Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00382[8C_1068/2009]
IV.2008.00382

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 27. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1960, geschieden, Mutter eines 1988 geborenen Sohnes, arbeitet als Servicefachfrau, zuletzt im Restaurant B.___ in Zürich. Im März 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen (Urk. 8/11-12, Urk. 8/19-20) sowie die beruflich-erwerblichen und persönlichen Verhältnisse (Urk. 8/1-2, Urk. 8/7-8, Urk. 8/10) der Versicherten ab. Ferner nahm sie verschiedene Unterlagen der Allianz Suisse Versicherungen, Taggeldversicherer der Versicherten, zu den Akten (Urk. 8/14/1-28). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2007 die Zusprechung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 44 %) in Aussicht (Urk. 7/28). Dagegen erhob die Versicherte am 26. November 2007 sowie am 21. Dezember 2007 Einwände und beantragte die Zusprechung einer halben Rente (Urk. 7/36, Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 12. März 2008 erfolgte die Zusprechung der Viertelsrente ab 1. Mai 2007 (Urk. 7/50 = Urk. 2).

2.       Am 16. April 2008 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, anstelle der Viertels- sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt bis zum 31. Dezember 2007 verwirklichte, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwähnt (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

3.
3.1     Den Anspruch auf eine Viertelsrente begründete die Beschwerdegegnerin damit, nach Ablauf der Wartefrist sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangshaltungen) vollzeitlich zumutbar. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn resultiere im Vergleich zum Einkommen, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte, eine Erwerbseinbusse von 44 %. Die Zumutbarkeitsbeurteilung sei medizinisch begründet.
         Die von der Beschwerdeführerin genannten abweichenden ärztlichen Beurteilungen überzeugten nicht. Insbesondere fehlten objektive Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2; Urk. 7).
3.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, trotz seit Jahren bestehender Rückenschmerzen habe sie stets voll gearbeitet. Schliesslich habe sie wegen anhaltenden Wirbelschmerzen, Kopfschmerzen und psychischen Beschwerden die Erwerbstätigkeit um 50 % reduzieren müssen. Sie arbeite aber weiterhin zu 50 % als Serviertochter. Um jeden Tag vier Stunden arbeiten zu können, sei sie gezwungen, starke Medikamente einzunehmen.
         Die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei allseitig bestätigt worden, das heisst vom Hausarzt Dr. med. C.___, von der behandelnden Rheumatologin Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, und vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH und Familientherapie. Auch die Ärzte des Stadtspitals F.___ hätten schwere Wirbelschmerzen diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Anstelle des leidensbedingten Abzugs von 10 %, den die Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe, sei ein solcher von 20 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 2 f.).

