IV.2008.00358

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Tochter Y.___
 

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war seit dem 21. Oktober 1980 bei der K.___ teilzeitlich als Mitarbeiterin Sortierung angestellt (Urk. 8/8). Am 6. Juni 2004 zog sie sich bei einem Sturz beim Wandern eine Radiusfraktur links (Urk. 8/13/20) und am 3. August 2004 bei einem Sturz auf den rechten Arm in der Waschküche in Spanien eine Abrissfraktur des Tuberculum majus Schulter rechts zu (Urk. 8/12/34). Am 12. Juni 2006 meldete sich die Versicherte wegen Krampfadern und schweren Wasserablagerungen in den Beinen sowie Rücken-, Hals-, Brust-, Handgelenks- und Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/8), liess die Auszüge aus ihrem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/9), zog die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) bei (Urk. 8/12-13) und holte die Arztberichte von Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 30. Juni 2006 (Urk. 8/14/1-6, unter Beilage diverser Berichte [Urk. 8/14/7-17]) und vom 17. November 2006 (Verlaufsbericht [Urk. 8/17/1-4], unter Beilage diverser Berichte [Urk. 8/17/6-11]), des Stadtspitals H.___ vom 9. August 2006 (Urk. 8/15) sowie von A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. August 2006 (Urk. 8/16) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/32/4-5]) zog sie die Verlaufsberichte von Z.___ sowie des Stadtspitals H.___ vom 4. resp. 6. Februar 2007 bei (Urk. 8/18 und Urk. 8/19). Aufgrund einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 8/32/6) gab sie bei B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 29. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 8/30). Nach nochmaliger Anfrage beim RAD (Urk. 8/32/7) beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 14. September 2007 [Urk. 8/31]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33-36) sprach sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 44 % resp. 56 %, mit Verfügungen vom 27. März 2008 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 bis 31. März 2006 eine Viertels- sowie mit Wirkung ab 1. April 2006 bis 30. April 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 2/1-3).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr auch ab Mai 2007 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter, Y.___, innert der ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2008 (Urk. 9) angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2008 für geschlossen erklärt (Urk. 11).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.3.3   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
        
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3.4   Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte vorab geltend, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Juni 2004 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gemäss ihren Abklärungen würde sie ohne einen Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Sortierung zu einem Pensum von 60 % nachgehen. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zunächst noch zu 50 % zumutbar gewesen. Seit dem 3. Januar 2006 seien ihr aufgrund eines unfallfremden psychischen Gesundheitsschadens jegliche Erwerbstätigkeiten nur noch zu 30 % zuzumuten. Gemäss den Abklärungen vor Ort sei die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 34,5 % eingeschränkt. Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 44 % resp. (ab 3. Januar 2006) von 56 %. Ab dem 1. Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin neu vollumfänglich als Nichterwerbstätige (Hausfrau) einzustufen (Urk. 2/3). Aufgrund dieser neuen Situation ändere sich die Invaliditätsbemessung. Nachdem anlässlich der Abklärung vor Ort lediglich eine Einschränkung von 34,5 % im Aufgabenbereich festgestellt worden sei und diese Einschränkung dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe ab dem 1. Mai 2007 kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2/3 und Urk. 7 Seite 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit nicht verbessert, und sie könne weder verstehen noch akzeptieren, dass ihr die Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2007 aufgrund der Bemessungsgrundlagen keine Rente mehr zugesprochen habe (Urk. 2).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bis Ende April 2007 als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % und einem Anteil der Haushalttätigkeit von 40 %) eingestuft und die Invaliditätsbemessung bis dahin nach der gemischten Methode (vgl. Erwägung 1.3.3) vorgenommen, was aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden ist.
3.2     Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2007 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist, kann hingegen nicht gefolgt werden.
         Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Standpunktes aus, es gehe sowohl aus dem psychiatrischen Gutachten von B.___ vom 29. Juni 2007 als auch aus dem Abklärungsbericht vom 14. September 2007 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 dazu entschlossen habe, im Mai 2007 in ihr Heimatland Spanien zurückzukehren. Ausschlaggebend hierfür sei die Reorganisation der Briefsortierzentren durch die K.___ (insbesondere Überführung der Briefverarbeitung im Zentrum L.___ ins Zentrum M.___) und der damit verbundene Sozialplan gewesen, anlässlich dessen sich die Beschwerdeführerin gegen eine Abgangsentschädigung von einigen Monatsgehältern mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2007 einverstanden erklärt hätte. Mit anderen Worten habe die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihre langjährige Erwerbstätigkeit bei der K.___ im Alter von 58 Jahren per Ende April 2007 aufzugeben zugunsten einer Rückkehr nach Spanien, mithin aus nicht gesundheitlichen Gründen und ohne konkrete Vorstellungen darüber, ob sie in Spanien eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde (Urk. 7 Seite 2).
         Wohl ist dem psychiatrischen Gutachten von B.___ vom 29. Juni 2007 sowie dem Abklärungsbericht vom 14. September 2007 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 dazu entschloss, vom Angebot des Sozialplans der K.___ Gebrauch zu machen und im Mai 2007 nach Spanien zurückzukehren (Urk. 8/30/9 und Urk. 8/31/2). Allein daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass sie, unabhängig von ihrem Gesundheitsschaden, per Anfang Mai 2007 endgültig in den Ruhestand hatte treten wollen, zumal ihr damals (2004) doch noch neun Jahre bis zum Erreichen eines Anspruches auf eine Altersrente verblieben (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die im Rahmen des Sozialplanes ausgerichtete Abgangsentschädigung gemäss den Angaben ihrer ehemaligen Vorgesetzten - lediglich - einige Monatsgehälter umfasste (Urk. 8/30/9). Ausserdem ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein Wechsel von der L.___ zu M.___ möglich gewesen wäre und sie einen solchen auch vorgenommen hätte. Sodann hat sie gegenüber der Abklärungsperson ausdrücklich erwähnt, dass sie sich - im Gesundheitsfall - hätte vorstellen können, in Spanien zu arbeiten (Urk. 8/31/2). Dass sie diesbezüglich nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine konkreten Pläne mehr machte und dementsprechend auch keine solchen präsentieren konnte, ist nachvollziehbar.
3.3     Bei der gegebenen Aktenlage erscheint deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch nach dem 1. Mai 2007 im bisherigen Umfang (60 %) erwerbstätig gewesen wäre. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommene Statusänderung ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. Erwägung 1.3.4).

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Jahre 1989 wegen eines lumboradikulären Syndroms bei paramedianer Diskushernie L5/S1 stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals H.___ aufhielt. In der Folge litt sie ab Oktober 1996 an Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und ins rechte Gesäss. Vom 8. November bis 4. Dezember 1996 war sie mit der Diagnose eines lumboradikulären Syndroms L4 links bei Diskushernie L3/4 links mit Wurzelkompression L4 erneut in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals H.___ hospitalisiert (Urk. 8/14/13). In der Folge unterzog sie sich dort von Februar bis Juni 1997 einer ambulanten Physiotherapie und anschliessend während drei Monaten einer Spezialgymnastik (Urk. 8/14/11). Ab ca. anfangs 2004 kam es gemäss ihren Angaben im Anschluss an eine Grippe zu dauerhaften Schulter- und Thoraxschmerzen links. Am 6. Juni 2004 erlitt die Beschwerdeführerin eine Vorderarmfraktur links, welche am 10. Juni 2004 mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Urk. 8/14/9 und Urk. 8/13/20). Rund zwei Monate später, am 3. August 2004, zog sie sich eine Humeruskopffraktur Schulter rechts zu (Urk. 8/14/9).
         Der Kreisarzt-Stellvertreter der SUVA, C.___, orthopäd. Chirurgie FMH, nahm in seinem Bericht vom 7. Juli 2005 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag ab dem 11. Juli 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit an (Urk. 8/12/36). Die Beschwerdeführerin nahm dementsprechend am 11. Juli 2005 ihre Arbeit bei der K.___ wieder auf, woraufhin es jedoch zu einer Schmerzexazerbation kam. Seitens ihrer Hausärztin, Z.___, wurde ihr deshalb für die Zeit bis zum 17. Juli 2005 eine 100%ige und ab dem 18. Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/12/31 und Urk. 8/14/5). Am 7. September 2005 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 8/12/24). Am 18. Januar 2006 teilte Z.___ der SUVA mit, es sei nach der Osteosynthesematerialentfernung am 6. (richtig: 7.) September 2005 zu einer sehr schlechten Wundheilung mit Superinfektion der Wunde gekommen. Seit der Arbeitsaufnahme am 17. Oktober 2005 zu 50 % sei eine deutliche Regredienz der unfallbedingten Beschwerden zu verzeichnen. Ab dem 3. Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin unfallbedingt voll arbeitsfähig; es bestehe jedoch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/12/14). Dementsprechend stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Taggelder von 50 % resp. 100 % [Urk. 8/13/1-2 und Urk. 8/12/2-12]) per 2. Januar 2006 ein (Urk. 8/12/13).
