IV.2008.00354
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 2. November 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1960, ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Sie verfügt weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung (Urk. 8/1 Ziff. 1 u. Ziff. 6). Von 1995 bis Ende November 2008 arbeitete sie im Haupterwerb in der Wäscherei des B.___ in C.___ sowie im Nebenerwerb als Reinigerin für die D.___ AG in C.___ (Urk. 8/3, Urk. 8/7). Am 13. Dezember 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die gesundheitlichen (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13) und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/3-4, Urk. 8/7) ab. Des Weiteren führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/22). Dagegen erhob die Versicherte am 8. November 2007 sowie am 19. Dezember 2007 Einwände (Urk. 8/26, Urk. 8/32). In der Verfügung vom 4. März 2008 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 8/36 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 14. Juli 2008 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme zur Sache ein (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklich hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2. Die im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
3. Nicht mehr strittig ist die Statusfrage der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit zutreffender Begründung in der Beschwerdeantwort, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige einzustufen sei und demgemäss die Invaliditätsbemessung allein anhand der erwerblichen Kriterien, das heisst gestützt auf einen Einkommensvergleich zu erfolgen habe (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 3.a). Weiterhin strittig und zu prüfen ist hingegen, ob Anspruch auf eine Rente besteht.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, zur gesundheitlichen Situation liege ein polydisziplinäres Gutachten vor. Im Gutachten sei klar festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen ausführlich habe beantworten können. Es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung im Gutachten abzuweichen. Mithin sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auszugehen sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 49'687.20. Diesem stehe, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 31'674.95 gegenüber. Die Differenz von Fr. 18'012.25 entspreche einem Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 7 S. 2 Ziff. 3.b-c).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 8 ff.), gemäss Gutachten des E.___ vom 9. Februar 2007 (vgl. Urk. 8/13) leide sie unter den Folgen einer ausgeprägten Adipositas sowie einer ausgeprägten Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung. Zu beanstanden sei die Begutachtung im Zusammenhang mit der psychiatrischen Untersuchung. Es sei ihr verwehrt worden, dass ihre Tochter bei der Untersuchung zugegen gewesen sei. Sie (die Beschwerdeführerin) verstehe die deutsche Sprache zwar gut, könne sich darin aber nur in einfacher Form ausdrücken. Die Tochter hätte sie bei der Verständigung unterstützen können. Bei einer psychiatrischen Untersuchung sei es wichtig, sich in differenzierter Weise äussern zu können.
Gemäss Gutachten sei die bisherige Haupttätigkeit als Mitarbeiterin in der Wäscherei nur noch im Umfang von 30 % möglich, die Nebentätigkeit als Raumpflegerin noch im Umfang von 60 % und eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 %. Es sei zu beachten, dass eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne längeres Stehen, Gehen oder Sitzen) tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt nicht existieren dürfte. Eine Tätigkeit am Fliessband zum Beispiel falle nicht in Betracht, ebenso wenig vorwiegend sitzend auszuübende Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten oder die Tätigkeit als Verpackerin. Am ehesten in Betracht falle daher die Tätigkeit in der Raumpflege, die im Umfang von 60 % ausgeübt werden könne.
Das Valideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht aufgrund eines Durchschnittsvergleichs (2003 - 2005) anstatt auf der Basis der Lohnverhältnisse des letzten Erwerbsjahres ermittelt. Nicht ersichtlich sei zudem, ob die Nominallohnentwicklung tatsächlich berücksichtigt worden sei. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei, wie dies die Beschwerdegegnerin getan habe, ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt.
In der zwar erst nach Abschluss des Schriftenwechsels am 23. Juni 2008 eingereichten, aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichwohl beachtlichen (BGE 133 I 100) Eingabe zur Sache vom 14. Juli 2008 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus (Urk. 10 S. 2 ff.), bei der Einkommensbemessung habe die Beschwerdegegnerin die beiden Vergleichseinkommen zu Unrecht augrund der Verhältnisse zweier verschiedener Jahre (2005 und 2006) ermittelt. Bei korrekter Berechnung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Es bestehe demnach Anspruch auf eine halbe Rente.
5.
5.1 Die E.___-Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 9. Februar 2007 in somatischer Hinsicht ein Rückenleiden (chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) und eine Adipositas. Diese Leiden wirken sich unbestrittenermassen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/13/15 Ziff. 5.1). Aus rheumatologischer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit in der Wäscherei bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und als Raumpflegerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/13/15 Ziff. 6.2). Diese Beurteilung zu beanstanden besteht kein Anlass. Sie ist Ergebnis einer umfassenden interdisziplinären Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/13/5 ff. Ziff. 3 f.). Bekannt waren den Gutachter auch die Vorakten (Urk. 8/13/2 ff. Ziff. 2). Die Schlussfolgerungen der Gutachter zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind objektiv begründet und nachvollziehbar.
