Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00367
IV.2008.00367

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 6. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1947, arbeitete bis 2004 bei verschiedenen Putzinstituten als Reinigungskraft im Teilzeitpensum (Urk. 7/3, Urk. 7/1 Ziff. 6.5).
         Am 30. Januar 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/6/3-4 = Urk. 7/11/5-6, Urk. 7/6/5-6 = Urk. 7/11/3-4, Urk. 7/9, Urk. 7/10/5, Urk. 7/11/12-18, Urk. 7/13, Urk. 7/18, Urk. 7/22/3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/3) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/20).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 14. März 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete Viertelsrente zu mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 (Urk. 7/35/1 = Urk. 2/1-3).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 11. April 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit  nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit  und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 44 % im Erwerbsbereich und zu 56 % im Haushaltsbereich Tätige. Gestützt auf die medizinischen Akten sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 2/4, Urk. 6 S. 2). Nach dem Einkommensvergleich führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2/1, Urk. 2/5)
2.2     Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, seine Beschwerde beruhe auf den Mitteilungen der Beschwerdeführerin, da er die Akten der IV-Stelle nicht erhalten habe. Nach Erhalt der Akten und nach Konsultation der Fachärzte werde er seine Beschwerde näher begründen.
         Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide an Herz- und Schulterbeschwerden sowie hohem Blutdruck. Ferner könne sie sich aufgrund der Rückenbeschwerden nicht beugen, habe kein Gefühl im Brustbein und die Arme seien nur schwer kontrollierbar. Die Ärzte hätten festgestellt, dass ihr Körper zuviel Wasser produziere, welches sich im Bereich des Brustbeines staue; dieses überschüssige Wasser habe durch einen medizinischen Eingriff entfernt werden müssen. Aufgrund der erwähnten Beschwerden falle die Beschwerdeführerin oft in Ohnmacht und müsse sodann ins Spital gebracht werden. Ferner müsse sie circa 20 Mal pro Tag Wasser lösen. Weiter bestünden auch psychische Beschwerden, welche bis anhin nicht adäquat behandelt worden seien (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
         Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 44 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im Umfang der restlichen 56 % im Haushalt betätigen würde. Sodann wurde mit Verfügung vom 22. August 2007 ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 7/28). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen; sie ist mithin rechtskräftig.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 19. Mai 1999 führten Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, D.___ Klinik, aus, am 23. April 1999 sei das spondylarthrotisch veränderte Facettengelenk C6/7 links in der Klinik Z.___ infiltriert worden. Zehn Minuten nach der Infiltration sei die Beschwerdeführerin schmerzfrei gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die Schmerzfreiheit halte immer noch an und sie sei sehr zufrieden. Dr. B.___ und Dr. C.___ hätten ihr mitgeteilt, dass bei Wiederauftreten der Schmerzen, die computertomographisch dargestellte Exostose abgetragen werden könnte. Da dieser Eingriff kein einfacher sei, solle er nur bei heftigsten persistierenden Schmerzen erfolgen (Urk. 7/11/12).
