Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 4. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, gelernter Schiffsmechaniker, war seit 1988 bei der Y.___ in F.___ beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter Tagesspedition. Diese Tätigkeit gab er im Mai 2001 beschwerdebedingt auf (vgl. Urk. 8/58; Urk. 8/73 S. 1). Am 20. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per September 2003 aufgelöst (vgl. Urk. 8/73 S. 1). Von Juli 2004 bis April 2005 bezog der Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/72).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___), einen Rentenanspruch (Urk. 8/15). Der Versicherte erhob am 15. März 2004 Einsprache (Urk. 8/23), welche von der IV-Stelle am 10. Mai 2004 abgewiesen wurde (Urk. 8/41). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Februar 2005 (Verfahren Nr. IV.2004.00390; Urk. 8/54) ab.
1.2 Am 22. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/58). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/65-66; Urk. 8/68-69; Urk. 8/71), Auskünfte der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/72), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/73), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/67; Urk. 8/70) sowie erneut ein Gutachten beim Z.___ ein, welches am 23. August 2007 erstattet wurde (Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82; Urk. 8/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/92 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Februar 2008 (Urk. 2) davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Entscheid vom 13. Februar 2004 nicht wesentlich verändert. Gemäss der interdisziplinären Begutachtung des Z.___ sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 78'232.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %.
2.2 In der Beschwerde (Urk. 1) wurde das Z.___-Gutachten kritisiert (S. 5 ff.) und insbesondere geltend gemacht, es sei keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Arztbericht von Dipl.-Psych. A.___, M.S. klin. Psych., respektive Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erfolgt (S. 9). Das vorliegende Verfahren zeige illustrativ, wie unsorgfältig die Begutachtung von Versicherten vorgenommen werde (S. 10 f.). Gestützt auf die Berichte von Dipl.-Psych. A.___ und Dr. B.___ sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit resultiere (S. 11). Entweder sei auf diese Arztzeugnisse abzustellen oder der Beschwerdeführer sei von einer unabhängigen Person respektive Institution begutachten zu lassen (S. 10 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält, und ob seit der rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs mit Einsprachentscheid vom Mai 2004 eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs war insbesondere das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/10). Darin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance festgestellt. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine allgemeine Dekonditionierung, Spreiz-, Senk- und Knickfüsse beidseits, eine leichte Periarthropathia humeroscapularis beidseits, eine arterielle Hypertonie, Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände und belastende Lebensumstände, welche die Familie beeinflussen, genannt (S. 10). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde zusammenfassend festgehalten, es bestehe für körperlich belastende Arbeiten in stehender Stellung, mit Heben und Tragen von Lasten, wie zuletzt in der Speditionsabteilung ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichtere Tätigkeiten in Wechselpositionen in vorwiegend sitzender Stellung sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe unter Therapie eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12).
3.2 Demgegenüber stellte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Januar 2003 aufgrund von Depressionen, Hypertonie, Lumbalgie und Carpaltunnelsyndrom rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 8/6/1-4). Im Februar 2004 ging er dann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten beruflichen Tätigkeit aus (Urk. 8/19).
Der damals behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer im Februar 2004 - nachdem ihm dieser von der Psychiatrischen Klinik G.___ mit den Diagnosen Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und chronische Rückenschmerzen überwiesen worden war - eine umfassende Arbeitsunfähigkeit. Für die Zukunft werde aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Ausübung von leichten Tätigkeiten angestrebt (Urk. 8/25).
3.3 Nach Würdigung der erwähnten sowie weiterer medizinischer Berichte kam das hiesige Gericht im Urteil vom 3. Februar 2005 (Urk. 8/54) zum Schluss, dass auf die Beurteilungen im Z.___-Gutachten abgestellt werden könne. Demnach bestehe für körperlich leichtere Tätigkeiten in Wechselposition in vorwiegend sitzender Stellung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 10). Den Invaliditätsgrad bezifferte das hiesige Gericht bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'194.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'390.-- mit 31 % (Urk. 8/54 S. 13).
4.
