Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war nach vorangegangener Tätigkeit als Chauffeur (Urk. 9/10, Urk. 9/13) seit 5. November 2003 Bezüger von Taggeld der Arbeitslosenversicherung, als er sich am 12. November 2003 wegen der Folgen von im Jahr 2001 und am 5. Februar 2003 (vgl. Urk. 9/5/65) erlittener Unfälle bei der Invalidenversicherung zu Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) anmeldete (Urk. 9/3 Ziff. 7.1-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 9/11), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 9/10, Urk. 9/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/6) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/5, Urk. 9/18, Urk. 9/23).
Mit Verfügung vom 19. August 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/24).
1.2 Gestützt auf den am 5. September 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogen (Urk. 9/29), einen Arztbericht (Urk. 9/30) und ein am 18. September 2007 erstattetes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/37) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/42).
Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2008 Einwände (Urk. 9/47).
Mit Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 9/50 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente auf.
2. Gegen die Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 27. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung zwar am 14. März 2008 erging, sich der massgebende Sachverhalt jedoch weitestgehend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, so dass ihm spätestens seit dem 10. Juli 2007 eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiere (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide an einer pathologischen organischen Hypersomnie, welche ihm die Tätigkeit als Chauffeur verunmögliche (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1). Diese wirke sich auch stark auf die psychische Verfassung aus; weitere Beeinträchtigungen kämen erschwerend hinzu, weswegen er nach Einschätzung seines Hausarztes im Bericht vom 14. Januar 2004 in einer angepassten Tätigkeit noch 50 % arbeitsfähig sei. Davon sei auch die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache am 19. August 2004 ausgegangen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II.2). Das polydisziplinäre Gutachten bringe medizinisch absolut keine neuen Erkenntnisse und enthalte nur eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält, dies insbesondere unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2003 mit einer relativ weichen Altpapierballe in der Ballenklammer eines Staplers etwas geschubst (Urk. 9/5/65 Ziff. 6).
Der am 10. Februar 2003 erstbehandelnde Dr. med. Y.___ nannte am 17. März 2003 als Diagnose eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) und eine leichte Commotio cerebri und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 6. Februar 2003 für 7 Wochen (Urk. 9/5/54 Ziff. 5 und 8). Am 11. April 2003 nannte Dr. Y.___ als Diagnose eine Hypersomnie unklarer Genese und ein zervicolumbovertebrales Syndrom (Urk. 9/5/62 Ziff. 1).
3.2 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals (Z.___) nannten in den Berichten vom 27. März (Urk. 9/5/44-45), 29. April (Urk. 9/5/42-43) und 25. Mai 2003 (Urk. 9/5/41) folgende Diagnosen:
- persistierende Müdigkeit bei regredienter Tagesschläfrigkeit bei Schlafmanko (multipler Schlaflatenztest von März 2003 normalisiert; normale Polysomnographie vom 8. April 2003)
- unklare sekundenlange Abwesenheiten
- rezidivierend subjektive Atemnot bei unauffälligen pulmonologischen Befunden seit Oktober 2001
Gemäss dem letztgenannten Bericht waren die Therapieversuche mit drei unterschiedlichen Medikamenten ohne Erfolg geblieben.
3.3 Vom 20. August bis 24. September 2003 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 13. Oktober 2003 (Urk. 9/5/14-19 = Urk. 9/11/15-20) als aktuelle Probleme einerseits Dauerschmerzen lumbal mit Ausstrahlung bis in die Oberschenkel beidseits linksbetont und andererseits eine unklare Störung mit suboptimaler Leistungsbereitschaft und Verdacht auf bewusstseinsnahe Simulation ohne genügend Hinweise auf Folgen einer Hirnverletzung (S. 1) erhoben wurden. Die Indikation zur stationären Rehabilitation sei auf den Unfall vom 5. Februar 2003 mit LWS- und BWS-Kontusion bezogen. Es bestünden noch Restbeschwerden, so dass mit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag ab 1. November 2003 anfänglich mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit begonnen werden könne; ab 1. Dezember 2003 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei komplikationslosem Verlauf auszugehen (S. 3 oben).
