IV.2008.00377

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brunner
Küng Rechtsanwälte
Poststrasse 1, Postfach 331, 8303 Bassersdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1989 als Lastwagenchauffeur bei der Firma Y.___ AG in W.___. Nach dem 14. Dezember 2000 war er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig (Urk. 9/2; Urk. 9/4). Am 19. Dezember 2001 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 9/2).
         In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 9/5; Urk. 9/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/4), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/6/2-3) sowie ein Kurzgutachten des Universitätsspitals W.___ (Urk. 9/15) ein. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem Invaliditätsgrad von 52 % sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2003 eine halbe Rente sowie eine Kinderrente und eine Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zu (Urk. 9/19; Urk. 9/21-22). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Juni 2003 Einsprache und beantragte, dass ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 9/30). Ausserdem holte er einen psychiatrischen Bericht ein (Urk. 9/35-36). Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/42).
1.2     Im Rahmen der am 9. Juni 2006 eingeleiteten amtlichen Revision machte der Versicherte eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend, die er mit Beschwerden auch im linken Bein, einer Unbeweglichkeit teilweise bis in die Zehen und Wetterfühligkeit begründete (Urk. 9/52 Ziff. 1.1 und 1.2). Daraufhin holte die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/53/1-5; Urk. 9/54/3-5; Urk. 9/55/3-5) und ein Gutachten beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) ein, welches am 1. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 9/61). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus und verneinte einen weiteren Rentenanspruch. Dies teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2007 mit (Urk. 9/66). Der Versicherte erhob am 4. Januar 2008 Einwand gegen den Vorbescheid, reichte zwei neue Arztberichte ein und beantragte, ihm sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 9/71; Urk. 9/72; Urk. 9/73). Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 hob die IV-Stelle - ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 19 % - die halbe Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 9/75 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2008 Beschwerde (Urk. 1) und stellte die Rechtsbegehren (S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 2), eventualiter sei das Revisionsverfahren zu sistieren und er sei - insbesondere psychiatrisch - zu begutachten (Ziff. 3).
         Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Gerichtsverfügung vom 22. August 2008 das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Einstellung der halben Rente (hier: Februar 2008) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (hier: Mai 2003) bestanden hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren rentenaufhebenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) vom 1. Oktober 2007. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Auch gemäss der Beurteilung durch Dr. med. A.___, FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das Gutachten des Z.___. Er machte geltend, dabei handle es sich um eine Art Parteigutachten, da es von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 1 S. 4). Der Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, zeige klar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im psychiatrischen Bereich auf (Urk. 1 S. 6). Das Z.___-Gutachten überhöre Dr. B.___ betreffend Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit völlig. Dasselbe gelte auch für Dr. A.___ und andere Spezialisten (Urk. 1 S. 7). Bei den Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. A.___ handle es sich - im Gegensatz zum Gutachten des Z.___ - nicht um Momentaufnahmen (Urk. 1 S. 6). Es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. B.___s Befunde vom Z.___ als lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhend abgetan würden (Urk. 1 S. 9). Im Übrigen werde im Gutachten des Z.___ auf die Diagnose des Restless-Legs-Syndroms gar nicht eingegangen (Urk. 1 S. 8).

3.      
3.1     Medizinische Grundlage für die damalige Zusprache einer halben Rente waren insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen.
3.2     PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, führte in seinem undatierten Bericht (Urk. 9/11/1-4; eingegangen am 23. Januar 2002) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (lit. A):
- Diskushernie L5/S1 links, Diskusprotrusion L4/5
- Schmerzausweitung/Schmerzverarbeitungsstörung
- Verdacht auf Meralgia paraesthetica nocturna rechts
         Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit langem zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B und lit. D.7).
         Das Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, wonach sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, wurde offenbar am 17. Januar 2002 durch den Beschwerdeführer selbst ausgefüllt und von diesem sowie von Dr. C.___ unterzeichnet (Urk. 9/11/5-6).
3.3     Dr. med. D.___ nannte in seinem Bericht vom 2. April 2002 (Urk. 9/5/1-2 = Urk. 9/12/1-2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links bei
- Diskushernie L5/S1, und Diskusprotrusion L4/5
         Die Arbeitsunfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf bezifferte Dr. D.___ mit 100 % seit Dezember 2000 (lit. B).
         Im Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. D.___ am 2. April 2002 an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit von anfänglich 10 bis 15 Stunden pro Woche zumutbar, nachher je nach Verlauf (Urk. 9/5/3-4 = Urk. 9/12/3-4).
