IV.2008.00363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 20. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Erb
Restelbergstrasse 61, 8044 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, war zuletzt als Bürohilfe und Abwartin tätig (Urk. 12/3/5 Ziff. 6.5), als sie sich am 25. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) anmeldete (Urk. 12/3/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/8, Urk. 12/60), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/9, Urk. 12/11) sowie verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/10/1-5, Urk. 12/12, Urk. 12/18, Urk. 12/19) ein. Mit Verfügung vom 25. September 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 12/16).
1.2     Am 15. März 2007 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 12/23). Überdies veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___ (Y.___) Basel, welches am 20. August 2007 erstattet wurde (Urk. 12/33).
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/36-58) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 25. Februar 2008 ab (Urk. 12/59 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. April 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 26. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2008 abgewiesen (Urk. 17). Die von der Versicherten am 7. August 2008 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 21) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2008 ab (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Februar 2008 erging, der hierfür relevante Sachverhalt sich aber vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hatte, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei sind sowohl die Restarbeitsfähigkeit als auch die Invaliditätsbemessung umstritten.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 20. August 2007 (Urk. 12/33) davon aus, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit - und damit auch in der früheren Tätigkeit als Hauswartin respektive Bürohilfskraft - bestehe dagegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1 f.). Aus den eingeholten Steuerunterlagen und dem IK-Auszug sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ehetrennung 1999 nicht mehr als Bäuerin gearbeitet habe (Urk. 11 S. 1). Sie weise eine gebrochene Erwerbslaufbahn mit unterdurchschnittlichem Einkommen auf, weshalb sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter zu ermitteln seien (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 11 S. 2). Letztlich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 2 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Validentätigkeit in der Arbeit als kaufmännische Mitarbeiterin im Betrieb des älteren Sohnes sowie der Tätigkeit als Raumpflegerin erschöpfe. Vielmehr habe sie hauptsächlich als Bäuerin gearbeitet und sei daneben als Raumpflegerin sowie als kaufmännische Mitarbeiterin tätig gewesen (Urk. 1 S. 6 unten). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens müsse dieser Umstand selbstverständlich berücksichtigt werden, so dass letztlich eine Erwerbseinbusse von über 70 % vorliege und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 7 unten). Die Beschwerdeführerin sei überdies mehr als lediglich 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dies würden auch das Schreiben ihrer Schwester vom 7. Januar 2008 (Urk. 3/8) sowie dasjenige ihres Sohnes vom 4. April 2008 (Urk. 3/9) belegen (Urk. 1 S. 8). Sie leide besonders unter schweren Stimmungsschwankungen und auch starke Migräne sowie schwere Depressionen, welche eine Erwerbstätigkeit vollständig ausschliessen würden, seien keine Seltenheit. Dies bestätigten auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ und die Schwester der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 unten). Im Übrigen sei sie auch in psychiatrischer Behandlung und stehe zusätzlich zu den etwas unregelmässigen Konsultationen in regelmässigem telefonischen Kontakt mit dem behandelnden Psychiater. Ausserdem sei sie in regelmässiger hausärztlicher Kontrolle und Behandlung und gehe in selbst finanzierte Kuren (Urk. 1 S. 11 oben).

3.
3.1     In seinem Bericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 12/10/8-9 = Urk. 12/32/3-4) nannte Dr. med. Z.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2006 untersucht hatte, folgende Diagnosen (Urk. 12/10/8):
- Schulterschmerzen rechts
- Differenzialdiagnose: aktivierte AC-Gelenksarthrose
- Schmerzsyndrom C5/C6 rechts bei Bewegungseinschränkung und Provokationsschmerzen der Halswirbelsäule bei Rotation und Seitneigung rechts
- bekannte Fibromyalgie
- Status nach Mamma-Karzinom mit perkutaner Therapie 1980
Klinisch scheine das Schultereckgelenk vordergründig zu sein. Erschwerend bei der Beurteilung solcher Probleme sei das Vorliegen einer Fibromyalgie, bei der die klassischen Triggerpunkte und eben auch das Schultergelenk häufig palpatorisch schmerzhaft seien. Etwas auffällig seien die Halswirbelsäulenbefunde. Er habe das AC-Gelenk mit einer kleinen Dosis Steroiden infiltriert. Sofern dies zu keiner Besserung führe, würde er die Diagnostik auf die Halswirbelsäule ausdehnen (Urk. 12/10/9).
