden, was eine gewisse Symptomausweitung auf dem Hintergrund der anstehenden Rentenfrage annehmen lasse.
Organisch nachvollziehbar und die Arbeitsfähigkeit beeinflussend seien degenerative Veränderungen bei fortgeschrittener Osteochondrose des Segments L4/5 sowie mehrsegmentale Abnützungserscheinungen der kleinen Wirbelgelenke, was in Kombination die im Bereich der lumbalen Wirbelsäule geklagten Symptome erklären könne. Degenerative Veränderungen bestünden auch im Bereich der Rotatorenmanschetten beider Schultern mit röntgenologisch dokumentierten Kalkablagerungen. Diagnostisch schliesst der Gutachter auf ein chronisches lumbovertebrales bis rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5 resp. M54.4) bei/mit degenerativen Veränderungen der LWS, akzentuiert L4/L5, Tendenz zu Schmerzgeneralisierung mit Selbstlimitierungstendenz, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung sowie Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits (ICD-10 M75.4) mit/bei leichter Impingementsymptomatik beidseits.
Weitere rheumatologische Befunde beeinflussten dagegen die Arbeitsfähigkeit nicht, so ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit einer segmentalen Funktionsstörung der mittleren HWS rechts, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine diskrete Periarthropathia genu rechts sowie die muskuläre Dekonditionierung und die Fehlbelastung bei Übergewicht. Als die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinflussende weitere Diagnosen erwähnt der Gutachter die von Dr. E.___ festgehaltenen psychiatrischen Befunde (vgl. Erw. 3.1).
Der Gutachter äussert sich im Weiteren ausführlich zu den Auswirkungen der erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt: "Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht besteht in einer verminderten Belastbarkeit der Lenden-, Becken-, Hüftregion für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in ungünstigen Zwangspositionen länger dauernd rein stehend, in vorgeneigten Körperhaltungen, mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypen, mit Notwendigkeit zu langdauerndem Sitzen in monotoner Körperhaltung, wie bei Arbeiten am PC oder langdauerndem Auto fahren. Ungünstig erscheinen zudem Tätigkeiten mit Notwendigkeit zur Einnahme kauernder, hockender, kniend vorgeneigter Körperhaltung oder zu Rumpfreklination bei Arbeit im Überkopfbereich.
Bezüglich letzterer Arbeitsposition bestehen zudem aufgrund der Abnützungserscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschetten beider Schultern Einschränkungen in der Belastbarkeit der oberen Extremitäten wiederum bzgl. Heben und Tragen, wie auch bzgl. Einsatz der Arme gewichtsbelastend achsenfern, auf Schulterhöhe oder im Überkopfbereich."
Eine diesen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachter zu 60-70 % zumutbar (Urk. 7/92/17). Trotz Scheiterns der bisherigen therapeutischen Bemühungen erachtet der Gutachter einen neuen Versuch des muskulären Aufbaus durch ein adäquates Trainingsprogramm begleitet von Massnahmen zur Verbesserung des Coping-Vermögens als indiziert (Urk. 7/92/18).
3.2.3 Wie bereits das Gutachten C.___/D.___ (vgl. Erw. 3.2.1) entspricht auch das Gutachten F.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten in jeder Beziehung (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dr. F.___ selber sieht keine diagnostischen Diskrepanzen insbesondere zu den Vorgutachtern C.___/D.___ und teilt auch deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/92/19). Die von Dr. F.___ zusätzlich erwähnten Einschränkungen wegen der Abnützungserscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschetten beziehen sich auf spezielle Körperhaltungen (vgl. Urk. 7/92/16 unten), welche bei den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren leichten, angepassten Tätigkeiten nicht vorkommen. Eine gegenüber dem Gutachten C.___/D.___ weiter verringerte Arbeitsfähigkeit ist deshalb nicht ausgewiesen.