3.2     In seinem Bericht vom 12. Juni 2005 stellte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 7/6/5):
- hypertensive und valvuläre Herzkrankheit
- systolische LVEF 44 % biplan
- leichte bis mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz
- chronisches normokardes Vorhofflimmern
- dilatierter linker Vorhof
- pulmonal arterielle Druckerhöhung
         Dr. E.___ führte in seiner Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin leide seit fünf bis zehn Jahren an einer arteriellen Hypertonie. Wegen einer Herzinsuffizienz sei die Beschwerdeführerin vor einigen Wochen im Spital F.___ hospitalisiert und medikamentös eingestellt worden. Gleichzeitig sei ein tachykardes Vorhofflimmern diagnostiziert worden; es sei unklar, wie lange dieses bereits vorliege. Dr. E.___ habe während seiner Untersuchung eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin mit normalen Blutwerten vorgefunden. Klinisch wie auch im Ruhe-EKG liege ein normo- bis tachykardes Vorhofflimmern vor. Die Doppler-Echokardiographie zeige einen normal grossen linken Ventrikel mit einer im unteren Normbereich liegenden systolischen Globalfunktion. Der linke Vorhof sei deutlich vergrössert. Gleichzeitig finde sich eine leichte bis mittelschwere Mitralinsuffizienz sowie Hinweise für eine pulmonal arterielle Druckerhöhung mittleren Grades. Zusammenfassend liege eine langjährige hypertensive Herzkrankheit mit aktuell knapp normaler linksventrikulärer Globalfunktion sowie einem tachykarden Vorhofflimmern vor. Dr. E.___ habe die Therapie mit dem Angiotensin-II-Antagonisten wieder aufgenommen; diese habe jedoch zu keiner Konversion des Sinusrhythmus' geführt, weshalb die Beschwerdeführerin  zur ambulanten Elektrokardioversion im Stadtspital Triemli angemeldet werde. Da eine deutliche Adipositas (BMI 35.3) bestehe, sollte sie eine kalorienreduzierte Diät einhalten (Urk. 7/6/6).
         In einem weiteren Bericht vom 18. Oktober 2005 hielt Dr. E.___ zu den oben aufgeführten Diagnosen fest, rund drei Monate nach der Elektrokardioversion im Stadtspital Triemli liege bei der Beschwerdeführerin mit hypertensiver und valvulärer Herzkrankheit im Ruhe-EKG ein Sinusrhythmus vor, der auch im 24 Stunden-EKG habe dokumentiert werden können. Dementsprechend könne die orale Antikoagulantientherapie nun aufgehoben werden und durch Aspirin cardio ersetzt werden. Die Therapien mit Cordarone, Angiotensin-II-Antagonisten und Diuretikum seien fortzusetzen. Ferner sei der Beschwerdeführerin weiter zu empfehlen, eine kalorienreduzierte Diät verbunden mit einer Ernährungsberatung durchzuführen (Urk. 7/6/4).
3.3     In seinem Bericht vom 1. März 2006 stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 7. September 1998 in Behandlung ist (Urk. 7/9 lit. D.1), folgende Diagnosen (Urk. 7/9 lit. A):
- cervicospondylogenes Syndrom mit
- Ossikel C6/C7
- massiver Osteochondrose C4-C7
- Spondylarthrose
- thorakospondylogenes Syndrom
- massive degenerative Veränderungen der gesamten Brustwirbelsäule (BWS)
- Gonarthrose beidseits
- hypertensive und valvuläre Herzkrankheit
- leichte bis mittlere Mitralklappeninsuffizienz
- chronisches Vorhofflimmern
- Elektrocardioversion Mai 2005
- Adipositas
- Depression
         Dr. G.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft vom 8. Februar bis 5. April 2005, vom 1. bis 5. November 2005 sowie vom 5. Dezember 2005 bis auf Weiteres (Urk. 7/9 lit. B). Ferner führte er aus, die physiotherapeutischen Massnahmen und die medikamentöse Schmerztherapie seien fortzuführen. Aufgrund der zunehmenden Depression sei eine psychiatrische Mitbehandlung durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet worden. Mit einem weiteren Fortschreiten der Beschwerden bezüglich des Bewegungsapparates sei zu rechnen. Die Fortführung der Arbeit als Reinigungskraft sei für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 7/9 lit. D.7).
3.4     Vom 10. bis 12. März 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin im Spital F.___ auf (Urk. 7/11/17). Im Austrittsbericht vom 31. März 2006 nannten Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 7/11/17):

- hypertensive Herzkrankheit mit/bei
- hypertensiver Entgleisung 10. März 2006; Differentialdiagnose: Medikamentenmalcompliance
- intermittierendem tc Vorhofflimmern (aktuell im Sinusrhythmus), INR bei Eintritt 0.9
- cvRF: Hypertonie, Adipositas, leichtgradige Dyslipidämie
- chronische Schlafstörungen
         Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand befunden. Im Status sei sie kardiopulmonal kompensiert; der neurologische Status sei unauffällig gewesen. Im EKG hätten sich ein Sinusrhythmus mit 70 Schlägen pro Minute, ein Linkslagetyp und eine grenzwertig verlängerte QT-Zeit gezeigt. Das Labor sei völlig unauffällig gewesen. Als Ursachen hätten Dr. I.___ und Dr. J.___ eine hypertensive Entgleisung, fraglich bei Medikamentenmalcompliance, angenommen. Gemäss Aussage der Tochter der Beschwerdeführerin scheine die Beschwerdeführerin die Einnahme von Medikamenten locker zu handhaben (Urk. 7/11/17).
