IV.2008.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, gelernter Schlosser, arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst von 1995 bis 1999 als Hauswart bei der Y.___ AG und daneben auch bei der Z.___ AG. Danach war er arbeitslos, konnte aber temporäre Schlosser- und Montagearbeiten für die A.___ AG ausführen (Urk. 12/6, Urk. 12/52 und Urk. 12/88). Seit 2002 ist er erwerbslos (Urk. 12/52 und 12/106).
         Am 18. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Knie-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Depressionen zu einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 12/2). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 26. Februar 2004 wurde ihm mitgeteilt, dass zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Diese kämen erst nach der Stabilisierung seines Gesundheitszustandes in Betracht (Urk. 12/17).
         Am 9. März 2004 meldete er sich zum Rentenbezug an (Urk. 12/19). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/42) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. B.___, Fachärztin für physikalische Medizin, vom 8. April 2004 (Urk. 12/22) und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2004 (Urk. 12/23). Ausserdem liess sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle G.___ (MEDAS) erstellen (Urk. 12/40). Am 5. Januar 2006 wurde mit dem Versicherten ein Beratungsgespräch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 12/48).
         Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % vom 1. April 2004 bis zum 30. April 2005 rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/61). Dagegen reichte der Versicherte die Einsprache vom 16. Juni 2006 ein. In der Folge wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen versucht, die scheiterten (Urk. 12/77, 12/86). Die IV-Stelle vervollständigte daraufhin ihre Akten durch die Arbeitgeberberichte der A.___ AG vom 8. Dezember 2006 (Urk. 12/88, 12/89), die Arztberichte von Dr. B.___ vom 10. April 2007 (Urk. 12/94), Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, vom 27. Juni 2007 (Urk. 12/96/7) und von Dr. C.___ vom 5. September 2007 (Urk. 12/100). Schliesslich wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2008 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Claudia Bretscher, Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 7. April 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente bis 31. August 2005 und ab dem 1. September 2005 bis auf Weiteres die Zusprechung einer halben Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
         Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 19. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheids aus, dass ab April 2003 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei. Ab Januar 2004 belaufe sich die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten auf 50 %, ab Februar 2005 sodann auf 75 %. Ab September 2007 sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche Arbeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig. Bezüglich des Valideneinkommens sei der Hilfsarbeitertabellenlohn heranzuziehen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gesundheitsschadens erwerbslos gewesen sei. Demnach belaufe sich das Valideneinkommen auf Fr. 57'258.--. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 % bestehe nach Ablauf der Wartefrist im April 2004 bis April 2005 ein Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes entfalle danach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % der Rentenanspruch (Urk. 2). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das Gutachten der MEDAS und die Einschätzung der Verlaufssituation durch Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin, ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. November 2007 (Urk. 12/108/7).
2.2     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bezüglich des Valideneinkommens auf sein früheres Einkommen als Hauswart abzustellen sei, da er ohne Eintritt des Rückenleidens weiterhin als solcher tätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen betrage als Hauswart Fr. 67'820.--, das sodann auf die Basis von 2007 aufzurechnen sei und Fr. 73'344.-- ergebe. Von Januar 2004 bis Ende Januar 2005 sei er zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss MEDAS-Gutachten sei ihm ab Februar 2005 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich zuzumuten. Ausgehend von 6 Stunden bedeute dies, dass er seit Februar 2005, entgegen der Annahme der IV-Stelle, nicht zu 75 % sondern lediglich zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Den medizinischen Akten sei des Weiteren zu entnehmen, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen 2005 und 2007 nicht verbessert habe. Deshalb liege die Arbeitsunfähigkeit ab September 2007 unverändert bei 70 %. Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 73'344.-- ergebe sich somit von April 2004 bis Ende August 2005 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. September 2005 bis auf Weiteres ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 8. April 2004 die Diagnosen eines chronischen Reizknies links bei einer Osteochondrosis dissecans, anteromedialen Instabilität mit Zerrung des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes, eines chronischen Panvertebralsyndroms bei skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule und einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts. In seinem angestammten Beruf als Montagearbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer den Rücken und die unteren Extremitäten wenig belastenden angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/22).
3.2     Dr. C.___, die den Versicherten im Frühjahr 2004 psychiatrisch zu behandeln begann, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2004 ein mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild (ICD 10: F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4), da nicht sämtliche Beschwerden somatisch begründbar seien. Sie befand, der Versicherte sei in einer desolaten medizinischen und psychosozialen Situation. Die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten seien durch die momentane Perspektivlosigkeit eingeschränkt. Eine berufliche Wiedereingliederung würde ihm zwar sehr gut tun, jedoch sei dies aufgrund des momentanen Zustandsbildes nicht möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei für die nächsten drei Jahre die Ausrichtung einer 100%-Rente gerechtfertigt, damit könne zumindest der finanzielle Druck genommen werden, was sich wiederum auf die psychiatrischen und somatischen Prognosen günstig auswirken würde (Urk. 12/23).
