IV.2008.00353

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1958, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1982, 1987 und 2003), meldete sich erstmals am 7. November 1996 (Eingangsstempel; Urk. 9/1 S. 1) bei der Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels (Hörgerät) an (Urk. 9/1 Ziff. 6.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 1997 (Urk. 9/8) eine leihweise Abgabe einer Knochenleitungshörbrille zusprach.
1.2     Die Versicherte war letztmals vom 19. April 2004 bis 31. Juli 2004 als Raumpflegerin in einem Teilzeitpensum bei der B.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 9/18 Ziff. 1), als sie sich am 2. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 9/14, Urk. 9/16/3 Ziff. 7.8) anmeldete. Die IV-Stelle holte in der Folge bei der behandelnden Ärztin der Versicherten zwei medizinische Berichte (Urk. 8/17, Urk. 9/24), bei zwei ehemaligen Arbeitgeberinnen der Versicherten Arbeitgeberberichte (Urk. 9/18, Urk. 9/21) und bei ihrer internen Abklärungsstelle einen Abklärungsbericht über den Haushalt der Versicherten (Urk. 9/34) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/12-23) bei und liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten vom 24. Juli 2007; Urk. 9/33).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42, Urk. 9/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/52 = Urk. 2).
        
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 7. April 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung und allfälliger Berentung zurückzuweisen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung und eine erneute Begutachtung am Spital C.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, durchzuführen und es sei nach durchgeführten Abklärungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu befinden.
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2008 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen weiteren Arztbericht (Urk. 12) ein. Die IV-Stelle liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die diesbezüglich revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
        
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis, 249/04) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 40 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 60 % der Besorgung des Haushalts widmen würde. Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 40 % wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1).
2.2     Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Tätigkeit als Raumpflegerin bei der B.___ AG per 31. Juli 2004 aufgegeben habe, weil sie sich von ihrem Ehegatten getrennt habe und sich um ihren Sohn habe kümmern müssen. Da ihr Sohn seit August 2007 den Kindergarten besuche, würde sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % eine Erwerbstätigkeit ausüben (Urk. 9/34/2 Ziff. 2.4 f.).
2.3     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 19. April 2004 bis 31. Juli 2004 im Umfang eines Teilzeitpensums von 2,5 Stunden pro Tag während 5 Tagen in der Woche als Raumpflegerin tätig war (Urk. 9/18/Ziff. 9). Bei einer Normalarbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag (Urk. 9/18 Ziff. 8) entspricht dies einem Arbeitspensum von 30 %.
         Vom September 2002 bis Dezember 2002 war die Beschwerdeführerin im Umfang eines Teilzeitpensums von ungefähr 10 Tagen pro Woche bei D.___, E.___, F.___, als Raumpflegerin tätig. Bei einer Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche entspricht dies einem Arbeitspensum von rund 23 %.
2.4     In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige qualifizierte und davon ausging, dass die Beschwerdeführein im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 40 % eine Erwerbstätigkeit und die restliche Zeit von 60 % für die Besorgung ihres Haushalts aufgewendet hätte. Die Invalidität ist im Folgenden daher nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. Erw. 1.5).

