IV.2008.00368

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, ist seit April 1991 bei der Y.___ AG als Bildredaktor angestellt (Urk. 9/7 Ziff. 1 und 6).
         Der Versicherte meldete sich am 2. November 2005 wegen psychischer Beschwerden (Urk. 9/2 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6, Urk. 9/8, Urk. 9/31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) ein und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/38).
         In beruflicher Hinsicht bewilligte die IV-Stelle eine Umschulung des Versicherten zum Kurator (Urk. 9/15). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/45-46, Urk. 9/48-51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 9/52 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2007 eine ganze und ab 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass in der bisherigen Tätigkeit als Bildredaktor eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und in einer angepassten Tätigkeit wie als Kurator oder als Foto/Medienspezialist eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide seit Jahren an einer depressiven Erkrankung. Aufgrund einer schweren depressiven Entwicklung sei seit mindestens Februar 2005 bis in den Sommer 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe im Nachgang zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ von diesen eine retrospektive Bewertung der Arbeitsunfähigkeit verlangt. Die Gutachter behaupteten in ihrer Stellungnahme, dass auch im Zeitraum von Februar 2005 bis Sommer 2007 lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden habe. Eine solche Einschätzung verstosse gegen jede Regel der psychiatrischen Begutachtung und sei zudem aktenwidrig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab Februar 2006.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist seit April 2004 bei Dr. med. Z.___ in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 9/6 S. 6 lit. D.1).
         Dr. Z.___ führte in einem Bericht vom 11. Dezember 2005 zur Anamnese aus, dem Beschwerdeführer sei Ende 2004 50 % seiner Arbeitsstelle gekündigt worden, was bei ihm Existenzängste bis hin zu Panikzuständen ausgelöst habe (Urk. 9/6 S. 6 lit. D.3). Der Beschwerdeführer klage über eine innere Leere, Zustände von Sinnlosigkeit, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Ängste, Panikzustände und Schlafstörungen (Urk. 9/6 S. 6 lit. D.4). Als Befund bestehe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine schwere depressive Grundstimmung bis hin zu Suizidgefährdung. Der Beschwerdeführer sei an der bisherigen Arbeitsstelle als Quereinsteiger mangels entsprechender Grundausbildung und fehlender Weiterbildung insuffizient geworden (Urk. 9/6 S. 6 lit. D.5). Er werde medikamentös mit 150 mg Zoloft behandelt (Urk. 9/6 S. 6 lit. D7).
        
         Dr. Z.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression seit 2004 mit einem Angst- und Paniksyndrom seit Januar 2005 und einer Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung, die seit Jahren bestehe. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Jahren eine mittelschwere Depression mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen (Urk. 9/6/5 lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bildredaktor bestehe seit dem 15. Februar 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/6/5 lit. B). Die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz sei dem Beschwerdeführer aus Gründen des Arbeitgebers und aufgrund seiner Krankheit nicht mehr möglich. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 9/6/6 lit. D.7). Nach beruflicher Umschulung und Eingliederung sei dem Beschwerdeführer ein Pensum von 40 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/6/4).
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in einem Bericht vom 19. Dezember 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Entwicklung, eine Daumengrundgelenksarthrose rechts und Durchfallattacken. Weiter bestehe ein Testosteronmangel und ein Cervicalsyndrom rechts, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/8/1 lit. A). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit zirka Anfang März 2005 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8/1 lit. B).
3.3     Nach einem Bericht von Dr. Z.___ an den Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers vom 17. Dezember 2006 leide der Beschwerdeführer aktuell an massiven Angstzuständen sowie Schlafstörungen, Schweissausbrüchen, Inaktivität, Hoffungslosigkeit und Sinnlosigkeit trotz medikamentöser Therapie (Urk. 3/3 Ziff. 1). Dr. Z.___ nannte als Diagnosen eine posttraumatische Stress-Reaktion nach Mobbing am Arbeitsplatz, eine schwere depressiv-ängstliche Reaktion und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/3 Ziff. 3). Dr. Z.___ bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von unverändert 100 % seit dem 1. April 2006. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich (Urk. 3/3 Ziff. 6-7).