3.2     In seinem Bericht vom 12. Mai 2006 (Urk. 12/10/1-5) nannte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/10/1 lit. A):
- generalisierte Fibromyalgie / Chronic fatigue Syndrom / Depression, bestehend seit Mai 2005
- Schulterschmerzen rechts, bestehend seit Juli 2004
- Differenzialdiagnose:
- aktivierte AC-Gelenksarthrose
- überlagerte Zervikobrachialgie bei Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
- Capsulitis bei Status nach Mamma-Karzinom mit perkutaner Radiotherapie (1980)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ zudem einen Status nach Mamma-Karzinom T2 mit lateraler Sektorresektion 1978 und Rezidivresektion sowie perkutaner Radiotherapie 1980 bei seither rezidivfreiem Verlauf sowie eine Hyperlipidämie (Urk. 12/10/1 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 7. November 2005 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/10/1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 12/10/2 lit. C.1.), die Arbeitsfähigkeit könne eventuell durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 12/10/2 lit. C.2). Die bisherigen Massnahmen hätten leider keinen anhaltenden positiven Effekt erbracht. Die Beschwerdeführerin könne gerade noch knapp die einfacheren Tätigkeiten im Haushalt erledigen. Sowohl Büroarbeiten als auch einfache manuelle Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin werde auf längere Sicht nicht mehr arbeiten können, sie sei auf ständige medizinische, somatische und psychische Begleitung angewiesen (Urk. 12/10/5 Ziff. 7).
Anlässlich seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit beurteilte Dr. A.___ sämtliche psychischen Funktionen, ausser der Anpassungsfähigkeit, als eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin vergesse Abläufe, kenne die Tasten am Computer nicht mehr und vergesse Namen. Sie habe Mühe, neue Sachen aufzunehmen, und müsse immer wieder nach Terminen fragen, da sie unter Merkfähigkeitsstörungen leide. Überdies möge sie nichts mehr auszuhalten und sei sogleich überlastet (Urk. 12/10/4 oben). Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit seien ihr noch zumutbar (Urk. 12/10/4 unten).
3.3     In seinem Bericht vom 19. Juni 2006 (Urk. 12/12) nannte Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Psychiater, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/12/4 lit. A):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittlere rezidivierende Depression
- Burn-Out-Syndrom
- Erschöpfungssyndrom
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/12/4 lit. B), ohne jedoch anzugeben, seit wann und wie lange diese bestehe. Die Beschwerdeführerin leide seit längerer Zeit unter schweren multiplen Schmerzen, weshalb sie in intensiver hausärztlicher Behandlung stehe. Als Folge dieser Erkrankung und der daraus resultierenden massiven körperlichen Behinderung habe sich eine mittelschwere rezidivierende Depression entwickelt, welche sich mit den körperlichen Beschwerden vermischt habe (Urk. 12/12/3). In seiner ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche ebenfalls vom 19. Juni 2006 datiert (Urk. 12/12/1-2), beurteilte Dr. B.___ sämtliche psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin als nicht eingeschränkt und wies zugleich darauf hin, die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, wogegen er keine Angaben zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte (Urk. 12/12/2).
3.4     In seinem Verlaufsbericht vom 13. November 2006 (Urk. 12/18/1-2) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/18/1 Ziff. 2):
- Fibromyalgie
- Chronic fatigue Syndrom
- chronische Depression
Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 12/18/1 Ziff. 1). Unter der Psychotherapie und Physiotherapie hätten in dem Sinne leichte Fortschritte erzielt werden können, als die Beschwerdeführerin mit den Beschwerden besser umgehen könne. Medikamentös gelinge nur eine teilweise Stabilisierung der Schmerzen und Beschwerden. Prognostisch könne im günstigsten Fall eine Teilzeitarbeit mit nur leichter körperlicher Belastung aufgenommen werden (Urk. 12/18/1 Ziff. 3).
3.5     In seinem Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2006 (Urk. 12/19) führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 12/19/1 Ziff. 1). Der Verlauf habe sich leider insofern verschlechtert, als dass die Beweglichkeitseinschränkungen zugenommen hätten und der Beschwerdeführerin eine gewohnte körperlich anstrengende Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Des Weiteren habe die Abweisung der beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung Auswirkungen auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin gehabt, indem ihr Selbstwertgefühl gelitten habe (Urk. 12/19/1 Ziff. 3).