4.2
4.2.1   Z.___ führte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L3/4 und L4/5, ein zervicothoracobrachiales Syndrom, eine Fasziitis plantaris beidseits, eine Lipomatose beider Beine, eine Vena saphena Stamminsuffizienz Hach III, eine Periarthropathia genu beidseits, einen Status nach Frakturen Radius links und Tuberculum majus rechts, eine chronische Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine starke Infektanfälligkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. In der bisherigen Tätigkeit sei sie vom 10. Juni 2004 bis 17. Juli 2005, vom 14. September bis 16. Oktober 2005 sowie vom 1. bis 28. Mai zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 18. Juli 2005 bis 13. September 2005, vom 17. Oktober 2005 bis 30. April 2006 sowie vom 29. Mai bis 6. Juni 2006 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Juni 2006 verhalte, sei noch unklar (Urk. 8/14/5). Sie sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags (3,5 Stunden pro Tag) arbeitsfähig (Urk. 8/14/4).
         In ihrem Verlaufsbericht vom 17. November 2006 attestierte sie der Beschwerdeführerin - bei gleichen Diagnosen - vom 30. Juni bis 12. Juli 2006 eine 75%ige, vom 13. Juli bis 15. August 2006 eine 100%ige und ab dem 16. August 2006 bis auf Weiteres eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17/3).
         Im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2007 gab Z.___ auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin an, die Beschwerdeführerin nehme dreimal täglich "Jarsin 300" ein. Eine Psychotherapie wolle sie nicht machen, weil sie sich dadurch stigmatisiert fühlen würde. Auch ihr - Z.___ - erscheine eine solche bei relativ undifferenzierten Patienten und Patientinnen, die sich sehr schlecht über ihr Innenleben unterhalten könnten, nicht sehr sinnvoll (Urk. 8/18/3).
4.2.2   D.___, FMH Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom Stadtspital H.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. August 2006 aus, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 19. Dezember 2005 in seiner Sprechstunde untersucht. Bezüglich der im Stadtspital H.___ behandelten Radiusfraktur links sowie des nicht dislozierten Abrisses des Tuberculum majus rechts sei die Beschwerdeführerin bei guter Funktion seines Erachtens ab dem 20. Dezember 2005 voll arbeitsfähig. Er verweise auf seinen Bericht an die Hausärztin (Urk. 8/15/3, vgl. Urk. 8/14/7).
         E.___, FMH Chirurgie, vom Stadtspital H.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 6. Februar 2007 eine schmerzhafte linke Schulter mit MR-diagnostischem Verdacht auf stattgefundene Schulterluxation mit basisnahem Abriss, jedoch nicht disloziertem Labrum glenoidale, damals klinischem Verdacht auf lange Bizepspathologie, Status nach nicht dislozierter Tuberculum majus Abriss-Fraktur Schulter rechts (konservativ behandelt) und Status nach Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung einer distalen intraarticulären Radiusfraktur links. Er habe die Beschwerdeführerin am 9. August und 28. September 2006 gesehen. Laut D.___ vom Stadtspital H.___ sei das Belastungsprofil am linken Handgelenk voll. Des Weiteren sollte eine volle Belastungssituation resultieren nach nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur rechts. Höchstens eine leichte bis mittelgradige Belastungseinschränkung könnte attestiert werden nach nicht disloziertem Labrumabriss statt Verdacht auf Schulterluxation links. Wie die Situation aktuell sei, könne er leider nicht beurteilen. Ein weiteres medizinisches Vorgehen habe die Beschwerdeführerin bei ihnen abgelehnt, weshalb er keine weiteren Aussagen darüber machen könne (Urk. 8/19/5-6).
