IV.2008.00357
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 im ehemaligen Jugoslawien (Serbien) geborene X.___ reiste 1991 in die Schweiz ein (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, Urk. 8/1). Er war vom 2. Oktober 1991 bis am 31. August 2006 als Verzahner bei der Y.___ AG angestellt, wobei er ab dem 19. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/16, Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Urk. 8/18). Der Versicherte meldete sich am 24. Oktober 2006 unter anderem wegen Beschwerden in der rechten Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/8), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 8/9-11) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) sowie diverse Arztberichte (u.a. Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie vom 29. November 2006, Urk. 8/14, Arztbericht der Klinik B.___, Rheumatologie, vom 29. November 2006, Urk. 8/17, und Arztbericht von Dr. Z.___ vom 14. Januar 2007, Urk. 8/18) ein. Schliesslich beauftragte sie das Institut C.___ mit der Erstellung eines Gutachtens (C.___-Gutachten vom 16. August 2007, Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. November 2007, Urk. 8/33, Einwand vom 7. Dezember 2007, Urk. 8/38) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2008 (Urk. 2) das Rentenbegehren des Versicherten ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, mit Eingabe vom 8. April 2008 und unter Beilage eines Arztberichts der Klinik B.___ vom 1. Februar 2008 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2008 und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 (Urk. 7) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 26. Juni 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. September 2008 für geschlossen erklärt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Er macht geltend, er habe mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 12). Er müsse sich sowohl an der rechten wie auch an der linken Schulter einer Operation unterziehen und werde danach je rund sechs Monate arbeitsunfähig sein. Für diese Zeit ersucht er um die Zusprechung einer befristeten Rente (Urk. 1). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 (Urk. 7) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 90 % zumutbar sei und lediglich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 22 % vorliege. Auf den Antrag für die Ausrichtung einer befristeten Rente während der Rekonvaleszenzzeit nach den geplanten Operationen sei nicht einzutreten. Das angerufene Gericht habe nur den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass am 25. Februar 2008 zu beurteilen.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Die Verfügung der IV-Stelle ist am 25. Februar 2008 ergangen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer befristeten Rente für die Zeit der Rekonvaleszenz nach den Operationen seiner Schultern bezieht sich daher auf einen Sachverhalt, der sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens noch gar nicht verwirklicht hatte. Demzufolge ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3
2.3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ teilte am 30. März 2006 der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft mit, dass der Beschwerdeführer wegen eines Impingement-Syndroms bei Status nach Acromioclavikular-Resektion, Bicepstenodese und Synovektomie am 23. November 2005 ab dem 19. Oktober 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/11/22 f.). Am 25. Juni 2006 hielt Dr. Z.___ gegenüber der Taggeldversicherung fest, der Beschwerdeführer habe immer noch Schmerzen im Bereich der operierten Schulter und der postoperativ aufgetretenen Algodystrophie. Die Aussenrotation der rechten Schulter sei 10 Grad im Vergleich zu links mit 60 Grad. Der Beschwerdeführer habe allgemein einen verspannten Schultergürtel und auch Dolenzen im Bereich der linken Schulter, wahrscheinlich durch kompensierende Überlastung. Der Beschwerdeführer sei mit einem Calcitoninspray und einem nichtsteroidalen Antirheumatikum behandelt worden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei durch die schmerzhaft noch massiv eingeschränkte Schulter rechts zur Zeit nicht gegeben und auch in Zukunft sehr fraglich. Falls von psychischen Beschwerden gesprochen werden könne, sei dies die Reaktion auf den verzögerten Verlauf und die dadurch persistierende Arbeitsunfähigkeit. Zum momentanen Zeitpunkt sei eine manuelle Tätigkeit nicht möglich (Urk. 8/11/19).
