Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 19. April 1994 bei der Y.___ AG als Verkaufssachbearbeiterin (Urk. 9/4/1-3). Weil sie wiederholt alkoholisiert zur Arbeit erschienen war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 27. Oktober 1999 fristlos auf (Urk. 9/4/4), wobei sie sich nachträglich in einer am 3./11. Dezember 1999 aussergerichtlich geschlossenen Vereinbarung verpflichtete, den Lohn bis Ende Januar 2000 zu bezahlen (Urk. 9/4/5-6). Wegen Sarkoidose Stadium II der Lunge meldete sich X.___ am 5. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 15. Juni 2000 (Urk. 9/4/1-3) sowie den Arztbericht der Medizinischen Poliklinik des Z.___ vom 25. Januar 2001 (Urk. 9/5) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/7) wies die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2001 ab, da sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin voll arbeitsfähig sei (Urk. 9/8).
1.2 Am 9. Juli 2004 meldete sich X.___ erneut wegen Sarkoidose Stadium II bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/9). Die IV-Stelle holte die Arztberichte der D.___ vom 14. Februar 2005 (Urk. 9/11) und der Medizinischen Poliklinik des Z.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/12) mit Ergänzungsbericht vom 19. August 2005 (Urk. 9/14) ein. In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 16. Mai 2007 erstellen (Urk. 9/22). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei. Das Leistungsbegehren müsse deshalb abgewiesen werden (Urk. 9/27). Dagegen erhob die Versicherte selbst unter Beilage des Schreibens von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. August 2007 (Urk. 9/28) am 30. August 2007 (Urk. 9/29) sowie durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 7. September 2007 (Urk. 9/31) und am 31. Oktober 2007 (Urk. 9/39) unter Beilage des Arztberichtes der Medizinischen Poliklinik des Z.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 9/38) diverse Einwände. Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 15. Januar 2008 ein (Urk. 9/41/1-5). Mit Verfügung vom 5. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 17. April 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 5. März 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventualiter sei nach einer Oberbegutachtung über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess am 11. Juli 2008 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten und verzichtete im Übrigen auf Replik (Urk. 12). Am 14. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13). Am 7. August 2008 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 14). Hierzu reichte sie den Arztbericht der Medizinischen Poliklinik des Z.___ vom 10. Juli 2008 ein (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1
2.1.1 Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Z.___ diagnostizierten im Arztbericht vom 25. Januar 2001 (Urk. 9/5) eine Sarkoidose Stadium II bei bihilärer Lymphadenopathie und interstitieller diffuser Pneumopathie sowie Pleurabeteiligung beidseits, eine chronisch obstruktive Pneumopathie mit mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung sowie einen chronischen Nikotin- und Aethylabusus. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig im bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin im Kundendienst sowie für andere leichte körperliche Arbeiten und Büroarbeiten. Für Tätigkeiten mit Rauchexposition sowie für mittelschwere und schwere Arbeiten sei sie arbeitsunfähig.
2.1.2 Im Bericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/12/5-9) hielten die Ärzte der Poliklinik fest, von somatischer Seite her bestehe aufgrund der Lungensarkoidose und der wahrscheinlich zusätzlich bestehenden COPD bei Nikotinabusus aufgrund der aktuellen Lungenfunktionsprüfung und der klinischen Untersuchung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche einer ca. 40%igen IV-Rente entspreche. Neben der organischen Störung stehe bei der Beschwerdeführerin aber sicherlich das Suchtproblem mit Alkohol im Vordergrund. Die bisherigen Entzugsversuche und psychotherapeutischen Massnahmen hätten keinen durchschlagenden Erfolg gebracht. Eine psychiatrische Abklärung sei angebracht.
2.1.3 Am 9. Oktober 2007 (Urk. 9/38) führten die Ärzte der Poliklinik aus, aufgrund der Lungenerkrankung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung werde die FEV1 (gemäss Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie) zur Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit herangezogen. Die FEV 1 der Beschwerdeführerin in der Lungenfunktionsprüfung vom 3. April 2006 habe 45 % des Normal- oder Sollwertes betragen, entsprechend einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von 55 %. Neben der Obstruktion bestehe eine leichte Diffusionsstörung, die zusätzlich zur Atemnot bei Anstrengung beitrage und die medizinisch-theoretische Ateminvalidität verstärke. Ursächlich für die Lungenerkrankung sei die Kombination aus Sarkoidose und Nikotinabusus.