         In den Akten liegt im Weiteren der Bericht von F.___, Facharzt für Chirurgie, an Z.___ vom 9. August 2006 (Urk. 8/17/7).
         Unter Hinweise auf die Ergebnisse des am 7. Juli 2006 im Institut I.___ durchgeführten MRI (Urk. 8/17/9) erhob F.___ darin einen Verdacht auf Schulterluxation mit antero-inferiorem Labrum glenoidale Riss basisnahe Hill Sax Läsion und attestierte der Beschwerdeführerin vom 17. Juli bis 13. August 2006 eine 100%ige und vom 14. August bis 7. September 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17/7).
4.2.3   A.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. August 2006 (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik, wechselnd bestehend seit 1989, bei/mit Status nach Diskushernien L3/4 links 1996 und L5/S1 1989, Chondrose L5/S1, muskulärer Dysbalance sowie Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung, (2) ein Cervicothorakovertebralsyndrom bestehend seit 2004 bei/mit myofaszialen Schmerzen im Musculus pectoralis links sowie segmentaler Dysfunktion der ersten Rippen beidseits, (3) eine Fasziitis plantaris rechts bei Plattfüssen beidseits, (4) eine Periarthropathia genu beidseits, (5) einen Status nach Plattenosteosynthese Vorderarm links nach Fraktur am 7. (richtig: 6.) Juni 2004 und (6) einen Status nach Humeruskopffraktur rechts am 3. August 2004. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie nie ausgestellt. Allenfalls habe die Hausärztin dies getan. Als Sortiererin sei die Beschwerdeführerin höchstens 20 %, im Haushalt 25 % arbeitsfähig (Urk. 8/16/5). Sicherlich wäre eine andere Tätigkeit mit Wechselbelastungen für die Beschwerdeführerin sinnvoller. Zur genauen Abschätzung der Belastbarkeit müsste allenfalls eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden (Urk. 8/16/6).
4.2.4   B.___ führte in seinem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin - erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2007 aus, aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Fremdanamnesen und der Vorakten komme er zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Hinweise für weitere komorbide psychische Störungen hätten sich nicht gefunden. Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung ergebe sich aus den anhaltend schweren Schmerzen, für die organisch keine hinreichende Ursache gefunden worden und die bei ihrem Beginn zeitlich eng mit einem erheblichen emotionalen Konflikt verbunden gewesen sei, bei welchem die Beschwerdeführerin bis heute einer starken Ambivalenz ausgesetzt sei, ihrem alkoholkranken Ehemann nach Spanien zu folgen oder in der Schweiz zu bleiben. Leistungseinschränkend wirkten vor allem die Symptome der depressiven Störung mit Einschränkung von Konzentration und Gedächtnis, deprimierter und labilisierter Stimmungslage, vermindertem Antrieb, sozialem Rückzug, Interessenminderung und rascher Erschöpfbarkeit bzw. anhaltender Ermüdbarkeit. Die genannten Symptome wirkten sich aus auf die Arbeitsgeschwindigkeit, die Ausdauer, die Fehlerhäufigkeit und den sozialen Kontakt, der durch die Affektlabilität beeinträchtigt sei. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht liege bei 30 % für leichte Tätigkeiten wie Briefe sortieren oder leichte Haushalttätigkeit (Urk. 8/30/11-12). Der genaue Beginn der Einschränkung sei nicht feststellbar und hange mit der depressiven Entwicklung zusammen. Eine Depression werde erstmals im Bericht der Hausärztin vom 30. Juni 2006 erwähnt, wobei sie bereits als chronisch bezeichnet werde. Es sei daher spätestens von einem Beginn der Einschränkung im ersten Viertel des Jahres 2006 auszugehen. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfehle er vorerst eine stationäre Rehabilitation mit multimodalem Therapieansatz in einer psychosomatischen Klinik von mehreren Wochen Dauer und anschliessend eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und eventuell den Besuch einer Tagesklinik (Urk. 9/30/13).
4.2.5   Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 14. September 2007 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich (Anteil 40 %) zu 34,5 % eingeschränkt sei, was eine Behinderung von 13,8 % ergebe (Urk. 8/31/6-7).