Am 14. April 2007 erhob Dr. Z.___ gegenüber der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis eine frozen shoulder rechts (dominant), Algodystrophie, Status nach arthroskopischer partieller Synovektomie, Acromioclavikular-Gelenkresektion, Bicepstenodese bei Poulieläsion mit Impingement und Acromioclavikular-Gelenksdegeneration. Ausserdem hielt er ein chronisch rezividierendes Lumbovertebralsyndrom und eine depressive Entwicklung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellte Dr. Z.___ eine arterielle Hypertonie, Status nach laparoskopischer Hernienoperation beidseits im Jahr 2000 und eine benigne Prostatahyperplasie. In der angestammten Tätigkeit sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer später zu 25 % arbeitsfähig, zur Zeit sei er aber noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18).
2.3.2 Dr. Z.___ wies den Beschwerdeführer Dr. A.___ zu. Dieser hielt am 4. Juli 2005 gegenüber Dr. Z.___ fest, dass in Bezug auf die lumbalen Beschwerden von einer mechanisch-statischen Genese auszugehen sei. Klinisch bestehe neben der lumbovertebralen Komponente vordergründig ein Piriformis-Syndrom. Daneben finde sich eine Schulterproblematik rechtsseitig, welche anfänglich mehr als subacromeales Impingement imponiert habe. Nach entsprechender subacromealer Steroidinfiltration sei nun doch eine zumindest leichtgradige adhäsive/retraktile Komponente zum Vorschein gekommen. Zumindest sonographisch könne keine relevante Rotatorenmanschetten-Läsion festgehalten werden (vgl. Urk. 8/18/9).
Dr. A.___ teilte der IV-Stelle mit Bericht vom 29. November 2006 (Urk. 8/14) mit, dass er den Beschwerdeführer von Juni 2005 bis Oktober 2005 behandelt habe. Die letzte Untersuchung sei im Oktober 2005, also vor der Operation vom November 2005, gewesen. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen. Im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer wegen der rechtsseitigen Schulterproblematik mit Poulieläsion zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnosen hielt Dr. A.___ eine Periarthropathia humeroscapularis rechtsseitig und ein chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom fest, beide Diagnosen seien im Juli 2005 erstellt worden.
2.3.3 Dr. A.___ wies den Beschwerdeführer Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der F.___ zu. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Bericht vom 9. November 2005 an Dr. A.___ ein Impingement bei wahrscheinlich Poulieläsion und erheblicher Bursitis subacromialis sowie ein grosses Lipom subdeltoidal rechts (Urk. 8/18/13). Am 23. November 2005 nahm Dr. D.___ beim Beschwerdeführer eine Arthroskopie mit partieller Synovektomie, eine Acromioclavikular-Gelenksresektion, eine Dekompression, eine Bicepstenodese und die Exzision des grossen Lipoms vor (Operationsbericht vom 23. November 2005, Urk. 8/18/11). Am 16. Dezember 2005 berichtete er an Dr. Z.___ und hielt eine deutliche Schonhaltung fest, die Narbe sei reizlos, passiv sei eine Flexion bis 140 Grad, eine Abduktion von 120 Grad und eine Aussenrotation von 20 Grad möglich, bei allerdings schmerzhaft verspanntem Beschwerdeführer. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 100 % (Urk. 8/18/15). Am 17. Januar 2006 hielt Dr. D.___ gegenüber Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer angebe, in den letzten zwei Wochen wieder mehr Schmerzen im Bereiche der operierten rechten Schulter zu haben. Auch sei eine gewisse Schwellung und Lividverfärbung der Hand aufgetreten. Es würden Nacht- und Belastungsschmerzen angegeben. Als Befunde hielt Dr. D.___ eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit aktiv/assistiver Flexion bis 100 Grad, einer Abduktion von 85 Grad und einer Innenrotation von 20 Grad fest (Urk. 8/18/16).