3.6     Am 20. August 2007 erstatteten Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Nephrologie, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,  und Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, Y.___ , ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 12/33). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/33 S. 16 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode
- Panikstörung
- schmerzhafte Funktionseinschränkung rechte Schulter mit muskulären Atrophien
- Differenzialdiagnose: Impingement-Syndrom Grad II, Residualzustand einer abgelaufenen Frozen-Shoulder

- Polyarthralgien im Bereich der Hände
- Differenzialdiagnose: im Rahmen einer beginnenden Finger-Polyarthrose
- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anamnestisch
Ferner nannten die Gutachter des Y.___ die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/33 S. 16 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- Metabolisches Syndrom
- Adipositas
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2004
- anamnestisch Hyperlipidämie
- latente Hypothyreose
- Verdacht auf kombiniertes Aortenklappenvitium
- Status nach Mamma-Karzinom rechts
- Status nach lateraler Sektorresektion der Mamma und Ausräumung der Axilla rechts 1978
- Status nach Rezidivexzision und adjuvanter Radiotherapie 1980
- seither rezidivfrei
Bis zu ihrer Trennung vom Ehemann habe die Beschwerdeführerin als Bäuerin gearbeitet. Danach habe sie 20 Stunden pro Monat als Hauswartin in einem Kindergarten und parallel dazu als ungelernte Bürofachfrau im Geschäft ihres Sohnes gearbeitet. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten depressiven Episode sowie der Panikstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Trotz der geklagten Beschwerden könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin aufgrund der schmerzhaften Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit muskulären Atrophien, den Polyarthralgien im Bereich der Hände sowie angesichts des anamnestisch rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms körperlich schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit nur leichter Belastung des rechten Armes - damit auch die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten als Hauswartin respektive ungelernte Bürofachkraft - bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestehe trotz multiplen internistischen Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/33 S. 17 Ziff. 6.1).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde anlässlich der Begutachtung, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei von einer entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 7. November 2005 auszugehen (Urk. 12/33 S. 18 Ziff. 6.3). Bei freier Zeiteinteilung bestehe keine Einschränkung der Beschwerdeführerin für Haushaltstätigkeiten, diese könnten ihr neben einer beruflichen Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 12/33 S. 18 Ziff. 6.4).
Die Beschwerdeführerin selber erachte sich aus somatischen und psychischen Gründen für jegliche Tätigkeit als nicht mehr erwerbsfähig, was in deutlichem Widerspruch zur Beurteilung anlässlich der Begutachtung stehe. Diese Diskrepanz sei dadurch zu begründen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wohingegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grundlage festgelegt werde. Zudem bestünden bei Schmerzverarbeitungsstörungen immer höhere Selbstlimitierungen, als es medizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht, zumutbar wäre (Urk. 12/33 S. 18 Ziff. 6.5).
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 19. Juni 2006 unter anderem ein Burn-Out-Syndrom sowie ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Diese diagnostischen Befunde könnten nur verwendet werden, wenn zunächst eine depressive Erkrankung oder Angststörung ausgeschlossen werde. Bei Vorliegen einer depressiven Erkrankung könnten diese Diagnosen nicht zusätzlich gestellt werden. Aufgrund der durch ICD-10 geforderten Kriterien könne sodann auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung nicht gestellt werden (Urk. 12/33 S. 18 Ziff. 6.6). Aus rein rheumatologischer Sicht lägen keine früheren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vor. Aus allgemein-internistischer Sicht liege die Beurteilung durch den behandelnden Hausarzt vor, welcher der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen könne eine generalisierte Fibromyalgie beziehungsweise ein Chronic fatigue Syndrom, wie vom Hausarzt diagnostiziert, allerdings nicht bestätigt werden (Urk. 12/33 S. 18 f. Ziff. 6.6).
Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, als ungünstig zu betrachten (Urk. 12/33 S. 20 Ziff. 6.9).
3.7     In seinem Schreiben vom 21. Dezember 2007 (Urk. 3/10) führte Dr. B.___ zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, die depressiven Zustände der Beschwerdeführerin würden wechseln, man könne nicht eine einmal feststehende Diagnose stellen. Er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 22. November 2007 gesehen, davor am 26. April 2007 und zirka ein Jahr zuvor. Dazwischen habe er mehrere Male mit ihr telefoniert. Die Beschwerdeführerin leide unter psychosozialen Belastungen, insbesondere unter der prekären finanziellen Lage sowie der wenig ermunternden Perspektive auf das Alter hin (keine Pension). Die im Y.___-Gutachten gemachte Feststellung, die Beschwerdeführerin gehe mit ihrem Leiden nicht adäquat um, sei haarsträubend. Diese sei vielmehr regelmässig in hausärztlicher Behandlung, nehme Medikamente ein und gehe zu selbst finanzierten Kuren (Urk. 3/10 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei über längere Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen. Diese habe es ihr ermöglicht, mit ihren Beschwerden einigermassen umzugehen.  Nun komme sie in unregelmässigen Abständen zu ihm (Urk. 3/10 S. 2).
