IV.2008.00387
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Ein erstes, von A.___, geboren 1950, im Februar 2002 gestelltes Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. April 2003 respektive mit Einspracheentscheid vom 16. August 2004 (Urk. 12/25, Urk. 12/37), vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2005 und vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. November 2005 abgewiesen (vgl. Urk. 12/25, Urk. 12/37, Urk. 12/42, Urk. 12/45).
1.2 Am 24. Januar 2006 ersuchte die Versicherte erneut um Zusprechung einer Rente, indem sie geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 12/47). Nach weiteren Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. April 2006 respektive mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 ab (Urk. 12/51, Urk. 12/67). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2006 im Verfahren Nr. IV.2006.00621 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 12/72).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein (Urk. 12/75, Urk. 12/79, Urk. 12/81) und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 12/83). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/86). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Februar 2008 Einwände (Urk. 12/90). Mit Verfügung vom 6. März 2008 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest (Urk. 12/93 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer angemessenen Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 26. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.2 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente bei Teilerwerbstätigen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, bei der teilerwerbstätigen Beschwerdeführerin (50 % Erwerbsbereich, 50 % Haushaltbereich) seien seit längerem gewisse Einschränkungen im Rücken und in den Beinen dokumentiert. Im Januar 2006 sei es zwar zu einer Verschlechterung gekommen, aufgrund der durchgeführten Abklärungen sei der Beschwerdeführerin indessen nach wie vor eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin im in Frage kommenden Bereich der Hilfstätigkeiten lediglich noch leichte Arbeiten ausüben könne, sei dieser Nachteil gegenüber gesunden Mitarbeiterinnen mit einem leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommens im Umfang von 10 % zu berücksichtigen. Mit dem so bemessenen Invalidenlohn in der Höhe von Fr. 22'615.-- vermöchte die Beschwerdeführerin ein dem Validenlohn in der Höhe von Fr. 22'555.-- entsprechendes Einkommen zu erzielen. Somit bestehe im Erwerbsbereich keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen anlässlich der Haushaltabklärung im Umfang von 30 % eingeschränkt. Gewichtet nach Umfang des Haushaltsbereichs ergebe sich eine Einschränkung von 15 %. Angesichts dieses Invaliditätsgrades bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingeholte Stellungnahme des IV-Gutachters ändere nichts. Für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt sei der Abklärungsbericht massgebend. Die schadenmindernde Mitwirkung des Ehegatten bei der Haushaltführung sei angemessen. Dieser werde durch die Mithilfe keineswegs übermässig in Anspruch genommen (Urk. 2 S. 2, Urk. 11 S. 2 Ziff. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Gutachten von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, unrichtig interpretiert. Dr. B.___ sei zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin könne lediglich noch ein Pensum von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit erbringen. Schöpfe sie diese Restarbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit aus, so verfüge sie über keine Ressourcen mehr, um noch den Haushalt zu führen. Mit anderen Worten sei sie nur noch in der Lage, entweder den Haushalt zu führen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diesen Umstand habe Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 14. April 2008 ausdrücklich bestätigt (vgl. Urk. 3/3). Die Einschätzung des Gutachters sei nachvollziehbar, denn gemäss seinen Feststellungen sei die Beschwerdeführerin durch multiple Gesundheitsschäden ganz erheblich eingeschränkt. Im Stehen bestehe eine schlechte Haltung, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei eingeschränkt, das Übergewicht sei zumindest teilweise cortisoninduziert, das rechte Knie sei schmerzhaft, und es bestehe eine deutliche Fehlstellung am rechten Fuss. Da selbst hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, seien die Ergebnisse der Haushaltabklärung offensichtlich nicht zutreffend. Die vorhandenen Einschränkungen seien viel zu tief eingeschätzt worden, namentlich für den Bereich Wohnungs-, Wäsche- und Kleidungspflege und für den Bereich Einkaufen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, dessen Mithilfe schadenmindernd berücksichtigt worden sei, sei selber gesundheitlich angeschlagen und zu 50 % arbeitsunfähig. Insgesamt sei der Anspruch auf eine Rente zu Unrecht verneint worden (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7 ff.).
