IV.2008.00379
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber
Huber & Partner
General Guisan-Quai 36, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der P.___ seit dem 1. Dezember 1992 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % (respektive 85 %; Urk. 14/78/1) ausgerichteten ganzen Rente der Invalidenversicherung sowie der Ehegatten- und Kinderrenten (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 13. Februar 1998, Urk. 14/53 sowie Verfügung vom 21. August 1998 [zitiert in Urk. 14/90/1]) mit Verfügung vom 28. Februar 2008 mit sofortiger Wirkung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde sistiert hat (Urk. 2 [Dispositiv-Ziffern 1 und 4]),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2008, mit welcher P.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen und sodann in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachsuchen lässt (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 (Urk. 13) sowie die Akten der Verwaltung (Urk. 14/1-108),
unter Hinweis darauf,
dass sich der Prozess beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist, zumal die Beschwerdeantwortschrift vom 29. Mai 2008 (Urk. 13) im Vergleich zum angefochtenen Entscheid keine entscheidrelevanten Noven hinsichtlich der massgeblichen Interessenabwägung enthält, womit kein Anlass zu Weiterungen besteht und es bei der Kenntnisgabe der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben kann;
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei der sofortigen Sistierung der Rentenleistungen auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) stützt (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Neue Reihe/Bd. 47, S. 191 ff.),
dass mit dem im Rahmen der 5. IV-Revision seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zudem eine explizite gesetzliche Grundlage besteht, Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen oder zu verweigern,
dass jedoch in übergangsrechtlicher Hinsicht der Grundsatz gilt, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), und demnach eine allfällige Meldepflichtverletzung, welche der Beschwerdegegnerin seitens der Kantonspolizei am 30. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht worden ist (Urk. 14/82), unter die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen fällt, weshalb der seit dem 1. Januar 2008 geltende Art. 7b IVG noch nicht zur Anwendung gelangt,
dass sich die vorsorgliche Einstellung der Rentenauszahlung somit nach den Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG richtet,
dass auch die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 56 VwVG befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat und eine gleiche Interessenabwägung auch bei der Prüfung der Frage, ob die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, vorzunehmen ist,
dass mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt,
dass bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005 [I 426/05] Erw. 2.2, in Sachen M. vom 3. April 2003 [I 57/03] Erw. 4.1, und in Sachen B. vom 11. Dezember 2002 [U 21/02] Erw. 7.2 und 8.2], je mit Hinweisen);
dass sich die Beschwerdegegnerin auf ein von Amtes wegen eingeleitetes Strafverfahren beruft (Urk. 2 und 6), da Anhaltspunkte gegeben seien, dass sich der Beschwerdeführer des Betrugs schuldig gemacht habe,
dass sie weiter ausführt, er habe anlässlich einer Baustellenkontrolle in B.___ angegeben, als Gipser/Vorarbeiter bei der A.___ AG tätig zu sein, jedoch weitere Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er bereits im Jahr 2000 für die nämliche Firma gearbeitet habe, er dannzumal aber jeweils eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angegeben und erklärt habe, nicht erwerbstätig zu sein (Urk. 14/58/1 und 14/66/1),
dass es sich auf Grund der Tatsache, dass ein Verdacht auf einen ungerechtfertigten Leistungsbezug im Raume stehe und weitere Abklärungen im Gange seien, mit Blick auf das Risiko einer allfälligen Uneinbringlichkeit im Falle einer Rückforderung rechtfertige, die Auszahlung der Renten für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder sofort einzustellen (Urk. 6 S. 2),
dass der Beschwerdeführer hingegen einwenden lässt (Urk. 1 und 7/3), seine in der A.___ AG ausgeübte Tätigkeit sei von geringem Umfang, entspreche einem Pensum von 25 %, beschränke sich auf Kontrollen, Kleinmaterialausfuhr und dergleichen und diene hauptsächlich dazu, ihm über die Depressionen hinwegzuhelfen (Urk. 3/4),
dass er im Weiteren darauf hinweisen lässt, dass die Strafuntersuchung zwischenzeitlich eingestellt worden sei, weshalb auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Ermangelung eines dringenden Tatverdachts sachlich unbegründet sei (Urk. 1 S. 3),
dass somit streitig und zu prüfen ist, ob die vorsorglich verfügte Einstellung der Invalidenrentenauszahlung rechtens ist, und dabei eine Abwägung der Gründe für und gegen die vorläufige Renteneinstellung vorzunehmen ist,
dass dabei den Interessen der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu sein beziehungsweise je nach Verfahrensdauer abhängig zu werden,