Das Gutachten bleibe auf dem Theoretischen und erfasse die Beschwerdeführerin in keiner Weise. Der Vorschlag, dieser könne eine Arbeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen zu 70 % zugemutet werden, sei empörend und zeige eine völlig unrealistische Einschätzung der aktuellen Arbeitswelt. Tragisch sei, dass das Gutachten Konsequenzen habe, wobei insbesondere diejenigen für die Gutachter positiv seien, wenn man bedenke, was diese damit verdienten (Urk. 3/10 S. 2).
3.8     Im Bericht vom 19. Januar 2008 (Urk. 3/7) nannte Dr. med. F.___, Naturklinik K.___ (nachfolgend Naturklinik K.___), H.___ (D), folgende Diagnosen (Urk. 3/7 S. 1):
- Erschöpfungszustand
- Tachykardie
- Omarthrose rechts
- rezidivierende Lumbalgie
- Fibromyalgie
- Zustand nach Mamma-Karzinom rechts
- diastolische Dysfunktion des linken Ventrikels
- leichte Aortenklappeninsuffizienz
- mässige Stenose der rechten ACI und ACE
- Ausschluss einer KHK
Die stationäre Aufnahme sei aus eigener Initiative der Beschwerdeführerin erfolgt, wegen eines ausgeprägten Erschöpfungszustandes, der sich aus den fibromyalgieformen Schmerzen, der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie der Migräne heraus ergeben habe. Die Behandlung habe eine Substitution mangelhafter beziehungsweise suboptimaler Mikronährstoffe, teilweise als Infusion, geeignete physikalische Therapien wie Massagen, Lymphdrainagen, Wickel und Packungen, eine kalorienreduzierte Diät sowie therapiebegleitende Gespräche beinhaltet. Im Laufe des Aufenthaltes habe eine deutliche Besserung des Allgemeinbefindens sowie der Migräne erreicht werden können (Urk. 3/7 S. 3).

4.
4.1     Strittig und zunächst zu beurteilen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Dr. Z.___ machte in seinem Bericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 12/10/8-9) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, so dass sich daraus nichts Relevantes für die vorliegend zu beurteilende Frage entnehmen lässt.
Der Hausarzt Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 12. Mai 2006 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/10/1 lit. B), wobei er darauf hinwies, dass ihr weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar seien (Urk. 12/10/4 unten). Dabei führte er insbesondere aus, dass sämtliche psychischen Funktionen, mit Ausnahme der Anpassungsfähigkeit, eingeschränkt seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ kein Facharzt für Psychiatrie ist. Die von ihm genannten psychischen Einschränkungen stützen sich denn auch in erster Linie auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Aufgrund der genannten Diagnosen und Einschränkungen ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin gar keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sein soll, zumal Dr. A.___ diese Einschätzung auch nicht näher begründete. Die Beurteilung einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit durch den Hausarzt vermag insgesamt nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2     Das Gutachten des Y.___ vom 20. Juli 2007 mit internistischem (Urk. 12/33 S. 6 f.), psychiatrischem (Urk. 12/33 S. 7 ff.) sowie rheumatologischem Teilgutachten (Urk. 12/33 S. 12 ff.) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. So wiesen die Gutachter unter anderem darauf hin, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie deren Selbsteinschätzung bestünden und legten dar, worauf diese zurückgeführt werden könnten (Urk. 12/33 S. 11 Ziff. 4.1.6, Urk. 12/33 S. 18 Ziff. 6.5). Die Ärzte des Y.___ nahmen sodann Stellung zu den anlässlich der Begutachtung bereits vorliegenden Arztberichten und führten nachvollziehbar aus, worin die Diskrepanzen zu ihrer Beurteilung bestünden und worauf sich diese gründeten (Urk. 12/33 S. 11 Ziff. 4.1.7, Urk. 12/33 S. 15 Ziff. 4.2.6, Urk. 12/33 S. 18 Ziff. 6.6).