3.
3.1     Vorerst ist die für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit und die Einschränkung im Haushalt massgebende medizinische Aktenlage zu beurteilen.
3.2     Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, erwähnte in ihrem Bericht vom 19. April 2005, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1982 am linken Ohr und im Jahre 1995 am rechten Ohr operiert worden sei und seit 1995 unter vermehrtem Ohrausfluss leide. In den Jahren 1996 und 1997 habe sie Trommelfellperforationen in ihrem linken Ohr nach Schlägen ihres Ehemannes erlitten. Im Jahre 1998 habe sie eine Trommelfellperforationen in ihrem rechten Ohr und im Jahre 2000 erneut im linken Ohr erlitten. Am 13. Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin wegen eines Schwindelgefühls in ihrem Badezimmer ausgerutscht und habe sich im Bereich des Nackens und Hinterkopfes verletzt (Urk. 9/47/10-11 = Urk. 3).
3.3     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, erwähnte im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 17. Mai 2005, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Otitis media rechts mit Status nach Tympanoplastik beidseits mit Perforation rechts und aus diesem Grunde unter rezidivierenden Schwindelanfällen leide. Aus ORL-ärztlicher Sicht ergäben sich keine weiteren Konsequenzen und das Dossier könne ad acta gelegt werden (Urk. 9/47/7).
3.4     Mit Bericht vom 7. Oktober 2005 diagnostizierte Dr. G.___ eine seit 1998 bestehende Otitis media chronica perforata rechts, einen Status nach Mittelohroperation beidseits sowie eine cochleo-vestibuläre Störung (Urk. 9/17 lit. A). Die Beschwerdeführerin fühle sich auf Grund von Gleichgewichtsproblemen, Schwerhörigkeit und Schwindelbeschwerden in ihrem Beruf nicht mehr sicher (Urk. 9/17 lit. D). Deswegen bestehe seit dem Jahre 2004 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/17 lit. B). Daneben bestehe eine seit dem Jahre 1995 bestehende beidseitige Schwerhörigkeit, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 9/17 lit. A). Es sei eine Mittelohrrevision angezeigt. Die Durchführung dieses operativen Eingriffs werde von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt. Es sei eine schlechte Prognose zu stellen (Urk. 9/17 lit. D). In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 18 Stunden pro Woche (Urk. 9/17/4). 
3.5     Mit Bericht vom 24. Juli 2006 diagnostizierte Dr. G.___ einen seit dem Jahre 2000 bestehenden cochleo-vestibulären Ausfall beidseits bei einem Status nach Radikalohroperation beidseits sowie eine seit dem Jahre 1995 bestehende und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Otitis media chronica mit rezidivierender Otorrhöe (Urk. 9/24 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide unter starkem Schwindel und Gleichgewichtsstörungen bei jeder Kopfbewegung.  Durch eine Reoperation könne eventuell eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis 50 % erzielt werden. Die Beschwerdeführerin lehne jedoch chirurgische Eingriffe ab. Seit dem 15. Juni 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 %. Der Beschwerdeführerin seien Reinigungsarbeiten nicht mehr zuzumuten (Urk. 9/24/3).
3.6     Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik (nachfolgend: C.___), stellten in ihrem neuro-otologischen Gutachten vom 24. Juli 2007 folgende Diagnosen (Urk. 9/33 S. 6):
- Verdacht auf vestibuläre Migräne
- Verdacht auf Soziophobie mit phobischem Schwindel
- Trigeminus-Hypererregbarkeit beidseits
- Otitis media chronica beidseits bei/mit:
- radiologisch nachgewiesener Dehiszenz zum lateralen Bogengang rechts
- Status nach Radikaloperation mit geschlossener Technik rechts
- Status nach retroaurikulärer Tympanoplastik links
         In der neuro-otologischen Untersuchung hätten keine pathologisch objektivierbaren Nystagmen provoziert werden können, weshalb den Drehschwindelbeschwerden kein organisches Korrelat zugeordnet werden könne. Die radiologisch nachgewiesene Dehiszenz zum lateralen Bogengang verursache wahrscheinlich keine Beschwerden, denn die angegebene Symptomatik passe eher zu einer linksseitigen Bogengangdehiszenz. Neuro-otologisch habe kein typisches Tullio-Phänomen oder Fistelzeichen nachgewiesen werden können. Zudem sei die apparativ erhobene leichte peripher vestibuläre Unterfunktion links horizontal sehr grenzwertig und könne die Schwindelbeschwerden nicht eindeutig erklären. Es sei zu vermuten, dass eine Trigeminus-Hypererregbarkeit als mögliche Mitursache in Frage komme. Teilweise wiesen die Schwindelbeschwerden phobische Komponenten auf. Sodann leide die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer wöchentlich auftretenden Migränesymptomatik. Es sei zu vermuten, dass der Schwindel ein Symptom der Migräne sein könnte (Urk. 9/33/6-7). Die Ausübung von Tätigkeiten, welche kein Heben von schweren Lasten erforderten, und welche es der Beschwerdeführerin ermöglichten, die Arbeit beim Auftreten von Schwindelbeschwerden für eine kurze Zeit zu unterbrechen, seien ihr im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten. Mit diesen Einschränkungen bestehe aus neuro-otologischer Sicht auch für Reinigungsarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/33/7).
3.7     Im Bericht des C.___ vom 4. Dezember 2007 nahm Dr. med. I.___, Oberärztin, ergänzend zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte des C.___ in deren Gutachten vom 24. Juli 2007 Stellung. Die Ausübung von Tätigkeiten, welche es der Beschwerdeführerin ermöglichten, die Arbeit beim Auftreten von Schwindelbeschwerden für 10 bis 20 Minuten zu unterbrechen, welche kein Heben von schweren Lasten erforderten und bei welchen die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Hörgeräts kommunizieren könne, sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2005 zuzumuten gewesen (Urk. 9/36).
3.8     Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte mit Bericht vom 16. Juni 2008, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin am 25. April 2007 aufgenommen habe. Als die Beschwerdeführerin in fortgeschrittenem Alter  ungewollt schwanger geworden sei, habe ihr Ehegatte geglaubt, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Inzwischen habe sie sich von ihrem Ehegatten getrennt. Sie leide unter Schwindelbeschwerden und befürchte, deswegen zu stürzen und dabei ihr Leben und jenes ihres Kindes zu gefährden. Die Kriterien für einen phobischen Schwindel seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide unter einem leicht depressiven Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei einem guten Ansprechen auf Antidepressiva könnte eine weitere Besserung erzielt werden (Urk. 12).

