Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00351
IV.2008.00351

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 22. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, war seit Februar 2000 bei der Y.___ AG in Z.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt (Urk. 9/12/1 Ziff. 1 und 5). Ab dem 13. März 2003 erschien er wegen einer Mehlallergie nicht mehr am Arbeitsplatz (Urk. 9/12/1 Ziff. 4). In der Folge kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2003 (Urk. 9/12/1 Ziff. 3, Urk. 9/12/4).
         Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 erklärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Versicherten wegen einer Mehlallergie für nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition gegenüber Mehlen (Urk. 9/9/75-76 = Urk. 3/4) und richtete Taggelder und eine Übergangsentschädigung aus (Urk. 9/36, Urk. 9/41, Urk. 9/52, Urk. 9/79). Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % entsprechend einem Betrag von Fr. 26'700.-- zu (Urk. 9/75 = 3/5).
1.2     Der Versicherte meldete sich am 26. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6-7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/12) ein und zog Akten der SUVA bei (Urk. 9/9/1-115). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 9/17). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 16. Januar 2006 ersuchte der Versicherte erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/24). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 9/35, Urk. 9/37, Urk. 9/40) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/33) ein. Die IV-Stelle gab weiter ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/73) und zog weitere Akten der SUVA bei (Urk. 9/70/1-315, Urk. 9/75). Mit Verfügungen vom 29. Januar (Urk. 9/88 = Urk. 2/1) und 21. Februar 2008 (Urk. 9/89 = Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März bis 31. Mai 2007 eine ganze und ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente zu.

2.       Gegen die Verfügungen vom 29. Januar und 21. Februar 2008 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 7. April 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren in Abänderung der angefochtenen Verfügungen seien ihm ab Mai 2005 eine Viertelsrente und ab August 2005 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die ganze Rente ab Juli 2007 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs sowie zur Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 29. Januar und 21. Februar 2008 befristet für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 eine ganze und ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1-2).
         Die Beschwerdegegnerin stellte dazu in der angefochtenen Verfügung fest, beim Beschwerdeführer liege eine Berufskrankheit vor und es sei von rein somatischen Gesundheitsproblemen auszugehen. Nach Ablauf der Wartefrist habe per 7. März 2007 ein Invaliditätsgrad von 92 % (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres) und damit Anspruch auf eine ganze Rente bestanden. Ab 1. Juni 2007 bestehe ein Invaliditätsgrad von 46 %, da dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine der Behinderung angepasste Tätigkeit medizinisch zu 80 % zumutbar sei. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens der Ärzte der J.___ M.___ (J.___) vom 25. April 2007 habe aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 2001 seien erstmals Atembeschwerden aufgetreten. Die Abklärungen hätten ein Asthma bronchiale bei einer Sensibilisierung auf Roggen-, Weizen-, Gersten und Hafermehl ergeben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
         Bei Würdigung der vorhandenen ärztlichen Berichte dränge sich im zeitlichen Verlauf der Schluss auf, dass die von Dr. med. C.___ im Frühjahr 2003 attestierte volle Arbeitsfähigkeit für geeignete Tätigkeiten nur eine beschränkte Zeit gedauert habe, da während der Monate Dezember 2003 und Januar 2004 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass eine ununterbrochene erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst seit dem 7. März 2006 bestehe. Nach Lage der Akten habe aus psychiatrischen Gründen aber bereits vom 31. März bis 30. November 2005 eine vollständige und vom 1. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe vermutlich angenommen, dass die Wartezeit von einem Jahr wesentlich unterbrochen worden sei (Art. 29ter IVV) und diese erst am 7. März 2006 wieder neu zu laufen begonnen habe, was eindeutig nicht zutreffe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
         Bereits für die Zeit vom 28. Mai 2004 bis 27. Mai 2005 ergebe sich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 %, weshalb bereits ab Mai 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente und nach Art. 88a Abs. 2 IVV ab August 2005 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, da in dieser Zeit eine vollständige Invalidität bestanden habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Bezüglich der Rentenherabsetzung per 1. Juli 2007 sei zu berücksichtigen, dass in dem ermittelten Invaliditätsgrad von 46 % einzig die Auswirkungen der Berufskrankheit berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 10).