4.1 Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Im Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 23. März 2005 (Urk. 8/68/8-9) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei:
- lumbospondylogenem Syndrom beidseits
- Röntgen BWS und LWS 13.10.04: diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH), polysegmentale degenerative Veränderungen
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskulärer Dekonditionierung
- Knick-Senkfuss rechts mehr als links mit Hallux valgus beidseits
- arterielle Hypertonie
- Status nach chronischer Sinusitis maxillaris beidseits
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aufgrund der Entwicklung einer chronischen Schmerzerkrankung sowie der metabolischen und degenerativ bedingten Veränderungen des Achsenskelettes sei eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit nicht mehr realisierbar. Medizinisch-theoretisch lasse sich für eine leichte wechselbelastende Arbeitstätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Dies setze jedoch eine ausreichende Hilfestellung bei der Suche nach einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz und während der Einarbeitungsphase voraus (S. 2).
4.3 Am 25. April 2006 erstatteten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ erneut Bericht (Urk. 8/69/5-6), nachdem der Beschwerdeführer aufgrund starker Schmerzen an beiden Füssen zugewiesen worden war. Darin wurden dieselben Diagnosen genannt wie im Bericht vom 23. März 2005 (S. 1). Ausserdem wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Plattfüsse. Es bestehe eine diffuse Schmerzsymptomatik, die mit keiner anatomischen Pathologie in Zusammenhang gebracht werden könne. Aufgrund des brennenden Schmerzcharakters sei am ehesten an eine periphere Neuropathie zu denken. Diesbezüglich sei eine neurologische Abklärung erforderlich. Aus orthopädischer Sicht sei keine Operation indiziert (S. 2).
4.4 Dr. C.___ bestätigte am 29. Mai 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer noch in seiner Behandlung befinde und auch die psychiatrische Betreuung weiterhin aktuell sei (Urk. 8/65).
4.5 Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ nannten im Bericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/68/1-3, mit Ausnahme der Berufsangaben übereinstimmend mit Urk. 8/66/1-3) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom
- Belastungs- bzw. Anpassungsstörung
Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schiffsbaumechaniker, Drucker respektive Hilfsarbeiter Spedition (vgl. Urk. 8/68/1-3; falsche Berufsangaben in Urk. 8/66/1-3) bezifferten sie mit 100 % von August 2002 bis auf weiteres (lit. B).
Der Beschwerdeführer wirke freundlich, zugleich aber auch verzweifelt, niedergeschlagen und müde. Er rauche nicht, trinke selten Alkohol und nehme keine Drogen. Er habe täglich Suizidfantasien, die akute Gefährdung werde jedoch durch gute Compliance in Kontrolle gehalten, so dass zur Zeit nicht von einer akuten Gefährdung gesprochen werden könne (lit. D.5).
Dipl.-Psych. A.___ nahm eine psychometrische Untersuchung mit einer Testbatterie vor, welche ein Verfahren zur Messung der Stärke einer Depression, einen Test zur Erfassung der subjektiv erlebten Beschwerden sowie den Giessen-Test, einen Persönlichkeitstest, beinhaltete (vgl. lit. D.6 sowie Urk. 8/66/4-7). Daraus habe sich die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren Depression ergeben (lit. D.6).
Neben der Psychopharmakotherapie werde in wöchentlichen Therapiestunden mit analytischer und kognitiver Verhaltenstherapie gearbeitet. Zunächst werde versucht, die Depression zu reduzieren. Die Prognose sei zur Zeit noch sehr unklar. Prinzipiell könnte die Reduktion der Depression zu einer Besserung führen, jedoch könne nicht vorausgesagt werden, ob die erst seit kurzem begonnene Therapie Erfolg haben werde. Zur Zeit könne aber aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung keine günstige Prognose gestellt werden (lit. D.7).
Auf dem Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gaben Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ am 29. Juni 2006 (Urk. 8/68/4-5) an, der Beschwerdeführer sei durch seine schwere rezidivierende depressive Störung in praktisch allen psychischen Funktionen stark reduziert. Er sei vergesslich und durch Aufmerksamkeitsstörung sowie Belastungsstörung blockiert. Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
4.6 Dr. C.___ verwies am 12. Juli 2006 (Urk. 8/69/1-2) betreffend Diagnosen auf den Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 25. April 2006 (lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf bezifferte er vom 29. Mai 2001 bis auf weiteres mit 100 % (lit. B).
Auf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom selben Datum (Urk. 8/69/3-4) gab Dr. C.___ diverse Einschränkungen betreffend physische und psychische Funktionen an, und kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei.