4.
4.1     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schon seit dem Jahre 1995 an einem Ohrenleiden im Sinne von Trommelfellperforationen (Urk. 9/47/10), einer chronischen Otitis media rechts (Urk. 9/47/7, Urk. 9/17 lit. A) beziehungsweise einer Otitis media chronica mit rezidivierender Otorrhoe (Urk. 9/24 lit. A) oder einer Otitis media chronica beidseits (Urk. 9/33S. 6) litt. Die beteiligten Ärzte gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache durch Schwindelgefühle beziehungsweise Gleichgewichtsprobleme seit dem Jahre 2005 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 9/17 lit. D, Urk. 9/24 lit. D, Urk. 9/33/7).
4.2     In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Während Dr. G.___ am 7. Oktober 2005 davon ausging, dass eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 18 Stunden pro Woche bestehe (Urk. 9/17/4), stellte sie mit Bericht vom 24. Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % seit dem 15. Juni 2005 fest (Urk. 9/24/3). Demgegenüber gingen die Ärzte des C.___ in ihrem Gutachten vom 24. Juli 2007 davon aus, dass in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und mit der Möglichkeit, die Arbeit beim Auftreten von Schwindelbeschwerden für eine gewisse Zeit zu unterbrechen, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (Urk. 9/33 S. 7). Schliesslich mutete Dr. I.___ der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2007 die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten, welche dem im Gutachten der Ärzte des C.___ vom 24. Juli 2007 enthaltenen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, ohne Einschränkungen zu (Urk. 9/36).
4.3     In somatischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 24. Juli 2007 (Urk. 9/33) sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt (vgl. Erw. 1.6). Denn einerseits waren alle somatisch-medizinische Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren, insbesondere die Oto-Rhino-Laryngologie. Andererseits setzten sich die Ärzte des C.___ eingehend mit den geklagten subjektiven Beschwerden (Urk. 9/33 S. 2 f.) und mit den massgebenden medizinischen Vorakten (Urk. 9/33 S. 1 f.) auseinander. Die Ärzte des C.___ führten sodann eigene otologische Untersuchungen, insbesondere ein Reinton- und Sprachaudiogramm, eine Impedanzmessung, eine Video-Okulographie und ein Felsenbein-CT durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen folgerten die Gutachter, dass den Drehschwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin kein organisches Korrelat zugeordnet werden könne, dass der Schwindel vermutungsweise ein Migränesymptom sei (Urk. 9/33/6-7) und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und mit der Möglichkeit, die Arbeit beim Auftreten von Schwindelbeschwerden für eine kurze Zeit zu unterbrechen, im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (Urk. 9/33/7). Diese nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Ärzte des C.___ vermögen auch inhaltlich zu überzeugen. In Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes kommt der nachvollziehbar begründeten Beurteilung durch die Ärzte des C.___ daher voller Beweiswert zu, weshalb insofern darauf abzustellen ist.
4.4     Demgegenüber vermag die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 24. Juli 2006  (Urk. 9/24) inhaltlich nicht zu überzeugen. Denn es fehlt dieser Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % (Urk. 9/24/3). Diesbezüglich ist sodann die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 174 Erw. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, Erw. 2b) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung der medizinischen Akten oder eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 Erw. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, Erw. 2.3.2 und in Sachen B. vom 9. September 2009, 9C_468/2009, Erw. 3.31). In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand lassen sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ vom 24. Juli 2006 keine objektiven Aspekte erkennen, welche von den Gutachtern des C.___ nicht angemessen berücksichtigt worden wären und ein Abweichen von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter des C.___ rechtfertigten.
4.5     Bei der inhaltlich von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des C.___ vom 24. Juli 2007 abweichenden Beurteilung durch Dr. I.___ vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/36) handelt es sich nicht um eine blosse inhaltliche Konkretisierung des Gutachtens der Ärzte des C.___ vom 24. Juli 2007. Denn bei Dr. I.___ handelt es sich nicht um eine Mitverfasserin des Gutachtens vom 24. Juli 2007. Dieses wurde vielmehr durch die Dres. med. K.___ und L.___ verfasst (Urk. 9/33 S. 8 vgl. auch Urk. 9/36). Der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 4. Dezember 2007 lassen sich keine nachvollziehbare Begründung und insbesondere keine objektiven Gründe für ein Abweichen von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter des C.___ entnehmen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann.
4.6     In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des C.___ vom 24. Juli 2007 (Urk. 9/33 S. 7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und mit der Möglichkeit, die Arbeit beim Auftreten von Schwindelbeschwerden für eine gewisse Zeit zu unterbrechen, im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war.
4.7     Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 24. Juli 2007 könne nicht abgestellt werden, weil diese Ärzte keine Kenntnis der Akten der SUVA gehabt hätten (Urk. 1 S. 6). Denn einerseits geht aus dem Gutachten der Ärzte des C.___ hervor, dass diese Kenntnis der Berichte von Dr. G.___ vom 7. Oktober 2005 (Urk. 9/17) und vom 24. Juli 2006 (Urk. 9/24) hatten. Andererseits hat Dr. G.___, welche die Beschwerdeführerin nach den Unfällen vom 2. Februar 2000 (Urk. 9/47/1) und vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/47/36) behandelte (vgl. Urk. 9/47/10-11), die Folgen dieser Unfälle in ihren Berichten vom 7. Oktober 2005 (Urk. 9/17) und vom 24. Juli 2006 (Urk. 9/24) mitberücksichtigt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ärzte des C.___ bei Verfassen ihres Gutachtens vom 24. Juli 2007 über genügende Kenntnis der Folgen dieser Unfälle verfügten.

