IV.2008.00378
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 28. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ absolvierte nach der obligatorischen Grundschule ein Haushaltslehrjahr und einen Wirtekurs (Urk. 7/3/4). Sie war stets im Gastgewerbe und seit 1993 überwiegend (unterbrochen von Nichterwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Geburt ihrer beiden jüngeren Söhne und Arbeitslosenentschädigungsbezug; Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/6/1) als selbständige Wirtin tätig (Urk. 7/3/5; Urk. 7/7/22). Am 24. Juli 2003 zog sie sich bei einem Autounfall in Y.___ Verletzungen an Kopf und Rücken zu (Urk. 1 S. 3). Sie ist Mutter von drei Söhnen (Jahrgang 1987, 1997 und 1998; Urk. 7/15/5; Urk. 7/17/13).
Die Versicherte meldete sich am 7. April 2005 mit dem Hinweis auf psychische Probleme, Unruhe, Schlaflosigkeit und körperliche Beschwerden seit dem Unfall vom 24. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten des Unfallversicherers, Z.___ Versicherungen (Z.___), bei (Urk. 7/7/1-49; Urk. 7/7/17) und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/10-15). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/18/ 4-7) verneinte die Z.___ ihre Leistungspflicht ab 1. November 2003 mit der Begründung, dass die noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. Juli 2003 stünden und dass - selbst wenn die natürliche Kausalität zu bejahen wäre - die Adäquanz fehlte. Die Z.___ wies die Einsprache mit - nicht bei den Akten liegendem - Entscheid vom 6. Februar 2006 ab (Aktennotiz; Urk. 7/21). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. September 2007 ab (Prozessnummer UV.2006.00158). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/38). Nachdem sich die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 21. Januar 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/44), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 16. April 2008 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2008 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 24. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde verlangt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 3. März 2008, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG seit 1. Januar 2008).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. C.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Juli 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gleichzeitig könne die einjährige Wartefrist eröffnet werden. Ohne Gesundheitsschaden könnte die Beschwerdeführerin heute "in ihrer angestammten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 46'152.-- erzielen". Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit "könnte sie noch Fr. 36'921.60 verdienen". Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2008 ergänzte die Beschwerdegegnerin, das Gutachten des Instituts A.___ sei von der zuständigen Unfallversicherung Z.___ in Auftrag gegeben worden und habe sowohl dieser als auch der IV als Entscheidungsgrundlage gedient. Es sei den Akten zu entnehmen, dass die Unfallversicherung einen Leistungsanspruch abgelehnt habe und eine Beschwerde dagegen gerichtlich abgewiesen worden sei (Urk. 6).
Die Beschwerdeführerin hingegen lässt vorbringen, ohne nähere Begründung komme der Gutachter des A.___ in der Expertise vom 17. Mai 2005 auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %. Diese Schlussfolgerung lasse jedoch jegliche Substantiierung vermissen. Ohne nähere Begründung meine der Experte, es liege keine schwere Depression vor. Diese Einschätzung überzeuge nicht. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Arztzeugnis vom 22. Juni 2005 eine schwere Depression diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich auf 100 % veranschlagt. Die Beschwerdeführerin sei lediglich in der Lage, Haushalt und Kinder zu versorgen. Die Expertise des A.___ zähle nicht weniger als acht typische Symptome einer Depression auf, welche infolge ihrer Anzahl und Intensität nur die Diagnose einer schweren Depression zuliessen und sich fraglos auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das A.___ komme trotzdem zur Auffassung, dass keine schwere Depression vorliege. Die Diagnose und Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit durch das A.___ seien nicht überzeugend und nachvollziehbar. Die Einschätzung der Psychiaterin der Beschwerdeführerin hingegen überzeuge (Urk. 2).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Gutachten des A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage genügt.
3.
3.1 Am 28. November 2001 diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie speziell Handchirurgie, zuhanden von Dr. med. D.___, gemäss FMH-Register FMH Allgemeinmedizin, ein unklares Schmerzsyndrom am rechten Arm mit nicht zuzuordnenden neurologischen Störungen, einen Status nach Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation rechts am 15. Oktober 2001 im Spital '______', Klinik für Orthopädische Chirurgie (E.___), bei elektroneurographisch verifiziertem CTS und einen Verdacht auf beginnende Algodystrophie an der rechten Hand (Urk. 7/10/10).
