IV.2008.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1947, von Beruf Automechaniker, arbeitete seit 2002 bis zur per 31. Oktober 2005 aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochenen Kündigung als Chauffeur bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 8/2/21 = Urk. 8/11/6, Urk. 8/3 Ziff. 1.1-3, 1.6, 4.1, 6.2-3, Urk. 8/4/1, Urk. 8/11/1 Ziff. 1-6). Am 5. Oktober 2005 stürzte er in den Ferien in Bosnien und Herzegowina von einer Treppe, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis 5. März 2006 Versicherungsleistungen erbrachte und diese mit Verfügung vom 2. März 2006 mangels Unfallkausalität weiterer Beschwerden einstellte (Urk. 8/2/4, Urk. 8/3 Ziff. 7.2 und 8, Urk. 8/10/17). Am 29. Oktober 2006 meldete er sich wegen der seit dem Sturz bestehenden Schmerzen an der Wirbelsäule im Halsbereich und an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3/8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 8/1, Urk. 8/7) ein und zog die SUVA-Akten (Urk. 8/10) bei.
         Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/16). Dagegen erhob der Versicherte am 13. beziehungsweise am 19. Juni 2007 Einwände und beantragte weitere medizinische Abklärungen, die Zusprache einer ganzen Rente und eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/21-22). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/24, Urk. 8/28) und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 8/32-33), wozu der Versicherte am 22. Januar 2008 Stellung nahm (Urk. 8/35). Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2008 einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/38 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. April 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Innert erstreckter Frist ging die Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 ein, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (Urk. 6-7). Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass für die Zeit vom 5. Oktober 2005 bis 5. März 2006 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und dass nach diesem Zeitpunkt keine Hinweise für eine Verschlechterung oder für einen pathologischen Befund bestünden. Ab 6. März 2006 sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem von ihr eingeholten psychiatrischen Gutachten, auf welches abzustellen sei (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/16).
2.2     Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seit Oktober 2005 von einer mittelschweren Depression mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Er machte geltend, dass nicht auf das psychiatrische Gutachten abzustellen sei, wobei er insbesondere den vom Gutachter veranlassten Beizug einer Dolmetscherin beanstandete und ausführte, dass die im Testverfahren ermittelte Fremdeinschätzung, auf welche das Gutachten abstelle, von der im Testverfahren ermittelten Selbsteinschätzung und vom Bild gemäss Hausarzt und behandelndem Psychiater abweiche (Urk. 8/22, Urk. 8/35, Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2-6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit der Rentenanspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nicht strittig sind dagegen die beruflichen Massnahmen, da der Beschwerdeführer diese im Beschwerdeverfahren, anders als noch im Vorbescheidverfahren, nicht mehr beantragte.

3.      
3.1     Am 11. Januar 2006 untersuchte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer und erstattete gleichentags darüber Bericht (Urk. 8/10/9-12).
         Dr. A.___ führte aus, dass die soziale Situation des Beschwerdeführers offenbar eher schwierig sei. Seine Frau sei sehr schwer invalid und habe vor etwa einem Jahr einen Hirnschlag erlitten. Er lebe von ihr getrennt mit einer Freundin zusammen, welche ebenfalls Rentnerin sei aus Nervengründen. Einer seiner Söhne sei wegen Schizophrenie in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Per November 2005 sei sein Anstellungsvertrag gekündigt beziehungsweise modifiziert worden, was ihm nicht gepasst habe. Sein Arbeitsplatz sei wohl gesichert, aber unter neuen vertraglichen Bedingungen (Urk. 8/10/9-11).