3.4     Dr. Z.___ bestätigte in einem Bericht vom 5. April 2007 für die angestammte Tätigkeit seit dem 15. Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab sofort bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Bei günstigem Krankheitsverlauf könne die Arbeitsfähigkeit bis zu 80 % gesteigert werden (Urk. 9/31/2 Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine ausbaubare Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/31/6 Ziff. 6.2).
3.5     Die Beschwerdegegnerin gab am 14. August 2007 bei Dr. med. B.___, MBA, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 29. Oktober 2007 und beruht auf der Untersuchung durch Dr. med. C.___ und Dr. B.___ vom 8. Oktober 2007 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 9/38 S. 1).
         Dr. C.___ und Dr. B.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau unter Depressionen gelitten. Erst nach einiger Zeit habe er sich wieder stabilisiert. Im Rahmen von Umstrukturierungen bei der Y.___ AG sei ihm eine Anstellung als Assistent mit einem Pensum von 50 % angeboten worden. Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen. Seit dem 15. Februar 2005 sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen (Urk. 9/38 S. 4 oben). Der Beschwerdeführer werde aktuell mit Zoloft (Antidepressivum) und Stilnox (Schlafmittel) behandelt (Urk. 9/38 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei im Psychostatus im Antrieb ebenso wie in der Psychomotorik und in der Mimik reduziert (Urk. 9/38 S. 6 Ziff. 3).
         Die Gutachter bemerkten zu dem Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Dezember 2005, bei dem von Dr. Z.___ verwendeten Titel „Arzt für Psychotherapie“ handle es sich nicht um einen geschützten Titel oder um eine Fachgebietsbezeichnung der FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum, Urk. 9/38 S. 7 Fussnote 3). In dem Bericht finde sich sodann kein angemessener Psychostatus. Man sei sich bewusst, dass therapeutische Unterstützung und versicherungsrechtliche Wertung immer wieder „gegeneinander stehe“. Begrifflich sollte „Zumutbarkeit“ aber nicht mit „Gesundheit“ und „medizinisch-theoretisch“ nicht mit „individuell-realistisch“ verwechselt werden. Auch bei bestehenden affektiven Symptomen und anderen psychopathologischen Phänomenen könne medizinisch-theoretisch eine Arbeitsleistung von unterschiedlichem Ausmass erbracht werden. Im Rahmen einer Begutachtung sei zu prüfen, ob mit Rücksicht auf allfällig vorliegende psychiatrische Störungen medizinisch-theoretisch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsfähigkeit von 0 % sei medizinisch-theoretisch kaum zu begründen, da es sich bezogen auf die bisherige Tätigkeit um eine absolute motorische, intellektuelle und/oder emotionale Invalidität des Versicherten handeln müsste. Der Bericht von Dr. Z.___ sei insgesamt nur teilweise nachvollziehbar. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht festgestellt werden. Nicht nachvollziehbar sei weiter die Angabe einer depressiven Störung in den Abschnitten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38 S. 7 f.).
         Gegenwärtig bestünden eine depressive Stimmung, ein verminderter Antrieb, ein geringes Selbstbewusstsein, eine subjektive Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und anamnestisch Schlafstörungen (Urk. 9/38 S. 16 Ziff. 7.1).
         Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, mit Status nach Anpassungsstörungen (Ehe- und Arbeitsplatzprobleme) mit depressiver Reaktion bei selbstunsicheren, histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (Urk. 9/38 S. 11 Ziff. 4). Durch die depressive Störung bestehe im angestammten Bereich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Für Verweistätigkeiten bestehe gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 20 % (Urk. 9/38 S. 13 unten). Prognostisch sei bei angemessener Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer weiteren Besserung des psychopathologischen Zustandsbildes auszugehen. Ergänzend werde die Anpassung der Medikation empfohlen (Urk. 9/38 S. 14 oben). Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sollte sich innerhalb eines halben Jahres erreichen lassen (Urk. 9/38 S. 15 Mitte, S. 16 Ziff. 6).