4.7 Der Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 8/71/5-6) stimmt mit demjenigen vom 25. April 2006 überein.
Im Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/71/ 3-4) führten sie am 26. Juli 2006 aus, dem Beschwerdeführer sei im bisherigen Beruf eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar. Die grössten Einschränkungen in den physischen Funktionen sahen sie darin, dass dem Beschwerdeführer das Knien, Kniebeuge sowie das Heben und Tragen von mehr als 25 kg schweren Lasten nur manchmal, das heisst bis knapp drei Stunden pro Tag, zumutbar sei.
4.8 Am 23. August 2007 wurde von den Ärzten des Z.___ ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes interdisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 8/79), welches auf den vorhandenen Akten sowie einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung basierte.
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 22):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- pseudoradikulärer Symptomatik
- Fehlstatik und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- ausgeprägter ankylosierender Hyperostose der mittleren und unteren BWS (DISH)
- Beckenschiefstand von rechts -1.0 cm
- chronische zervikogene Kopfschmerzen mit/bei:
- Fehlstatik und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Spondylarthrose HWK 6/7
Demgegenüber hätten die weiteren Diagnosen der Somatisierungsstörung, Knicksenkspreizfüsse beidseits, arterielle Hypertonie und Adipositas (Grad I nach WHO) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22).
Der internistische Status sei abgesehen von einer Adipositas Grad I und einer schlecht eingestellten arteriellen Hypertonie weitgehend unauffällig. Auch habe der Beschwerdeführer sowohl während der Anamneseerhebung als auch während den verschiedenen Untersuchungsvorgängen zu keiner Zeit über aktuell auftretende Schwindelereignisse geklagt. Koordinationsstörungen oder sonstige pathologische Befunde im Neurostatus, die den beschriebenen Schwindel erklären würden, seien aus internistischer Sicht nicht objektivierbar gewesen. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schwindelattacken und Stürze seien bereits anlässlich der letzten Begutachtung im Rahmen einer möglichen dissoziativen Störung beurteilt worden und seien auch heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit funktioneller Natur. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24).
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich während der Anamneseerhebung eine freie und physiologische Mitbewegung der HWS beziehungsweise des Kopfes gezeigt, bei der klinischen Untersuchung sei jedoch eine ausgeprägte Funktionseinschränkung demonstriert worden (S. 18 f. und S. 24). Auch bei der weiteren Untersuchung habe sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen und geklagten Beschwerden mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden ebenso wenig wie in der bildgebenden Abklärung erklären lassen. Es bestehe zwar eine erhebliche sternosymphysale Fehlhaltung bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, eine diskret ausgeprägte Fehlstatik sowie eine Spondylarthrose HWK 6/7 und eine erhebliche ankylosierende Hyperostose der BWS (DISH). Diese Befunde würden jedoch die vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdesymptomatik nur in geringem Ausmass erklären (S. 24). Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht aufgrund seiner Fehlhaltung beziehungsweise Fehlstatik sowie der hyperostotischen Spondylose im Bereich der mittleren und unteren BWS von Seiten der Wirbelsäule sowohl statisch als auch mechanisch minderbelastbar und somit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig (S. 19 und S. 24). Für eine behinderungsangepasste leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit ohne das Tragen und Heben schwererer Lasten, ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen und ohne statische Belastung der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (S. 19 f. und S. 24 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Anamnese keine Veränderung der Lebenssituation des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Begutachtung Ende des Jahres 2003 ergeben. Der Beschwerdeführer klage allerdings über eine seither eingetretene erhebliche Zunahme seiner Depressionen und der sozialen Isolation. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration seien beim Beschwerdeführer alle kognitiven Fähigkeiten ungestört, insbesondere auch die Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung. Ebenso sei der formale Denkprozess unauffällig. Objektiv sei abgesehen von einer gewissen Perspektivenlosigkeit keine Depressivität feststellbar, die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, der Antrieb ungestört. In der Gesprächssituation verhalte sich der Beschwerdeführer agil. Auffällig sei die Schilderung von diversen psychischen Beschwerden und so genannten Ausnahmezuständen, die bewusstseinsnahe und appellativ wirken würden. Aufgrund der aktuell erhobenen psychiatrischen Befunde könne heute aufgrund der multiplen körperlichen Beschwerden, für die es kein somatisches Korrelat gebe, die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt werden. Dazu passe auch die Beeinträchtigung der sozialen und familiären Funktion. Die differentialdiagnostisch ebenfalls zu erwägende (und vom behandelnden Psychiater diagnostizierte) depressive Störung habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht objektiviert werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer somit (auch nach Änderung der psychiatrischen Diagnose) weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 25).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, dies auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter. Aufgrund der erhobenen orthopädisch-rheumatologischen Befunde sei er allerdings für eine mittelschwere und schwere Tätigkeit (und somit auch in der letzten beruflichen Beschäftigung) nicht mehr einsetzbar, jedoch in einer behinderungsangepassten leichten wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 25).
