IV.2008.00370
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ erledigte seit 1. Januar 2003 Unterhaltsarbeiten für die Firma Y.___ AG, Liegenschaften-Unterhalt (Arbeitsvertrag vom 24. Dezember 2002, Urk. 9/27 S. 15-16; Arbeitgeberfragebogen vom 12. Mai respektive 4. Oktober 2005, Urk. 9/5 und Urk. 9/15). Daneben war er ab 1. Januar 2004 als Hilfselektriker bei der Firma Z.___ AG, Dienstleistungen Baubranche, tätig (Anstellungsvertrag vom 13. Februar 2004, Urk. 9/20 S. 28-29).
Am 5. März 2004 erlitt er bei der Arbeit für die Firma Z.___ AG einen Unfall, als ihm ein Stück eines dicken und schweren Elektrokabels beim Installieren auf den Kopf fiel (Unfallmeldung UVG vom 20. April 2004, Urk. 9/7 S. 66). Nach dem Unfallereignis setzte er die Arbeit zunächst fort und begab sich am darauffolgenden Tag bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, in ärztliche Behandlung. Diese erhob am 10. Mai 2004 eine praktisch vollständige Blockierung der Halswirbelsäule (nachfolgend: HWS) mit ausgeprägtem paravertebralem Hartspann, diagnostizierte ein posttraumatisches zervikospondylogenes Syndrom und bescheinigte dem Versicherten ab 3. April 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Eintragungen im Unfallschein UVG, Urk. 9/24 S. 1, Urk. 9/7 S. 65). Am 30. Juni 2004 notierte Dr. A.___ (Urk. 9/7 S. 59), das MRI der HWS habe eine durch degenerative Veränderungen bedingte Osteochondrose C5/6 mit Spondylarthrosen und Unkarthrose sowie eine leichte Einengung des Spinalkanals C5/6 gezeigt. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG war auf Ende März 2004 (Aufhebungsvertrag vom 31. März 2004, Urk. 9/15 S. 4) und dasjenige mit der Z.___ AG wegen der unfallbedingten langen Absenz auf den 30. September 2004 (Arbeitgeberbescheinigung Arbeitslosenversicherung, Urk. 9/58) aufgelöst worden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung bis zum 15. August 2004 (Verfügung vom 11. Juli 2006, Urk. 9/27 S. 27), da die fortbestehenden Beschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. Die dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 9/27 S. 24-27 und S. 32-34) wies die SUVA mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 (Urk. 931 S. 9) ab. Diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. April 2008 (Prozess UV. 2007.00015), das unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Am 29. April 2005 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Schwindelgefühl, Schmerzen im linken Arm, Depressionen, Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörungen zum Bezug beruflicher Massnahmen und einer Rente angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte bei Dr. A.___ ein Attest vom 12. Mai 2005 (Urk. 9/7), bei der Jakober AG den am 12. Mai respektive 4. Oktober 2005 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 9/5 und Urk. 9/15) sowie die Akten des SUVA-Verfahrens ein. Sodann ordnete sie bei der MEDAS des B.___, (nachfolgend: C.___) eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/34) an (Gutachten vom 31. August 2007, Urk. 9/39). Daraufhin eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9/45), der ermittelte Invaliditätsgrad betrage 27 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Da berufliche Massnahmen seine Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern vermöchten, werde auch dieses Begehren abgewiesen. Im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47-55) reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. Baur, unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. A.___ vom 19. November 2007 (Urk. 9/48) und von Dr. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2005 (Urk. 9/55 S. 2-4) respektive vom 29. November 2007 (Urk. 9/55 S. 1) ein. Die IV-Stelle ermittelte nunmehr einen Invaliditätsgrad von 36 % und bestätigte mit Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 2) die Abweisung des Leistungsbegehrens.