dass dem Interesse der versicherten Person, während der Dauer des Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu werden, in Fällen betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie im Hauptverfahren obsiegen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 3. April 2003 [I 57/03] Erw. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5, mit dortigen Hinweisen, und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 12. März 2002 [I 51/02] und in Sachen S. vom 29. Januar 2002 [I 749/01]),
dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch zwischen Fällen mit einer provisorischen Leistungseinstellung im Rahmen eines Abklärungsverfahrens und den oben erwähnten Urteilen betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung zu unterscheiden ist und zwar dahingehend, dass in letzteren Urteilen betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung jeweils nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine definitive Leistungseinstellung erfolgt ist, in Fällen wie dem vorliegenden aber der Sozialversicherer die Leistungen nicht endgültig eingestellt hat, sondern lediglich provisorisch im Abklärungsverfahren, was dem Grundsatz widerspricht, dass der Sozialversicherer zuerst den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abzuklären und gestützt auf die dabei eingeholten Unterlagen zu prüfen hat, ob Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegfallen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 30. März 2007 [U 238/06], Erw. 3.2, und in Sachen L. vom 2. Februar 2005 [U 411/04], Erw. 2.3),
dass diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall massgebend sind,
dass die Beschwerdegegnerin seit Dezember 1992 ununterbrochen eine ganze Invalidenrente ausbezahlt und diese am 27. April 2000 (Urk. 14/59/1-2) sowie am 7. Juni 2005 (Urk. 14/69/1-2) revisionsweise überprüft und bestätigt hat,
dass sich auf Grund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. August 2006 (Urk. 14/78/1) mitgeteilt hat, er habe per 1. April 2006 bei der A.___ AG eine Teilzeitstelle angetreten, und sich dem vorgelegten Arbeitsvertrag ein wöchentliches Arbeitspensum von 12,5 Stunden und ein vereinbarter Monatslohn von Fr. 1'300.-- zuzüglich Fr. 300.-- Spesen entnehmen lässt (Urk. 14/78/2-4; vgl. auch Lohnabrechnung vom 26. August 2006; Urk. 14/78/5),
dass den Akten im Weiteren zu entnehmen ist, dass am 2. Oktober 2007 auf einer Baustelle der A.___ AG in B.___ eine Arbeitskontrolle durchgeführt worden ist und der Versicherte dabei angegeben hat, er sei als Gipser/Vorarbeiter tätig, verdiene Fr. 1'500.-- brutto und sei zu 60 % IV-Bezüger (Urk. 14/82/1 in Verbindung mit Urk. 14/82/2-6),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 (Urk. 14/85) mitteilte, auf Grund der von ihm gemachten Lohnangaben bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente,
dass die Beschwerdegegnerin, indem sie die Rentenberechtigung lediglich provisorisch bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Erledigung des hängigen Strafverfahrens eingestellt hat, selber einräumt, dass das Dahinfallen der Rentenberechtigung noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und der Ausgang des sich anschliessenden Abklärungsverfahrens ungewiss ist (Urk. 2 S. 2),
dass der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Februar 2008 (Urk. 14/89/1-2) sodann zu entnehmen ist, dass die Untersuchungsbehörde die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs im Sinne von Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht als erfüllt betrachtet hat, da weder eine arglistige Täuschung noch ein Vermögensschaden vorliege, da der Versicherte seine Nebenerwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin gemeldet und diese die Auskunft erteilt habe, der Nebenerwerb habe in diesem Ausmass keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe (Urk. 14/85),
dass demnach, selbst wenn gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2008 rekurriert worden ist (Urk. 14/90/1-4), Zweifel bestehen, ob die strafrechtliche Untersuchung wieder aufgenommen wird und, sollte dies zu bejahen sein, ob es letztlich zu einer Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens kommen wird,
dass die Beschwerdegegnerin - ungeachtet des Ausgangs des Strafverfahrens - unter revisionsrechtlichen Aspekten die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu überprüfen wird,
dass sie eine allfällige sofortige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente in jenem Zeitpunkt zu prüfen und darüber zu entscheiden haben wird,
dass die Interessen der Beschwerdegegnerin am sofortigen Auszahlungsstopp vorliegend weniger stark zu gewichten sind als diejenigen des Beschwerdeführers, der allenfalls für die Dauer des sich anschliessenden Abklärungsverfahrens für sich und seine Familie auf Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen wäre,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2008 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass sich - zumal vorliegend der Endentscheid gefällt werden kann - die Prüfung des prozessualen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt,
dass die obsiegende Beschwerde führende Person nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), und die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist,
dass der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss die gestützt auf Art. 69bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2008 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pius Huber unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).