3.4     Am 20. Dezember 2002 erstatteten die Ärzte des Universitätsspitals W.___ ein Kurzgutachten (Urk. 9/15). Als Diagnose (S. 8 Ziff. 4) nannten sie eine chronische Radikulopathie mit/bei
- lumboradikulärem Schmerz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links
- Tendenz zur panvertebralen Schmerzausbreitung im Sinne der generalisierten Myotendinopathie
- Wirbelsäulenfehlform/-Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance
- Diskusprotrusion L4/L5, nicht kompressiv
- links paramediane Diskushernie L5/S1 mit rezessalem Luxat.
         Aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen würden Limitierungen für das Heben und Tragen von schweren Lasten, für das länger dauernde Stehen, Gehen oder Sitzen sowie Einschränkungen bei monoton-statischen Belastungen beziehungsweise Haltungen resultieren. Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar (Urk. 9/15 S. 8 oben).
         Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, mit einer Reduktion für jeweils eine verlängerte Ruhepause am Morgen und am Nachmittag. Daraus resultiere eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 75 %. Für jegliche mittelschwere Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, sofern sie wechselbelastend durchgeführt werden könnten (Urk. 9/15 S. 8 oben).
3.5     Gestützt auf die gemäss Kurzgutachten des Universitätsspitals W.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 75 % errechnete die IV-Stelle ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 32'579.--. Das Valideneinkommen bezifferte sie auf Fr. 68’000.--. Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 52 % und dem Beschwerdeführer wurde per 14. Dezember 2001 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 9/19).
3.6     Im Rahmen des Einspracheverfahrens erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 26. April 2004 einen Bericht. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mittlerer Ausprägung mit dazugehörender leichter depressiver Episode und eine leichte Aggravationstendenz. Die Arbeitsfähigkeit sei krankheitsbedingt aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Somatisierungsstörung eingeschränkt zu 50 %. Diese Arbeitsunfähigkeit sei bezüglich somatischer Arbeitsunfähigkeit in additivem Sinne zu verstehen (Urk. 9/36 S. 3 = Urk. 9/39 S. 3).
         Die IV-Stelle wies die Einsprache am 28. September 2004 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nur minime depressive Symptome festgestellt worden seien, welche keinen über die attestierte 25%ige Einschränkung hinausgehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch seien die vom Bundesgericht verlangten Voraussetzungen, damit eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierend sei, nicht erfüllt (Urk. 9/42 S. 3 f.).

4.      
4.1     Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenrevision folgendes Bild.
4.2     Am 10. Januar 2006 führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, aus, für eine kardial bedingte Arbeitsunfähigkeit bestünden keine Anhaltspunkte (Urk. 9/53/6).
4.3     Im Verlaufsbericht vom 5. Juli 2006 (Urk. 9/53/1-2) gab Dr. D.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Er nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2):
- chronisches Schmerzsyndrom bei lumboradikulärem Syndrom bei Diskushernie L5/S1
- psychische Erkrankung (Diagnose gemäss Dr. B.___)
- Antrumgastritis, Bulbitis, leichte Refluxösophagitis
         Dr. D.___ führte an, der Beschwerdeführer konsultiere ihn meist wegen Bagatellerkrankungen (Ziff. 3). Nach jahrelangem chronischen Verlauf und ausgeschöpfter Therapie sei mit einer Besserung oder Heilung nicht zu rechnen (Ziff. 4). Er erachte den Beschwerdeführer als zu 100 % erwerbsunfähig (Ziff. 7).
4.4     Dr. med. A.___, FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, führte im Verlaufsbericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/51/3-5) folgende Diagnosen auf (Ziff. 1):
- Diskusprotrusion L4/5 median, regredient/nicht kompressiv
- Diskushernie L5/S1 median links, regredient mit leichter Kompression S1 links
- ausgeprägtes myofasciales Schmerzsyndrom
- somatoforme Komponente mit Schmerzausdehnung bei anamnestisch depressiver Verstimmung, Arbeitsstellenverlust
         Dr. A.___ gab an, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe zumindest eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (Ziff. 1). Eine Wiedereingliederung erscheine aus medizinischer Sicht sinnvoll, nicht zuletzt zur Regelung des Tagesablaufs und im Sinne eines Schmerzcopings (Ziff. 5).