Am 21. Februar 2006 untersuchte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, von der F.___ den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Februar 2006 an Dr. Z.___ eine Algodystrophiesymptomatik. Die rechte Schulter zeige reizlose Narbenverhältnisse und keine wesentliche Schwellung. Es bestehe eine Druckdolenz wohl über dem Akromio-Klavikulargelenk, dem Sulcus bicipitalis und dem antero-lateralen Akromioneck. Der aktive Bewegungsumfang für die Abduktion sei 75 Grad, die Flexion 100 Grad, die Aussenroation 40 Grad und die Innenrotation über L5. Weiter hält Dr. E.___ eine Kraftminderung aller Muskeln der Rotatorenmanschette gegen Widerstand und positive Impingementzeichen fest. Des Weiteren liege im Seitenvergleich eine Weichteilschwellung des rechten Vorderarmes und der Hand bei beidseitig sehr kalten Händen vor. Es bestehe eine vermehrte Schweisssekretion axiliär rechts. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. E.___ nicht (Urk. 8/18/19).
2.3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 8. März 2006 in der Klinik B.___ untersucht, wo mit ihm ein dreiwöchiger stationärer Aufenthalt mit intensiven physikalischen Massnahmen, repetitiven Grenzstrangblockaden, schmerzpsychologischer Begleitung und Unterstützung durch den Sozialdienst vereinbart wurde (Arztbericht der Klinik B.___ vom 10. März 2006, Urk. 8/18/17 f.). Der Beschwerdeführer hielt sich hierzu vom 14. März 2006 bis am 4. April 2006 in der Klinik B.___ auf (Arztbericht der Klinik B.___ an Dr. Z.___ vom 12. April 2006, Urk. 8/18/5 ff.). Am 29. November 2006 hielt die Klinik B.___ gegenüber der IV-Stelle als Diagnosen eine frozen shoulder rechts (dominant), Status nach arthroskopischer partieller Synovektomie, Acromioclavikular-Gelenkresektion, Bicepstenodese bei Poulie-Läsion mit Impingement und Acromioclavikular-Gelenksdegeneration sowie Exzision eines grossen Lipoms im November 2005 fest. Weiter leide der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 14. März 2006 bis 28. Februar 2007. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei zu beachten, dass bei einer frozen shoulder des dominanten Armes eine relevante funktionelle Behinderung für jegliche manuelle Tätigkeiten bestehe. Die Erkrankungsdauer einer frozen shoulder sei schwierig vorhersehbar. Meist betrage sie 18 bis 24 Monate, könne jedoch auch in einzelnen Fällen in einen chronischen Verlauf münden. Für die früher ausgeübte Tätigkeit als Dreher und Verzahner sei eine Arbeitsaufnahme bis mindestens Ende Februar 2007 kaum realisierbar. Das Sozialversicherungsanstalts-Formular betreffend Arbeitsbelastbarkeit könne mit den zur Verfügung stehenden klinischen Untersuchungen nicht aussagekräftig beantwortet werden (Urk. 8/17).
Auch in den nach dem Bericht an die IV-Stelle vom 29. November 2006 (Urk. 8/17) ergangenen Berichten an Dr. Z.___ (Urk. 8/18/21, Urk. 8/27/25, Urk. 8/27/23 und Urk. 8/27/21) stellte die Klinik B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit fest, letztmals im Bericht vom 8. Juni 2007 an Dr. Z.___ (Urk. 8/27/21).