2.3     Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu beantworten, ob das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Januar 2006 erneut zu laufen begonnen hat oder ob dieses bereits abgelaufen war.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist seit August 2003 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, in Behandlung (Urk. 9/6/5 lit. D.1).
         Dr. A.___ führte in dem Bericht vom 31. März 2004 zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe seit Herbst 2001 Atembeschwerden mit Husten und Schnupfen. 2002 sei eine Abklärung im Spital B.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer könne an seinem angestammten Arbeitsplatz als Hilfsbäcker nicht mehr arbeiten. Das Asthma habe sich in der Folge trotz adäquater inhalativer Therapie nur langsam verbessert (Urk. 9/6/5 lit. D.3). Dr. A.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale bei einer Sensibilisierung auf Weizen, Roggen und Gerstenmehl. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein venöses Hämangiom im Jugulumbereich (Urk. 9/6/5 lit. A). Jeglicher Kontakt mit Mehl sei zu vermeiden. Auch starke Staubexposition könne zu einer Verschlechterung des Asthmas führen (Urk. 9/6/6 lit. D.7).
         Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/6/6 lit. D.7, Urk. 9/6/4).
3.2     Der Beschwerdeführer wurde am 14. April 2003 durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, untersucht (Urk. 9/9/82). Dr. C.___ stellte in einem Bericht vom 1. Mai 2003 fest, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Bäcker nicht mehr geeignet sei. Für andere, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in inhalativ wenig belastendem Milieu sei er voll arbeitsfähig (Urk. 9/9/86).
3.3     Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2000 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in Behandlung (Urk. 9/7/4 lit. D.1).
         Dr. D.___ stellte in einem Bericht vom 3. April 2004 fest, der Beschwerdeführer klage über Hustenanfälle, Atemnot, brennende Thoraxschmerzen und „choking“-Anfälle mit Synkopen (Urk. 9/7/4 lit. D.4). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 18. Februar bis 26. Februar 2002 und seit dem 13. April 2003 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/7/3 lit. B). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/7/6).
3.4     Der Beschwerdeführer war vom 21. März bis 13. April 2005 in der E.___ N.___ (E.___) hospitalisiert (Urk. 9/30/19).
         Dr. med. F.___, Oberärztin E.___, nannte in einem Bericht vom 8. Mai 2005 als Diagnosen ein Asthma bronchiale (Mehlstaublunge) und eine Impulskontrollstörung (Urk. 9/40 S. 1 lit. A). Anamnestisch leide der Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter aggressiven Durchbrüchen, die sich insbesondere gegen Familienangehörige richten würden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sein Verhalten nicht erklären und nicht beherrschen könne. In der Vergangenheit sei es zu einem Angriff mit einem Messer auf seine Ehefrau gekommen (Urk. 9/40 S. 2 lit. D.3). Der Beschwerdeführer berichte, dass sein Hauptproblem in der angespannten familiären Situation liege. Da die Verweildauer des Beschwerdeführers in der Klinik kurz gewesen sei, könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine schlüssige Prognose gestellt werden. Es sei aber anzunehmen, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers die familiäre Situation eher entspanne (Urk. 9/40 S. 3 lit. D.7, vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ vom 6. Juni 2005, Urk. 9/30/19-20).
3.5     Der Beschwerdeführer ist bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-therapeutischer Behandlung (Urk. 9/30/18 Ziff. 3).
         Dr. G.___ bezeichnete in einem Bericht vom 26. September 2005 zuhanden des Krankentaggeldversicherers den Zustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Urk. 9/30/15 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei in einer zumutbaren Tätigkeit schrittweise mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu beginnen (Urk. 9/30/16 Ziff. 5).
3.6     Dr. A.___ führte in einem Bericht vom 22./23. Februar 2005 (richtig: 2006, Urk. 9/35/5-6) aus, von Seiten der Lunge könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten ausführen. Körperlich nicht anstrengende Arbeiten in staubfreiem Milieu seien ihm zu 80 % bis 100 % möglich. In wieweit der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei, könne er nicht beurteilen (Urk. 9/35/6, vgl. auch den Bericht von Dr. A.___ vom 19. Oktober 2005, Urk. 9/70/162-163).