5.2 Als weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird im E.___-Gutachten eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) aufgeführt (Urk. 8/13/15 Ziff. 5.1). Betreffend die psychiatrische Teilbegutachtung rügte die Beschwerdeführerin, sie selber habe sich in der in deutscher Sprache durchgeführten Exploration nicht ausreichend verständigen können. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte zur Verständigung während der Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin habe die gestellten Fragen sehr ausführlich beantwortet. Ihre Ausführungen seien sehr differenziert gewesen. Sie habe über gute Deutschkenntnisse verfügt (Urk. 8/13/12 Ziff. 4.2.2). Da keine Anhaltspunkte vorliegen respektive geltend gemacht wurden, die Feststellungen von Dr. F.___ seien falsch, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger subjektiver Empfindung in der Lage war, sich bei Dr. F.___ adäquat auszudrücken, zumindest soweit dies für die Durchführung der Untersuchung nötig war. Da die von Dr. F.___ gestellte psychiatrische Diagnose und dessen Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten Leiden auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit (Dr. F.___ attestierte eine Einschränkung von 20 % aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode) begründet und nachvollziehbar sind, ist darauf abzustellen.
5.3 Besonders zu erwähnen ist die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Sie selber erachtet sich als arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit. Der psychiatrische Gutachter führte dazu aus, die Selbsteinschätzung lasse sich durch die erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunde nicht begründen. Die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung gehe in der Regel mit einer Selbstlimitierung einher. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin jedoch die Willensanstrengung zumutbar, trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben (Urk. 8/13/16 Ziff. 6.6).
5.4 Nach dem Gesagten steht rechtsgenüglich fest, dass in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis sehr leichte Tätigkeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von 7 bis 10 kg, ohne längeres Gehen, Stehen oder Sitzen und ohne Überkopfarbeiten) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Als Raumpflegerin könnte die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 60 % erbringen und ein Pensum von 30 % wäre in der bisherigen Tätigkeit als Angestellte in einer Wäscherei noch möglich (vgl. Urk. 8/13/16 f. Ziff. 6.2 ff.). Zu beachten ist, dass sich die vom psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ aufgrund der leichten depressiven Episode attestierte erwerbliche Beeinträchtigung von 20 % (vgl. Urk. 8/13/14 Ziff. 4.2.5) nicht zusätzlich auf die aus rheumatologischer Sicht zu beachtende Einschränkung von 30 % in einer angepassten Tätigkeit auswirkt. Mit anderen Worten ist auch insgesamt betrachtet eine Arbeitsleistung von 70 % in einer angepassten Tätigkeit möglich (8/13/16 Ziff. 6.4).
5.5 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die attestierte Restarbeitsfähigkeit könne sie nicht verwerten, weil eine entsprechende Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht existiere. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Insgesamt sind die vorhandenen Einschränkungen nicht derart gravierend, dass davon ausgegangen werden müsste, eine entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel eine Tätigkeit in der Produktion, bei welcher die Beschwerdeführerin abwechselnd sitzend und stehend arbeiten könnte, existiere auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht.
6.
6.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens das an die Nominallohnentwicklung angepasste Durchschnittseinkommen der letzten drei Erwerbsjahre der Beschwerdeführerin (2003 - 2005) zu Grunde. Auf diese Weise ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 48'450.50 (Urk. 8/21/2).
In der Beschwerdeantwort legte sie dar, 2005 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Wäschereiangestellte (80 %) ein Jahreseinkommen von Fr. 42'531.45 (13 x Fr. 3'271.65) erzielt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle auch 2006 das nämliche Einkommen erzielt hätte. Die Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin hätte sie bei guter Gesundheit beibehalten und hätte 2006 einen Stundenlohn von Fr. 23.50 (inkl. 8,33 % Ferienentschädigung) ausbezahlt erhalten. Basierend auf der in den Jahren 2002, 2003 und 2004 geleisteten durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 304,5 Stunden ergebe sich für 2006 ein Verdienst von Fr. 7'155.75. Folglich belaufe sich das Valideneinkommen auf Fr. 49'687.20 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3.b).