Am 1. Februar 2008 teilte die Klinik B.___ der Vertreterin des Beschwerdeführers mit, sekundär müsse sicher bestätigt werden, dass es sich nicht um eine frozen Shoulder im klassischen Sinne handle, sondern eher um eine sekundäre Capsulitis (sekundäre frozen shoulder). Bei der letzten Untersuchung vom 29. August 2007 habe sich eine deutliche Bewegungseinschränkung im Vergleich zum contralen Terrain der linken Seite bestanden. Es zeige sich eine eingeschränkte Aussenrotation von 20 Grad sowie nur eine glenohumerale Flexion und eine Abduktion von etwa 60 Grad. Ausserdem seien eine dolente Acromioclavikular-Gelenksdegeneration sowie eine hypertrophe Narbe des ehemaligen Deltasplitts dokumentiert. Es müsse weiter von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf ausgegangen werden. Prognostisch sei eine Brücke zu solch anstrengenden Berufsausübungen eher unwahrscheinlich. Aus diesem Grund würden sie alternative Berufe mit geringer Belastung stehend, sitzend, gehend möglichst mit Tätigkeiten der Arme in Bauchhöhe und ohne Tragen oder Handhabung schwerer Gegenstände empfehlen (Urk. 3).
2.3.5 Das am 16. August 2007 erstellte Gutachten des C.___ (Urk. 8/27) basiert auf den medizinischen Vorakten sowie einer internistischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung. Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1) subakromiales Rest-Impingement an der rechten Schulter (ICD-10 M75.4), Status nach Arthroskopie mit partieller Synovektomie sowie offener Acromioclavikular-Gelenkresektion, Dekompression, Bizepstenodese und Exzision eines grossen Lipoms am 23. November 2005 (ICD-10 Z98.8), Status nach subakromialem Impingement, Acromioclavikular-Gelenksdegeneration und Poulieläsion (ICD-10 M75.4/M019.0/M75.2); (2) leichtgradiges subakromiales Impingement links (ICD-10 M75.4). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein metabolisches Syndrom, eine nicht organische Insomnie, eine beginnende Krallenzehe II links sowie rezidivierende gastritische Beschwerden festgehalten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stehe beim Beschwerdeführer subjektiv und objektiv die Schulterproblematik im Vordergrund. Die angestammte Tätigkeit als Dreher und Verzahner sei dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht bleibend nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit für schulterbelastende Tätigkeiten sei erheblich eingeschränkt. Körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 10 Kilogramm, ohne Überkopfbewegungen der Schultern und ohne monotone Arbeitsabläufe seien dem Beschwerdeführer jedoch in einer ganztägigen, aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs jedoch um 10 % reduzierten Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 8/27 S. 17 f.). Im Bericht der Rheumatologie der Klinik B.___ vom 8. Juni 2007 sei die Diagnose einer frozen shoulder rechts gestellt worden, wobei sonographisch eine ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne und degenerative Veränderungen im Akromioklavikulargelenk hätten festgestellt werden können. Im Weiteren bestehe auch eine Periarthropathia humeroscapularis vom Subskapularis-Typ links, wobei gleichzeitig ein subakromiales Impingement-Syndrom und ebenfalls eine beginnende frozen shoulder vorliegen würden. Für die angestammte Tätigkeit als Dreher und Verzahner sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, ohne dass jedoch eine detaillierte Stellungnahme zu einer möglichen Verweisungstätigkeit erfolgt sei. Diese Beurteilung stehe auf diagnostischer Ebene in deutlicher Diskrepanz zur eigenen, indem aufgrund der eigenen Befunde sicher nicht von einer klassischen „frozen shoulder“ ausgegangen werden könne. Die Beweglichkeit an beiden Schultern sei nahezu uneingeschränkt mit lediglich geringgradigem Defizit bei der Aussenrotation und in endgradiger Abduktion und Flexion rechts, was die genannte Diagnose ausschliesse. Das Vorliegen eines leichtgradigen subakromialen Impingements auf beiden Seiten könne auch anlässlich der eigenen Untersuchung postuliert werden, ohne dass jedoch klinisch relevante Läsionen der Rotatorenmanschette gefunden werden könnten. Betreffend die angestammte Tätigkeit stehe die Einschätzung der Klinik B.___ in guter Übereinstimmung zur eigenen, doch hielten sie selber eine körperlich adaptierte Verweisungstätigkeit trotz objektiver Befunde für durchaus zumutbar (Urk. 8/27 S. 15). Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden zwar Befunde, vor allem im Rahmen eines metabolischen Syndroms, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht tangieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer keine floride Diagnose festgestellt werden, insbesondere liege keine, wie vom Hausarzt früher vermutet, fassbare depressive Störung vor. Dementsprechend könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden (Urk. 8/27 S. 17 f.). Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten ganztägig im Sinne einer 90%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar seien. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 18. Oktober 2005 (Urk. 8/27 S. 19). Die Einschätzung für die behinderungsangepasste Tätigkeit gelte grundsätzlich ab dem gleichen Datum. Die postoperativ - nach der Operation vom 23. November 2005 - entstandene volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten habe einige Wochen bestanden, sei jedoch nicht im Sinne einer invalidisierenden und lange andauernden Krankheit mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten zu verstehen (Urk. 8/27 S. 18).