5.
5.1     In psychischer Hinsicht ist aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 16. Juni 2008 ersichtlich, dass diese die Beschwerdeführerin seit dem 25. April 2007 wegen eines leicht depressiven Zustandsbildes im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen behandelte (Urk. 12) und dass sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen attestierte (Urk. 12).
5.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine fachgerecht gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 69 Erw. 3.4), vielmehr ist entscheidend, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 299 Erw. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 11. April 2007, I 772/06, Erw. 4.1). Sodann sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 51 Erw. 1.2 in fine mit Hinweisen).
5.3     Dr. J.___ diagnostizierte ein leicht depressives Zustandsbild und erwähnte insbesondere, dass die Beschwerdeführerin unter massiven Schwierigkeiten in der Anpassung an ein gemeinsames Eheleben mit ihrem Ehegatten gelitten habe und in der Rolle als alleinerziehende Mutter überfordert sei. In Anbetracht der Tatsache, dass Dr. J.___ nur ein leicht depressives Zustandsbild sowie psychosoziale und soziokulturelle Faktoren feststellte sowie auf Grund des Umstandes, dass sie die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % nicht eingehend und nachvollziehbar begründete, kann die von ihr postulierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % nicht als überzeugend gewertet werden. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme solcher Massnahmen könnte - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - vorliegend indes abgesehen werden, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente selbst bei Annahme, dass - gestützt auf die Beurteilung durch Dr. J.___ vom 16. Juni 2008 - eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % ausgewiesen wäre, zu verneinen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

6.
6.1     Die bei Anwendung der gemischten Methode vorab zu klärende Statusfrage ist dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig wäre (vorstehend Er. 2.4).
6.2     Gemäss gutachterlicher Beurteilung (vorstehend Erw. 4) ist der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Damit besteht eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich, die über das im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum hinaus geht, so dass keine Erwerbseinbusse resultiert und der anteilige Invaliditätsgrad 0 % beträgt.
         Dies gilt auch für den Fall, dass auf die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt würde (vorstehend Erw. 5). Die damit korrespondierende Arbeitsfähigkeit von 50 % wäre noch immer höher, als das im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum, der Invaliditätsgrad mithin wiederum 0 %.
6.3     Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt. Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (nicht publ. Erw. 5.2.1 des Urteils BGE 134 V 9; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81; AHI 2004 S. 137, AHI 2001 S. 155; Urteile des EVG in Sachen M. vom 20. Dezember 2006, I 693/06, Erw. 6.2 in Sachen T. vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, Erw. 5.1). Für den Beweiswert von Berichten über Abklärungen im Haushalt ist entscheidend, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Der Abklärungsbericht ist indes in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
6.4     Der Haushaltabklärungsbericht vom 1. November 2007 (Urk. 9/34) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 11.95 % (Urk. 13/21/7 Ziff. 6.7).
6.5     Vorliegend besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1. November 2007 (Urk. 9/34) abzustellen, so dass als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt in einem Umfang von 11.95 % eingeschränkt war.
6.6     Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 40 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 0 % (vorstehend Erw. 6.2). In dem mit 60 % gewichteten Haushaltbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 7.17 % (11.95 % x 0.6). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von 7.17 % und gerundet von 7 %.
         Demnach wäre selbst dann, wenn gestützt auf die Beurteilung durch Dr. J.___ vom 16. Juni 2008 (Urk. 12) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % ausgewiesen wäre, ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2008 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Invalidenrente verneinte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 
7.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).