         In seiner Beurteilung führte Dr. A.___ zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer beim Sturz am 5. Oktober 2005 eigenen Schilderungen zufolge den Kopf angeschlagen habe und danach längere Zeit benommen und mit Erinnerungslücken gewesen sei; es komme eine Hirnerschütterung in Frage. Im Arztzeugnis werde eine Schulterluxation genannt, wobei eine einwöchige Fixation des rechten Armes am Körper durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer schildere die Gesamtsituation an der Schulter trotz Rückfragen wenig eindrücklich, obschon eine Schulterluxation normalerweise als sehr eindrücklich erlebt werde; eine wirklich stattgefundene Luxation sei eher fraglich. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, er habe auf der rechten parietalen Schädelseite Schmerzen an, wobei klinisch keine Befunde erhoben werden könnten. Als weitere Symptome schildere er Ermüdbarkeit, Abgeschlagenheit, Leistungsknick, Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen; diese seien im Rahmen der Untersuchung nicht verifizierbar. Der klinische Befund insgesamt sei sehr diskret. Ausser der Druckdolenz und der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bestünden keine fassbaren Befunde (Urk. 8/10/11).
         Dr. A.___ hielt fest, dass aufgrund der heutigen Situation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt sei, dass er aber noch die neurologischen und radiologischen Berichte abwarte, bevor er zur Arbeitsfähigkeit endgültig Stellung nehme (Urk. 8/10/12).
3.2     Mit Bericht vom 24. Januar 2006 diagnostizierte Dr. med. B.___, Neurologie/EEG, eine Belastungsstörung nach Unfall (Kopf-Körperverletzung) am 5. Oktober 2005 sowie eine essentielle Hypertonie (Urk. 8/10/3 = Urk. 8/10/7).
         Als Befund des am 20. Januar 2006 durchgeführten EEG (Urk. 8/10/4) nannte er, bei ansonsten unauffälligem somatischem und psychischem Befund, eine etwas niedrige bis mässig gespannte Alphagrundaktivität, welche im Normbereich liege, häufige Interferenzen von Schläfrigkeit, sowie intermittierend über den temporalen Regionen beidseits, links betont, eine leichte irritative Funktionsstörung, die durch die Hyperventilation etwas stimuliert werde. Es bestünden keine eindeutigen Herdbefunde, und es seien weder epilepsieverdächtige noch -beweisende Potentiale feststellbar. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers könnte es sich um eine Hirnerschütterung handeln mit vermutlicher Pyramidenfraktur rechts, eventuell sei er verfrüht aus dem Spital entlassen worden mit wenig schonendem postkommotionellem Regime.
         Zur Zeit sei der Beschwerdeführer bei der genannten Diagnose als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10/8).
3.3     In der Telefonnotiz vom 27. Januar 2006 hielt Dr. A.___ fest, dass er Dr. B.___ seine Verärgerung über dessen Beurteilung (Urk. 8/10/7-8; vgl. vorstehend Erw. 3.2) mitgeteilt habe. Es sei inakzeptabel, dass dieser zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit komme, obschon er keinen pathologischen Befund erhebe und aufgrund der Verlaufsdokumentation keine Schädelverletzung dokumentiert sei. Dr. B.___ habe erklärt, dass er seine Schlussfolgerungen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gezogen habe (Urk. 8/10/5).
3.4     Mit Bericht vom 13. Februar 2006 hielten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, beide FMH für Radiologie, fest, dass das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Magnetresonanz-Tomographie des Schädels unauffällig und ein chronisch subdurales Hämatom nicht nachweisbar sei, dass eine venöse Angiographie keine rechtsseitige Sinusvenenthrombose ergeben habe und dass kein sonstiger pathologischer Befund nach Trauma am "21.10.2005" vorliege (Urk. 8/10/6 = Urk. 8/24/7).
3.5     Im ärztlichen Zeugnis vom 7. Oktober 2006 nannte Dr. med. E.___, F.___ Gemeinschaftspraxis als Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F 32.11), bestehend seit Oktober 2005. Es liege eine depressive Symptomatik vor, mit deutlich reduzierter Stimmung, Konzentrationsverlust, schweren Antriebs- und Motivationsstörungen, deutlich reduziertem affektiven Rapport im positiven Bereich und ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall am 5. Oktober 2005 bis auf weiteres (Urk. 3/3 = Urk. 8/2/18).
