Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1959 geborenen A.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2005 in der Höhe von Fr. 1'255.-- und ab 1. Januar 2007 von Fr. 1'290.-- pro Monat zu (Urk. 12/23, Urk. 12/27). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtkraft erwachsen. Nachdem der Ehemann der Versicherten im Juli 2007 verstorben war (Urk. 12/36), wurde die Höhe ihrer Rente neu berechnet und mit Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2008 ab 1. August 2007 auf Fr. 1'507.-- festgelegt (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. April 2008, ergänzt mit Eingabe vom 13. Mai 2008, Beschwerde und beantragte die Neuberechnung der Rentenhöhe (Urk. 1, Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert Frist dazu nicht hatte verlauten lassen, wurde Verzicht auf Replik angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die hier für die Rechtsfolgen massgeblichen Sachverhalte (Eintritt der Invalidität, Tod des Ehegatten) traten in den Jahren 2004 und 2007 ein. Die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und des ATSG kommen daher im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sowie Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten - vorbehältlich des sogenannten Karrierezuschlags für jüngere Versicherte gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG - die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Damit ist insbesondere die analoge Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie von Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen. Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).
2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 AHVG werden die ordentlichen Renten als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet. Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der nach Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente.
Grundlage für die Rentenberechnung bilden die Beitragsjahre, die Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod; Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Das Erwerbseinkommen bildet zusammen mit den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften das für die Rentenberechnung massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG).
Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Diese für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben sind für jeden beitragspflichtigen Versicherten in individuellen Konten eingetragen (Art. 30ter AHVG). Einkommen, welche Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (sogenanntes Splitting) wird in den folgenden Fällen vorgenommen: wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
Nach Art. 36 Abs. 3 IVG ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag zu erhöhen, wenn die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Der Bundesrat beschloss gestützt auf die Delegationsnorm in dieser Bestimmung die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der 39- bis 45-jährigen invaliden Personen um 5 % (Art. 33 IVV). Nach Art. 33ter AHVG ist ausserdem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufzuwerten. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind schliesslich durch die Anzahl der Beitragsjahre zu teilen (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten (und in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG analog auch Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten) Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der (Alters-/Invaliden-)Rente nicht übersteigen dürfen.
Der Bundesrat ist aufgrund von Art. 30bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- und abrunden. In Art. 53 AHVV delegierte der Bundesrat diese Befugnis an das Bundesamt. Danach stellt das Bundesamt verbindliche Rententabellen auf, wobei die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente beträgt. Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt (einsehbar unter www.sozialversicherungen.admin.ch).
2.3 Witwen haben gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG auch ohne eigene Kinder oder Pflegekinder im Zeitpunkt der Verwitwung (im Sinne von Art. 23 IVG) Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Für die Berechnung der Witwenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Hat die verstorbene Person bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht (Art. 33 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat legte gestützt auf die Delegationsnorm in dieser Bestimmung die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der 39- bis 45-jährigen Personen auf 5 % fest (Art. 54 AHVV). Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die Witwen- oder Witwerrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
2.4 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, die im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehegatten erfolgte Neuberechnung ihrer Rente könne mit einer Erhöhung des Rentenbetrages von nur Fr. 217.-- nicht stimmen. Denn ihr Ehemann habe bis zum 40. Lebensjahr AHV-Beiträge einbezahlt. Es sei sonderbar, wenn sie nun nur Fr. 217.-- pro Monat mehr erhalte (Urk. 1, Urk. 7).
3.2 Die Beschwerdegegnerin erläuterte in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2008 den Rentenbetrag gemäss der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 2) folgendermassen: Die Höhe der ermittelten monatlichen Witwen- und Invalidenrente der Beschwerdeführerin sei verglichen worden, wobei schliesslich die mit Fr. 1'507.-- höhere Invalidenrente berücksichtigt worden sei. Die tiefer ausgefallene Witwenrente von Fr. 1'358.-- sei aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehegatten von Fr. 41'106.-- mit der Rentenskala 44 und die höhere Invalidenrente von Fr. 1'507.-- aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens (der Beschwerdeführerin) von Fr. 53'851.-- mit der Rentenskala 30 sowie mit dem Zusatz für Witwen/Witwer ermittelt worden. Bei der Einkommensermittlung sei ein Splitting der Einkommen der Eheleute für die Jahre 1998 bis 2003 vorgenommen worden. Selbst wenn ein höheres Einkommen des verstorbenen Ehegatten berücksichtigt worden wäre, wäre keine höhere Invalidenrente als Fr. 1'507.-- möglich, da dies bereits dem Maximalbetrag entspreche (Urk. 11).
4.
4.1 Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt des Todes ihres Ehemannes im Juli 2007 (Urk. 12/36) nebst den Anspruchsvoraussetzungen für die seit Februar 2005 ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 12/23, Urk. 12/27) auch jene für eine Witwenrente gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllt. Die Ehe war im Juli 1997 geschlossen worden und blieb kinderlos (Urk. 12/2 S. 1 f., Urk. 12/36). Sie hatte bis zum Tod des Ehegatten im Juli 2007 10 Jahre gedauert. Die im Februar 1959 geborene Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt 48 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin nahm daher zu Recht einen Vergleich der Witwen- mit der Invalidenrente vor, um entsprechend Art. 24b AHVG die auszubezahlende, höhere der beiden Renten zu ermitteln.