3.
3.1 Zur Vorsituation ist auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2005 ausführlich gewürdigte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hinzuweisen (Urk. 12/42 S. 3 ff. Erw. 3 f.). Die ergänzende Würdigung der Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Juni 2006 findet sich im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Oktober 2006 (Urk. 12/72 S. 5 ff. Erw. 3). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
3.2 Nach dem Rückweisungsentscheid vom 23. Oktober 2006 holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei Dr. med. C.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, den Bericht vom 16. März 2007 ein. Unter Hinweis auf das lumboradikuläre und lumbospondylogene Syndrom, das zervikovertebrale Syndrom und die rechtsseitige Valgusgonarthrose attestierte Dr. C.___ eine seit 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin. Verschlechtert habe sich das Knieleiden. Die Versorgung mit einer Knieprothese wäre sinnvoll. Die Beschwerdeführerin habe indessen Angst vor einem solchen Schritt. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Das Gehen sei eingeschränkt und nach dem Sitzen könne sie kaum aufstehen respektive nach dem Stehen nur schwer absitzen. Sie könne sich noch selber anziehen. Kochen und Bügeln sei mit vielen Pausen möglich, das Putzen, Waschen und das Staubsaugen seien noch knapp möglich (Urk. 12/75/1-7).
3.3 Dr. B.___ führte im Gutachten vom 18. Juli 2007 aus, die Beschwerdeführerin leide an chronisch rezidivierenden Zervikobrachialgien beidseits bei Zervikoarthrose, an einem chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei zum Teil schweren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, an einer Valgusgonarthrose rechts bei Status nach partieller Meniskektomie, an einer Adipositas per magna und an arterieller Hypertonie. Des Weiteren befinde sich die Beschwerdeführerin in einer psychosozial schwierigen Situation. Vor gut 10 Jahren habe sie im Zusammenhang mit der Zervikarthrose Nacken-Schulter und Armbeschwerden gehabt. Diese schienen inzwischen weitgehend verschwunden zu sein. Entsprechende Beschwerden seien nicht mehr erwähnt worden. Die Rückenschmerzen hätten dagegen im Laufe der Zeit eher zugenommen. Aktuell präsentiere sich die Beschwerdeführerin klagend, schwerfällig und unselbstständig. Bis vor wenigen Jahren sei sie als Hausfrau, Mutter und Allrounderin aktiv gewesen. In der Folge sei sie aufgrund der Beschwerden in den Teufelskreis von Inaktivität und Gewichtszunahme geraten. Es sei durchaus möglich, dass die inzwischen weitgehend eingetretene Dekonditionierung mehr zu den Beschwerden beitrage als die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule selbst. Die Gonarthrose sei durch die 2004 erfolgte Teilmeniskektomie möglicherweise eher gefördert als verhindert worden. Inzwischen lägen in allen Kompartimenten degenerative Veränderungen vor. Nicht klar sei, ob durch die Versorgung mit einer Knieprothese die Lebensqualität gesteigert und die Arbeitsfähigkeit nachhaltig verändert werden könne. Auf jeden Fall müsse zuvor der Allgemeinzustand deutlich verbessert werden. Insgesamt vermöchte nur eine ganzheitliche und konsequente Behandlung überhaupt irgendwelche Resultate zu zeitigen. Unter den gegebenen Umständen sei die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit schwierig. Trotz aller Beschwerden könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Hausfrau oder in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Angepasst sei eine leichte Tätigkeit, bei welcher sich die Beschwerdeführerin selber organisieren und Pausen einlegen könne. Ungünstige Belastungen (schweres Heben und Tragen, grosse Gehstrecken, Treppensteigen) seien nicht mehr zumutbar. Die seit einiger Zeit ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau sei im Prinzip geeignet. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin sei nicht mehr zumutbar (Urk. 12/79 S. 8 ff. Ziff. 7 ff.).