3.6     Mit Bericht vom 4. August 2007 nannte Dr. med. Viktor G.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (Angst mässigen Grades und Depression mindestens mittelschweren Grades) sowie Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10 F 43.33 und 23). Weiter nannte er einen Status nach Unfall im Jahre 2005 mit aber normalem MRI (Urk. 8/24/2 Ziff. 2.1). Seit 16. Juni 2007 bis auf weiteres bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Angestellter (Urk. 8/24/2 Ziff. 3).
         Als Befund nannte er das Ergebnis eines Kurztestes, welches eine mässig ausgeprägte Angst und eine mittelschwer ausgeprägte Depression ergeben habe. Anhaltspunkte für eine Psychose oder eine schwere hirnorganische Beeinträchtigung bestünden nicht (Urk. 8/24/3 Ziff. 4.5).
         Bei der medizinischen Beurteilung der psychischen Ressourcen ging Dr. G.___ von einem durch die Depression und Angst leicht bis mässig eingeschränkten Konzentrationsvermögen und einer durch den psycho-physischen Zustand eingeschränkten Belastbarkeit aus. Er vermerkte, dass es sich dabei um eine vorläufige Beurteilung handle, da er den Beschwerdeführer erst seit 16. Juni 2007, also rund zwei Monate, behandle (Urk. 8/24/5 Ziff. 6.1).
         Als soziale, die Gesundheit und die Arbeitstätigkeit beeinflussende Faktoren nannte er persönliche und familiäre Probleme, Arbeitslosigkeit und finanzielle Sorgen (Urk. 8/24/6 Ziff. 6.3).
3.7     Mit Bericht vom 28. August 2007 stellte Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/28/10 Ziff. 2.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10:F 32.11)
- Status nach einem Nichtberufsunfall am 5. Oktober 2005
- schwere psychosoziale Situation
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine kleine Inguinalhernie rechts, welche mittels spezialärztlich durchgeführtem Ultraschall festgestellt worden war (Urk. 8/28/7, Urk. 8/28/10 Ziff. 2.2).
         In der Anamnese wies sie unter anderem darauf hin, dass das Unfallereignis in den verschiedenen Unterlagen sehr unterschiedlich geschildert werde. Ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer ein fünf- bis achttägiges Koma behauptet, während andernorts von einer zwei- bis dreistündigen Bewusstlosigkeit beziehungsweise auch nur einer leichten Benommenheit die Rede gewesen sei; laut Unterlagen des Notfalldienstes in Bosnien habe es sich nur um eine Schulterluxation rechts infolge einer Kontusion gehandelt (Urk. 8/28/11 Ziff. 4.3).
         Subjektiv nenne der Beschwerdeführer Schulterschmerzen rechts, ziehende Schmerzen am Hinterkopf rechts, Schwindelzustände, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Appetitmangel und Depression. Keine Medikamente würden wirklich helfen, auch nicht Physiotherapie. Er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig für jegliche Arbeiten (Urk. 8/28/11 Ziff. 4.4).
         Abgesehen von der Inguinalhernie und einer leichten Schwellung am rechten Fussgelenk nannte sie keine auffälligen Befunde (Urk. 8/28/11 Ziff. 4.5).
         In der medizinischen Beurteilung der Ressourcen vermerkte sie verschiedene Einschränkungen in den physischen Funktionen, während sie von uneingeschränkten psychischen Ressourcen ausging (Urk. 8/28/13-14). In der Folge attestierte sie eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 5. Oktober 2005 in angestammter Tätigkeit (Urk. 8/28/10 Ziff. 3).
3.8     Am 3. Dezember 2007 berichteten Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, über die am 6. November 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie hielten fest, dass zur Zeit keine Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F 17.24) vor sowie ein aktuell subdepressiv verstimmtes Zustandsbild (Urk. 8/33 S. 13 Ziff. 4).
         In der Anamnese vermerkten sie, dass der Beschwerdeführer einen an Schizophrenie erkrankten Sohne habe, dass er seit 2003 von seiner Ehefrau getrennt lebe und sich bei diversen Ärzten in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Bis 1995 habe er erfolgreich seine eigene Garage geführt; als er das Areal habe räumen müssen und kein anderes Lokal finden konnte, habe er den Konkurs anmelden müssen (Urk. 8/33 S. 33-5 Ziff. 1).