3.
3.1 Sämtliche behandelnden und begutachtenden Ärzte hielten den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeiten für 100 % arbeitsunfähig. Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit divergieren hingegen. Währenddem die C.___-Gutachter den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für 90 % arbeitsfähig halten (Urk. 8/27), hält ihn Dr. Z.___ lediglich für 25 % arbeitsfähig (Urk. 8/18). Dr. D.___ (Urk. 8/18/15) und Dr. A.___ (Urk. 8/14) äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ebensowenig die Ärzte der Klinik B.___. Erst mit Bericht vom 1. Februar 2008 an die Vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 3) äussert sich die Klinik B.___ dazu und schliesst eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht aus.
3.2 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten (Urk. 8/27) abgestellt. Das C.___-Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten setzt sich auch differenziert mit den abweichenden Beurteilungen, insbesondere denjenigen von Dr. Z.___ und der Klinik B.___, auseinander und zeigt auf, inwiefern diese Berichte aus ihrer Sicht nicht schlüssig sind. In Bezug auf die Einschätzung durch die Klinik B.___ zeigt das C.___-Gutachten nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer angesichts nahezu uneingeschränkter Beweglichkeit an beiden Schultern nicht an einer „frozen shoulder“ leidet. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässig Beurteilungsgrundlage.
3.3 Dr. Z.___ ist dagegen kein Facharzt der Orthopädie und der Psychiatrie, weshalb seine abweichende Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit das C.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag. Weiter ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insgesamt mögen daher die Berichte von Dr. Z.___ das C.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das C.___-Gutachten abgestellt hat und von einer 90%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster, körperlich leichter Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 2).
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
4.2 Da der Beschwerdeführer gemäss C.___-Gutachten in der angestammten Tätigkeit ab 18. Oktober 2005 arbeitsunfähig war (Urk. 8/27 S. 18), ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs im Oktober 2006 (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- ausgegangen (13 x Fr. 5'300.-- [Urk. 8/16 Ziff. 12]). Dies ist nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Hierbei ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) abzustellen. Aus der LSE 2006 (Tabelle TA1 S. 25) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor im Jahr 2006 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- (inklusive 13. Monatslohn, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 5 - 2009 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.-- für ein 100 %-Pensum (Fr. 4'732.-- x 12 /40 x 41.7) respektive Fr. 53'278.-- für ein 90 %-Pensum.
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.3 Da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten ausüben kann, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Somit ist für das Jahr 2006 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 20’950.-- auszugehen (Fr. 68’900.-- - [Fr. 59’197.-- x 0.9 x 0.9]). Der Invaliditätsgrad beträgt somit 30 % (Fr. 20’950.--/Fr. 68’900.--). Selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % - welcher vorliegend aber klar zu hoch bemessen wäre - beliefe sich das Invalideneinkommen im Jahre 2006 noch auf rund Fr. 42’622.-- (Fr. 59'197.-- x 0.9 x 0.8). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68’900.-- würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 26’278.-- resultieren, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % vorliegen würde.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn ergibt sich beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 30 %. Demnach erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).