4.5     Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2006 (Urk. 9/55/3-6) an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (S. 1). Ihm sei keine Arbeit zumutbar, die Restarbeitsfähigkeit betrage höchstens 20 %. Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- schwere somatoforme Schmerzstörung mit chronifizierter agitierter Depression, im Sinne einer Reaktion auf viele Mikrotraumatisierungen (die der Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Krankheit und mit dem Gesundheitswesen erfahren habe)
- posttraumatische Belastungsstörung
- Restless-Legs-Syndrom
         Dr. B.___ führte aus, die Prognose sei schlecht, eine berufliche Eingliederung werde nicht möglich sein. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei zu labil, um gleich bleibende Leistung zu bieten (S. 2).
4.6     Am 1. Oktober 2007 wurde vom Z.___ ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes Gutachten erstattet (Urk. 9/61), welches auf einer internistischen, einer rheumatologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung und den vorhandenen Akten basierte.
         Der rheumatologische Gutachter nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringfügiger Diskopathie L4/5 und L5/S1 ohne radikuläre Irritation oder Kompressionszeichen (Urk. 9/61 S. 20, 25 und 34). Das mögliche Verhalten im Alltag und in den Ferien lasse nicht einen besonders grossen Leidensdruck nachvollziehen. Auch die gelegentliche Einnahme von Brufen und Dafalgan erfolge in einem Ausmass, dass man davon ausgehen müsse, dass die Schmerzproblematik nicht besonders störend sei, was auch in Konkordanz zu den möglichen Bewegungen und Verrenkungen stehe. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden könne, bestehe aus strukturell-rheumatologischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/61 S. 21 und 35).
         Der psychiatrische Gutachter gab an, es habe sich eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes ergeben. Die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2006 beschriebene agitierte Depression sei nicht mehr vorhanden, ebenso gebe es keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer sei im Gespräch auch bei schwierigen Themen nicht erregt, sondern wirke im gesamten Gespräch sehr entspannt, ruhig. Aufgrund des Untersuchungsgespräches gebe es keine psychiatrische Diagnostik von Krankheitswert. Aufgrund der Besserung der Schmerzsymptomatik in den letzten Monaten sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht mehr zu diagnostizieren (Urk. 9/61 S. 25 und 40).
         Im Rahmen der gemeinsamen Beurteilung durch die Spezialärzte wurde festgestellt, dass sich in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit weder aus rheumatologischer noch psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse (Urk. 9/61 S. 30 oben).
         Aus psychiatrischer Sicht habe die zwischenzeitlich bestehende depressive Symptomatik (gemäss den Berichten von Dr. E.___ und Dr. B.___) möglicherweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, was aus heutiger Sicht schwierig zu beurteilen sei. Aktuell sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht aber voll arbeitsfähig (Urk. 9/61 S. 31 Ziff. 2). Auf das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2006 könne nicht abgestellt werden. Die Beurteilung beruhe ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, ein psychopathologischer Befund werde ebenso wenig ausgewiesen wie ICD-10-Kriterien oder arbeitsfähigkeitsrelevante Funktionseinschränkungen (Urk. 9/61 S. 31 Ziff. 4).
         Bezogen auf den Referenzzeitraum Dezember 2001 sei eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes und eine Wiederherstellung der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit zu konstatieren (Urk. 9/61 S. 31 Ziff. 2).
4.7     Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. November 2007 (Urk. 9/72 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 2 oben):
- Diskusprotrusion L4/5 median, radiologisch regredient/nicht kompressiv
- Diskushernie L5/S1 median links, regredient mit leichter Kompression S1 links
- ausgeprägtes myofasciales Schmerzsyndrom
- Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzausdehnung bei anamnestisch depressiver Verstimmung, Arbeitsstellenverlust
- myofasciales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtel beidseits
         Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskuspathologie bestehe eine Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule für vorwiegend mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten. Medizinisch theoretisch bestehe aber aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von repetitiven Rumpfbeugen und Rotationen, dauernder Einnahme von Zwangshaltungen oder über Kopf arbeiten (Urk. 3/6 S. 3).
4.8     Im Bericht vom 20. Dezember 2007 (Urk. 9/71 = Urk. 3/5) nannte Dr. B.___ folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1):
-  zurzeit rezidivierende Episode einer reaktiven Depression, F 33.2
-  Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, F 43.23
-  Persönlichkeitsveränderung als Folge langandauernder chronischer Schmerzen, F 62.8
-  langjährige somatoforme Schmerzstörung, F 45.4
-  narzisstische Persönlichkeitsstörung, F 60.80
         Dr. B.___ führte aus, nachdem sich der Beschwerdeführer während der letzten zwei Jahre allgemein etwas beruhigt habe, hätten vor etwa zwei Monaten Medikamente abgesetzt werden müssen, was erneut seine psychische Erregbarkeit und psychische Anfälligkeit gesteigert und zu verstärkten Schmerzen, Schlaflosigkeit und Depression geführt habe (Urk. 3/5 S. 1).