Im neuropsychologischen Bericht vom 17. September 2003 (Urk. 9/5/20-21 = Urk. 9/11/7-8) wurde als medizinische Diagnose eine BWS-Kontusion am 5. Februar 2003 und eine leichte traumatische Hirnverletzung im September 2003 mit nachfolgenden unklaren Schläfrigkeitsattacken genannt und als neuropsychologische Diagnose der Verdacht auf Simulation (S. 1 Mitte). Bei den meisten geprüften Funktionen lägen die Testresultate in einem sehr tiefen Messbereich. Es lasse sich kein einheitliches Testprofil herauskristallisieren und es fänden sich gewisse - einzeln genannte - Artefakte, welche viele Testantworten als nicht plausibel erscheinen liessen (S. 2 oben). Die erhobenen Befunde seien sehr heterogen und liessen sich differentialdiagnostisch nicht einordnen; sie entsprächen einem unklaren Bild. Es fänden sich Hinweise auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft (S. 2 Mitte).
Im Bericht vom 19. September 2003 über das psychosomatische Konsilium vom 26. August 2003 (Urk. 9/5/23-26 = Urk. 9/11/10-13) wurde ausgeführt, eine endgültige psychopathologische Diagnose sei zurzeit nicht möglich; genannt wurden der Verdacht auf eine atypische Depression mit nicht-organischer Hypersomnie oder auf nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (S. 1 unten).
3.4 Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2004 (Urk. 9/11/1-4) an die Beschwerdegegnerin aus, er behandle den Beschwerdeführer seit September 2000 (lit. D.1), und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronifizierte unklare Vigilanzstörungen über Sekunden (subjektiv 30-100 mal täglich), dazu Hypersomnie und chronische Müdigkeit, bestehend seit März 2001; chronische Hinterkopfschmerzen, September 2000 Kopfkontusion bei Sprung in untiefes Schwimmbad
- chronifizierte Lumboischialgie L5/S1 rechts seit Unfall am 5. Februar 2003
Ab 5. Februar 2003 (vorher nur phasenweise) attestierte Dr. Y.___ eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B). Für behinderungsangepasste (leichte, Wechselstellung erlaubende und nicht Maschinen bedienende) Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (lit. D.7).
3.5 Im Bericht vom 25. September 2006 über eine am 21. September 2006 erfolgte EEG-Abklärung (Urk. 9/30/5) nannten die Ärzte der neurologischen Klinik des Z.___ als Diagnose eine subjektiv persistierende Müdigkeit und Schläfrigkeit mit Absenzen, Verdacht auf Somatisierungsstörung mit Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion; seit 2000 bekannte sekundenlange Abwesenheiten ohne Bewusstseinsverlust; Kopfschmerzen und weitere funktionelle Beschwerden. Während der EEG-Ableitung habe der Beschwerdeführer zweimal über eine typische Absenz von je wenigen Sekunden Dauer berichtet; während dieser Zeit seien im EEG keine Auffälligkeiten aufgetreten.
3.6 Am 29. September 2006 erstattete Dr. Y.___ einen weiteren Bericht (Urk. 9/30/1-4). Darin nannte er folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- postkommotionelle Müdigkeit, dorsale Dauerkopfschmerzen und häufige Sekunden-Absenzen, bestehend seit September 2000
- invalidisierende Lumbalgie seit Staplerunfall (Rückenkontusion), bestehend seit dem 5. Februar 2003
In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur attestierte Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 29. März 2004 bis weiterhin (lit. B).
