IV.2008.00352
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 8. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1959, arbeitete von 1994 bis 1999 als selbständigerwerbender Glaser (Urk. 12/15 Ziff. 5.3.1 = Urk. 12/16 Ziff. 5.3.1, Urk. 12/82 S. 2 Mitte); danach war er ab Ende 2000 bis anfangs 2003 bei der B.___ GmbH als Glaser tätig (Urk. 12/56-57, Urk. 12/67/1). Am 2. August 1996 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (12/15 Ziff. 7.8 = Urk. 12/16 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 5. September 1997 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 12/40/1-2).
1.2 Am 30. November 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 12/51 Ziff. 7.8 = Urk. 12/55 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 12/58, Urk. 12/64) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/57) ein. Mit Verfügung vom 2. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/68 = Urk. 12/73). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2005 und am 26. Juni 2006 Einsprache (Urk. 12/72, Urk. 12/82). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 12/100) und ein Gutachten (Urk. 12/99) ein. Am 5. März 2008 erging der Einspracheentscheid, mit welchem der Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 12/107 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. April 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging zwar am 5. März 2008 (Urk. 2) und damit unter der Herrschaft des neuen Rechts. Allerdings beschlägt sie die Frage des Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung bzw. erwerblichen Auswirkung ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung am 30. November 2004 (Urk. 12/51), womit sich der massgebende Sachverhalt unter dem alten Recht zugetragen hat. Daher gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt worden. Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 5. September 1997 nicht wesentlich verändert habe. In Bezug auf das Valideneinkommen stellte sie auf das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 bis 1994 ab (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten des C.___ (C.___) seien neben den bereits bestehenden Nackenproblemen Rückenprobleme und eine psychiatrische Problematik hinzugetreten (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 ff.). Ferner sei der psychiatrische Bericht vom 25. Juni 2007 nicht schlüssig, da einerseits eine deutliche Diskrepanz zwischen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und dem vom C.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofil bestehe. Andererseits lägen Kriterien der Diagnose „Somatisierungsstörung“ vor. Der Beschwerdeführer leide an multiplen körperlichen Problemen, welche nur zum Teil durch die Bandscheibenschäden erklärt werden könnten. Daher sei der Beschwerdeführer durch eine weitere unabhängige Stelle psychiatrisch abzuklären (Urk. 1 S. 5 oben). Ferner führte der Beschwerdeführer aus, die Voraussetzungen für die Bejahung einer somatoformen Schmerzstörung lägen vorliegend vor (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Bezüglich des Valideneinkommens führte er aus, dass von einem Einkommen von Fr. 148'000.-- im Jahre 1996 auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15). Das Invalideneinkommen blieb, abgesehen von der Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn, vorliegend unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 16).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der im Jahr 1997 erfolgten Abweisung des Leistungsbegehrens eine wesentliche Veränderung eingetreten ist und bejahendenfalls, wie sich diese auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
3. In den damals eingeholten Arztberichten wurde ein chronisches zervikovertebrales und -radikuläres Syndrom rechts bei Diskushernie C6/7 rechts diagnostiziert (vgl. Urk. 12/11-12, Urk. 12/14, Urk. 12/22-23). In seiner angestammten Tätigkeit als Glaser sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/22 Ziff. 1.5, Urk. 12/23 Ziff. 1.5). Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende beschäftigte der Beschwerdeführer seit Mai 1995 eine zusätzliche Arbeitskraft je 50 % wegen des Umsatzes und wegen der Behinderung (Urk. 12/32 Ziff. 3.3).
Ferner ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 118'200.-- unter Anrechnung einer Erwerbseinbusse infolge vermehrtem Personlaufwand von Fr. 30'000.-- aus, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % resultierte (Urk. 12/40/1-2).
4.
4.1 In seinem Bericht vom 5. September 2005 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit 25. November 2005 in Behandlung steht (Urk. 12/64/5 lit. D.1), eine zervikale Diskushernie C6/7 mediolateral und ein lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 12/64/5 lit. A). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig vom 7. März bis 12. April 2005 (Urk. 12/64/5 lit. B).
4.2 In ihrem Bericht vom 25. Juni 2007 stellten Dr. med. E.___, Oberärztin, und F.___, Assistenzarzt, Sozialpsychiatrisches Zentrum G.___, Psychiatrische C.___, wo der Beschwerdeführer vom 23. November 2006 bis 16. April 2007 in Behandlung war (Urk. 12/100/6 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/100/5 lit. A):
- chronisches Cervikovertebralsyndrom C5/C6 mit Diskushernie seit ca. 1995
- Lumbovertebralsyndrom mit intraforaminaler Diskushernie L3/L4 links seit ca. 2006
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, seit ca. 2005 und einen Verdacht auf Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Urk. 12/100/6 oben).