4.3
4.3.1   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 6. Juni 2004 (distale intraartikuläre Radiusfraktur links) bis 2. Januar 2006 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin bei der K.___ zu 50 % und ab dem 3. Januar 2006 aufgrund eines - unfallfremden - psychischen Gesundheitsschadens in jeglichen Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig war.
         Sie stützt diese Auffassung auf die Stellungnahme von G.___ vom RAD vom 9. Juli 2007 (Urk. 8/32/7), der ausführte, gestützt auf das - umfassende, schlüssige, nachvollziehbare und plausible - psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2007 könne ab dem ersten Viertel 2006 von einem unfallfremden, psychischen Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung von 70 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Wartezeit könne ab dem 10. Juni 2004 eröffnet werden. Nach Ablauf der Wartezeit am 10. Juni 2005 könne von folgender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden: 50 % bis 10. Juli 2005, 100 % vom 14. bis 17. Juli 2005, 50 % vom 18. Juli bis 5. September 2005, 100 % vom 6. bis 21. September 2005, 50 % vom 22. bis 30. September 2005, 100 % vom 1. Januar (richtig: Oktober) bis 5. Oktober 2005, 50 % vom 6. Oktober 2005 bis 2. Januar 2006. Seit dem 3. Januar 2006 sei von der genannten 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
         Diese Stellungnahme vermag nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen:
4.3.2   G.___ vom RAD angeführte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 10. Juni 2005 bis 2. Januar 2006 von 50 % resp. 100 % entspricht der Arbeitsunfähigkeit, welche den Taggeldverfügungen der SUVA zugrunde lag (Urk. 8/13/1-2 und Urk. 8/12/2-12), mithin der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen - bis zum Unfall mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % versehenen (Urk. 8/3/4) - Tätigkeit als Sortiererin bei der K.___.
         Die von der SUVA angenommene Arbeitsunfähigkeit kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens indessen nicht einfach übernommen werden. Zum einen liegen bei der Beschwerdeführerin nebst den unfallbedingten Beschwerden (im Bereich des linken Handgelenkes sowie der rechten Schulter) noch weitere somatische Beschwerden (im Bereich des Rückens, der Beine, der Knie sowie der Füsse) vor. Zum anderen stellt sich insbesondere auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche anderen Tätigkeiten (als die bisherige) der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass seit Ablauf des Wartejahres (Juni 2005) noch zumutbar (gewesen) sind.
4.3.3   Die Frage, wie sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2005 auf ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit auswirkte resp. auswirkt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen.
         Die Ärzte des Stadtspitals H.___ haben sich in den genannten Berichten (vgl. Erwägung 4.2.2) lediglich zur Radiusfraktur, zur Humeruskopffraktur sowie zum Verdacht auf eine Schulterluxation sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert. Wohl kam D.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. August 2006 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Radiusfraktur sowie des nicht dislozierten Abrisses des Tuberculum majus rechts seines Erachtens ab dem 20. Dezember 2005 voll arbeitsfähig war. Er bemerkte aber, dass er die Beschwerdeführerin letztmals am 19. Dezember 2005 gesehen habe, und verwies ausdrücklich auf die nachbehandelnde Hausärztin (Urk. 8/15/3). E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 "nach nicht disloziertem Labrumabriss statt Verdacht auf Schulterluxation links" (immerhin) eine höchstens leichte bis mittelgradige Belastungseinschränkung (Urk. 8/19/6). Ferner wurde ihr gemäss den Angaben von F.___ in seinem Bericht an Z.___ vom 9. August 2006 wegen des Verdachtes auf einer Schulterluxation mit antero-inferiorem Labrum gleonidale Riss basisnahe Hill Sax Läsion für die Zeit vom 17. Juli bis 13. August 2006 eine 100%ige und vom 14. August bis 7. September 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/17/7).
         Die Hausärztin, Z.___, sowie die Rheumatologin, A.___, haben in ihren Berichten vom 30. Juni 2006 und 17. November 2006 resp. vom 25. August 2006 zwar nebst den Unfallfolgen auch die Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Rückens, der Beine, der Knie sowie der Füsse berücksichtigt (Urk. 8/14/5, Urk. 8/17/3 und Urk. 8/16/5). Es ist jedoch zu beachten, dass sie als behandelnde Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürften, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass die beiden Ärztinnen bei ihrer Einschätzung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt haben, ohne diese sowie ihr Verhalten kritisch zu hinterfragen.