3.7     Dr. D.___ stellte in einem Bericht vom 23. März 2006 neu die Diagnose einer Anpassungsstörung mit aggressiven und depressiven Stimmungs- und Antriebsschwankungen, seit 2004 (Urk. 9/37/5 lit. A). Gemäss Einschätzung der SUVA sei der Beschwerdeführer in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit in inhalativ nicht belastendem Milieu bis zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/37/6).
3.8     Dr. A.___ führte in einem Bericht vom 12. Mai 2006 (Urk. 9/52/7-8) aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch das Asthma und die daraus folgende Reduktion der Lungenfunktion eingeschränkt. Bei Exazerbationen könne es vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % kommen. Übers Jahr gesehen liege die Einschränkung der Lungenfunktion im Bereich von 50 %. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer für eine schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Körperlich wenig belastende, leichte Arbeiten könne er zu 80 bis 90 % ausführen (Urk. 9/52/7 Ziff. 2). Im Rahmen einer Verschlechterung des Asthmas habe vom 7. März bis 3. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 4. bis 9. April eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ab dem 9. April bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 9/52/7 Ziff. 3).
         Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche Arbeiten der Beschwerdeführer trotz des Lungenleidens noch ausüben könne, antwortete Dr. A.___, die körperliche Belastung dürfe nur leicht sein. Eine Staubexposition sei absolut zu vermeiden. Zu denken sei an eine sitzende Tätigkeit, eventuell in einem Lager, oder als Chauffeur ohne grosse Belastung. Dabei sei je nach körperlicher Leistung ein Arbeitspensum zwischen 50 und 80 % möglich (Urk. 9/52/7-8 Ziff. 4-5). Die Prognose sei ungünstig. Es sei mit einer chronischen Erkrankung zu rechnen (Urk. 9/52/8 Ziff. 6).
3.9     Der Beschwerdeführer war im weiteren Verlauf vom 21. Juni bis 11. Juli 2006 im Rahmen einer pulmonalen Rehabilitation in der Klinik H.___ hospitalisiert (Urk. 9/42 S. 1). Die behandelnden Klinikärzte stellten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, in der aktuellen Situation bestehe zur Zeit sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. So lange die Weiterabklärung laufe, sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber nicht möglich (Urk. 9/42 S. 3 Ziff. 4).
3.10   Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 24. Mai 2006 zu den medizinischen Akten Stellung. Er verneinte das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem so genannten Bäckerasthma. In der bisherigen Tätigkeit bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/45 S. 2 unten). Aus somatischer Sicht besteht gestützt auf die vorliegenden Akten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka 80 %. Er teile die Einschätzung des Hausarztes, wonach selbst in einer angepassten Tätigkeit keine vollständige Leistungsfähigkeit anzunehmen sei, was mit der nicht ganz einfachen pulmonalen Situation zu erklären sei. Bei den erwähnten psychischen Auffälligkeiten in Kombination mit der offenbar angespannten familiären Situation des Beschwerdeführers sei nicht von einem zusätzlichen dauerhaft invalidisierenden Faktor auszugehen (Urk. 9/45 S. 3).
3.11   Die Beschwerdegegnerin gab am 5. März 2007 bei der J.___ M.___ (J.___), ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 25. April 2007 und ist von Dr. med. K.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Dipl.-Psych. L.___, Leitender Arzt, unterzeichnet. Die Begutachtung erfolgte am 5. und 18. April 2007 im Beisein einer Übersetzerin (Urk. 9/73 S. 1).
         Dr. K.___ und Dr. L.___ führten aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er den Tag überwiegend in der Wohnung verbringe. Er liege im Bett oder sehe fern. Gelegentlich gehe er spazieren oder habe Kontakt mit seinem Bruder (Urk. 9/73 S. 3 oben). Laut dem Beschwerdeführer hätten die psychischen Probleme mit dem Auftreten des Asthmas eingesetzt. Er habe das Gefühl, dass die Ärzte mit ihm gespielt hätten und ihm eine willkürliche Ungerechtigkeit widerfahren sei. Am Arbeitsplatz sei es einmalig zu einem unklaren Streit zwischen ihm und seinen unmittelbaren Arbeitskollegen gekommen. Hinweise auf einen episodischen Verlauf rezidivierender oder anhaltender Stimmungstiefs im Wechsel mit ausgeglichener oder gehobener Stimmungslage würden nicht beschrieben (Urk. 9/73 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit mehreren Jahren in einer gedrückten Stimmung sei. Sein Lebensinhalt sei die Auseinandersetzung mit der seines Erachtens durch die Ärzte verursachten beziehungsweise verschlimmerten Lungenkrankheit und der Versuch, eine Wiedergutmachung zu erreichen (Urk. 9/73 S. 4 unten). Hinweise auf spezifische Phobien oder Zwangsstörungen seien nicht zu erkennen (Urk. 9/73 S. 5 Mitte). Es bestehe der Eindruck einer Stimmungslabilität (Urk. 9/73 S. 5 unten).