2. Dagegen reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. Baur, mit Eingabe vom 14. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Begehren ein, es sei dem Beschwerdeführer ab 5. März 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde in dem Sinne fest, als er eventualiter eine halbe Rente beantragte. Der Abschluss des Schriftenwechsels wurde nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 15) am 2. Oktober 2008 (Urk. 16) verfügt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die ins Recht gelegten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit aus. Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberinnen ermittelte die IV-Stelle für das Jahr 2005 ein Gesamteinkommen als Gesunder von Fr. 57'283.00. Dieses setzte sie einem aufgrund der Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2007) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % berechneten Invalideneinkommen von Fr. 36’867.00 gegenüber (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei die im psychiatrischen C.___-Teilgutachten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 25-40 % mit derjenigen des neurologischen C.___-Gutachtens von 10 % sowie der Tatsache, dass er wegen der Schwindelbeschwerden ständig einen Gehstock benütze, zu addieren, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe. Sodann sei das Valideneinkommen auf der Basis des für die beiden Arbeitsplätze ermittelten SUVA-Taggeldes von Fr. 40'469.-- respektive von Fr. 57'243.-- zu ermitteln. Aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36'867.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 61 % (Urk. 1 und Urk. 12).
3.
3.1 Im Rahmen der C.___-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer vom 2. bis zum 4. Juli 2007 internistisch, rheumatologisch, neurologisch sowie psychiatrisch untersucht. Dem Rheumatologen Dr. E.___ gegenüber schilderte der Beschwerdeführer Nackenschmerzen links mehr als rechts mit Ausstrahlung in den linken Arm; ferner würden die Finger I bis IV der linken Hand vor allem nachts einschlafen. Sodann beständen eine Kraftlosigkeit in den Beinen und gluteal wie lumbal und ventral-lateral Schmerzen mit Ausstrahlungen. Dem Experten fielen indes ein muskulöser Schultergürtel mit gut erhaltener Muskeltrophik sowie ein breitbeiniges, lockeres Gangbild einschliesslich Zehen- und Fersengang auf. Beim sich Hinsetzen und Aufstehen konstatierte Dr. E.___ beim Beschwerdeführer keine Behinderung der Motilität und auch im Sitzen habe er während des Interviews eine lockere Körperposition, Gestik und Kopfhaltung eingenommen. Beim Aus- und Ankleiden bemerkten die Experten weder eine Behinderung noch einen auffälligen Bewegungsablauf. Die Wirbelsäule präsentierte sich in leichter Reklination mit horizontalem Beckenstand. Die Inklination war bis zum Finger-Bodenabstand von 15 cm bei nuchalen und Schultergürtelschmerzangaben möglich, während die Seitneigung und Reklination mit diskreter endphasiger lumbaler Schmerzangabe jedoch ohne radikuläre Zeichen und endphasig leichter Gegeninnervation erfolgten. Des Weiteren erwähnte der Rheumatologe eine ausgesprochene Fehlstatik mit Valgus-Knickfuss-Deformität beidseits. Insgesamt könnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen und die daraus abgeleitete Behinderung mit den erhobenen Befunden nicht adäquat erklärt werden. Einzig die zervikalen Schmerzen seien aufgrund der klinisch festgestellten leichten Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts und einer möglichen Überlastungsproblematik der nuchalen Haltemuskulatur mit diffus eingeschränkter Beweglichkeit bei radiologisch nachweisbaren zweisegmentalen degenerativen Veränderungen weitgehend erklärbar. Demgegenüber finde sich für die angegebene lumbale und in die beiden Beine ausstrahlende Beschwerdesymptomatik, für die weder eine Claudicatio-Charakteristik noch eine dermatomale Ausstrahlung eruierbar sei, keine zuverlässige Erklärung. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen muskuloskelettalen Beschwerdesymptomatik und den klinischen sowie radiomorphologischen Befunden. Für körperliche schwere oder ausgesprochen achsenskelettal belastende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau erachtete der Experte den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 10 kg, die nicht repetitiv gebückt oder Überkopf zu verrichten seien, ohne Vibrationsexposition und monotone Körperhaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/39 S. 31-38).