Wegen der Sekundenabsenzen sei eine Auto- oder maschinelle Tätigkeit nicht möglich. Leichte Tischarbeit sei wegen chronischer Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen sowie Lumbalgien auch nicht möglich. Zudem werde im Gespräch klar, dass der Beschwerdeführer absolut keine Ressourcen habe. Eine Tätigkeit beruflicher Art scheine eher hypothetisch (lit. D.7)
3.7 Am 18. September 2007 erstatteten die Ärzte des Begutachtungsinstituts (B.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/37/2-22). Dieses basierte auf den vorhandenen Akten (S. 3 ff.) und einer am 10. Juli 2007 erfolgten internistischen (S. 8 f.), psychiatrischen (S. 9 ff.) und neurologischen (S. 14 ff.) Abklärung.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in das linke Bein
- Hypersomnie, wahrscheinlich funktionell bedingt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung und Spannungskopfschmerzen (S. 17 Ziff. 5.2).
Aus neurologischer Sicht könne keine somatische Ursache für die vom Beschwerdeführer beklagte Hypersomnie gefunden werden. Aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms und der inzwischen aufgetretenen Dekonditionierung bestehe aus somatisch-neurologischer Sicht zur Zeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende Arbeiten. Ebenso sollte der Beschwerdeführer nicht für gefährliche Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder Arbeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen oder Bedienen von gefährlichen Maschinen erfordern, eingesetzt werden. Für körperlich leichte bis wechselnd mittelschwer belastende Tätigkeiten bestehe hingegen aus somatisch-neurologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.2).
Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass das Ausmass der Beschwerden des Beschwerdeführers und seine subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Es werde deshalb von einer psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden ausgegangen. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (S. 18 oben).
Insgesamt seien die Gutachter in der Konsensdiskussion zum Schluss gekommen, dass - abgesehen vom Besteigen von Leitern und Gerüsten oder dem Führen von Motorfahrzeugen und Bedienen gefährlicher Maschinen - körperlich leichte bis intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeiten dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar seien. Dafür bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 18 Mitte).
Aufgrund der aktuellen vorliegenden medizinischen Befunde und der früher vorliegenden Berichte gebe es keinen Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit in leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten jemals eingeschränkt gewesen sei; mit Sicherheit könne dies letztlich ab dem Untersuchungsdatum, dem 10. Juli 2007, bestätigt werden (S. 18 Ziff. 6.3).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 (Urk. 9/18) hielt die SUVA fest, ab 1. Dezember 2003 bestehe aufgrund des Unfalls vom 5. Februar 2003 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die vom Hausarzt weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % stehe nicht mehr im Zusammenhang mit einem Unfallereignis (S. 1 unten).
Aufgrund der medizinischen Unterlagen lägen heute keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folge der erlittenen Unfälle vom 2. September 2000 und 5. Februar 2003 nicht mehr erklärbar; gemäss fachärztlicher Beurteilung seien psychische Gründe dafür verantwortlich (S. 2).
Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004 bestätigte die SUVA die genannte Verfügung (Urk. 9/23).
4.2 Gemäss dem am 1. Juli 2004 fertig gestellten Feststellungsblatt (Urk. 9/20) wurden die Akten nach Eingang des Berichts von Dr. Y.___ vom 16. Januar 2004 (Urk. 9/11/1-4) und den dort beigefügten Berichten der Rehaklinik A.___ (Urk. 9/11/7-20) dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet (S. 1 unten). Dr. med. C.___, RAD, hielt am 23. Februar 2004 fest, der Beschwerdeführer sei aus körperlicher Sicht als voll arbeitsfähig zu taxieren. Er sei neurologisch und psychosomatisch abgeklärt worden mit Befunden, welche ein gewisse Beeinträchtigung zeigten. Diese psychisch-neurologische Beeinträchtigung sei als so stark anzusehen, dass der Beschwerdeführer als 50 % arbeitsunfähig in einer angepassten leichten Tätigkeit zu taxieren sei; dabei sollten keine gefährlichen Maschinen bedient werden müssen (S. 2 oben).
Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit resultierte ein Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 9/20 S. 2 Mitte) und es wurde am 19. August 2004 mit Wirkung ab Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 9/24).