Sie hielten ferner explizit fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe weder in der angestammten Tätigkeit als Glaser noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/100/6 lit. B, Urk. 12/100/8 lit. D.7).
4.3 PD Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, C.___, diagnostizierten im Gutachten vom 26. April 2008 (Urk. 12/99) ausgehend von den Vorakten (Ziff. 1) und gestützt auf die eigenen rheumatologischen, neurologischen und radiologischen Untersuchungen (Ziff. 3) ein chronisches Cervikocephalsyndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom links (S. 14).
Sie hielten weiter fest, bezüglich der angestammten Tätigkeit als Glas- und Fenstermonteur sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese erkläre sich durch die Einschränkungen der rechten, dominanten Hand des Beschwerdeführers für feinmotorische Tätigkeiten. Diese Einschränkungen bestünden sicherlich seit den im Jahre 1995 aufgetretenen neurologischen Ausfällen. Eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne körperliche Zwangshaltungen sowie ohne feinmotorische Arbeiten mit der rechten Hand, sei für den Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 15).
Zur Einschränkung aus psychiatrischer Sicht hätten sie keine Stellung nehmen können und würden die Einholung einer spezialärztlichen Beurteilung empfehlen (S. 15 f.).
Bezüglich des Arztberichtes vom 5. September 2005 von Dr. D.___ (vgl. Erw. 4.1, Urk. 12/64/5-6) führten PD Dr. H.___ und Dr. I.___ aus, dass die Einschätzung der physischen Funktionen unerklärlich tief seien. Jedoch stütze sich die Einschätzung auf die Angaben des Beschwerdeführers und stelle somit keine ärztliche Beurteilung dar (S. 16).
5. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte sind zwar neben die seit 1997 bestehende Nackenproblematik eine lumbale Rückenproblematik sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, hinzugetreten. Gestützt auf die schlüssigen, nachvollziehbaren medizinischen Berichte (Urk. 10/99 S. 15, Urk. 12/100/6 lit. B, Urk. 12/100/8 lit. D.7) ist jedoch als erstellt zu betrachten, dass diese neueren Beeinträchtigungen im Vergleich zum früheren Sachverhalt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
6.
6.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Revisionszeitpunktes abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174).
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterbildung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist jedoch erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dafür nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (EVGE 1968 93; BGE 96 V 30). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Lohnentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
6.2 In der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 20. August 1997 ging die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 118'200.-- unter Anrechnung einer Erwerbseinbusse infolge vermehrten Personlaufwands von Fr. 30'000.-- aus (Urk. 12/40/1).
Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zuletzt von Ende 2000 bis anfangs 2003 bei der B.___ GmbH Glaser tätig war, ist vorliegend weder vom durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 bis 1994 noch vom Erwerb als Selbständigerwerbender auszugehen (Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), sondern vom Einkommen als Angestellter bei der B.___ GmbH (Urk. 12/57). Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 je ein Einkommen von Fr. 54'000.--. Bei Aufrechnung auf das Jahr 2004 (hypothetischer Rentenbeginn) beläuft sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.4 % (2003) und 0.9 % (2004; die Volkswirtschaft 12/-2009, S. 99, Tab. B10.2) auf Fr. 55’249.-- (Fr. 54’000.-- x 1.014 x 1.009). Damit ist vorliegend von einem Valideneinkommen von Fr. 55’249.-- auszugehen.
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tab. B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4 Angesichts der im Übrigen unbestrittenen Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12).
Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 4), was als korrekte Ermessensbetätigung zu werten und somit nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung des Leidensabzugs ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 49'550.-- (Fr. 55'056.-- x 0.9).
6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55’249.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49’550.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’699.--, was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. Selbst wenn man vom leidensbedingten Abzug von 25 % ausgeht, führt dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41’292.-- (Fr. 55’056.-- x 0.75), was eine Einkommenseinbusse von Fr. 13’957.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 25 % zur Folge hat. Folglich besteht auch bei dieser Vorgehensweise kein Rentenanspruch.
Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Entsprechend der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2009 (Urk. 26) ist dieser mit Fr. 2’583.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu Folge unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 2’583.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).