3.2 Dem Bericht des E.___ - wo die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Schweiz behandelt wurde (Urk. 7/7/47) - vom 29. Juli 2003 ist die Diagnose einer Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion zu entnehmen (Urk. 7/7/35). Mit Bericht des E.___ vom 4. September 2003 an Dr. D.___ wurden die Diagnosen einer HWS-Distorsion, einer vorbestehenden Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Diskushernie vor allem C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen erhoben (Urk. 7/7/33). Gemäss dem Wunsch der Beschwerdeführerin sei ein Arbeitsversuch zu 50 % ab dem 3. September 2003 vorgesehen. Sollten die Kopfschmerzen nicht besser werden, wäre eventuell eine neurologische Beurteilung zu erwägen (Urk. 7/7/34). Dem Bericht des E.___ vom 11. November 2003 an die Z.___ ist wiederum die Diagnose einer HWS-Distorsion zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei durch das E.___ vom 25. Juli bis 3. August 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 7/7/48).
3.3 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 23. März 2004 zuhanden des Vertrauensarztes der Z.___ eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks, Übererregung und Schlafstörung und eine chronisch rezidivierende Cephalea nach HWS-Schleudertrauma. Er behandle die Beschwerdeführerin erst seit dem 22. Dezember 2003 und nur wegen den psychischen Unfallfolgen (Urk. 7/7/12). Die Beschwerdeführerin arbeite bereits wieder zu 50 %. Einen bleibenden Nachteil erachtete er als nicht wahrscheinlich (Urk. 7/7/13). Am 27. April 2004 teilte er der Z.___ mit, die Beschwerdeführerin habe bei ihm die Therapie abgebrochen; seit dem 23. März 2004 habe er sie nicht mehr gesehen. Die Prognose sei offen, da die aktuelle Behandlung unklar sei. Die posttraumatische Belastungsstörung sei eine psychische Erkrankung. Die aktuellen Beschwerden könne er nicht beurteilen (Urk. 7/7/9).
3.4 Dr. B.___ führte am 8. November 2004 zuhanden von Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihr seit Mitte April 2004 in ambulanter Behandlung. Es handle sich dabei um ein schweres depressives Zustandsbild, welches auch einer Pharmakatherapie bedürfe (Urk. 7/10/6).
3.5 Dr. D.___ erhob am 6. Mai 2005 zuhanden der IV-Stelle die Diagnosen einer schweren Depression, eines Status nach HWS-Distorsion infolge Autounfall vom 25. Juli 2003, eines unklaren Schmerzsyndroms am rechten Arm und eines Status nach CTS Operation rechts am 15. Oktober 2001. Er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 4. Januar 2005 gesehen. Wegen der schweren depressiven Symptomatik habe er sie nicht betreut; hier werde sie von Dr. B.___ begleitet. Auch wegen der weiteren Leiden habe er nicht als Hausarzt fungiert und keine Arbeitsunfähigkeiten bestimmt. Er könne über die aktuelle Problematik, die Prognose und die Arbeitsunfähigkeit keine Auskunft geben (Urk. 7/10/ 5).
3.6 Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom A.___ erhoben in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/17/10-31) folgende Diagnosen (Urk. 7/17/24):
1. Zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.0)
- leichtes tendomyotisches Zervikalsyndrom ohne radikuläre und/oder spinale Funktionsstörungen bei
- degenerativen Veränderungen der HWS
- Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion am 24.7.03
- ohne Nachweis einer relevanten neurogenen Läsion
- Status nach CTS-Revision im 10/01 und Ulnaris-Revision am distalen Unterarm und am Handgelenk im 12/01 mit diskreten elektrophysiologischen Residuen
2. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, seit dem Unfall leide die Beschwerdeführerin an Nackenbeschwerden, Schmerzen, die in den Arm ausstrahlten und einer verminderten Belastbarkeit. Sie sei lärmempfindlich geworden, meide soziale Kontakte, leide zeitweilig unter Konzentrationsstörungen, der Schlaf sei oberflächlich, sie wache mehrmals auf, fühle sich morgens nicht ausgeschlafen. Vor dem Unfall habe sie sich vorwiegend über ihre Leistungen definiert. Sie habe hohe Ansprüche an sich gestellt, sei aber auch stolz gewesen auf ihre Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe erhebliche Mühe gehabt, die durch den Unfall verminderte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren. Sie sei depressiv geworden, habe sich zurückgezogen, habe den Kontakt mit früheren Bekannten gemieden, da sie es kaum aushalte, dass diese sie in ihrem jetzigen Zustand sähen. Bei der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in leichtem Ausmass depressiv gewesen. An den Unfall erinnere sie sich kaum, träume nicht davon, der Unfall dränge sich ihr auch nicht in unliebsamen Bildern auf. Es bestünden also keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin leide an einem labilen Selbstwertgefühl, welches sie mit Leistungen kompensiere. Dies sei nun aufgrund der Beschwerden nicht mehr möglich und in der Folge sei sie depressiv geworden. Dieses mangelnde Selbstwerterleben reiche aber nicht aus, um die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Diese sei durch die depressive Störung mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und einem sozialen Rückzug begründet. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor (Urk. 7/17/23-24).