4.
4.1         Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Rückenleiden erkrankt ist.
         Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals F.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. August bis 16. September 2006 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte (vgl. Urk. 8/20/2), diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2007 ein zervikospondylogenes Syndrom links mit/bei Fehlhaltung und kleiner mediolateraler Diskushernie auf der Höhe C5/6 ohne Myelon oder Nervenwurzelkompression, des Weiteren ein lumbospondylogenes Syndrom links respektive (differentialdiagnostisch) lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit Anulusriss und leichter Tangierung von S1 links, Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen, sowie als Verdachtsdiagnose eine undifferenzierte Spondarthropathie (Urk. 8/14/12).
         Übereinstimmende respektive vergleichbare rheumatologische Diagnosen stellten Dr. D.___ im Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 8/11/2 Ziff. 2.1), Dr. C.___ im Bericht vom 23. März 2007 und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, im Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 8/14/10).
4.2     Zu den funktionellen Auswirkungen des Rückenleidens führten die Dres. med. I.___ und J.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals F.___ im Bericht vom 1. Dezember 2006 aus, eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten, bei lumbal aktiven Bewegungen und bei Arbeiten über Schulterhöhe (Urk. 8/14/16).
         Dr. D.___ und Dr. C.___ führten aus, leichte Lasten bis 9 kg könne die Beschwerdeführerin manchmal heben und tragen. Nicht beeinträchtigt sei sie in Bezug auf mittel- und feinmotorische Arbeiten. Bedingt möglich seien vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, Knien und Kniebeugen. Nicht geeignet seien Überkopfarbeiten und Arbeiten, die Rotationen des Körpers erforderten, und längeres Sitzen oder Stehen. Keine Einschränkungen bestünden beim Gehen, mit Ausnahme des Gehens auf unebenem Gelände. Nicht geeignet sei das Besteigen von Leitern und das Treppensteigen (Urk. 8/11/4 ff. Ziff. 6, Urk. 8/12/4 ff. Ziff. 6).
4.3     Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, diese sei zu 50 % eingeschränkt. Eine Steigerung sei möglich (Urk. 8/14/13). Dr. I.___ und Dr. J.___ hielten fest, in der bisherigen Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit mittelfristig zwischen 50 % und 80 %. Längerfristig, das heisst nach Absolvierung eines ambulanten Schmerzprogramms, lasse sich die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich wieder auf 100 % steigern (Urk. 8/14/16, Urk. 8/20/4).
         Dr. H.___ kam zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. In einer angepassten Tätigkeit hingegen sei eine volle Arbeitsleistung möglich (Urk. 8/14/10).
         Dr. C.___ und Dr. D.___ kamen beide zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/11/11 Ziff. 6.2, Urk. 8/12 Ziff. 6.2).

5.
5.1     Dr. D.___ und Dr. C.___ bezeichneten die limitierenden Faktoren im Einzelnen und umschrieben die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit überzeugend und nachvollziehbar. Beide Ärzte begründeten indessen nicht weiter, weshalb eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang der von ihnen attestierten 50 % zumutbar sei.
         Eine nähere Begründung hätte sich indessen aufgedrängt. Die übrigen Ärzte, insbesondere die Ärzte des Stadtspitals F.___, kamen gestützt auf dieselben Diagnosen und übereinstimmenden Befunde zum Schluss, nicht in einer angepassten, sondern in der bisherigen Tätigkeit sei ein halbes Pensum möglich. Tatsächlich trifft dies zu. Die Beschwerdeführerin leistet ein Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/14/5 f., Urk. 8/26/4).
         Da die Beschwerdeführerin in erster Linie bezüglich belastender Tätigkeiten beeinträchtigt ist, erweist sich die Einschätzung, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne grundsätzlich in vollem Umfang ausgeübt werden, als überzeugend. Es ist in der Tat nicht einzusehen, aus welchen medizinischen Gründen eine solche Tätigkeit, die ja gerade Rücksicht auf die gesundheitlichen Beschwerden nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte. 
         Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch in einer leichten Tätigkeit gegenüber einer gesunden Person in gewissem Masse benachteiligt ist, indem sie während der Arbeit unter Umständen längere Pausen benötigt, ist mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. nachfolgende Erwägung 6.2) Rechnung zu tragen.
5.2     Nicht beeinträchtigt wird die Erwerbsfähigkeit durch die ebenfalls diagnostizierte Störung der Schilddrüsenfunktion (Struma) und die ebenfalls diagnostizierten Kopfschmerzen vom Migränetyp (vgl. Urk. 8/14/12). Keiner der Ärzte äusserte sich dahingehend, auch die behandelnden nicht.
5.3     Zum psychischen Zustand führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode im Rahmen eines somatisch bedingten Schmerzsyndroms mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Leistungsfähigkeit. Er attestierte einerseits aus rein somatischer, andererseits aber auch aus ganzheitlicher Sicht, das heisst auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnose, eine Restarbeitsunfähigkeit von 50%. Dr. E.___ betonte, der Schweregrad der psychischen Erkrankung, die für sich allein schon eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, wirke sich potenzierend auf die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/19/8 f.).
         Diese Beurteilung ist widersprüchlich. Ist die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht um 50 % eingeschränkt und bewirkt das psychische Leiden nach der Überzeugung des Psychiaters eine zusätzliche Einschränkung, erscheint es nicht als schlüssig, dass die erwerbliche Beeinträchtigung insgesamt doch nicht um mehr als 50 % eingeschränkt sein soll.
         Dass das psychische Leiden invalidisierend ist, ist nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich dargetan. Gegen eine schwere depressive Erkrankung sprechen nicht zuletzt auch die Angaben der Beschwerdeführerin selber. Im Rahmen der beruflich-erwerblichen Abklärungen gab sie an, sie suche Dr. E.___ lediglich einmal pro Monat für eine Therapiesitzung auf (Urk. 8/30/2). Des Weiteren erachtet sich die Beschwerdeführerin selber nicht aus psychischen Gründen in der erwerblichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Gegenüber der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin nannte sie in erster Linie somatische Faktoren (vgl. Urk. 8/30/2 f. Ziff. 2 f.).
5.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben ist. Effektiv leistet die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Pensum. Eine besser angepasste Tätigkeit, das heisst eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne langes Sitzen oder Stehen und ohne Überkopfarbeiten, ist ihr hingegen in vollem Umfang zumutbar.