Das Gutachten des Y.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. So legten die Gutachter unter anderem schlüssig dar, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Befunde und Diagnosen eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Ebenso führten sie nachvollziehbar aus, dass dagegen in einer leidensangepassten - körperlich höchstens mittelschweren - Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, diese aber aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode sowie der Panikstörung aus psychischen Gründen um 30 % reduziert sei (Urk. 12/33 S. 17 Ziff. 6.2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihr Sohn - als ehemaliger Arbeitgeber - könnten bestätigen, wie schlecht es ihr gehe, vermögen die Schlussfolgerungen im Gutachten des Y.___ nicht umzustossen. Zwar reichte die Beschwerdeführerin je ein Schreiben ihrer Schwester (Urk. 3/8) sowie des Sohnes (Urk. 3/9) ein, worin diese Angaben zu deren Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit machten. Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sind indes weder die Angaben der Angehörigen, bei welchen es sich nicht um medizinische Fachpersonen handelt, noch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin entscheidend. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde sowie Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Gutachten des Y.___ vom 20. August 2007 sämtliche praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehende Erw. 1.4) erfüllt, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.3     Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 21. Dezember 2007 nichts zu ändern, worin dieser hauptsächlich eine pauschale Kritik am Gutachten des Y.___ vorbrachte. So machte er unter anderem Ausführungen allgemeiner Art über die mögliche Wirksamkeit antidepressiver Medikamente (Urk. 3/10 S. 2), ohne jedoch darzulegen, weshalb solche im konkreten Fall der Beschwerdeführerin als ergänzende medikamentöse Therapie nicht hilfreich sein sollten. Dr. B.___ führte zudem aus, nicht zu wissen, was der Gutachter damit meine, die therapeutischen Massnahmen würden nicht ausgeschöpft, gab aber gleichzeitig an, die Beschwerdeführerin sei einmal eine gewisse Zeit lang in psychiatrischer Behandlung gestanden, was ihr ermöglicht habe, mit ihren Beschwerden besser umzugehen. Diese Ausführungen des behandelnden Psychiaters stützen die Beurteilung der Y.___-Gutachter, wonach eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter anderem zu einer Schmerzdistanzierung führen könnte (Urk. 12/33 S. 19 oben). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Frühjahr 2006, danach am 26. April 2007 wieder und in der Folge noch einmal am 22. November 2007 bei Dr. B.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 3/10 S. 1) und zwischendurch bei Bedarf lediglich telefonischen Kontakt zum Psychiater pflegte, kann jedenfalls nicht von einer adäquaten und damit auch regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung die Rede sein. Insbesondere können die nicht näher spezifizierten Telefonate nicht als angemessene Therapie im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen und Befunde angesehen werden.
In seinem Schreiben vom 21. Dezember 2007 hielt Dr. B.___ sodann fest, die Beschwerdeführerin leide unter psychosozialen Belastungen wie beispielsweise der prekären finanziellen Situation. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungen als invaliditätsfremde Faktoren nicht zu berücksichtigen sind.
Dr. B.___ bestritt zudem das Vorliegen einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die aktuelle Arbeitswelt (Urk. 3/10 S. 2). Damit verkennt er indes, dass dieses Argument zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Massgebend ist vielmehr, was aus medizinischer Sicht theoretisch noch zumutbar ist. Im Übrigen äusserte sich der behandelnde Psychiater auch in einer unsachlichen Art und Weise zum Y.___-Gutachten, indem er festhielt, dieses habe vor allem für die Gutachter positive finanzielle Folgen (Urk. 3/10 S. 2). Angesichts solcher Äusserungen des behandelnden Arztes lassen sich gewisse Zweifel an dessen Objektivität nicht ausräumen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2007 vorgebrachten Kritikpunkte nicht geeignet sind, die überzeugende Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Y.___-Gutachten umzustossen.
4.4     Dem Bericht der Naturklinik K.___ vom 19. Januar 2008 (Urk. 3/7) lassen sich sodann keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Dieser vermag folglich nichts zur vorliegend zu klärenden Frage beizutragen.
4.5     Nach dem Gesagten ist demnach festzustellen, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit ihrer Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten vom 20. Juli 2007 abgestellt werden kann und demzufolge von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Bei der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich sind die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem von der Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Bäuerin und daneben als Reinigungshilfe sowie als Bürohilfskraft gearbeitet. Gestützt hierauf ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 73'288.20 (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin dagegen ging von einer Validentätigkeit als Hauswartin sowie als ungelernte Bürohilfskraft aus und ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2006 (Urk. 2 S. 2).