4.9 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dipl.-Psych. A.___ am 17. Dezember 2007 Stellung (Urk. 8/89). Dabei kritisierte er insbesondere das Z.___-Gutachten (S. 1) und verwies auf die neusten medizinischen Erkenntnisse zum chronischen Schmerz (S. 2 oben) sowie einen aktuellen Beschwerde-Erfassungs-Test (S. 3).
Dipl.-Psych. A.___ führte aus, er und Dr. B.___ würden den Beschwerdeführer seit März 2006 behandeln und hätten bei ihm neurobiologisch und psychosomatisch relevante Störungen festgestellt, welche im Gutachten keine adäquate Berücksichtigung gefunden hätten. Aus der Aussage Aus psychiatrischer Sicht finden sich im Zeitpunkt der Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Depression oder eine somatoforme Schmerzstörung. Die Arbeitsfähigkeit ist deshalb voll erhalten. ergebe sich, dass man die Aussagen des Beschwerdeführers von vornherein als unwahr betrachte (S. 1). Der Beschwerdeführer besuche bei ihnen neben den Einzeltherapien auch die wöchentliche Gruppentherapie, die jeweils zwei Stunden dauere. Es sei unwahrscheinlich, dass sich ein Mensch über lange Dauer derart verstellen könne, dass er nicht nur die Ärzte, sondern auch die Mitpatienten hinters Licht führen könne. Jedenfalls sei allen Gruppenteilnehmern aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Schonhaltungen einnehme und dauernd die Position wechseln müsse, weil seine Schmerzen ihn dazu zwingen würden. Ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und würde mit seinem Schmerzbild auch keine leichte, behinderungsangepasste Arbeit aushalten (S. 2).
5.
5.1 In Würdigung der medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Spedition zu 100 % arbeitsunfähig ist. Zu prüfen bleibt jedoch seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Übereinstimmung besteht darin, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Strittig ist demgegenüber, welche psychiatrischen Befunde vorliegen und ob diese die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken.
5.2 Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich folgende Feststellungen:
Bereits im Rahmen des früheren Verfahrens (Verfügung vom Februar 2004, Einspracheentscheid vom Mai 2004) standen Diagnosen wie Depressionen oder Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Raum. Diese konnten indessen nicht bestätigt werden.
Im Juni 2006 diagnostizierten Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie eine Belastungs- respektive Anpassungsstörung und kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Im Dezember 2007 führte Dipl.-Psych. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und würde mit seinem Schmerzbild auch keine leichte, behinderungsangepasste Arbeit aushalten. Dr. C.___ verwies im Juli 2006 auf die Diagnosen im Bericht der Universitätsklinik E.___, gab an, die psychischen Funktionen seien aufgrund der Depressionen eingeschränkt und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Im Rahmen des Z.___-Gutachtens vom August 2007 diagnostizierte die begutachtende Psychiaterin eine Somatisierungsstörung, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine depressive Störung konnte sie nicht feststellen und ging aus psychiatrischer Sicht weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.
5.3 Dr. C.___ stellte selbst keine Diagnosen. Aus seinem Bericht vom Juli 2006 wird nicht klar, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die somatischen Beschwerden und/oder die Depressionen bewirkt werden und in welchem Ausmass dies der Fall sein soll. Damit lässt sich dem Bericht von Dr. C.___ nichts Wesentliches zu den psychiatrischen Befunden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Die beschwerdeweise angebrachte Kritik, dass der Bericht von Dr. C.___ im Z.___-Gutachten nicht diskutiert worden sei (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 8), erweist sich demnach als unbehelflich.