3.4 Am 13. August 2007 ergänzte Dr. B.___, die bestehenden limitierenden Faktoren bewirkten zusammengenommen eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestehe für leichte, angepasste Tätigkeiten schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies dürfte ungefähr dem entsprechen, was die Beschwerdeführerin in letzter Zeit effektiv praktiziert habe. Der heutige Zustand sei vermutlich das Ergebnis des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 nicht mehr gearbeitet habe und vermutlich auch nicht mehr habe arbeiten wollen. Anders liessen sich die fehlende Integration und die schwere Dekonditionierung nicht erklären. Eine ausserhäusliche Arbeit wäre das beste Mittel, um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin doch noch in den Griff zu bekommen (Urk. 12/81 S. 1).
3.5 Auf Anfrage der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 11. April 2008 aus, zusammenfassend könne er bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für jede angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Die familiäre Situation lasse vermutlich eine häusliche Tätigkeit in den Vordergrund treten. Die aktive Bewältigung gewisser Anforderungen werde wesentlich zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation beitragen (Urk. 3/5).
4.
4.1 Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin detailliert, erhob eine sorgfältige Anamnese, berücksichtigte die vorhandenen Vorakten und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Aufgrund der von ihm erhobenen objektiven Befunde ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass seit der letzten rechtskräftigen Leistungsabweisung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Fest steht ferner, dass die früher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Spettfrau nicht mehr geeignet ist. Zumutbar ist eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Gehstrecken und ohne Treppensteigen. Wichtig ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin selber organisieren und Pausen einlegen kann.
4.2 Kontrovers ist, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, sie sei noch in der Lage, entweder ausserhäuslich in einer angepassten Erwerbstätigkeit oder im Haushalt ein Pensum von 50% zu leisten. Sie stützt sich dabei auf die nachträgliche Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. April 2008 (Urk. 3/5). Die Beschwerdegegnerin indessen geht davon aus, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ungeachtet der Leistungsfähigkeit im Haushalt ein Pensum von 50 % zumutbar.
4.3 Richtig ist, dass Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 11. April 2008 ausführte, er schätze die verbleibende Arbeitsfähigkeit für leichte, angepasste Tätigkeiten (Hausfrau oder andere Tätigkeiten) mit zirka 50 % ein. Zusätzlich fügte er bei, dies dürfte dem entsprechen, was die die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit effektiv praktiziere (Urk. 3/5). Offensichtlich basiert die Einschätzung auf dem, was gemäss Auffassung des Gutachters von der Beschwerdeführerin selber als zumutbar erachtet wird. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin kann indessen nicht Richtschnur für die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit sein, zumal der Gutachter selber festhielt, der heutige Zustand sei auch das Ergebnis des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 nicht mehr gearbeitet habe und vermutlich auch nicht mehr habe arbeiten wollen. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie die von Dritten eingeschätzte Restarbeitsfähigkeit auch weiterhin nicht verwerten werde (Urk. 12/81 S. 1 u. S. 2), obschon die Bewältigung gewisser funktioneller Anforderungen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung diverser Gesundheitsprobleme zu leisten vermöchte (Urk. 3/3).
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen unterschätzt, in erster Linie aufgrund von invalidenversicherungsrechtlich nicht massgeblichen Faktoren, wie Übergewicht, Dekonditionierung oder Selbstlimitierung, die mit gutem Willen beeinflusst respektive überwunden werden könnten. Auch die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihr Übergewicht höchstens teilweise medikamenteninduziert ist. Ausdrücklich postulierte der Gutachter, für die Beschwerdeführerin, die sich seit Jahren nur als Hausfrau betätige, sei eine ausserhäusliche Arbeit dringend wünschenswert. Dies wäre das beste Mittel, um die gesundheitlichen Probleme doch noch in den Griff zu bekommen (Urk. 12/81 S. 1).