3.6     Die Beschwerdegegnerin wandte sich am 10. November 2007 mit Zusatzfragen an Dr. C.___ und Dr. B.___ (Urk. 9/39). Auf die Frage, ab wann die genannten Arbeitsunfähigkeiten von 30 beziehungsweise 20 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit bestünden, antworteten die Gutachten am 14. November 2007, diese bestünden sicher seit der Untersuchung vom 8. Oktober 2007. Mit deutlich überwiegender (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit (über 95 %) bestehe die Einschränkung seit Juli 2007 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (über 60 %) seit Februar 2005 (Urk. 9/40 S. 1). Die Gutachter legten weiter dar, dass bereits im Rahmen der Trennung von der ersten Ehefrau 1989 eine mögliche Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch im Jahr 1990 rasch wieder gelungen, sich in einem anderen Berufsbereich als Bildredaktor zu integrieren (Urk. 9/40 S. 2).
3.7     Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztlichen Zeugnis vom 21. Februar 2008 für die Zeit vom 4. Juli bis 5. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab 5. November 2007 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dem Beschwerdeführer sei es aus psychologischen Gründen jedoch nicht möglich gewesen, sich um Stellen zu bemühen (Urk. 3/4).
3.8     Dr. Z.___ nannte in einem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. März 2008 als aktuelle Diagnosen eine posttraumatische Stress-Reaktion nach Mobbing am Arbeitsplatz, eine schwere depressiv-ängstliche Reaktion und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Vom 15. Februar 2005 bis 4. April 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 5. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Vom 4. Juli bis 5. November 2007 habe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 6. November 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 3/5 S. 1). Dr. Z.___ äusserte sich sodann zu dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ (Urk. 3/5 S. 1 Ziff. 1-2).

4.      
4.1     Dr. Z.___ und die Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ äusserten sich in den vorliegenden Akten zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf den beantragten Beizug eines Berichtes des Vertauensarztes der Pensionskasse, Dr. med. D.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), zu verzichten ist.
4.2     Dr. Z.___ bestätigte in dem Bericht vom 5. April 2007 die vom ihm bereits im Dezember 2005 gestellte Diagnose einer schweren Depression mit Angst- und Panik-Syndrom und einer Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/31/2 Ziff. 2.1, Urk. 9/6/5 lit. A). Die Gutachter gelangten demgegenüber zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer rezidivierenden, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung leidet (Urk. 9/38 S. 9 ff.). Gemäss Dr. Z.___ war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bildredaktor seit dem 15. Februar 2005 arbeitsunfähig. Seit dem 6. November 2007 besteht noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 3/5 S. 1). Dr. C.___ und Dr. B.___ attestierten dem Beschwerdeführer für den angestammten Bereich dagegen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und für Verweistätigkeiten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 9/38 S. 13 unten, S. 15 Ziff. 5).
         Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ enthält eine ausführliche Anamnese, setzt sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden auseinander und gründet auf den Ergebnissen eigener Untersuchungen. Schliesslich vermögen auch die Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Das Gutachten erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (Erw. 1.4). Soweit Dr. Z.___ zu einer anderen Beurteilung als die Gutachter gelangte, ist zu berücksichtigen, dass er als behandelnder Arzt im Hinblick auf seine Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagen wird und die Berichte von Dr. Z.___ daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U164/03, Erw. 3.3, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04 mit Hinweisen). Gegen die Beurteilung von Dr. Z.___ spricht sodann, dass dieser nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist (Urk. 3/5 S. 1 Ziff. 1 unten). Die Berichte von Dr. Z.___ vermögen das psychiatrische Gutachten vom 29. Oktober 2007 daher nicht zu wiederlegen. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.
4.3         Nachfolgend ist auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor der Begutachtung im Oktober 2007 einzugehen.