Im Bericht von Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ vom Juni 2006 wurden die Diagnosen der depressiven Störung und der Belastungs- beziehungsweise Anpassungsstörung gestellt. Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ beschrieben die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Wesentlichen wie folgt: total isoliert, niedergeschlagen, depressiv, völlig resigniert, mit anhaltenden Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgefühlen, Zukunfts- und Existenzängsten; Wertlosigkeitsgefühle und immer stärker werdende Selbstmordgedanken; Antriebsmangel und Lustlosigkeit (Urk. 8/68/1-3 lit. D.4). Unter dem Titel erhobene Befunde führten sie aus, der Beschwerdeführer sei untersetzt, kräftig, auf den ersten Blick ausser deutlichen Schonhaltungen unauffällig, gepflegt, wach und normal orientiert. Seine Intelligenz sei grobkursorisch im Durchschnitt und es bestünden keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung, aber das Denken sei deutlich thematisch fixiert. Der Beschwerdeführer wirke freundlich, aber zugleich auch verzweifelt, niedergeschlagen, müde. Er rauche nicht, trinke selten Alkohol und nehme keine Drogen. Suizidfantasien habe er täglich, die akute Gefährdung werde aber durch gute Compliance in Kontrolle gehalten (Urk. 8/68/1-3 lit. D.5). Schliesslich führten Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ die Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung an: Der ADS (Verfahren zur Messung der Stärke einer Depression) verweise auf eine mittelschwere bis schwere Depression. Der BEB (Test zur Erfassung der subjektiv erlebten Beschwerden) zeige praktisch in allen Skalen maximale Werte. Der Giessen-Test zeige ein deutlich neurotisches Persönlichkeitsbild mit Schwerpunkt einer depressiven Struktur. Dieser Test bestätige die Resultate des ADS und diagnostiziere eine mittelgradige bis schwere Depression (Urk. 8/68/1-3 lit. D.6).
Im Z.___-Gutachten konnten die Diagnosen der depressiven Störung und der Belastungs- respektive Anpassungsstörung nicht bestätigt werden. Beim Beschwerdeführer war gemäss Beurteilung der begutachtenden Psychiaterin zwar eine gewisse Perspektivenlosigkeit, aber keine Depression feststellbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten und im Antrieb sei er ungestört. Nach Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin sei bei der Ankündigung, dass er sich ertränken werde, wenn er keine Rente erhalte, kein depressiver Affekt spürbar gewesen und es sei keine echte Suizidalität vorhanden. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers wirke eher ängstlich und frustriert (vgl. Urk. 8/79 S. 21). Die psychiatrische Gutachterin nahm zum Bericht von Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ vom Juni 2006 wie folgt Stellung: Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, Belastungs- respektive Anpassungsstörung könne heute nicht objektiviert werden. Die Stimmungsschwankungen des Beschwerdeführers würden die Kriterien einer erheblichen depressiven Erkrankung nicht erfüllen und die Arbeitsfähigkeit nicht tangieren. Wenig überzeugend sei denn auch die doppelte Ausstellung des Berichts vom 6. Juni 2006, wobei die berufliche Tätigkeit gleichentags stark abweichend angegeben werde (Urk. 8/79 S. 21 und S. 26).
Dem neusten Bericht von Dipl.-Psych. A.___ lässt sich kein aktueller psychopathologischer Befund entnehmen. Es finden sich allgemeine Ausführungen betreffend chronischen Schmerz, welche jedoch keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers erlauben. Dipl.-Psych. A.___ führte zum Z.___-Gutachten aus, man könne zwischen den Zeilen lesen, dass der Beschwerdeführer simuliere. Ausserdem zeige sich aus gewissen Ausführungen, dass man die Aussagen des Beschwerdeführers von vornherein als unwahr und als quantité négligeable betrachte. Die Gutachter brächten den Beschwerdeführer in eine auswegslose Situation, da sie seine subjektive Darstellung nicht respektierten und ihn in die Arbeitswelt zurückzwingen wollten (Urk. 8/89 S. 1).