         Als subjektiv erlebte Beschwerden gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seinem Sturz im Jahre 2005 für jede Form von Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Auf Nachfrage hin konnte er keine Gründe dafür nennen und wiederholte, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Schmerzen, die er vor allem auf der rechten Körperseite verspüre, auf die er gefallen sei, seien ab und zu da; auf einer Skala von 0 (keine Schmerzen) bis 10 (die am schlimmsten vorstellbaren Schmerzen) gab er einen Wert von 6 an. Zudem habe er manchmal Kopfweh (Urk. 8/33 S. 5-6 Ziff. 2).
         Als objektiven Befund hielten die Gutachter einen im Wesentlichen unauffälligen Psychostatus fest. So seien Bewusstsein, formales Denken, Auffassung, Merkfähigkeit, Konzentration, Gedächtnis des Beschwerdeführers unauffällig, im Affekt sei er ratlos, jedoch freundlich, es bestünden keine Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen, Mimik, Antrieb und Psychomotorik seien situativ angemessen, und von Suizidalität sei der Beschwerdeführer distanziert. Schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen seien während der gesamten Untersuchung nicht feststellbar; die Angaben des Beschwerdeführers blieben oft vage, oberflächlich und allgemein (Urk. 8/33 S. 6 Ziff. 3).
         In Auseinandersetzung mit den übrigen Arztberichten führten die Gutachter aus, dass im Bericht von Dr. G.___ kein Psychostatus vorhanden sei, dass die gestellte Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung oder einer Angststörung anhand des Berichts nicht nachvollziehbar sei und dass eine Anpassungsstörung in der Schwere der gezeigten Reaktion maximal leichtgradig sei. Auch bleibe die Art des durchgeführten Kurztests unklar. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-theoretisch kaum begründbar, da es sich um eine absolute motorische, intellektuelle und/oder emotionale Invalidität handeln müsste (Urk. 8/33 S. 7-8). Das Gleiche gelte für den Bericht von Dr. H.___, anhand dessen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom nicht nachvollziehbar sei. Beispielsweise fehle auch hier ein Psychostatus, und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um die Eingangskriterien einer depressiven Störung nach ICD 10 zu erfüllen (Urk. 8/33 S. 8-9).
         Auch die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche sich als Verdachtsdiagnose aus den geschilderten Schmerzen ergebe, seien in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt. So fehlten hartnäckige Forderungen nach Untersuchungen, die somatischen Beschwerden würden nur als gelegentlich und mittelschwer beschrieben, und es liege kein schwerwiegender emotionaler Konflikt oder eine psychosoziale Belastung vor. Das Kriterium der gesteigerten Hilfe und Unterstützung sei zwar teilweise erfüllt; doch beziehe sich der Wunsch nach einer Rente im Sinne einer Wiedergutmachung nicht auf die Schmerzen im eigentlichen Sinn, sondern auf die Kränkung durch den Verlust der Garage im Jahre 1995 (Urk. 8/33 S. 10-11).
         In ihrer Beurteilung hielten sie fest, dass die Angaben zum im Oktober 2005 erlittenen Treppensturz sehr widersprüchlich seien; seit dem Sturz habe der Beschwerdeführer das Empfinden, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Aktuell bestehe keine Störung gemäss ICD-10, insbesondere auch keine depressive Störung (F 3) oder Persönlichkeitsstörung (F 6). Die anamnestisch genannten Schlafstörungen sollten bei Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung innert nützlicher Frist remittieren. Die Belastung des Beschwerdeführers in den letzten sieben Tagen liege gemäss Symptom-Checkliste 90 revidiert (SCL-90-R) im mittleren Bereich, und im Psychostatus wie im Fremdbeurteilungsverfahren Montgomery and Asberg Depression Rating Scale (MADRS) fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Störung gemäss ICD-10. Die vergleichsweisen hohen Angaben im Beck Depressionsinterview (BDI) und der Skala zur Erfassung der Hoffnungslosigkeit (H-R-Skala) seien im Kontrast zum klinischen Bild der affektiven Schwingungsfähigkeit und der fehlenden depressiv getränkten Kognition im Sinne einer Übergeneralisierung und seien aus ihrer Sicht im Rahmen der finanziellen Probleme und dem Lebensschicksal des Beschwerdeführers als leichtgradige subdepressive Verstimmung („Frust“) zu verstehen. Zudem bestünden Zukunftsängste, da der Beschwerdeführer Probleme mit dem sozialen Umfeld habe und sich erpresst, gezwungen und gedemütigt fühle. Die Gutachter merkten an, dass sie bei ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte wie Alter, Ausbildung und finanzielle Probleme mitbedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt hätten. Die invaliditätsfremden Aspekte seien vor allem von therapeutischer Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein (Urk. 8/33 S. 13-15).