4.2 Das Vorgehen der Kasse zur Ermittlung der Renten ist den von der Beschwerdeführerin eingereichten Acor-Berechnungsblättern in Urk. 3/1 zu entnehmen. Zur Bestimmung der Höhe der Witwenrente ging die Beschwerdegegnerin zutreffend von den ungeteilten Einkommen (Art. 33 Abs. 1 AHVG) des 1966 geborenen und 2007 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin aus (Urk. 3/1 S. 6), und zwar von den Einkommen gemäss seinem individuellen Konto (Urk. 12/15) nach dem vollendeten 20. Altersjahr seit dem 1. Januar 1987 bis Ende 2006, dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Tod (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und Art. 36 AHVG). Die Beitragslücken der Jahre 1997 und 1998 (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 12/15 S. 2) schloss sie entsprechend der Verordnungsbestimmung in Art. 52b AHVV durch die Anrechnung von Beiträgen der Jugendjahre, so dass die Einkommenssumme von Fr. 764'991.-- resultierte (Urk. 3/1 S. 6 f.). Damit erreichte der Ehegatte die seinem Jahrgang entsprechende Beitragsdauer von 20 Jahren (vgl. Jahrgangstabelle in: Rententabellen 2007 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2007, S. 7), was zur Anwendung der Rentenskala 44 (Vollrente) führt (vgl. Skalenwähler in: Rententabelle 2007, a.a.O., S. 11). Die Kasse berücksichtigte zur Berechnung des in der Rentenskala massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens zutreffend den Aufwertungsfaktor 1,0 (Art. 51bis AHVV; vgl. Tabelle "Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren" in: Rententabellen 2007, a.a.O., S. 15) und erhöhte die Einkommenssumme des 40 Jahre alt gewordenen Ehegatten um 5 % gemäss Art. 33 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 54 AHVV. Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzte sie so korrekt auf Fr. 40'162.-- fest (Fr. 764'991.-- x 1,0; x 1,05, : 20 Beitragsjahre; Urk. 3/1 S. 8). Die in der anwendbaren Rentenskala 44 zu diesem Betrag passende nächste Abstufung beträgt Fr. 41'106.-- und würde zu einer Monatsrente für Witwen von Fr. 1'358.-- führen (vgl. Skala 44 in: Rententabellen 2007, a.a.O., S. 18), wie dies auch in den Acor-Berechnungsblättern angenommen wurde.
4.3 Die Höhe der damit zu vergleichenden Invalidenrente der Beschwerdeführerin bestimmt sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihrem individuellen Konto ab 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt ihres Versicherungsfalls Invalidität im Jahr 2004 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 12/16 S. 2, Urk. 12/14 S. 1) während einer Beitragsdauer von 16 Jahren und zwei Monaten (1987 bis Ende 2003) ein Einkommen von Fr. 792'115.-- erwirtschaftet (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 12/6). Die Einkommen der Jahre 1998 bis 2003 sind gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b und Abs. 4 AHVG zusammen mit den Einkommen des verstorbenen Ehegatten zu splitten (Teilung der Einkommen beider Ehegatten und Anrechnung je zur Hälfte), wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen hat (Urk. 3/1 S. 7). Daraus resultiert eine Erhöhung der Einkommenssumme um Fr. 28'465.-- auf Fr. 820'580.--. Dieser Betrag ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,0 zu multiplizieren (Art. 33 IVV; vgl. die Tabelle "Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren" in: Rententabellen 2007, a.a.O., S. 15) und um 5 % zu erhöhen, da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität (Art. 4 IVG) im Jahr 2004 noch nicht 45 Jahre alt war (Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 IVV). Dies ergibt den Betrag von Fr. 861'609.--. Geteilt durch die 16 Beitragsjahre (Art. 30 Abs. 2 AHVG) resultiert das durchschnittliche Jahreseinkommen von gerundet Fr. 53'851.-- (vgl. ebenso die Acor-Berechnungsblätter S. 8 von Urk. 3/1). Wegen der Beitragslücken insbesondere vom vollendeten 20. Altersjahr der Beschwerdeführerin bis 1986 entsprechen ihre 16 Beitragsjahre nicht jenen ihres Jahrganges, welcher eine Beitragsdauer von 24 Jahren aufweist (vgl. Jahrgangstabelle in: Rententabelle 2007, a.a.O., S. 7). Dies führt zur Anwendung der Rentenskala 30 (monatliche Teilrenten; vgl. Skalenwähler in: Rententabelle 2007, a.a.O., S. 10), wonach das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen von gerundet Fr. 53'851.-- im Jahr 2004 inklusive des Zuschlags für Witwen bis zum Höchstbetrag die monatliche Invalidenrente von Fr. 1'507.-- im relevanten Jahr 2007 ergibt (vgl. Skala 44 in: Rententabellen 2007, a.a.O., S. 46). Somit wurde auch die Invalidenrente von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt (Urk. 3/1 S. 8 f.).
4.4 Die monatliche Invalidenrente von Fr. 1'507.-- ist verglichen mit der Witwenrente höher, weshalb diese an die Beschwerdeführerin auszubezahlen ist (Art. 24b AHVG). Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten blieb und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).