         Als behandelnder Arzt müsse er gegen das Gutachten, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei, heftig protestieren (Urk. 3/5 S. 1). Der Beschwerdeführer sei vielleicht arbeitsfähig, aber zu wieviel Prozent, unter welchen Bedingungen und mit welcher Konstanz, sei nicht abzuschätzen, ohne dass das im geschützten Rahmen ausprobiert werde. Er sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und brauche bei der Eingliederung Hilfe (Urk. 3/5 S. 3).

5.
5.1     Zusammenfassend ergeben sich aus rheumatologischer Sicht folgende Feststellungen. Dr. A.___ führte im Juli 2006 aus, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe zumindest eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Im November 2007 sah sie aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit. Zum selben Schluss kam der rheumatologische Gutachter des Z.___, indem er angab, für eine körperlich leichte Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden könne, bestehe keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Insofern stimmen die medizinischen Berichte in rheumatologischer Hinsicht überein und es kann diesbezüglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden.
5.2     Demgegenüber weichen die Berichte betreffend psychiatrische Beurteilung stark voneinander ab. Während im Gutachten des Z.___ keine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert gestellt und der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig befunden wurde, diagnostizierte Dr. B.___ eine zurzeit rezidivierende Episode einer reaktiven Depression, eine Anpassungsstörung, eine Persönlichkeitsveränderung als Folge langandauernder chronischer Schmerzen, eine langjährige somatoforme Schmerzstörung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Im Oktober 2006 führte Dr. B.___ aus, die Restarbeitsfähigkeit betrage höchstens 20 %. Im Dezember 2007 meinte er nur, der Beschwerdeführer sei vielleicht arbeitsfähig, dies könne jedoch nicht abgeschätzt werden, ohne dass es im geschützten Rahmen ausprobiert werde. Dr. A.___ sprach von einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzausdehnung bei anamnestisch depressiver Verstimmung.
         Dr. E.___ diagnostizierte bereits in seinem Bericht vom April 2004, welcher im Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. September 2004 berücksichtigt wurde, eine somatoforme Schmerzstörung mittlerer Ausprägung mit dazugehörender leichter depressiver Episode und erwähnte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
5.3     Die ausführliche Expertise des Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte.
         Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde auch auf den Bericht von Dr. B.___ vom Oktober 2006 eingegangen und festgestellt, dass sich eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Die Gesprächstherapie bei Dr. B.___ habe den Beschwerdeführer offensichtlich psychisch stabilisiert, die depressive Symptomatik sei inzwischen in den Hintergrund getreten. Die im Bericht von Dr. B.___ beschriebene agitierte Depression sei nicht mehr vorhanden, ebenso gebe es keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund der Besserung der Schmerzsymptomatik in den letzten Monaten sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht mehr zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/61 S. 29).
         Diese Beurteilung im Gutachten des Z.___ vermag insbesondere vor dem Hintergrund der Reduktion der Sitzungsfrequenz der Gesprächstherapie von zweimal pro Woche auf einmal pro Monat (vgl. Urk. 9/61 S. 22 f.) zu überzeugen. Es kann demnach mit den Gutachtern des Z.___ davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die schwierige psychosoziale Situation eine deprimierte und hoffnungslose Stimmungslage besteht, aber keine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert vorliegt (vgl. Urk. 9/61 S. 24 f.).
5.4     Beschwerdeweise wurde kritisiert, dass dem Psychiater Dr. B.___ in der Verfügung der Beschwerdegegnerin explizit eine subjektive Färbung unterstellt worden sei. Insbesondere in seinem Bericht vom Dezember 2007 ergriff Dr. B.___ indessen so klar Partei für den Beschwerdeführer, dass eine subjektive Färbung nicht von der Hand zu weisen ist.