Im neurologischen Fachgutachten erklärten die Experten, Assistenzärztin Dr. F.___ und Oberarzt Dr. G.___, abgesehen von einem schmerzbedingten Giving-way bei der Prüfung der Schultergürtelmuskulatur habe die klinische Untersuchung im Bereich der oberen und der unteren Extremitäten sowie des Rumpfes unauffällige Befunde ergeben. Hinsichtlich der angegebenen Kopfschmerzen von wechselnder Intensität handle es sich um einen chronischen Spannungskopfschmerz, der medikamentös zu therapieren sei. Es hätten sich auch keine Hinweise für einen orthostatischen Schwindel ergeben. Eine vestibuläre Ursache sei bereits ausgeschlossen worden (vgl. hierzu den Neuro-Otologie-Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 13. September 2004, Urk. 9/7 S. 40-42). Aufgrund des zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms bei Status nach Arbeitsunfall am 5. März 2004 mit passivem Überdehnungstrauma und ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS bestehe sowohl hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Hilfsarbeit als auch für eine mittelschwere und leicht körperliche Tätigkeit eine maximal 10%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/39 S. 40-51).
Laut dem psychiatrischen Fachgutachten von PD Dr. H.___ gestaltete sich die Diagnosebildung als deutlich erschwert, denn der Beschwerdeführer habe sehr karge Angaben insbesondere auch über die Zeit vor dem Unfall geliefert und im Rahmen der eigentlichen Exploration einsilbige, zum Teil unverwertbare Antworten gegeben. Auf Nachfrage hin habe er zu verstehen gegeben, dass er von den Fragen nichts halte. Ganz anders sei die Kommunikation mit der jungen Dolmetscherin mit sehr viel offener Kommunikation und deutlich mehr positivem Affekt erfolgt. Aus psychopathologischer Sicht beschrieb ihn Dr. H.___ als bewusstseinklar, in allen Bereichen ausreichend orientiert und sein formaler Gedankengang stelle sich geordnet dar. Aus dem Gespräch ergab sich laut Gutachten kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen oder Wahn. Psychomotorisch habe sich der Beschwerdeführer während der gesamten Exploration sehr unruhig verhalten, sei mehrmals aufgestanden und habe mit seiner Krücke hantiert. Er wirke wie gespannt, ungeduldig und gequält. Doch sei dabei unklar, ob dies als Hinweis auf die körperlichen Beschwerden oder auf die missbilligten Fragen zu werten sei. Im Gegensatz zur psychiatrischen Abklärung in der I.___, wo das Verhalten des Beschwerdeführer als schwere depressive Episode bezeichnet wurde (vgl. hierzu Urk. 9/20 S. 19), gelangte PD Dr. H.___ angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen den verschiedenen Gesprächspassagen zum Schluss, dass die punktuell immer wieder festgestellte affektive Schwingungsfähigkeit mit einer schweren Depression nicht vereinbar sei. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen multiformen Symptome, wie die Lähmungen mit wechselnder Lokalisation, sensible Hypästhesien, Dysästhesien, Schwankschindel, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen, seien zunehmend zum "Lebensinhalt" geworden. Somit seien die Kriterien einer somatoformen Störung erfüllt. Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer durch die ausgebaute Somatisierung und die dysphorisch herabgesetzte Grundstimmung beeinträchtigt. Dies begründe eine Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 60 - 75 % (Urk. 9/39 S. 52-62).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsens-Besprechung einigten sich die Experten dahingehend, dass aus gesamtmedizinischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne repetitive Überkopfarbeiten oder Zwangshaltungen der HWS, mit einer Gewichtslimite von repetitiv 10 kg und intermittierend bis zu 20 kg bestehe. Aus somatischer Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor; die neurologische Angabe einer 10%igen Leistungsverminderung sei durch die Vorgaben im Belastungsprofil abgedeckt. In zeitlicher Hinsicht gelte diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Beurteilung durch die I.___ (vom Januar/Februar 2006, Urk. 9/20 S. 2 ff.) respektive seit der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vom 9. Juli 2004, der dem Beschwerdeführer ab Mitte Monat eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 9/7 S. 56).