         Die von A.___ erhobenen - weitgehend unauffälligen - somatischen Befunde (Urk. 8/16/6) erklären die von ihr vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit (höchstens 20 %) sowie im Haushalt (25 % [Urk. 8/16/5]) jedenfalls nicht. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat sie sodann keine konkreten Angaben gemacht, sondern lediglich bemerkt, es müsste zur Abschätzung der genauen Belastbarkeit noch eine EFL vorgenommen werden (Urk. 8/16/6).
         Z.___ hat ihre Berichte bezüglich der Befunde sehr knapp gefasst. Im Weiteren hat sie zwar eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorgenommen (Urk. 8/14/4). Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie dabei aber auch eine "chronische Depression, gegenwärtig mittelschwere Episode (F32.1)" mitberücksichtigt. Als Fachärztin für Allgemeine Medizin ist sie indessen nicht berufen, eine psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
         Zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2005 erscheinen deshalb ergänzende Abklärungen nötig.
4.3.4   G.___ vom RAD getroffene Annahme einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab 3. Januar 2006 basiert auf den Feststellungen von B.___ im psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2007 (8/30). Dieser kam, wie erwähnt, zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10 F32.10) und eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vorliegen und sie deshalb spätestens seit dem ersten Viertel des Jahres 2006 auch in angepasster Tätigkeit zu lediglich 30 % arbeitsfähig war resp. ist (Urk. 8/30/13).
         Das Gutachten von B.___ vom 29. Juni 2007 basiert auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Der Gutachter hat nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt.
         Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag indessen nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Zum einen reicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode in der Regel nicht aus, um das Vorliegen einer psychischen Komorbidität - verstanden als selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden - zu bejahen (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2007 in Sachen B., I 290/06, Erw.4.2.2, mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - das Beschwerdebild auch aus Beeinträchtigungen im familiären Umfeld (chronische Eheschwierigkeiten aufgrund der Alkoholprobleme des Ehemannes, Ambivalenz der Beschwerdeführerin, ihm nach Spanien zu folgen [Urk. 8/30/10]) besteht. Solche psychosoziale Faktoren sind nämlich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 28. April 2009 in Sachen M., 8C_930/2008, Erwägung 3.2.2, mit Hinweisen). Sodann scheint die Beschwerdeführerin auf Verordnung der Hausärztin hin zwar (pflanzliche) Antidepressiva einzunehmen (Urk. 8/18/3). Einer fachärztlichen Behandlung hat sie sich bislang aber offenbar noch nie unterzogen. In diesem Zusammenhang ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
         Unter diesen Umständen kann das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht ohne Weiteres bejaht werden. Auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2007 kann deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht ohne Weiteres abgestellt werden.
4.3.5   Der medizinische Sachverhalt erweist sich deshalb auch in psychischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig.
4.4     Demnach sind sowohl hinsichtlich des physischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei erscheint die Durchführung einer polydisziplinären (orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung angezeigt. Denn bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich in der Regel deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf die auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. Juni 2006 in Sachen R., I 904/05 Erw. 2.2, mit Hinweisen).

5.       Gestützt auf diese Erwägungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes polydisziplinäres (orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gebe. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2004 äussern. Insbesondere sollen sie sich darüber aussprechen, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass seit Juni 2005 auf ihre angestammte Tätigkeit als Sortiererin bei der K.___ auswirkten resp. auswirken und für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass sie seit Juni 2005 noch arbeitsfähig war resp. ist. Dabei sollen sie insbesondere auch aufzeigen, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter medikamentöser und/oder therapeutischer Behandlung, von der Beschwerdeführerin trotz ihres psychischen Leidens seit Juni 2005 willensmässig hätte erwartet werden können resp. erwartet werden kann, (ganz oder teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, unter Berücksichtigung der dafür vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien (vgl. Erwägungen 1.1 und 4.3.4). Je nach Ergebnis der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt vorzunehmen und einen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. Erwägung 3). Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2005 neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 27. März 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2005 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse K.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).