4.4 Zu beachten ist, dass die vom Gutachter angegebene Arbeitsfähigkeit generell nicht isoliert betrachtet werden darf. Die Beurteilung hat stets mit Blick auf die übrigen Feststellungen zu erfolgen. Mit Blick auf die von Dr. B.___ erhobenen objektiven Befunde erweist es sich als wenig plausibel, dass insgesamt nur noch eine Leistungsfähigkeit von 50 % erbracht werden kann, sei es im ausserhäuslichen, sei es im häuslichen Bereich, zumal eine an sich vermeidbare erhebliche Dekonditionierung verbunden mit erheblichem Übergewicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herabsetzt. Hinzu kommt, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit im Haushalt praxisgemäss nicht in erster Linie vom medizinischen Gutachter zu beurteilen, sondern aufgrund einer Erhebung im Haushalt selber, mithin vor dem Hintergrund der im konkreten Haushalt gegebenen Verhältnisse zu erfolgen hat.
Eine Konstellation, wie sie gemäss BGE 134 V 9 dazu veranlassen würde, Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltssphäre ausnahmsweise zu berücksichtigen, liegt hier nicht vor.
4.5 Zusammenfassend ist mit dem Gutachter Dr. B.___ festzuhalten, dass eine erhebliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit gegeben ist, welche lediglich noch eine teilweise Ausübung einer angepassten Tätigkeit zulässt. Die Umschreibung der einzelnen Anforderungen durch Dr. B.___ erweist sich vor dem Hintergrund der vorhandenen Beeinträchtigungen als überzeugend. Selbst die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit bezifferte Dr. B.___ mit 50 %. Angesichts der effektiv bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste erwerbliche Tätigkeit im erwähnten Umfang zu bewältigen in der Lage ist. Nicht massgebend ist die Einschätzung von Dr. C.___. Selbst die Beschwerdeführerin geht nicht davon aus, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.
5.
5.1 Zwecks Bemessung der Einschränkung im Haushalt führte die Beschwerdegegnerin am 15. November 2007 eine Erhebung durch. Der Bericht datiert vom 23. November 2007 (Urk. 12/83). Die Ausführungen im Bericht basieren in erster Linie auf den Angaben der Beschwerdeführerin selber anlässlich der Erhebung.
5.2 Nachvollziehbarerweise keine Einschränkung ergibt sich für den Bereich der Haushaltführung. Hier gab die Beschwerdeführerin an, die Haushaltführung obliege nach wie vor ihr (Urk. 12/83 S. 4 Ziff. 6.1).
5.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung kocht weiterhin sie selber, wenn auch nicht mehr so aufwändig wie früher. Für die Zubereitung von Teig, zum Beispiel für eine Pizza, bedürfe sie der Mithilfe des Ehemannes. Generell benötige sie etwas mehr Zeit als früher. Bei den Aufräum- und Putzarbeiten helfe der Ehemann (Urk. 12/83 s. 4 Ziff. 6.2). Die angenommene Einschränkung von 25 % erweist sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Nichts daran ändert der nicht weiter begründete Einwand der Beschwerdeführerin, die angenommene Einschränkung sei viel zu tief. Richtig ist, dass offenbar auch der Ehemann gesundheitlich angeschlagen ist und daher funktionelle Einschränkungen bestehen. Tatsächlich hilft der Ehemann aber im Haushalt mit, wozu er unter dem Aspekt der Schadenminderung verpflichtet ist, wobei keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seine Mithilfe über das ihm zumutbare Mass hinausgeht. Beizupflichten ist im Übrigen den Anmerkungen der Abklärungsperson zum Bereich Ernährung (Urk. 12/83 Ziff. 6.2 S. 5 oben).