Der Gesamtbeurteilung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, so auch die zuletzt durchgeführte, medizinisch-theoretisch ganztätig zumutbar sind, dies mit einer Leistungseinbusse von 20 % (Urk. 7/17/26). Nachdem sich die Explorandin bis zur Zeit vor dem Unfall massiv überfordert und die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit völlig ausgelotet habe, sei sie nun ins Gegenteil umgekippt und ziehe sich, da sie Mühe habe, die eigenen Belastungsgrenzen zu akzeptieren, völlig zurück. Es bestehe nun eine massive Selbstlimitierung, die sich aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehen lasse. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin rein aufgrund der leichten bis mässigen depressiven Verstimmung die Willensanstrengung zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/17/27).
3.7 Dr. B.___ diagnostizierte mit Arztbericht vom 22. Juni 2005 an die IV-Stelle eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), ausgelöst nach Autounfall im Sommer 2003, bestehend seit Herbst 2003. Der Gesundheitszustand sei eher besserungsfähig. Berufliche Massnahmen wären eventuell sinnvoll. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeittätigkeit wieder ausüben könne, welche nicht mit zuviel Personenkontakt verbunden wäre. Im Moment sei sie in der Lage, die beiden kleinen Kinder und den Haushalt zu besorgen, was sie vor der Depression neben der Vollzeittätigkeit im Gastgewerbe getan habe (Urk. 7/15/5). Unter Gesprächspsychotherapie sowie hochdosierter antidepressiver sowie anxiolytischer und Schlafmedikation sei es im Laufe des letzten Jahres zu einer gewissen Besserung gekommen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in tieftrauriger Stimmung. Der Gedankengang sei massiv eingeengt auf die verzweifelte Lage, unfähig für ihre bisherigen Aufgaben zu sein. Es bestehe eine schwere Agitiertheit, welche sich in stereotypen Gesten ausdrücke, ein seelischer Schmerz über den Verlust des früheren Selbstgefühls, sowie über die Alzheimererkrankung des Vaters. Die Beschwerdeführerin sei geplagt von Zukunftsängsten, verändertem Körpergefühl sowie zeitweisen dissoziativen Zuständen (Urk. 7/15/6). Trotz Behandlung habe der Zustand nur zum Teil gebessert werden können. Die Suizidalität, die Schlafstörungen, der schwere teils gehemmte teils agitierte Zustand sowie die plötzlich einfallenden Ängste besserten sich. Weiterhin fühle sich die Beschwerdeführerin freudlos, antriebslos; sie ziehe sich sozial zurück, empfinde die Anforderungen des Alltags als Berg. Sie fühle sich im Moment nicht in der Lage, eine Arbeit ausserhalb des Hauses anzunehmen (Urk. 7/15/7). Zurzeit sei keine berufliche Umstellung zu prüfen; eventuell zu einem späteren Zeitpunkt. Es sei der Beschwerdeführerin weder eine angestammte noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/15/3). Auf weitere Sicht sei nicht auszuschliessen, dass sie eine Teilzeittätigkeit übernehmen könnte, beispielsweise im Bürobereich (Urk. 7/15/7).
4.
4.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Problematik vorhanden ist (Urk. 1; Urk. 2). Uneinigkeit herrscht darüber, inwieweit die Beschwerdeführerin (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) aus psychischen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wobei die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 17. Mai 2005 von einer 20%igen Leistungseinbusse in jeglicher Tätigkeit ausgeht, die Beschwerdeführerin hingegen, insbesondere gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ der Meinung ist, dass ihr keine Tätigkeit mehr zugemutet werden kann.