         Die Gutachter nannten als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen (Urk. 9/73 S. 6 Ziff. 1 oben). Die Diagnose einer Störung der Gefühle beruhe auf der vom Beschwerdeführer beschriebenen Stimmungslage mit gereizten und freudlosen Gefühlen. Eine eigentliche emotionale Verarmung oder Erstarrung, wie sie für die Diagnose einer Depression zu fordern sei, sei nicht gegeben. Als Störung des Sozialverhaltens sei die Aufgabe jeglicher Verantwortung im Beruf- und Privatleben sowie die Schwierigkeiten in der Impulskontrolle in belastenden zwischenmenschlichen Situationen anzusehen (Urk. 9/73 S. 6 Mitte). Nach der Aktenlage und den Schilderungen des Beschwerdeführers sei durch die beschriebenen psychischen Symptome bisher keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgetreten. Eine Ressourceneinschränkung bestehe in dem Sinne, dass eine konstruktive Auseinandersetzung mit der durch das Asthma veränderten Lebenssituation durch die Fokussierung auf Schuldfragen vereitelt werde, was den Krankheitsverlauf negativ beeinflussen könne. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine eigenständige Erkrankung (Urk. 9/73 S. 7 Ziff. 3). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, antworteten die Gutachter, es bestehe eine Symptomatik mit psychischer Relevanz. Diese bestehe in Form von emotionaler Erregbarkeit und Impulsivität und einer damit in Zusammenhang stehenden problematischen Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen mit aggressivem Verhalten im privaten Bereich. Dies sei bisher jedoch nicht als Minderung der Arbeitsfähigkeit im Berufsleben wirksam geworden (Urk. 9/73 S. 7 Ziff. 4).
3.12   Dr. I.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 aus, zwischen den Ärzten der Klinik H.___ und dem psychiatrischen Gutachten vom 27. April 2007 bestünden keine tatsächlichen diagnostischen Unterschiede. Es gehe um dasselbe Störungsbild (Urk. 9/83 S. 4 unten). Auch wenn das psychiatrische Gutachten über einige „Schönheitsfehler“ verfüge, sei es in der Gesamtaussage gut verwertbar. Die Gutachter setzten sich mit der Vorgeschichte auseinander, auch wenn die einzelnen Berichte im Gutachten nicht eigens erwähnt worden seien. Die Beschwerdegegnerin stelle den Gutachtern bekanntermassen alle zum gegebenen Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten zu. Daher könne davon ausgegangen werden, dass den Gutachtern alle medizinischen Akten vorgelegen und sie diese gelesen hätten. Gravierende Fehler oder Unterlassungen seien in dem Gutachten nicht zu finden, so dass darauf abgestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/83 S. 5).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer leidet an einem Asthma bronchiale. Die SUVA erklärte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2003 für nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition gegenüber Mehlen von Roggen, Weizen, Gerste und Hafer (Urk. 9/9/75-76). In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter einer Bäckerei besteht unbestrittenermassen keine Arbeitsfähigkeit mehr.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Oktober 2004, womit bis zum Zeitpunkt der Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden worden ist. Ob in den Monaten Dezember 2003 und Januar 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, wie der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), muss daher nicht geprüft werden.
         Dr. A.___ beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Februar 2006 dahingehend, dass für eine körperlich nicht anstrengende Arbeit in staubfreiem Milieu eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % bestand (Urk. 9/35/6). Am 12. Mai 2006 berichtete Dr. A.___ über eine Verschlechterung des Asthmas. Demnach bestand vom 7. März bis zum 3. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 4. bis 9. April 2006 eine solche von 50 % und seit dem 9. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 9/52/7 Ziff. 3). Demgemäss steht fest, dass es ab März 2006 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist und der Beschwerdeführer ab dann erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
4.2    
4.2.1   Zu prüfen ist vorweg ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab März 2006 die Wartezeit zu bestehen hatte, oder ob das Wartejahr bereits abgelaufen war. 