         Nach der Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. B.___ vom 14. November 2007 besteht die im Gutachten genannte Arbeitsunfähigkeit mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Juli 2007 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Februar 2005 (Urk. 9/40 S. 1). Die Ärzte des Stadtspitals E.___ stellten in einem Bericht vom 26. September 2003 gestützt auf eine im Stadtspital E.___ erfolgte interdisziplinäre Demenzabklärung die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 9/8/13). Sie äusserten sich in dem Bericht indes nicht zur Arbeitsfähigkeit.
         Dr. C.___ und Dr. B.___ legten auf S. 7 f. des Gutachtens nachvollziehbar dar, dass Dr. Z.___ der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem Bericht vom 11. Dezember 2005 zu wenig Rechnung getragen hat (Urk. 9/38 S. 7 f.). Die Einschätzung der Gutachter beruht auf der eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, den angegebenen Beschwerden und den weiteren medizinischen Akten. Gestützt darauf war es den Gutachtern möglich, sich auch rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Dr. Z.___ bereits im Dezember 2005 für eine Tätigkeit nach beruflicher Umschulung eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/6/4) und er im April 2007 bei günstigem Krankheitsverlauf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % feststellte (Urk. 9/31/2 Ziff. 3). Damit besteht, zumindest was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit betrifft, eine weitgehende Übereinstimmung in der Beurteilung zwischen Dr. Z.___ und den Gutachtern. Entsprechend ist mit Dr. C.___ und Dr. B.___ davon auszugehen, dass die genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % beziehungsweise 20 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Februar 2005 bestand. Der medizinische Sachverhalt ist daher als dahingehend erstellt zu erachten, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Februar 2005 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen ist.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Gemäss Dr. Z.___ war der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2005 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/6 S. 5 lit. B). Das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war demzufolge im Februar 2006 abgelaufen, so dass zu prüfen ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Jahr 2006 mutmasslich erzielt hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Bildredaktor arbeiten würde. Nach dem Bericht der Y.___ AG verdiente er im Jahr 2005 Fr. 98'154.-- (Urk. 9/7 Ziff. 20). Bei einer Nominallohnentwicklung von 1.2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 11-2009, S. 95, Tabelle B10.2) ergibt sich für 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 99'332.-- (1.012 x Fr. 98'154.--).
5.3    
5.3.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweisen). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
5.3.2   Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der LSE-Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 85'950. Sie stellte darauf ab, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Kurator oder Tätigkeiten im Bereich Kulturkommunikation oder als Foto/Medienspezialist oder Teilpensen in verschiedenen Bereichen zugemutet werden können, wobei sie im Bereich Unterhaltung, Kultur, Sport vom Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller, schwierigster und selbständiger und qualifizierter Arbeiten) ausging (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 9/44 S. 2, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Neuchâtel 2006, S. 53, Tabelle TA1 Ziff. 92). Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1990 als Bild- und Textredaktor und verfügt über eine Ausbildung als Offset-Reprofotograf sowie als Motorradmechaniker (Urk. 9/16 S. 2). Weiter absolvierte er eine Umschulung zum Kurator (Urk. 9/16 S. 1). Dass der Beschwerdeführer ein Einkommen im Bereich Anforderungsniveau 1 + 2 erzielen könnte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, ist bei der Ausübung erhöht anspruchsvoller und schwierigster Aufgaben, wie dies für Tätigkeiten auf der Stufe Anforderungsniveau 1 vorausgesetzt wird, doch mit einem erneuten Auftreten von psychischen Problemen zu rechnen. Abzustellen ist stattdessen auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt).
         Demnach ist für den betreffenden Bereich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % für das Jahr 2004 auf ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'816.-- pro Monat (Fr. 6'020.-- x 0.8, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, a.a.O. S. 53 Tabelle TA1 Ziff. 92) abzustellen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2005 und 1.2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 95, Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 61'433.-- (Fr. 6'020.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.012 x 0.8). Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 99'332.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 61'433.-- gegenüber, ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 37'899.--, was einem Invaliditätsgrad von 38.2 % entspricht.
5.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt, so dass mit Wirkung ab Februar 2006 kein Anspruch auf eine Rente besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).