3.2.4 Für Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) war das Gutachten C.___/D.___ indessen hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten versicherungsmedizinisch nicht plausibel. Er holte deshalb bei Dr. F.___ eine ergänzende Stellungnahme ein zur Frage, weshalb der Beschwerdeführerin bei ausgeschlossenem psychischen Leiden behinderungsangepasste Tätigkeiten nicht vollschichtig zumutbar seien (Urk. 7/96/4). Dr. F.___ führte hierzu in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 (Urk. 7/94) aus, seine Einschätzung - mit welcher er im Übrigen die gleiche Position wie der Vorgutachter einnehme - ergebe sich aus der Kombination von somatoformer Schmerzstörung und den gegebenen rheumatologischen Diagnosen. Selbst wenn psychiatrischerseits kein für die IV relevantes Leiden bestehe und sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an streng rheumatologischen Diagnosen orientiere, so liessen sich die seelischen Aspekte von Schmerz und Leid eben nicht allein durch den Psychiater bestimmen.
Dr. G.___ hielt daran fest, weil keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Störung vorliege, könne die Einschätzung von Dr. F.___ nicht übernommen werden. Es sei deshalb von einer durchgehend 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/96/5). Dementsprechend erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit der Begründung, es sei zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen gewesen (Urk. 2 S. 3).
3.3 Das hiesige Gericht hat mit dem Urteil 2006 den damals angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, "damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge". Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw.1a).
In der Begründung, auf welche das Dispositiv des Urteils 2006 verweist, hat das Gericht festgehalten, dass in somatischer Hinsicht auf das Gutachten C.___/D.___ abgestellt werden könne (vgl. Erw. 3.2.1), der medizinische Sachverhalt indessen in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt sei (Urteil 2006 Erw. 3.3). Die psychiatrische Abklärung hat nun ergeben, dass keine psychisch bedingte zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Das neue rheumatologischen Gutachten F.___ enthält keine grundlegend neuen Tatsachen und bestätigte im Wesentlichen die ursprüngliche Einschätzung durch die Gutachter C.___/D.___. Davon abzurücken, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat, besteht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Anlass.
3.4 Zusammenfassend ist von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Mittelwert der von Dr. F.___ attestierten 60-70%, vgl. Urk. 7/92/17) in einer dem Zumutbarkeitsprofil im Gutachten F.___ entsprechenden Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Das von der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2002 (massgebender Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall Oktober 2002: BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) betrug Fr. 53'300.-- (Fr. 4'100.-- x 13; vgl. Urk. 7/10/2).
4.2 Da die Beschwerdeführerin nach der krankheitsbedingten Aufgabe ihrer bisherigen Arbeit per 15. Oktober 2001 (Urk. 7/10/2) keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Nach der LSE 2002 (Ausgabe 2004) Tabelle TA1 S. 43 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 3'820.--. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2002 geltenden, durchschnittlichen, betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 47'788.20 bei einem Vollzeitpensum bzw. ein solches von Fr. 31'062.30 bei einem Pensum von 65 %. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde mit der Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 65 % ausreichend Rechnung getragen, weshalb sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigt.
4.3 Eine Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'237.70 (Fr. 53'300.-- - Fr. 31'062.30) bzw. einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 42 %. Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2002.
4.4 Die entsprechenden Werte für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (März 2008) lauten:
Valideneinkommen, angepasst an den Nominallohnindex für Frauen bis 2006 (Stand 2002 2296, Stand 2006 2417; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 87 Tabelle B10.3), Fr. 56'180.90;
Invalideneinkommen (LSE 2004 TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, Fr. 3'893.--, durchschnittliche Arbeitszeit 41,6 Stunden, angepasst an den Nominallohnindex 2006) Fr. 49'758.--, für ein Pensum von 65 % Fr. 32'342.75.
Erwerbseinbusse Fr. 23'838.15 (Fr. 56'180.90 - Fr. 32'342.75) bzw. Invaliditätsgrad (gerundet) 42 %. Damit liegen keine rentenwirksamen Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass vor (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), weshalb es bei einer Viertelsrente bleibt.
5. Mit dem heutigen Urteil wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 3) gegenstandslos.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten je zu Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).