3.2 Dieses Gutachten beruht auf einer sorgfältig, je fachbezogen erhobenen Anamnese, eingehenden klinischen Untersuchungen unter Beizug der vorangehenden bildgebenden Dokumentation (Urk. 9/39 S. 35 Ziff. 2.3). Die Experten haben sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt und deren Zusammenhang mit den organisch erfassbaren Befunden gewürdigt. Sodann haben sie überzeugend dargelegt, weshalb sie sich insbesondere von der vorangehenden Bemessung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch die I.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 9/20 S. 16-20) distanziert haben. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit korreliert mit der beschriebenen Symptomatik respektive den erhobenen Befunden, weshalb darauf abzustellen ist.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten, dessen Ergebnisse er grundsätzlich nicht in Frage stellt, davon ausgeht, die massgebende Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der Addition der in den einzelnen Disziplinen ermittelten Einschränkungen, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn Sinn und Zweck einer multidisziplinären Abklärung besteht gerade darin, die kombinierten Auswirkungen verschiedener Symptomkreise zu ermitteln, so dass nicht auf einzelne Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, sondern auf die einleuchtende Beurteilung der interdisziplinären Konsens-Konferenz abzustellen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2005, I 352/05, Erw. 3.1).
Daran vermögen die ins Recht gelegten Arztberichte von Dr. D.___ vom 29. November 2007 (Urk. 9/55 S. 1) und vom 7. März 2005 (Urk. 9/55 S. 2-4) nichts zu ändern. Denn PD Dr. H.___ hat im psychiatrischen Fachgutachten vom 15. Juli 2007 (Urk. 9/39 S. 52-62) überzeugend dargelegt, weshalb die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte Anpassungsstörung (Urk. 9/55 S. 4) allein schon aufgrund der zweijährigen zeitlichen Limitierung nicht mehr diagnostiziert werden könne (Urk. 9/39 S. 61). Dasselbe gilt hinsichtlich der früher erhobenen depressiven Symptomatik, für die der Experte aufgrund seiner Exploration keine Anhaltspunkte mehr ausmachen konnte.
In Bezug auf die im Vergleich zum MEDAS-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ im Attest vom 19. November 2007 (Urk. 9/48) und durch Dr. D.___ im Bericht vom 29. November 2007 (Urk. 9/55 S. 1) ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 20. Januar 2007, I 31/06, Erw. 4.2 mit Hinweis).
4.
4.1 Hinsichtlich des zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der gesund-heitlichen Beeinträchtigung vorgenommenen Einkommensvergleichs ist die Höhe des Valideneinkommens streitig.
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die im Fragebogen vom 3. Oktober 2005 eingetragenen Angaben der Y.___ AG (Urk. 9/15 Ziff. 9 und 12). Demnach hätte der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Unterhaltsreiniger seit 1. Januar 2004 einen Monatslohn von Fr. 3'670.-- erzielt, dies bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden. Dies entspricht einem jährlichen Gehalt von Fr. 44'040.-- (12 x Fr. 3'670.--).
Mit Bezug auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens für seine Tätigkeit als Monteur der Z.___ AG erzielt hätte, finden sich in den Akten keine konkreten Angaben, weil sich diese Firma offensichtlich geweigert hatte, den Fragebogen auszufüllen. Auf eine diesbezügliche Rückfrage der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 20. Dezember 2007 hin habe Frau J.___ von der Z.___ AG erklärt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei ihnen angestellt. Er habe nur Kosten verursacht und sie habe kein Interesse, durch das Ausfüllen des Fragebogens noch mehr Kosten zu produzieren (Feststellungsblatt vom 12. März 2008, Urk. 9/60 S. 1). Dennoch lässt sich dem Anstellungsvertrag vom 13. Februar 2004 (Urk. 9/20 S. 27-29) entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Firma seit 1. Januar 2004 zu einem Stundenlohn von Fr. 20.30 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden angestellt war, was ein Jahresgehalt von Fr. 38'976.-- (40 x 20.30 x 48) ergibt.