4.2 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. September 2007 wurde im Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ festgestellt, dass das Gutachten des A.___ vom 17. Mai 2005 den beweisrechtlichen Anforderungen genüge (vgl. auch oben Erw. 1.4). Es sei umfassend und beruhe auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Das Gutachten berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten abgefasst worden. Die Gutachter hätten sich eingehend mit früheren ärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie in gewissen Punkten zu anderen Ergebnissen gelangt seien. Die medizinischen Zusammenhänge und die daraus resultierenden Schlüsse und Beurteilungen würden einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Es könne somit zur Entscheidfindung grundsätzlich auf das genannte Gutachten abgestellt werden (Prozessnummer UV.2006.00158).
4.3 Auch für die Belange der Invalidenversicherung ist kein Grund ersichtlich, um von dieser Beurteilung des Gutachtens des A.___ vom 17. Mai 2005 abzuweichen. So vermögen die Arztberichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___, nichts an der Beweiseignung und Beweiskraft des umfassenden A.___-Gutachtens zu ändern. Dr. B.___ führt aus, die Diagnose der schweren Depression bestehe seit Herbst 2003 (Urk. 7/15/5). Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass eine Patientin während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen; und wenn allenfalls, dann nur sehr begrenzt. Bereits eine Patientin mit einer mittelgradigen depressiven Episode kann nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] der Weltgesundheitsorganisation, 6. Aufl., S. 152 f.). Die Beschwerdeführerin arbeitete jedoch ihren Angaben zufolge bis Dezember 2004 zu 50 % - mit starken Medikamenten - weiter (Urk. 7/26) und ist Dr. B.___ zufolge in der Lage, die beiden kleinen Kinder und den Haushalt zu versorgen (Urk. 7/15/5). Die Diagnose einer schweren Depression ist also nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, woran die Ausführungen bezüglich der Diagnose-Kriterien durch den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 4 f.) nichts zu ändern vermögen. Auch ist hinsichtlich der Berichte von Dr. B.___ zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Wenn Frau Dr. B.___ beispielsweise erwähnt, die Beschwerdeführerin fühle sich im Moment nicht in der Lage, eine Arbeit ausserhalb des Hauses aufzunehmen (Urk. 7/15/7), scheint ihre Beurteilung hauptsächtlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu beruhen, begründet sie doch ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht näher (Urk. 7/15/7). Die Gutachter des A.___ setzen sich dagegen ausführlich mit den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten auseinander (Urk. 7/17/27 Ziff. 6.6) und führen bezüglich Dr. B.___ an, inhaltlich würden sie mit ihr übereinstimmen, dass es sich um eine "im Sinne einer Anpassungsstörung ausgelöste Depression" handle. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit schreibe Dr. B.___, dass sie sich "durch die 100%ige Arbeitsunfähigkeitsschreibung" erhoffe, dass die Beschwerdeführerin "sich weniger unter Druck setzen müsse und sich dadurch die depressive Symptomatik verbessern könne". Im Sinne einer therapeutischen Entlastung sei diese Idee durchaus nachvollziehbar. Rein "bezogen auf die objektivierbaren Befunde aus psychiatrischer Sicht" könne jedoch "auf medizinisch-theoretischer Ebene dieses therapeutische Ansinnen nicht mit einer nachvollziehbaren Arbeitsunfähigkeit begründet werden" (Urk. 7/17/27).
4.4 Auch den übrigen aktenkundigen Arztberichten ist nichts zu entnehmen, was den Beweiswert des A.___-Gutachtens - das im Übrigen alle diese Berichte berücksichtigt (Urk. 7/17/11-13) - entkräften würde. Dr. F.___, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte - deren Vorliegen im übrigen durch den psychiatrischen Teilgutachter des A.___ nachvollziehbar verneint worden ist (Urk. 7/17/24) - sah die Beschwerdeführerin am 23. März 2004 - das heisst lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. März 2008 - zum letzten Mal und führte explizit an, die aktuellen Beschwerden könne er nicht beurteilen (Urk. 7/7/9). Dr. D.___ führte bezüglich der psychiatrischen Problematik aus, hier habe er die Beschwerdeführerin nicht betreut, verwies auf Dr. B.___ und erklärte, er könne über die aktuelle Problematik, die Prognose und die Arbeitsunfähigkeit keine Auskunft geben (Urk. 7/10/5).
4.5 Nach dem Gesagten ist mit der IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 17. Mai 2005 von einer 80%igen Leistungsfähigkeit in angestammter und körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit auszugehen. Der aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2; Urk. 7/27) ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2008 und damit zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).