5.2         Entscheidend für die Beurteilung der Validentätigkeit ist diejenige Erwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens im November 2005 ausgeübt hatte.
Anlässlich ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin an, als Abwartin bei der Schulgemeinde G.___ sowie als Sekretärin bei H.___, Gartenpflege und Neugestaltung, gearbeitet zu haben (Urk. 12/3/5 Ziff. 6.5). Entsprechend legte sie ihrem Gesuch die Lohnausweise der Gemeinde G.___ für die Jahre 2003 bis 2005 (Urk. 12/1/2, Urk. 12/1/4, Urk. 12/1/6) sowie diejenigen von H.___, ebenfalls für die Jahre 2003 bis 2005 (Urk. 12/1/3, Urk. 12/1/5, Urk. 12/1/7), bei. Im Rahmen der am 15. März 2007 durchgeführten Haushaltabklärung (Urk. 12/23) gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, zu 30 % als Abwartin für die Schulgemeinde sowie zu 70 % im Betrieb des Sohnes als Bürohilfe gearbeitet zu haben. Auf den ersten Blick habe sie für diese Arbeit zwar nicht einen dem 70-%-Pensum entsprechenden Lohn erhalten. Ihr Sohn habe indes ihre Miete sowie die Stromkosten übernommen. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ohne Gesundheitsschaden wie bis anhin zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 12/23/2 Ziff. 2.5).
5.3         Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug als auch im Rahmen der Haushaltabklärung angegeben hatte, zuletzt als Abwartin sowie als Bürohilfe gearbeitet zu haben, brachte sie nun im Beschwerdeverfahren vor, zur Hauptsache als Bäuerin tätig gewesen zu sein.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Dieser Praxis folgend ist auf die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug sowie anlässlich der Haushaltsabklärung gemacht hatte, abzustellen und von einer Erwerbstätigkeit als Abwartin sowie als Bürohilfe auszugehen. Eine solche Validentätigkeit erscheint im Übrigen auch deshalb als zutreffend, da neben der rund 30%igen Erwerbstätigkeit als Abwartin und dem von der Beschwerdeführerin selber angegebenen 70%igen Pensum als Bürohilfe (vgl. Urk. 12/23/2 Ziff. 2.5, Urk. 12/58) kein Raum für eine Haupterwerbstätigkeit als Bäuerin geblieben wäre. Dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (Urk. 12/8) lässt sich sodann ebenfalls nichts entnehmen, was ihr Vorbringen, neben der Tätigkeit als Abwartin sowie als Bürohilfe hauptsächlich als Bäuerin gearbeitet zu haben, stützen würde.
In Würdigung der Akten ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Bürohilfe und daneben als Abwartin tätig war. Entsprechend ist zur Ermittlung des Valideneinkommens von einer solchen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
5.4     Dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens stark schwankende und unterdurchschnittliche Einkommen erzielte (Urk. 12/8). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Bürohilfe ein Teil des Lohnes nicht in bar ausbezahlt worden sei - und dieser demnach im Lohnausweis respektive im IK-Auszug auch nicht ersichtlich ist -, sondern dass sie unentgeltlich bei ihrem Sohn habe wohnen können und dieser zudem für die Stromkosten aufgekommen sei (vgl. Urk. 12/23/2 Ziff. 2.5). Vorliegend wäre ein Abstellen auf das zuletzt erzielte Einkommen somit zufallsbehaftet. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht getan hat.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin als ungelernte Bürohilfe sowie als Abwartin tätig. Das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2006 (Ablauf des Wartejahres) Fr. 4'019.-- (LSE, 2006, S. 25, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2009, S. 94, Tab. B 9.2 lit. A-O) Fr. 50'278.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40.0 x 41.7) für ein Vollpensum, was vorliegend dem Valideneinkommen entspricht, da die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre.
5.5     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (LSE, 2006, S. 25, Tab. TA1, Total, Niveau 4) abzustellen. Wie oben dargelegt, betrug das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen im Jahr 2006 Fr. 50'278.-- bei einem 100-%-Pensum.
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).  
         Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten kann, ist mit einem Leidensabzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit beläuft sich das Invalideneinkommen somit auf Fr. 31'675.-- (Fr. 50'278.-- x 0,7 x 0,9). Folglich ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'603.-- (Fr. 50'278.-- ./. Fr. 31'675.--) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Fr. 18'603.-- : Fr. 50'278.-- x 100), weshalb kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
5.6         Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Erb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).