6.      
6.1     Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf dem Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2002 bis 2006 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2006 (Urk. 8/24/1). Dies ist nicht zu beanstanden.
         Eine Korrektur ist lediglich in Bezug auf die Anpassung an die Nominallohnentwicklung angezeigt. Massgebender Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist der Mai 2007, weshalb die Nominallohnentwicklung bis 2007 zu berücksichtigen ist. 2007 betrug der nominale Lohnzuwachs im Durchschnitt 1.6 % (Die Volkswirtschaft 10-2009, Tab. B10.1, S. 91). 1.6 % von Fr. 79'855.-- sind Fr. 1'278.-- (Fr. 79'855.-- x 0.016). Das Valideneinkommen beläuft sich demgemäss auf Fr. 81'133.--.
6.2     Das Invalideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin mangels Ausübung einer angepassten Tätigkeit korrekt hypothetisch auf der Basis der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE).
         Bei der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie über keine Berufsausbildung verfügt. Während Jahren arbeitete sie ausschliesslich im Service in der Gastronomie. Als angepasste Tätigkeit kommen für sie in erster Linie Hilfstätigkeiten in Betracht.
         2006 verdienten Frauen in Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle A1, Ziff. 1-93, Kolonne 4). Angepasst an die 2007 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009, Tab. B9.2, S. 90) sind dies Fr. 4'190.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7). Die Nominallohnentwicklung von 1.6 % bis 2007 ergibt eine Lohnzunahme von Fr. 67.-- (Fr. 4'190.-- x 0.016). Dies ergibt ein Monatseinkommen von Fr. 4'257.-- pro Monat respektive von Fr. 51'084.-- pro Jahr. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigt (Urk. 8/24/2). Für einen höheren Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, ist die Beschwerdeführerin doch noch in einem breiten Feld einsetzbar. Das Invalideneinkommen beträgt folglich Fr. 45'976.-- (Fr. 51'084.-- x 0.9).
6.3     Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 35'157.-- (Fr. 81'133.-- / Fr. 45'076.--). Dies entspricht einer Erwerbseinbusse von 43 %. Die Zusprechung der Viertelsrente ist damit rechtens.
         Inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades in überspitzten Formalismus verfallen ist, wie dies die Beschwerdeführerin monierte (vgl. Urk. 1 S. 3), ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin es unterliess, diese Rüge näher zu substantiieren, ist darauf nicht weiter einzugehen.
         Abschliessend ist festzustellen, dass der Anspruch auf eine höhere Rente, nicht ausgewiesen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).