         Was die Frage berufliche Massnahmen betreffe, so sei der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht per sofort wieder eingliederungsfähig. Es fehle jedoch die Motivation bei einer zugrunde liegenden Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können, was die Aussichten auf eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung beeinträchtige (Urk. 8/33 S. 17 Ziff. 8).

4.      
4.1     Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ergibt die Würdigung der medizinischen Akten Folgendes:
         Mit Bericht vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/10/9-12; vgl. vorstehend Erw. 3.1) hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass eine Hirnerschütterung möglich, eine Schulterluxation eher fraglich und für die weiteren geklagten Beschwerden keine Befunde objektivierbar seien; bei insgesamt sehr diskretem klinischem Befund liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Zwar behielt er sich das Ergebnis der neurologischen und radiologischen Untersuchungen noch vor, doch ergab in der Folge auch die von den Radiologen Dr. C.___ und Dr. D.___ am 13. Februar 2006 durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie einen unauffälligen Befund (Urk. 8/10/6; vgl. vorstehend Erw. 3.4). Was die Einschätzung von Dr. B.___ vom 24. Januar 2006 nach erfolgter neurologischer Untersuchung betrifft, wonach eine Belastungsstörung nach Unfall und eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 8/10/7-8; vgl. vorstehend Erw. 3.2), so ist mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass Dr. B.___ weder einen pathologischen Befund erhob noch eine Schädelverletzung dokumentiert ist, weshalb seine Einschätzung nicht überzeugt. So erklärte er offenbar auch selber, dass er seine Schlussfolgerungen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gezogen habe (Urk. 8/10/5; vgl. vorstehend Erw. 3.3). Damit genügt sein Bericht den an einen solchen gestellten Anforderungen nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Schliesslich stellte auch die Hausärztin Dr. H.___ mit Bericht vom 28. August 2007 (Urk. 8/28/10-14; vgl. vorstehend Erw. 3.7) in Übereinstimmung mit Dr. A.___s Beurteilung keine auffälligen körperlichen Befunde fest, mit Ausnahme einer kleinen Inguinalhernie und einer leichten Schwellung am Fussgelenk; die vermerkten Einschränkungen in den physischen Ressourcen begründete sie nicht näher.
         Der Bericht von Dr. A.___ erscheint damit für die Beantwortung der in somatischer Hinsicht gestellten Fragen als umfassend und überzeugend und genügt den an einen solchen Bericht gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich. Gestützt darauf ist somit davon auszugehen - und blieb im übrigen auch unbestritten -, dass keine somatischen Beschwerden vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen.
4.2     Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ergibt die Würdigung der weiteren medizinischen Akten, dass das Gutachten der Psychiater und Psychotherapeuten Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 3. Dezember 2007 (Urk. 8/33; vgl. vorstehend Erw. 3.8) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen und fachärztlichen Untersuchungen, indem nebst einem ausführlichen Gespräch auch verschiedene Tests durchgeführt und ausgewertet wurden (Urk. 8/32, Urk. 8/33 S. 11-13), und es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/33 S. 5-6 Ziff. 2). Sodann ist es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Insbesondere setzten sich die Gutachter in differenzierter Weise mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. H.___ auseinander und zeigten auf, inwiefern deren Berichte aus ihrer Sicht nicht schlüssig sind, und weshalb sie zu anderen Schlüssen gelangten. Unter anderem fehle ein Psychostatus, die Diagnosen seien anhand der Berichte nicht nachvollziehbar beziehungsweise die subjektiven Angaben begründeten nur eine leichte psychische Störung, und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aus rein medizinisch-theoretischer Sicht nicht gerechtfertigt (Urk. 8/33 S. 6-9). Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein; unter anderem bezieht es auch einlässlich Stellung zu den Testergebnissen und den divergierenden Ergebnissen der Selbst- und Fremdeinschätzung (Urk. 8/33 S. 15).
         Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Besonders fällt auf, dass die Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit klar zwischen invaliditätsfremden, therapierelevanten Faktoren und invaliditätsbedingten objektivierbaren Befunden unterschieden, im Wissen darum, dass nur letztere Eingang in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit finden (Urk. 8/33 S. 7-8, S. 15 Ziff. 4.1, S. 17 Ziff. 9). Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
4.3     Daran vermögen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.3.5-6) auch die abweichenden Einschätzungen im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 4. August 2007 (Urk. 8/24/2-6; vgl. vorstehend Erw. 3.6) und im Bericht der Hausärztin Dr. H.___ vom 28. August 2007 (Urk. 8/28/10-14; vgl. vorstehend Erw. 3.7) nichts zu ändern.
         Beide Ärzte gingen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei Dr. G.___ eine protrahierte Anpassungsstörung mit Angst mässigen Grades und Depression mindestens mittelschweren Grades (Urk. 8/24/2) und Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostizierte (Urk. 8/28/10). Keinem dieser Berichte sind jedoch Befunde zu entnehmen, welche ein solch schweres psychiatrisches Krankheitsbild begründen würden. Dr. G.___ nannte als Befund nur das Ergebnis eines nicht weiter beschriebenen Kurztests (Urk. 8/24/3 Ziff. 4.5), während Dr. H.___ keinen auffälligen psychischen Befund und insbesondere auch keine Einschränkung in den psychischen Ressourcen angab (Urk. 8/28/11-14). Vielmehr geht aus den Berichten hervor, dass verschiedene psychosoziale Faktoren das klinische Beschwerdebild prägen; Dr. H.___ führte sogar als Diagnose „schwere psychosoziale Situation“ auf und beschrieb entsprechende Umstände in der Anamnese einlässlich (Urk. 8/28/10-11). Auch Dr. G.___ nannte persönliche und familiäre Probleme, Arbeitslosigkeit und finanzielle Sorgen als soziale, die Gesundheit und die Arbeitstätigkeit beeinflussende Faktoren (Urk. 8/24/6 Ziff. 6.3). In Übereinstimmung damit wurden im Gutachten verschiedene solche Umstände geschildert, wie Schizophrenie eines Sohnes, Getrenntleben von der Ehefrau, Kränkung durch den Verlust der eigenen Garage, Zukunftsängste, Probleme mit dem sozialen Umfeld (Urk. 8/33 S. 3-5, 11, 13-15).
         Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass selbst unter Annahme einer depressiven Erkrankung psychosoziale Umstände im Vordergrund des klinischen Beschwerdebildes stehen und dass auch in den Berichten von Dr. G.___ und Dr. H.___ keine davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde erhoben wurden, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt.
4.4     Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände erweisen sich nicht als stichhaltig.
         Der Beschwerdeführer wandte ein, dass der Beizug einer Dolmetscherin angesichts dessen, dass er seit 1969 in der Schweiz lebe und fliessend Schweizerdeutsch spreche, erstaune (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.3.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten mit dem Beizug einer Dolmetscherin vor allem zur Beantwortung der Fragebögen offenbar selber einverstanden war (Urk. 8/33 S. 1) und dass er zu seiner letzten beruflichen Tätigkeit unter anderem angab, „manchmal Probleme mit der Sprache gehabt“ zu haben (Urk. 8/33 S. 5). Zudem waren sich die Gutachter allfälliger kommunikativer und psychologischer Schwierigkeiten durch eine Übersetzung im Vergleich zu einem Gespräch in der gemeinsamen Muttersprache bewusst (Urk. 8/33 S. 2). Unter diesen Umständen erscheint der sicherheitshalber erfolgte Beizug einer Dolmetscherin insbesondere zur Durchführung der schriftlichen Tests als sinnvoll und ist in keiner Weise zu beanstanden.