         Beschwerdeweise wurde weiter ausgeführt, bei den Berichten von Dr. B.___ und Dr. A.___ handle es sich im Gegensatz zum Gutachten des Z.___ nicht etwa um Momentaufnahmen. Es ist zwar richtig, dass die Begutachtung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgte, weshalb Änderungen des Gesundheitszustandes durch die Fachärzte nicht selbst beobachtet werden konnten. Die bisherigen ärztlichen Untersuchungsberichte wurden jedoch beigezogen, so dass die beteiligten Spezialärzte den bisherige Krankheitsverlauf nachvollziehen konnten. Die gemeinsam erarbeiteten Schlussfolgerungen der begutachtenden Fachärzte betreffend Arbeitsfähigkeit decken sich im übrigen mit der Beurteilung durch die behandelnde Ärztin Dr. A.___.
         Was die geltend gemachte Anpassungsstörung angeht, hat die Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt, dass eine solche definitionsgemäss nicht länger als zwei Jahre andauere und von leichter depressiver Ausprägung sei. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entfalten würde. Soweit der Beschwerdeführer dies bei einer Klassifikation nach ICD-10 (gemäss Dr. B.___) für fragwürdig hält, ist darauf hinzuweisen, dass eine diagnostizierte psychische Störung für sich allein noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (vgl. nachstehend Erw. 5.5).
         Wenn der Beschwerdeführer kritisierte, dass im Z.___-Gutachten auf die Diagnose des Restless-Legs-Syndroms überhaupt nicht eingegangen worden sei, ist festzuhalten, dass diese selbst bei der Auflistung der Diagnosen im Bericht von Dr. B.___ vom Dezember 2007 fehlte und auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom November 2007 keine Hinweise auf ein Restless-Legs-Syndrom mehr aufführte.
         Soweit der behandelnde Psychiater Dr. B.___ in seinen Berichten von einer (nahezu) vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse somit nicht zu entkräften. Demnach ist der Beschwerdeführer sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
5.5     Selbst wenn eine leichte Depression und eine somatoforme Schmerzstörung, wie sie auch aus den Berichten von Dr. E.___ und Dr. A.___ hervorgehen, vorlägen, würde dies in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nichts ändern.
         Zwar können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Soweit von einer depressiven Verstimmung respektive einer leichten depressiven Episode die Rede ist, kann demnach davon ausgegangen werden, dass solche geringen depressiven Symptome für sich noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben vermögen.
         Auch die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Im vorliegenden Fall sind die vom Bundesgericht verlangten Voraussetzungen, damit eine somatoforme Schmerzstörung invalisierend ist, nicht erfüllt. Eine erhebliche psychische Komorbidität ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die weiteren Kriterien, welche die Schmerzstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar qualifizieren würden. Selbst bei Annahme einer somatoformen Schmerzstörung wäre diese folglich invalidenrechtlich nicht relevant.
5.6     Zusammenfassend kann auf das Ergebnis der Begutachtung durch das Z.___ - welches ausserdem mit der Beurteilung durch Dr. A.___ übereinstimmt - abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
         Demnach ist die Revision der bisherigen Rentenzusprache wegen veränderter gesundheitlicher Verhältnisse zulässig.

6.
6.1     Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Lastwagenchauffeur abzustellen. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 einen Lohn von Fr. 5'010.-- pro Monat (Urk. 9/4 Ziff. 12 und 20), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein Jahreseinkommen von Fr. 65'130.-- ergibt (13 x Fr. 5'010.--). Da es sich um das Einkommen aus dem Jahr 2001 handelt, haben aufgrund der Lohnentwicklung Zuschläge von 1.8 %, 1.4 %, 0.9 %, 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2006, S. 83 Tab. B10.2) sowie 1.2 % zu erfolgen (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2), womit für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 69’336.-- resultiert (Fr. 65'130.-- x 1.018 x 1.014 x 1.009 x 1.010 x 1.012).
6.2     Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4’732.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) rund Fr. 59’197.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’732.-- : 40 x 41.7 x 12).
         Da der bald 56jährige Beschwerdeführer seit dem Jahre 2000 nicht mehr erwerbstätig war und ihm nur leichte, vorwiegend im Sitzen ausgeführte Arbeiten möglich sind, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. Die Frage, welcher Abzug vom Tabellenlohn vorliegend angemessen ist, kann indessen offen bleiben, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Bei Annahme des maximalen Leidensabzugs von 25 % wäre als Invalideneinkommen Fr. 44’398.-- (Fr. 59'197.-- x 0.75) einzusetzen.
6.3     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69’336.-- und einem Invalideneinkommen von 44'398.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 24’938.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 36 % entspricht. Somit liegt der Invaliditätsgrad selbst bei Annahme des maximalen Leidensabzugs unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
         Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der halben Invalidenrente verfügt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.--   festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).