5.4 Die unter dem Titel Wohnungspflege zusammengefassten Tätigkeiten erledigen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin allesamt der Ehemann oder die Schwiegertochter. Eine gewisse Mithilfe der beiden ist im Sinne der Schadenminderung durchaus zumutbar. Des weiteren ist der Abklärungsperson dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin leichtere Reinigungsarbeiten zumutbarerweise auch selber durchführen könnte (vgl. Urk. 12/83 S. 5 Ziff. 6.3). Auch im Zusammenhang mit der Wohnungspflege erhob die Beschwerdeführerin lediglich den nicht näher begründeten Einwand, die Einschränkungen seien zu tief eingeschätzt worden. Auf Einwände dieser Art kann nicht näher eingegangen werden. Insgesamt erweist sich die im Bericht ausgewiesene Einschränkung von 50 % als realistisch.
5.5 Gemäss den Angaben de Beschwerdeführerin wurden die Einkäufe seit jeher zusammen mit dem Ehemann getätigt. Krankheitsbedingt begleitet sie den Ehemann nun nur noch teilweise, das heisst immer dann, wenn sie persönliche Dinge (z.B. Wäsche) einkaufen muss (Urk. 12/83 S. 5 Ziff. 6.4). Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Einkäufe mehr bewältigen kann. Indessen ist auf die Bemerkung der Abklärungsperson zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin kleinere Einkäufe zugemutet werden können. Insgesamt aber rechtfertigt es sich, die Einschränkung in diesem Bereich bei 50 % festzusetzen. Anstelle von 1.5 % beträgt somit die gewichtete Einschränkung 5 % (10 % Anteil am Gesamthaushalt).
5.6 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurde behinderungsbedingt eine Waschmaschine für die Wohnung angeschafft, so dass abgesehen von besonders grossen Wäschestücken (Vorhänge) die Wäsche weiterhin von der Beschwerdeführerin besorgt werden kann. Das Bügeln besorgt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Schwiegertochter, wobei die Beschwerdeführerin die Wäsche jeweils bereit legt. Auch kleinere Flickarbeiten kann die Beschwerdeführerin noch selber erledigen (Urk. 12/83 S. 5 Ziff. 6.5). Unter Berücksichtung der Anmerkung der Abklärungsperson, dass bei Unterwäsche und dergleichen auf das Bügeln ganz verzichtet werden könnte, erweist sich die angegebene Einschränkung von 30 % als insgesamt angemessen.
5.7 Keiner Ausführungen bedarf die Einschränkung zu Ziff. 6.7 des Abklärungsberichts (Urk. 12/87 S. 6). Die angegebene Beeinträchtigung von 50 % ist nicht zu beanstanden.
5.8 Unter Berücksichtigung der höheren Beeinträchtigung beim Einkaufen ergibt sich für den Haushalt eine Einschränkung von 33.5 %. Im Verhältnis zur Gesamtgewichtung (je 50 % für Haushalt und Erwerbstätigkeit) beträgt die Behinderung 16.75 %.
6. Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen zur Feststellung der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse blieb zu Recht unbeanstandet. Die Berechnung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens kann dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Januar 2008 entnommen werden (Urk. 12/84 S. 5). Hervorzuheben ist lediglich, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen, zu dessen Bemessung sie auf die Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik zurückgriff (vgl. Urk. 12/84 S. 5), nicht ebenfalls der Nominallohnentwicklung anpasste. Dies ist jedoch nicht von Relevanz. Das Invalideneinkommen erfährt dadurch eine Korrektur nach oben, weshalb eine Einkommenseinbusse erst recht nicht gegeben ist.
7. Zusammenfassend steht fest, dass im Erwerbsbereich keine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse gegeben ist. Im Haushalt besteht eine Einschränkung von etwas weniger als 17 %. Somit besteht trotz einer gewissen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes weiterhin kein Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren zu Recht ab.
Somit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Zufolge des Unterliegens der Beschwerdeführerin besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Selber zu tragen hat die Beschwerdeführerin auch die Kosten für den von ihr veranlassten Bericht von Dr. B.___ vom 11. April 2008 (Urk. 3/3, Urk. 3/5). Er enthält keine über das Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin hinausgehenden Erkenntnisse. Die vorliegenden Streitfragen hätten auch ohne die Stellungnahme abschliessend beurteilt werden können.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).