IV.2008.00364
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 5. August 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036/ASHE, Fürsprecherin Attiya Sheikh
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. März 2008 den Anspruch von S.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte, da diese in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 = Urk. 7/30),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. April 2008 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin und um Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ersucht, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2008 (Urk. 6), mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragt, in die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-33), in die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arztberichte (Bericht A.___ vom 14. Mai 2008 [Urk. 10], Bericht Dr. med. B.___ vom 30. Mai 2008 [Urk. 13] und Bericht der C.___ vom 1. Juli 2008 [Urk. 22]), in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2008 (Urk. 17), mit welcher diese die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache zur Vornahme der in der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni 2008 (Urk. 18) erwähnten zusätzlichen Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) beantragt, sowie in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2008 (Urk. 21), in welcher diese sich mit einer Rückweisung zwecks Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden erklärt,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 20. Juni 2008 (Urk. 18) zum Ergebnis kommt, es sei die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlich,
dass die Parteien darin übereinstimmen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind,
dass dieser übereinstimmende Antrag aufgrund der Akten- und Rechtslage gerechtfertigt erscheint, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden ist,
dass somit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. März 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass die Beschwerdegegnerin der seit dem 6. November 2007 (Urk. 7/22) vertretenen Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu entrichten hat, wobei vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, des Doppels von Urk. 22 sowie des Einzahlungsscheins der Winterthur ARAG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).