4.2.2   Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss eine versicherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb zu verneinen ist, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen, wenn sie später wegen eines zusätzlichen Gesundheitsschadens auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in rentenausschliessendem Mass ausüben kann (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3).
4.2.3   Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung der SUVA in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter einer Bäckerei erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Beginn des Wartejahres ist daher auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Mai 2003 anzusetzen und längstens abgelaufen. Dies führt dazu, dass das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführer im Januar 2006 nicht erneut zu durchlaufen war. Der Berechnung der Beschwerdegegnerin, die gestützt auf die durch Dr. A.___ dokumentierte gesundheitliche Verschlechterung das Wartejahr am 7. März 2006 erneut eröffnete, kann daher nicht gefolgt werden.
4.3     Im Rahmen der sich per März 2006 manifestierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers resultierte eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 %, dies allerdings nicht dauerhaft, sondern bloss für knapp vier Wochen. Der behandelnde Dr. A.___ sprach sodann von einer 50%igen und einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit, hielt indes fest, dass in einer der körperlichen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeit eine bis zu 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 9/52/7-8).
         Diese Einschätzung stimmt den Angaben von Dr. D.___ vom 23. März 2006 überein, wonach in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit sowie in inhalativ nicht belastendem Milieu eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist (Urk. 9/37/6).
         Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit aus organischer Sicht ab März 2006 nicht mehr - wie bis anhin - vollzeitlich, sondern nurmehr im Ausmass von 80 % ausüben konnte.
4.4    
4.4.1         Nachfolgend ist zu prüfen, ob zudem aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht.
         Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ berichtete am 28. Mai und 26. September 2005 nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im E.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 9/30/15-18). Nach dem Bericht von Dr. G.___ vom 28. Mai 2005 bestand zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/30/18 Ziff. 6), während im September 2005 noch eine solche von 50 % vorlag (Urk. 9/30/16 Ziff. 5). Bei den Akten finden sich sodann ein Arztzeugnis von Dr. G.___ vom 16. April 2005, worin dieser für die Zeit vom 21. März bis 30. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 9/30/23), und ein nicht datiertes Arztzeugnis, wonach vom 1. bis 31. Dezember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand (Urk. 9/30/10).
         Festzuhalten ist, dass Dr. G.___ in einer handschriftlichen Notiz vom 25. Januar 2006 gegenüber der Invalidenversicherung auf die Einreichung eines Arztberichtes verzichtete (Urk. 9/32/5, vgl. auch die Aktennotiz vom 25. Januar 2006). Auf die Berichte von Dr. G.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 28. Mai und 26. September 2005 kann daher nicht unbesehen abgestellt werden. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung, die oft mit einer Impulskontrollstörung nach ICD 10 42.1 (vorwiegend Zwangshandlungen) einhergeht, vermag sodann keinen invalidsierenden Gesundheitsschaden zu begründen. Dies um so weniger, als nach der von Dr. G.___ gestellten Diagnose psychosoziale Belastungsfaktoren eigentlich im Vordergrund stehen. Festzuhalten ist weiter, dass gemäss Dr. G.___ längstens bis am 31. Dezember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand, womit es an dem in Art. 8 Abs. 1 ATSG vorausgesetzten Kriterium der länger dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsfähigkeit fehlt. Der Beurteilung durch Dr. G.___ steht schliesslich die Einschätzung von Dr. F.___ entgegen, die im Bericht vom 6. Juni 2005 nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im E.___ gegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nichts einzuwenden hatte (Urk. 9/30/20).