5.4 Im Bericht von Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ vom Juni 2006 wird nicht dargelegt, wie sich die depressive Störung und die Belastungs- beziehungsweise Anpassungsstörung äussern und inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll. Bei der Diagnostizierung der Depression stützten sie sich offenbar im Wesentlichen auf die Testergebnisse der psychometrischen Untersuchung, eine eigene Beurteilung fehlt. Dies vermag nicht zu überzeugen. Dass die Befunde der Testverfahren lediglich die psychiatrische Einschätzung ergänzt hätten, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 7), ergibt sich aus dem Bericht gerade nicht.
Zum Beweiswert der Berichte von Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ ist festzuhalten, dass sie den Beschwerdeführer seit März 2006 regelmässig psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln und somit zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten.
Beschwerdeweise wurde kritisiert, dass auch die zweite Begutachtung beim Z.___ in Auftrag gegeben wurde, obwohl Dr. B.___ die Erstbegutachtung als Psychiater im Z.___ durchgeführt und den Beschwerdeführer danach selbst behandelt habe (Urk. 1 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein Nachteil für den Beschwerdeführer ergeben sollte, zumal Dr. B.___ dem Beschwerdeführer - in seiner Funktion als behandelnder Psychiater - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zweifel an der Unabhängigkeit der begutachtenden Ärzte des Z.___ sind, auch vor dem Hintergrund ihrer von dieser Einschätzung durch Dr. B.___ abweichenden psychiatrischen Beurteilung, nicht angebracht.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es habe keine sorgfältige Abklärung stattgefunden. In einigen Passagen würden sich die Ärzte schlichtweg auf das alte Gutachten berufen. Ausserdem umfasse das psychiatrische Teilgutachten, welchem besonderes Gewicht zukomme, lediglich rund eineinhalb Seiten (Urk. 1 S. 5 f.).
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen der angeführten Kritik - auch in psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht wurde. Die Beurteilung der begutachtenden Psychiaterin des Z.___ ist begründet und nachvollziehbar. Die Seitenzahl erscheint dabei nicht als massgebend. Die ausführliche Expertise der Ärzte des Z.___ setzt sich überdies mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass keine sorgfältige Abklärung stattgefunden hätte. Auch Verweise auf das frühere Gutachten vermögen die Begutachtung nicht in Zweifel zu ziehen. Somit kann auf die Beurteilung im Z.___-Gutachten abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht an einer Somatisierungsstörung leidet. Soweit Dr. B.___ und Dipl.-Psych. A.___ in ihren Berichten von einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom und einer Belastungs- beziehungsweise Anpassungsstörung ausgingen, vermag diese Einschätzung das eingehend begründete spezialärztliche Untersuchungsergebnis nicht zu entkräften.
5.5 Im Vergleich zum ursprünglichen Sachverhalt liegt beim Beschwerdeführer neu eine Somatisierungsstörung vor. Demnach ist von einer wesentlichen Änderung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zum ursprünglichen Sachverhalt im Mai 2004 auszugehen. Zu prüfen bleibt indessen, wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen der diagnostizierten Somatisierungsstörung verhält.
Eine Somatisierungsstörung als solche vermag - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - noch keine Invalidität zu begründen. Vielmehr ist zu vermuten, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. vorstehende Erwägung 1.4): Einzig bei Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität oder weiterer spezifischer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnte davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar wäre, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte.
Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Als chronische körperliche Begleiterkrankungen sind beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und chronische zervikogene Kopfschmerzen vorhanden. Diese vermögen jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten Tätigkeit zu begründen (vgl. Urk. 8/68/8-9; Urk. 8/79 S. 17 ff.). Dies führt zum Schluss, dass zwar chronische körperliche Erkrankungen vorliegen, diese jedoch nur mässig ausgeprägt sind. Für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens sowie auch für die weiteren Kriterien (vgl. vorstehende Erwägung 1.4) gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre, nicht zum Tragen kommen sollte.
5.6 Zusammenfassend ist somit auf das Ergebnis der Abklärung durch die Ärzte des Z.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit ohne das Tragen und Heben schwererer Lasten, ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen und ohne statische Belastung der Wirbelsäule weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.
Folglich ist in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten und es erübrigt sich, einen Einkommensvergleich durchzuführen, da keine erwerblichen Veränderungen ersichtlich sind.
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).