Mithin versah der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 5. März 2004 gleichzeitig zwei praktisch wirtschaftlich gleichbedeutende Vollzeitstellen, weshalb sich die Frage nach deren Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens stellt.
4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist nach der Rechtsprechung indessen der Grundsatz, dass die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur Versicherungsschutz bietet für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. Aus einem "Über-100%-Pensum" stammendes Einkommen wird nach der Rechtsprechung vollumfänglich berücksichtigt, wenn jemand regelmässig Überstunden leistet oder eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt oder selbständig erwerbend ist, wohingegen Einkommen, welche aus zwei parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten stammen, auf ein 100%-Pensum "gekürzt" werden (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil in Sachen S. vom 3. Februar 2006, I 181/05, Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil in Sachen D. vom 28. November 2008, 8C_96/2008, Erw. 4.1 und in Sachen G. vom 18. Februar 2008, 9C_883/2007, Erw. 2.4; Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 207).
Laut Angaben der Y.___ AG vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/15 Ziff. 20) erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis März 2004 insgesamt ein ahv-pflichtiges Einkommen von Fr. 11'328.50 (vgl. auch Urk. 9/31 S. 35 ff.), womit sämtliche Guthaben per saldo aller Ansprüche abgegolten wurden. Für seine Tätigkeit als Hilfselektriker bei der Z.___ AG wurden ihm laut der jeweiligen Lohnabrechung per Januar 2004 Fr. 4'361.90, per Februar 2004 Fr. 3'691.20 und per März 2004 Fr. 4'069.40 respektive insgesamt Fr. 12'122.25 (Urk. 9/20 S. 31-32) ausbezahlt. Gemessen an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und dem Monats- respektive Stundenansatz leistete der Beschwerdeführer in den drei Monaten vor Beginn der rentenrelevanten Wartezeit nicht nur zwei Vollpensen, sondern insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z.___ AG noch Überzeit (vgl. hierzu die in den jeweiligen Lohnabrechungen eingetragene Arbeitszeit von 175.35, 175.85 und von 185 Stunden, anstatt der vertraglich vereinbarten Kalenderzeit von je 160 in den Monaten Januar und Februar 2004, respektive von 184 Stunden im März 2004).
Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Praxis sind die beiden Einkommen auf ein 100%-Pensum zu kürzen und es ist demzufolge von dem bei der Y.___ AG erzielten Verdienst auszugehen. Dafür spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur kurzfristigen Anstellung bei der Z.___ AG den Arbeitsplatz bei der erstgenannten Arbeitgeberin seit über einem Jahr versehen hatte und diese Arbeitgeberin ihn, wie dem individuellen Konto zu entnehmen ist, auch noch in den Jahren 2005 und 2006 weiterbeschäftigte (Urk. 9/57). Sodann war er im Unterschied zur Z.___ AG bei der Y.___ AG im Monatslohn angestellt, was prognostisch auf eine längere Dauer des Arbeitsverhältnisses hinweist.
Der Nominallohnentwicklung im Sektor F (Baugewerbe) für Männerlöhne der Jahre 2003 bis 2005 angepasst (Nominallohnindex Männer 2002-2006, Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, Tabelle T1.1.93; BGE 129 V 408; Urteil 9C_467 Erw. 2.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 45'812.45 (Fr. 11'328.50 : 3 x 12 + 1,1 %).
4.1.3 Zu Recht blieb das von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tabellenlöhne grundsätzlich korrekt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 36'867.-- (Urk. 2, Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) unbestritten. Diesbezüglich ist lediglich zu bemerken, dass für die Berechnung des im Jahr 2005 massgebenden Invalideneinkommens nicht von der LSE 2006, sondern von der LSE 2004 auszugehen ist. Dies führt zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 36'816.30 (Fr. 4'588 x12 : 40 x 41.6 : 1975 x 1992 x 75 % ./. 15 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'812.45 ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8'996.15, die einem Invaliditätsgrad von rund 20 % entspricht.
4.2 Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).