4.4.2   Im Weiteren ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 25. April 2007 einzugehen.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Das psychiatrische Gutachten der J.___ enthält Angaben zur Krankengeschichte und zur sozialen Situation des Beschwerdeführers, zu den angegebenen Beschwerden, zum Befund und zur Beurteilung der Gutachter (Urk. 9/73 S. 3 ff.). Dass die den Gutachtern vorliegenden medizinischen Akten in der Expertise nicht eigens aufgeführt werden, schadet nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die relevanten Vorakten den Gutachtern vorlagen (vgl. der Verweis auf S. 1 des Gutachtens auf die den Gutachtern zugestellten Akten, Urk. 9/73 S. 1). Die Experten schlossen eine depressive Erkrankung explizit aus (Urk. 9/73 S. 6 Ziff. 1 unten) und verneinten, dass der Beschwerdeführer in Folge der festgestellten emotionalen Erregbarkeit und Impulsivität und der damit in Zusammenhang stehenden problematischen Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen massgeblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 9/73 S. 7 Ziff. 4). Die Schlussfolgerungen der Gutachter beruhen auf der persönlichen Untersuchung vom 5. und 18. April 2007. Dass der Beschwerdeführer seit März 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, vermag die Beurteilung der Gutachter nicht zu widerlegen (vgl. Urk. 1 S. 6). Auf das überzeugende psychiatrische Gutachten kann daher abgestellt werden. Demgemäss steht fest,  dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu keiner Zeit massgeblich und während längerer Dauer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin koordinierte ihre Invaliditätsbemessung mit jener der Unfallversicherung, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % zugesprochen hatte (Urk. 9/75). Die SUVA ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 79'804.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'649.-- bei einer 23%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/75).
5.2     Als Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen anzunehmen, welches eine versicherte Person im Gesundheitsfall effektiv verdienen würde. Der von der SUVA angenommene Wert von Fr. 79'804.-- basierte auf dem Lohn im Jahr 2001 von Fr. 73'995.-- (Urk. 9/10), welcher der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 angepasst wurde.
         Demgegenüber bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin am 4. Januar 2007 zu Händen der SUVA, dass der Lohn des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall Fr. 4'040.-- pro Monat (x 13) betragen würde und mit Nachtzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 850.-- (x 12) gerechnet werden könne. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 62'720.--.
         Dem persönlichen Lohnkonto 2001 des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2001 einen derart überdurchschnittlichen Lohn erzielt hat, weil er in erheblichem Ausmass Überstunden geleistet hat (Urk. 9/70/43-44). Obwohl die Invalidenversicherung grundsätzlich nur ein normales Pensum versichert, werden Überstunden praxisgemäss zum Valideneinkommen gezählt, wenn diese vor dem Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig geleistet wurden und davon auszugehen ist, dass diese auch weiterhin angefallen wären. Wenn die SUVA von solchen Umständen ausgegangen ist, so ist dies nicht offensichtlich unrichtig. Ob und in welchem Ausmass auch ab dem Jahr 2006 tatsächlich Überstunden angefallen wären, kann angesichts des rechtskräftigen Entscheids der SUVA - unter Berücksichtigung der koordinationsrechtlichen Regeln - offen gelassen werden.
         Im Falle einer allfälligen zukünftigen Rentenrevision wird die Beschwerdegegnerin demgegenüber abzuklären haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer dannzumal noch mit regelmässigen Überstunden rechnen könnte und das Valideneinkommen entsprechend neu berechnen.
5.3     Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die SUVA auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ab und ging von einem Leidensabzug von 5 % aus. Auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Koordination von Unfall- und Invalidenleistungen nicht zu beanstanden. Auch wenn ein etwas höherer Abzug vom Tabellenlohn denkbar wäre, müsste aufgrund der medizinischen Aktenlage an sich von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % ausgegangen werden. Im Ergebnis bleiben diese Überlegungen indes ohne Auswirkungen auf die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente, weshalb in Koordination mit der Unfallversicherung festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer - bei einem Invaliditätsgrad von 46 % - Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
5.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - nach längst bestandener Wartezeit - im März 2006 derart verschlechterte, dass er nurmehr im Ausmass von 80 % arbeitsfähig war und - bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 46 % - demgemäss ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung erwirkte. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, welche die Ausrichtung einer (befristeten) ganzen Rente begründen würde, bestand indessen zu keinem Zeitpunkt. Da sich hieraus insgesamt keine Verschlechterung der Leistungen der Invalidenversicherung ergibt, ist von der Androhung einer reformatio in peius abzusehen.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 12. Januar 2010 die Kostennote ein (Urk. 12). Nach Einsicht in die Kostennote ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'431.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar und 21. Februar 2008 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'431.65.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).