IV.2008.00388
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 5. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war von 1988 bis 1998 als Tramführer bei den Betrieben F.___ tätig (Urk. 10/3). Anschliessend bezog er - bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % - bis Januar 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/4). Am 17. April 2000 meldete er sich wegen Kniegelenksarthrosen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen) an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 10/16). Am 27. Mai 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben werde (Urk. 10/23). Am 31. Oktober 2003 wurde der Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung festgestellt (Urk. 10/27), mit Verfügung vom 3. Mai 2004 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 10/36).
Seit Juni 2004 ist der Versicherte beim Restaurant Y.___ in G.___ als Buffet-Aushilfe angestellt (Urk. 10/50).
1.2 Am 13. August 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/43). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 10/46-47), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/50; Urk. 10/52) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/45) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/57-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2008 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/60 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. April 2008 Beschwerde (Urk. 1; Urk. 5) und beantragte sinngemäss, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Gerichtsverfügung vom 10. Juli 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2001 nicht wesentlich geändert habe und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 83'759.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 53'277.30 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, sein Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung sei genauer zu prüfen als dies bisher erfolgt sei. Er verstehe auch die Berechnungsgrundlagen nicht. Ausserdem müsse er bei einer Bewerbung auf seine gesundheitlichen Probleme hinweisen, ansonsten riskiere er später den Verlust der Arbeitsstelle (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält, und ob seit der rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs im Januar 2001 eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs war insbesondere der Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2001 (Urk. 10/13). Dr. Z.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zu leichten depressiven Verstimmungen als Reaktion auf die unbefriedigende Lebenssituation. Der Beschwerdeführer sehe seine unbefriedigende Arbeitssituation hauptsächlich in einem mangelnden Verständnis seines Umfeldes und den Kniebeschwerden, die ihm eine stehende Tätigkeit verunmöglichen würden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu mangelnder Selbstkritik und einer Tendenz, Impulse auszuagieren, wenn er sich mit Unzulänglichkeiten konfrontiert sehe. Die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit müsse mit etwa 30 % veranschlagt werden. Die leicht depressive Symptomatik müsse eher als Reaktion auf die schwierige Lebenssituation verstanden werden (S. 3).
3.2 Aus somatischer Sicht wurde offenbar auf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 15. Mai 2000 abgestellt, der chronische belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei Adipositas und beginnender degenerativer Veränderung diagnostizierte. Ein längeres Stehen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Nach einer Umschulung auf eine Tätigkeit in wechselnder Arbeitshaltung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/14 S. 1 unten).
3.3 Gestützt auf diese Berichte hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2001 fest, aus medizinischer und aus psychiatrischer Sicht bestehe für eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 10/16).
4.
4.1 Die nach der abweisenden Verfügung vom Januar 2001 erstellten beziehungsweise im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Oberarzt Universitätsklinik C.___, diagnostizierte im Bericht vom 27. Juli 2001 (Urk. 10/21 = Urk. 10/26/2-3 = Urk. 10/46/13-14) unklare, belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits (S. 1 Mitte). Eine strukturelle Läsion, die für die Kniegelenkbeschwerden verantwortlich gemacht werden könne, sei nicht auffindbar gewesen. Eine Weiterabklärung mittels MRI sei nicht indiziert, da insbesondere keine klinischen Hinweise für Osteonekrose bestünden. Aus orthopädischer Sicht sei keine Interventionsmöglichkeit ersichtlich. Zusätzlich scheine die psychische Situation des Beschwerdeführers recht angeschlagen zu sein, wahrscheinlich auch aufgrund der lange andauernden Arbeitsunfähigkeit. Eine Abklärung respektive Begleitung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht wäre wahrscheinlich angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit sollte erhalten werden können, wobei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit wünschenswert wäre. Der Beschwerdeführer werde motiviert, die Umschulung der Invalidenversicherung durchzuführen, eine Berentung sei heute nicht indiziert (S. 2 unten).
4.3 Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 4. April 2002 (Urk. 10/22), der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Kniebeschwerden nur noch eine Arbeit in vorwiegend sitzender Tätigkeit ausüben.
Im ärztlichen Zeugnis vom 14. Oktober 2003 (Urk. 10/26/1) führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem femuropatellären Schmerzsyndrom mit diskreter Arthrosebildung im Bereiche beider Knie. Aufgrund dieser Beschwerden sei ihm ein Arbeitsplatz mit vorwiegend sitzender Tätigkeit zuzuteilen, damit seine Knieschmerzen nicht exazerbierten. Längeres Stehen würde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern.
4.4 Dr. med. D.___, Assistenzärztin Orthopädie an der E.___ Klinik in G.___, gab in ihrem Bericht vom 10. März 2004 (Urk. 10/46/11-12) an, eine Kniebinnenläsion finde sie nicht. Ein patellofemorales Schmerzsyndrom liege nicht vor. Spezifische, das heisst behandelbare Knieschmerzen könne sie nicht feststellen. Der Beschwerdeführer könne stundenlang sitzen und stundenlang Auto fahren. Ein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Aufgrund seiner Adipositas per magna sei es sicherlich sinnvoll, den Beschwerdeführer in sitzender Position zu beschäftigen, wobei Platzwechsel mit kurzen Gehstrecken dazwischen gut möglich seien. Stehen sollte möglichst nicht nötig sein, und wenn, dann nur zehn bis zwanzig Minuten lang. In der Arbeit mit den Armen und Händen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (S. 2).