         Bezüglich Procedere hielten die Ärzte fest, die antihypertensive Medikation sei wie bisher weiterzuführen. Weiter sei in Erfahrung zu bringen, weshalb das Marcoumar abgesetzt worden sei. Sollte der Grund nicht klar ersichtlich sein, würden sie eine ambulante Holter-Untersuchung zur Evaluation des Vorhofflimmerns empfehlen. Je nach Befund sei die orale Antikoagulation dann wieder einzuführen (Urk. 7/11/18).
3.5     In seinem Bericht vom 28. November 2006 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an multiplen Problemen des Bewegungsapparates leide. Im Vordergrund stünden die cervicale Problematik bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS) sowie die thorakalen Probleme und die Gonarthrose beidseits. Die Beschwerdeführerin arbeite abends noch zwei Stunden als Reinigungskraft. Nach diesen zwei Stunden habe sie deutlich mehr Schmerzen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie sich während der Arbeit kaum mehr bücken und nur stehende Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 7/18 Ziff. 2). Ferner würden gelegentliche Physiotherapien stattfinden; Umschulungsmassnahmen würden infolge ihres Alters kaum in Betracht gezogen werden können. Die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft betrage höchstens noch 20 % ab 1. April 2006. Früher habe sie ganztags als Reinigungskraft gearbeitet und nun arbeite sie nur noch zwei Stunden pro Tag und dies auch nur in einem sehr eingeschränkten Masse (Urk. 7/18 Ziff. 4). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht nötig (Urk. 7/18 Ziff. 7).
3.6     In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 bestätigte Dr. med. K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Ausführungen von Dr. G.___. Es dürfe von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % in der Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen werden. Anhand der fehlenden Kontaktaufnahme mit einem Psychiater könne davon ausgegangen werden, dass kein psychiatrisches Krankheitsbild bestehe, welches therapiebedürftig sei (Urk. 7/22/3).

4.
4.1     Vorerst ist zum Vorbringen des Rechtsvertreters, er habe die Beschwerde mangels Zustellung der Akten durch die Beschwerdegegnerin nur auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin erstellen können (Urk. 1 S. 2), einzugehen. In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe ein Gesuch auf Akteneinsicht erst am 10. April 2008, also einen Tag vor Erhebung der Beschwerde, erhalten (Urk. 6 S. 1).
         Es kann vorliegend offen gelassen werden, wann das Gesuch um Akteneinsicht gestellt wurde, denn der Beschwerdeführer hätte noch genügend Zeit gehabt, seine Beschwerde nach Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin unaufgefordert zu ergänzen. Dies hat er jedoch unterlassen und daher ist einzig die Beschwerde vom 11. April 2008 (Urk. 1) zu berücksichtigen.
4.2     Die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte stellten verschiedene Diagnosen. Im Vordergrund stehen vor allem die Herzkrankheit und die Rückenproblematik.
         Zu den Rückenbeschwerden führten Dr. B.___ und Dr. C.___ im Jahre 1999 aus, es bestehe ein Ossikel auf Höhe C6/7 linksseitig bei Zeichen einer Spondylarthrose (Urk. 7/11/13). Am 23. April 1999 sei in der Klinik Balgrist eine Infiltration durchgeführt worden, welche zur Schmerzfreiheit geführt habe (Urk. 7/11/12). Ferner führte Dr. G.___ aus, im Vordergrund stünden die cervicale Problematik bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren HWS sowie die thorakalen Probleme und die Gonarthrose beidseits (Urk. 7/18 Ziff. 2).
         Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 12. Juni 2005 aus, es bestehe eine langjährige hypertensive Herzkrankheit mit aktuell knapp normaler linksventrikulärer Globalfunktion sowie einem tachykarden Vorhofflimmern (Urk. 7/6/6). In einem weiteren Bericht vom 18. Oktober 2005 hielt er zur Herzproblematik fest, drei Monate nach der Elektrokardioversion im Stadtspital Triemli sei eine Besserung eingetreten. Im Ruhe-EKG liege ein Sinusrhythmus vor, der auch im 24-Stunden-EKG habe dokumentiert werden können. Die Therapien mit Cordarone, Angiotensin-II-Antagonisten und Diuretikum seien fortzusetzen. Ferner sei der Beschwerdeführerin weiter zu empfehlen, eine kalorienreduzierte Diät verbunden mit einer Ernährungsberatung durchzuführen (Urk. 7/6/4).
4.3     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit äusserten sich einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. G.___ und die RAD-Ärztin Dr. K.___. Dr. G.___ hielt im Bericht vom 28. November 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft höchstens zu 20 % arbeitsfähig sei. Früher habe sie ganztags als Reinigungskraft gearbeitet und nun arbeite sie nur noch zwei Stunden pro Tag und dies auch in einem sehr eingeschränktem Masse (Urk. 7/18 Ziff. 4). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht nötig (Urk. 7/18 Ziff. 7). In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 führte Dr. K.___ aus, aufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ dürfe von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % in der Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen werden (Urk. 7/22/3).
4.4     Die Beschwerdegegnerin stützte sich sodann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Ausführungen von Dr. G.___ und Dr. K.___ und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 2/4, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/22/3). Zu beachten ist aber, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Dr. G.___ und Dr. K.___ machten ausschliesslich Ausführungen zu der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft. Über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machten die Ärzte keine Angaben. Darüber hinaus sind den Akten keine weitergehende Angaben zu Art und Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu entnehmen. Insgesamt sind damit der Umfang der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit wie auch die Art einer noch zumutbaren Tätigkeit ungenügend abgeklärt, so dass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann.
         Ferner ist auch die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. K.___ in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft näher zu prüfen, da es sich bei Dr. G.___ und Dr. K.___ nicht um Fachärzte FMH für Rheumatologie, Kardiologie oder Neurochirurgie handelt.
4.5     Bezüglich der psychischen Beschwerden ist anzuführen, dass die Diagnose der Depression durch den Hausarzt Dr. G.___ und nicht durch einen Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt wurde, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Weiter ist gestützt auf die Ausführungen des angeblich behandelnden Psychiaters Dr. H.___ zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nur zu einer kurzen Beratung in seiner Sprechstunde gewesen sei und nicht durch ihn behandelt wurde (Urk. 7/13).
         Ob die Beschwerdeführerin inzwischen eine psychiatrische Behandlung begonnen hat oder ob sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin massgeblich verändert hat, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu prüfen.
4.6     Zudem fällt auf, dass Dr. E.___ sowohl im Arztbericht vom 12. Juni 2005 als auch in demjenigen vom 18. Oktober 2005 der Beschwerdeführerin empfohlen hat, aufgrund der deutlichen Adipositas (BMI 35.3) eine kalorienarme Diät verbunden mit einer Ernährungsberatung durchzuführen (Urk. 7/6/4, Urk. 7/6/6). In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht zudem die Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion zu prüfen.

5.       Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Klarheit im Sinne übereinstimmender und überzeugender quantifizierter Beurteilungen bestünde, sondern es besteht diesbezüglich noch Klärungsbedarf. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und gestützt darauf neu verfüge.
         Anzumerken ist, dass die Invaliditätsbemessung im Haushaltbereich unbestritten geblieben ist und nach der Aktenlage korrekt erfolgte.

6.
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen.
        
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).