3.3     Im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung durch die MEDAS im Mai 2005 stellten die Ärzte beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
- Osteochondrosis dissecans im linken Kniegelenk
- Verdacht auf eine Periarthropathia humerus scapularis tendinotica
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.4)
- Chronische depressive Verstimmung (Dysthymie; ICD10: F34.1)
         Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser und als Montagearbeiter seit dem 25. April 2003 nicht mehr arbeitsfähig. Seit Januar 2004 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestanden. Aktuell sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zwar sei eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden, jedoch seien keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Störung gegeben. Aus psychiatrischer Sicht liege aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Versicherte sei grundsätzlich an einer beruflichen Umschulung interessiert, zeige in Bezug auf die Krankheitsbewältigung jedoch eine eher geringe Kooperationsbereitschaft (Urk. 12/40).
3.4     Im Bericht vom 23. März 2007 führte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 8. April 2004 auf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 nicht mehr bei ihr in Behandlung gewesen sei (Urk. 12/94).
3.5     Dr. D.___, der den Versicherten seit März 2006 betreut, hielt im Bericht vom 27. Juni 2007 fest, er könne der MEDAS-Beurteilung voll und ganz zustimmen. Aus seiner Sicht hätten sich die Klagen, das Beschwerdebild und die von ihm erhobenen Befunde in den letzten zwei Jahren nicht verändert (Urk. 12/96).
3.6     Dr. C.___ verwies in ihrem Schreiben vom 5. September 2007 auf ihren vorgängig eingereichten Bericht vom 5. Juli 2004. Sie erwähnte gleichzeitig, der Versicherte sei nun geschieden und komme nur noch sporadisch zu ihr. Er klage über Kniegelenksschmerzen und Schlafstörungen. Die Stimmung sei niedergeschlagen, doch wirke er gefasster als vor drei Jahren. Eine Nachfrage von ihr beim Sozialarbeiter, der den Versicherten betreue, habe ergeben, dass der Versicherte psychisch stabil sei (Urk. 12/100).
3.7     Dr. E.___ attestierte gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten. Von Januar 2004 bis und mit Januar 2005 liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %, von Februar 2005 bis und mit August 2007 bei 75 %. Ab September 2007 sei von der Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 12/108).

4.      
4.1     Dem sorgfältigen Gutachten der MEDAS kann gefolgt werden. Orthopädisch zeigte das linke Knie aufgrund der diagnostizierten Pathologie Belastungs- und Bewegungseinschränkungen, die jedoch im geklagten Ausmass nicht nachvollziehbar waren, fehlende Atrophien an den Beinen sprachen nicht für eine übermässige Schonung durch den Versicherten. Für die geklagten Rückenschmerzen fand sich keine objektivierbare Pathologie. Hingegen war von einer somatisch bedingten, eingeschränkten Schulterfunktion auszugehen, so dass die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität auf oder über Schulterhöhe eingeschränkt ist (Urk. 12/20/21, 12/20/22). Damit steht unbestrittenermassen fest, dass dem Beschwerdeführer seit April 2003 die angestammte Tätigkeit als Schlosser und Montagearbeiter, aber auch jede andere schwere Tätigkeit unzumutbar ist. Es ist den Gutachtern auch darin zu folgen, dass unter Berücksichtigung des Tätigkeitsprofils (rücken- und gelenkschonend, wechselbelastend, vermeiden von häufigem Treppengehen und Gehen auf unebener Grundlage) eine Tätigkeit in einem reduzierten Umfang - nämlich ab Januar 2004 anlässlich der Untersuchungen bei Dr. B.___ im Umfang von 50 % und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens durch die MEDAS von sechs Stunden täglich - weiterhin möglich war. Auch die Tatsache, dass die Gutachter den psychiatrischen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zubilligten, ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich die behandelnde Psychiaterin in ihrer abweichenden Beurteilung vom 5. Juli 2004 vor allem von der Entlastungswirkung einer Rentenzusprache an den Versicherten leiten liess (Urk. 12/23), nicht zu beanstanden. Dies alles ist unter den Parteien soweit auch unbestritten.
4.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag einem 70%-Pensum entspreche. Die IV-Stelle sei demnach zu Unrecht von einem 75%-Pensum ausgegangen (Urk. 1 S. 6). Die MEDAS führte in ihrem Gutachten aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag auf eine leidensangepasste Tätigkeit beziehe (Urk. 12/40 S. 25). In einem solchen Fall, da auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug genommen wird, wird der Lohn in der Regel anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Dabei wird jeweils von einer standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen, was 8 Stunden pro Tag bedeutet. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag entspricht umgerechnet einem Pensum von 75 %. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsfähigkeit für den Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS festgelegt wurde. Dass dies nicht Februar 2005 war, liegt auf der Hand, denn die Gutachter sahen den Versicherten erst im Mai 2005 (vgl. Urk. 12/40 S. 31, S. 38, S. 43); mithin muss es sich beim Datum des Gesamtgutachtens (23. Februar 2005) um einen Irrtum handeln (vgl. auch Telefonnotiz vom Telefonat mit der MEDAS vom 1. Juli 2005, wo die baldige Ausfertigung des Gutachtens angekündigt wurde, Urk. 12/37). Es ist also davon auszugehen, dass erst ab Mai 2005, dem Monat der Begutachtung, eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
4.3     Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer, dass er ab September 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Juni 2007 ergebe sich eindeutig, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen 2005 und 2007 aus somatischer Sicht nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 6 f.). 