4.5 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 14. September 2007 (Urk. 10/46/10 = Urk. 10/47) aus, eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig. Diesbezüglich hätten bereits früher diverse Abklärungen stattgefunden und aus medizinischer Sicht sei man immer der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Arbeit in wechselnder Arbeitshaltung zu 100 % arbeitsfähig sei. Um die aktuelle Situation abschliessend beurteilen zu können, wäre ein medizinisches Gutachten beziehungsweise eine Abklärung indiziert (Ziff. 1.1). Als Diagnosen nannte Dr. A.___ eine altersentsprechende Gonarthrose beidseits bei femoropatellärem Schmerzsyndrom und Adipositas (Ziff. 1.2). Aktuell bestünden keine Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei momentan nicht in Behandlung (Ziff. 4).
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Ressourcen (vgl. Urk. 10/46/5-9) sah Dr. A.___ die grössten Einschränkungen darin, dass dem Beschwerdeführer das Knien, Kniebeuge und das vorgeneigte Stehen nur selten, das heisst bis etwa eine halbe Stunde pro Tag, sowie das Heben und Tragen von mehr als 25 kg schweren Lasten und das Gehen von langen Strecken nur manchmal, das heisst bis knapp drei Stunden pro Tag, zumutbar sei.
4.6 Am 7. Dezember 2007 nahmen die Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) Stellung (Urk. 10/54/2-3). Sie führten aus, aufgrund der vorliegenden Akten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2001 auszumachen. Die somatischen Diagnosen seien gleich und es würden keine neuen objektiven Befunde genannt. Auch sei die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Dr. A.___ unverändert. Der Beschwerdeführer arbeite als Aushilfsbursche in einem Restaurant. Diese Tätigkeit sei mit häufigem Stehen verbunden. Aufgrund der Adipositas und der Kniebeschwerden sei in dieser Tätigkeit vermutlich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit umsetzbar. In angepasster Tätigkeit sei - wie von Dr. A.___ beurteilt - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar.
5.
5.1 In Würdigung der medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an belastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits sowie an Adipositas leidet. Beide Diagnosen waren bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom Januar 2001 bekannt.
Eine klare Ursache für die Kniebeschwerden konnte auch in der Zwischenzeit nicht eruiert werden. Die orthopädischen Fachärzte führten aus, eine strukturelle Läsion, die für die Kniegelenkbeschwerden verantwortlich gemacht werden könnte, sei nicht auffindbar respektive eine Kniebinnenläsion finde sich nicht. Dr. A.___ sprach in seinem aktuellsten Bericht vom September 2009 von altersentsprechender Gonarthrose sowie femoropatellärem Schmerzsyndrom.
Unabhängig von der genauen Diagnose in Bezug auf die Kniebeschwerden sowie deren Ursache sind sich die berichtenden Ärzte darin einig, dass der Beschwerdeführer - auch aufgrund der Adipositas - eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben sollte. So bestehen gemäss Angaben des Hausarztes Dr. A.___ Einschränkungen betreffend Knien, Kniebeuge, vorgeneigtes Stehen, Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Gehen von langen Strecken. Dennoch ging Dr. A.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeiten bestünden. Auch den Berichten der übrigen Ärzte lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen.
Zusammenfassend hat sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre nicht in erheblicher Weise verändert. Aus somatischer Sicht kann demzufolge weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.2 Nachdem beim Beschwerdeführer im Jahre 2001 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und gestützt auf den entsprechenden Bericht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen wurde, stellt sich die Frage nach dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Seit der Verfügung vom Januar 2001 wurde lediglich im Bericht von Dr. B.___ vom Juli 2001 ausgeführt, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers recht angeschlagen scheine. In den weiteren bei den Akten liegenden - zeitlich später erstellten - medizinischen Berichten wurden keinerlei psychische Probleme erwähnt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer seit Juni 2004 als Aushilfe in einem Restaurant tätig und auch im Arbeitgeberbericht vom November 2007 (Urk. 10/50) finden sich keinerlei Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten oder sonstige Probleme psychischer Art, die sich bei der Berufsausübung manifestiert hätten. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom März 2008, also mehr als sieben Jahre nach dem ursprünglichen Entscheid, beim Beschwerdeführer keine psychische Problematik wesentlichen Ausmasses vorhanden war, zumal auch im Jahre 2001 keine erhebliche Symptomatik - die Rede war von emotional instabiler Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zu leichten depressiven Verstimmungen als Reaktion auf die unbefriedigende Lebenssituation - bestand.
Im Unterschied zum ursprünglichen Sachverhalt kann demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen festgestellt werden.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Arbeitstätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
6.
6.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Tramführer abzustellen. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit im Jahr 2007 zwischen Fr. 6'319.10 und Fr. 6'566.90 pro Monat verdienen (Urk. 10/52). Damit ergibt sich, ausgehend vom durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 6'443.-- und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes, ein Einkommen für das Jahr 2007 von Fr. 83’759.--, welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer ist in einem Restaurant als Aushilfe im Stundenlohn angestellt. Dabei handelt es sich nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit, ist die Arbeit doch mit häufigem Stehen verbunden. Zudem unterliegen die monatlich geleisteten Stunden starken Schwankungen, so ergaben sich beispielsweise im Jahr 2007 Pensen zwischen etwa 10 % und 80 % (vgl. Aufstellung in Urk. 10/50/10). Zumutbar wäre dem Beschwerdeführer hingegen ein Vollzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4’732.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) Fr. 59’197.30 im Jahr entspricht (Fr. 4’732.-- : 40 x 41.7 x 12). Aufgrund der Lohnentwicklung hat ein Zuschlag von 1.6 % zu erfolgen (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2), womit für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’145.-- resultiert.
Da dem 51-jährigen Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position zumutbar sind, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Demnach ist als Invalideneinkommen Fr. 54’130.-- (Fr. 60'145.-- x 0.9) einzusetzen.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83’759.-- und einem Invalideneinkommen von 54’130.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 29’629.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 36 % entspricht. Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).