Während die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Angaben im Arbeitgeberbericht des B.___ vom 30. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/3) anerkannte, 2005 habe das Einkommen Fr. 3'271.65 pro Monat respektive Fr. 42'531.45 betragen und es sei darauf abzustellen, machte sie geltend, in Bezug auf die Nebenbeschäftigung als Raumpflegerin sei auf das 2004 geleistete Arbeitspensum respektive auf das damit erzielte Einkommen und nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2004 abzustellen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 2).
Das Arbeitspensum schwankte gemäss Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 2. Februar 2006 in den Jahren 2002 bis 2004 nur geringfügig. 2002 leistete die Beschwerdeführerin 295 Arbeitsstunden, 2003 waren es 310 und 2004 308 Stunden (Urk. 8/7/2 Ziff. 20). Grund für das leicht schwankende Gesamtpensum war nicht eine formelle Reduktion respektive Erhöhung gewesen, sondern der jeweilige tatsächliche Einsatzbedarf. Die Arbeitgeberin wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe während rund 6 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 8/7/4). Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert abstellte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist die in der Beschwerdeantwort detailliert dargelegte Bemessung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 7 S. 2 Ziff. 3.b) nicht zu beanstanden. Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 49'687.--. Da das Invalideneinkommen auf den statistischen Angaben des Jahres 2006 basiert (vgl. nachfolgende Erw. 6.2), das vorliegend massgebend ist, ist das Valideneinkommen, das auf Werten von 2005 basiert, der Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Jahr 2005 betrug die Nominallohnentwicklung 1 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2009, S. 95, Tab. B 10.2). Für 2006 ist ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 50'184.-- (Fr. 49'687.20 x 1.01).
6.2 Das Invalideneinkommen ist mangels tatsächlicher Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unbestrittenermassen anhand der statistischen Angaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln.
In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin auf das 2006 von Frauen auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielte Durchschnittseinkommen von Fr. 4'019.-- ab (LSE 2008, Tabelle A1, Kolonne 4, Ziff. 1-93). Dieses passte sie an die 2006 übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 70 % an, was ein Einkommen von Fr. 35'194.-- ergibt. Des Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen beträgt Fr. 31'674.95 (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3.c).
Im Vorbescheidverfahren respektive bei Erlass der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen die statistischen Werte der LSE 2004 zugrunde - das entsprechende Einkommen für Frauen betrug damals Fr. 3'893.-- (vgl. LSE 2006, Tab. A1, Kolonne 4, Ziff. 1-93) - und berücksichtigte einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 15 %. Das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen betrug Fr. 29'197.-- (vgl. Urk. 8/21/2).
Den Abzug von 15 % begründete die Beschwerdegegnerin mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 8/21/2). Gründe für eine Reduktion des leidensbedingten Abzugs von 15 % auf 10 % erwähnte die Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 keine. Die Beschwerdeführerin bemängelt dies. Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist.
Da auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur eine beschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, ist praxisgemäss mit einer lohnmässigen Benachteiligung zu rechnen. Dies rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn. 10 % sind hierfür angemessen.
Dass weitere einschränkende Faktoren vorliegen, ist nicht ersichtlich. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass teilerwerbstätige Frauen bei Tätigkeiten mit geringem Anforderungsniveau eher mit einer höheren Entlöhnung rechnen können als der Durchschnitt der Vollerwerbstätigen (LSE 2006 S. 16 T2). Die Beschwerdeführerin war bei Verfügungserlass erst knapp 48 Jahre alt. Dies rechtfertigt keinen Abzug infolge fortgeschrittenen Alters (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc).
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nationalität (Spanien) einen Lohnnachteil zu gewärtigen hat, ist nicht dargetan, zumal sie seit langem in der Schweiz lebt und arbeitet und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. Urk. 8/2). Ferner basieren die Tabellenlöhne auf den Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung zusammen. Allfällige Lohnungleichheiten sind somit bereits berücksichtigt.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass die fehlenden Dienstjahre zu einer Benachteiligung führen. Die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nimmt ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Dasselbe gilt beim Neuanfang in einem Betrieb. Ausserdem bestimmt sich der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch aufgrund der mitgebrachten Berufserfahrung (vgl. BGE 126 V 79 f. und 82 Erw. 5a/cc, Erw. 5b/bb und Erw. 7b).
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug von mehr als 10 % nicht erfüllt. Das Invalideneinkommen verringert sich somit um 10 % von Fr. 35'194.-- auf Fr. 31'675.--.
6.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 50'184.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 31'675.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'509.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 37 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente. Bei dieser Sachlage braucht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, vorliegend seien die Vergleichseinkommen auf der Basis von 2005 anstelle von 2006 zu ermitteln, nicht weiter eingegangen zu werden. Am Ergebnis änderte sich nichts.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).