         In der Tat ergibt sich aus den Akten der behandelnden Ärzte keine Verbesserung der somatischen Situation seit der Begutachtung durch die MEDAS. Zwar weist die Darlegung von Dr. C.___ auf eine Beruhigung in psychischer Hinsicht hin, doch aus psychiatrischer Sicht war dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit zugestanden worden, so dass diese allfällige Verbesserung nicht rentenrelevant ist. Hingegen zeigte Dr. D.___ klar auf, dass die Somatik die gleiche geblieben ist. Die von Dr. E.___ des RAD geäusserte abweichende Ansicht entbehrt einer genügenden medizinischen Grundlage, denn sie selber hat den Versicherten nicht untersucht (Urk. 12/108 S. 6). Die IV-Stelle vermag demnach die geltend gemachte Gesundheitsverbesserung aus somatischer Sicht nicht durch einen ärztlichen Bericht zu belegen, weshalb ab September 2007 weiterhin von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
         Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus relevanten gesundheitlichen Gründen vor 2003 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Gemäss Bericht der H.___ vom 8. Juni 2004 geschah im April 2003 ein plötzliches Schmerzereignis im linken Kniegelenk, das in der Folge zur bekannten Diagnose und Arbeitsunfähigkeit ab diesem Ereignis geführt hat (Urk. 12/23/7). Für die Zeit davor bestehen keine ärztlichen Berichte. Vor allem auch während der Zeit der angemeldeten Arbeitslosigkeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 gab der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse GBI keine Einschränkung in der Vermittlungsfähigkeit an und der Kasse lagen keine medizinischen Berichte zu irgendwelchen gesundheitlichen Einschränkungen vor (Urk. 12/7/1); der Versicherte bezog denn auch ein volles uneingeschränktes Taggeld. Damit ist davon auszugehen, dass seine Gesundheit erst ab 2003 in relevanter Weise eingeschränkt war.
         Die in den Jahren zuvor innegehabte Stelle als Hauswart bei der I.___ AG hatte der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen verloren; über den Verlust und die Tätigkeit bei der Z.___ AG ist nichts bekannt. Beide Anstellungen waren jedoch vor 2003 und damit vor Eintritt des Gesundheitsschadens beendet. Während seiner darauffolgenden Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer jeweils im temporären Arbeitsverhältnis, für kurze Einsätze in seinem erlernten Beruf als Schlosser tätig (Urk. 12/78, 12/88, 12/89). Weil der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen erwerbslos war und er somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keiner dieser ehemaligen Stellen tätig gewesen wäre, ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss nicht nach den konkreten Einkommen dieser Arbeitsplätze, sondern nach den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik in der LSE zu bestimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 23. Januar 2003, I 379/02, Erw. 3.2.1). Allerdings ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gerechtfertigt, dabei auf die Lohnkategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Denn der Versicherte ist gelernter Konstruktionsschlosser, arbeitete als Hausabwart mit den Aufgaben der Kontrolle und Überwachung von verschiedenen Gebäudeanlagen, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten (Urk. 12/43) und war sodann in seinem gelernten Beruf als Schlosser und Monteur tätig. Bei diesem Profil ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden wiederum eine Tätigkeit in einem solchen Bereich ausgeübt hätte, wo Fach- und Berufskenntnisse notwendig sind, so dass die Lohnkategorie 3 der LSE zur Ermittlung des Valideneinkommens zur Anwendung gelangt.
5.2     Das Valideneinkommen im Jahr des Rentenbeginns 2004 beträgt gemäss LSE 2004, TA1, Anforderungsniveau 3, Fr. 66'600.--. Angepasst an die damalige betrieblichsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2009, Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 69'264.--.
         Das Invalideneinkommen, das der Versicherte nun nicht mehr auf seinem angestammten Tätigkeitsbereich verdienen kann, beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % Fr. 57'258.-- (LSE 2004, TA1, Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf 41,6 Stunden pro Woche). Bei der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Jahr 2004 von 50 % und unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges von 10 % ergibt dies Fr. 25'766.--, was unbestritten ist (Urk. 12/108, Urk. 1). Beim Valideneinkommen von Fr. 69'264.-- folgt daraus ein Invaliditätsgrad ab Rentenbeginn im April 2004 von Fr. 62,8 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab Mai 2005 und der daraufhin eingetretenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ergibt dies beim gleichgebliebenen Valideneinkommen und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'649.-- (wiederum unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 %) einen Invaliditätsgrad von 44,2 % und somit eine Viertelsrente, die gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2005 auszuzahlen ist.
         Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.
        
6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2005 auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).