4.3 Am 3. Dezember 2007 nahm Dr. med. D.___, RAD, zum B.___-Gutachten Stellung und führte aus, die Gegenüberstellung der Symptome und Befunde, die 2004 vom Hausarzt berichtet worden seien und als Grundlage der ärztlichen Beurteilung gedient hätten, und denjenigen im Gutachten von 2007 dokumentiere die Veränderung des Gesundheitsschadens. Bezüglich Extremitäten und Motorik, Reflexe, Sensibilität sowie Stehen und Gehen könne eine - je näher umschriebene - Besserung festgestellt werden (Urk. 9/39/4).
Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (und einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 %) resultierte ein Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 9/39/5).
5.
5.1 Die Rentenzusprache im August 2004 basierte weitgehend auf den Berichten und der Beurteilung des Hausarztes. Dies ergibt sich aus der sehr knapp gehaltenen Einschätzung des RAD-Arztes. Daraus nicht ersichtlich ist, dass beziehungsweise inwiefern weitere, schon damals an sich aktenkundige Beurteilungen einbezogen wurden.
Dies gilt einmal für den Umstand, dass die SUVA ihre Leistungen mit der Begründung eingestellt hatte, noch verbleibende gesundheitliche Einschränkungen seien psychisch bedingt (und nicht adäquat kausal).
Dies gilt aber auch und insbesondere für die Berichte der Rehaklinik A.___, denen zu entnehmen war, dass aus neuropsychologischer Sicht ausdrücklich der Verdacht auf Simulation formuliert worden war, während aus psychiatrischer Sicht noch keine gesicherte Diagnose gestellt wurde.
Auf diese Umstände wurde vom RAD-Arzt kein Bezug genommen, so dass er bezüglich Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis die Angaben des Hausarztes übernommen hat.
5.2 Die strittige Aufhebung der laufenden Rente (Dezember 2007: Vorbescheid; März 2008: Verfügung) stützte sich hauptsächlich auf die Erkenntnisse des B.___-Gutachtens.
Im Gutachten wurden ähnliche Diagnosen gestellt wie schon 2004, jedoch betreffend Befunde, medizinische Zusammenhänge und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neue Gesichtspunkte eingebracht. Dies ist entscheidend, denn invalidenversicherungsrechtlich ist einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (so etwa Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, I 817/05, Erw. 7.2.1).
Hinsichtlich verschiedener Befunde hat sich, wie vom RAD-Arzt einzeln dargelegt, eine Verbesserung ergeben. Bestätigt wurde sodann eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und die bisherige Tätigkeit.
Hinsichtlich der Hypersomnie wurde jetzt klar festgehalten, dass sie als nicht organischer Genese einzustufen und dass das Beschwerdebild psychisch überlagert ist. Schliesslich waren die B.___-Gutachter - im Unterschied zu den Ärzten im Jahr 2004 - in der Lage, eine psychiatrische Diagnose zu stellen, die allerdings gemäss ihren schlüssigen Darlegungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt.
Die im B.___-Gutachten festgehaltene Restarbeitsfähigkeit wurde als eventuell schon vorher bestehend, mit Sicherheit jedoch erst ab Juli 2007 attestierbar eingestuft, so dass sich auch diesbezüglich eine entscheidende Veränderung ergeben hat.
5.3 Daraus folgt im Sinne des nach erfolgter Würdigung feststehenden Sachverhalts, dass zwischen der Rentenzusprache 2004 und dem heute strittigen Entscheid revisionsrelevante Veränderungen stattgefunden haben, die eine ebenfalls revisionsrelevante Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit nach sich gezogen haben.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die im B.___-Gutachten festgelegte Restarbeitsfähigkeit, die aus den dargelegten Gründen zu übernehmen ist, die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Diese wurde als solche nicht in Frage gestellt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie unrichtig wäre.
Dementsprechend bleibt festzuhalten, dass die erfolgte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden ist, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).