         Auch der weitere Einwand, wonach die durch die Dolmetscherin ausgefüllten Tests nicht verwertbar seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.3.5), ist nicht zu hören. Zunächst geht aus den Akten nicht hervor, dass tatsächlich die Dolmetscherin die Tests ausfüllte. Die gleiche Handschrift geht einzig für die Angabe des Namens und der in Zahlen wiedergegebenen Testergebnissen hervor und hätten von einer beliebigen Person ausgefüllt werden können, während die Antworten im übrigen nur anzukreuzen waren. Ohnehin ist nicht klar, weshalb das Ausfüllen durch die Dolmetscherin die Verwertbarkeit der Tests in Frage stellen sollte. Denkbar, aber aus den Akten nicht ersichtlich, wäre sogar, dass die Tests im Beisein des Gutachters durchgeführt wurden.
         Sodann wandte der Beschwerdeführer ein, dass das Gespräch mit dem Gutachter sich auf maximal 15 Minuten beschränkt habe, der im Anhang geltend gemachte Aufwand von 100 Minuten unzutreffend sei und er zweieinhalb Stunden der Untersuchung zur Beantwortung der schriftlichen Tests verbrachte (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.3.2). Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das sorgfältige und ausführliche Gutachten nicht auf einer einlässlichen Untersuchung beruhen würde; die Testergebnisse werden vielmehr kurz zusammengefasst wiedergegeben und nehmen im Vergleich zu den übrigen Ausführungen im Gutachten einen geringen Umfang ein.
         In inhaltlicher Hinsicht beanstandete der Beschwerdeführer schliesslich, dass aus den verschiedenen, auf Selbsteinschätzung beruhenden Tests SCL-90-R, BDI und H-R-Skala eine grosse Behandlungsbedürftigkeit resultiere und erhebliche Hinweise auf eine Psychopathologie hervorgingen, während aus der Fremdanamnese gemäss MADRS ein tiefer Wert resultiere; einzig auf diesen Test stelle aber das Gutachten ab (Urk. 1 S. Ziff. II.3.3-5). Zum vermeintlichen Widerspruch zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung nahmen die Gutachter jedoch schlüssig Stellung, indem sie ausführten, dass die mittlere Belastung gemäss SCL-90-R und die vergleichsweise hohen Angaben im BDI und der H-R-Skala, welche im Kontrast zum klinischen Bild stünden, aus ihrer Sicht im Rahmen der finanziellen Probleme und dem Lebensschicksal des Beschwerdeführers als leichtgradige subdepressive Verstimmung („Frust“) zu verstehen sei. Auch bestünden Zukunftsängste, da der Beschwerdeführer Probleme mit dem sozialen Umfeld habe und sich erpresst, gezwungen und gedemütigt fühle (Urk. 8/33 S. 15). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gutachten in diesem Punkt somit nicht widersprüchlich, sondern es erklärt sich die subjektiv abweichende Einschätzung vorwiegend aufgrund der bereits beschriebenen psychosozialen Faktoren (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
4.5     Schliesslich ist zur im Gutachten als Verdachtsdiagnose geprüften und im Anschluss daran verneinten somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/33 S. 10-11) anzumerken, dass nebst der fehlenden Diagnose vorliegend auch die weiteren, rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien nicht erfüllt wären (vgl. dazu BGE 130 V 352, 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6).
4.6     Somit vermögen weder die abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte noch die verschiedenen, gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände dieses in Zweifel zu ziehen, weshalb gestützt darauf sowohl in somatischer wie in psychischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht angenommen, dass keine versicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, werden aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (§§ 64 Abs. 2, 85 Abs. 1 und 92 ZPO i.V.m. § 52 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).