2.2 Gemäss dem Bericht der D.___ vom 14. Februar 2005 (Urk. 9/11) leidet die Beschwerdeführerin unter Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10: Z60.0), einer akuten Belastungsstörung (ICD-10: F43.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einem Status nach Schädelbasisbruch: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), Störungen durch Alkohol (ICD-10: F10.25), Störungen durch Kokain (ICD-10: F14.26), einer Störung durch Cannabis (ICD-10: F12.25) sowie einer Sarkoidose Stadium II (1995). Die Beschwerdeführerin sei mit 16 Jahren anlässlich eines Ferienaufenthaltes in E.___ wegen des Besitzes einer grösseren Menge Cannabis verhaftet worden und habe 7 1/2 Monate in Einzelhaft in einem Militärgefängnis verbringen müssen. Dieses Ereignis löse bei ihr bis heute grosse Emotionen aus, über die sie nicht sprechen könne. Mit 19 Jahren habe sie sodann als Beifahrerin bei einem Autounfall einen Schädelbasisbruch erlitten und drei Monate im künstlichen Koma gelegen. Die Beschwerdeführerin habe eine Lehre als Verkäuferin abschliessen können und vorerst in diesem Beruf und danach mehr als 10 Jahre als Sachbearbeiterin im Büro gearbeitet. Während all den Jahren habe sie regelmässig exzessiv Alkohol und Cannabis konsumiert, wobei auch noch Kokain dazu gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von unter 20 Prozent auszugehen. Es sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar.
2.3 Laut dem MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2007 besteht bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose (Urk. 9/22/15):
"mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Keine.
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Lungensarkoidose Stadium II mit/bei:
- Status nach systemischer Steroidbehandlung 1996 bis 1997
2. Chronisch obstruktive Pneumopathie mit/bei
- Anstrengungsdyspnoe NYHA Stadium II bis III
- mittelschwerer, nicht reversibler, obstruktiver Ventilationsstörung
- schwerem Nikotinabusus (ca. 50 pack years)
3. Spinocelluläres Karzinom im Bereich des anterioren Mundbodens (Erstdiagnose Dezember 2006) mit Status nach Laserresektion im Januar 2007
4. Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) mit/bei:
- leichter äthylischer Hepatopathie (Steatosis hepatis) und Polyneuropathie
- arterieller Hypertonie
- Hyperlipidämie
5. Abhängigkeit durch Cannabinoide, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)."
Anamnestisch bestehe neben der Lungen- eine jahrelange Suchtproblematik. Bereits mit 16 Jahren habe die Beschwerdeführerin mit Alkohol- und Cannabiskonsum begonnen. Zudem habe sie zwei Jahre lang Kokain geschnupft. Den Alkoholkonsum habe sie auf bis zu 6 Liter Bier pro Tag gesteigert, was zu gehäuften Absenzen am Arbeitsplatz und schliesslich zum Stellenverlust geführt habe. Seit im November 2006 ein Karzinom im Bereich des vorderen Mundbodens diagnostiziert worden sei, klage die Beschwerdeführerin zudem über depressive Verstimmungen. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin infolge der pulmonalen Problematik für eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen lasse sich für die zuletzt ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeit als Verkäuferin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Bei der psychiatrischen Untersuchung präsentiere sich eine leicht alkoholisierte Beschwerdeführerin, allerdings ohne Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen. Eine Alkoholentzugstherapie habe sie noch nie durchgeführt und lehne eine solche auch weiterhin ab. Die Beschwerdeführerin zeige keinerlei Motivation zum Verzicht auf Suchtmittel, sondern sie gebe vielmehr an, so weiter leben zu wollen wie bisher. Der Verdacht auf ein depressives Zustandsbild sei unter der antidepressiven Therapie mit Citalpram nicht mehr nachweisbar. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Allerdings könne anhand des einstündigen Gesprächs nicht beurteilt werden, inwieweit es sich um eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach dem Gefängnisaufenthalt handle. Es müsse aber festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Gefängnisaufenthalt noch über Jahre sehr gut im Berufsleben integriert gewesen und das Scheitern nicht auf die Persönlichkeitsänderung zurückzuführen sei, sondern auf den zunehmenden Alkoholkonsum. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer isolierten Suchterkrankung auszugehen, invalidisierende Folgeschäden lägen keine vor. Es fänden sich auch keinerlei Hinweise für das Bestehen eines primären Gesundheitsschadens, der kausal die Sucht verursacht haben könnte. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine leichte körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit sei sie aufgrund der pulmonalen Problematik zu 100 % arbeitsunfähig.
2.4 Dr. B.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2007 (Urk. 9/28) fest, diese sei von der Atmung her deutlich eingeschränkt. Den Gang über die Treppe zu ihrer Wohnung im ersten Stock müsse sie mehrmals unterbrechen, um Luft zu schöpfen. Die alltäglichen Verrichtungen mache sie langsam und mit häufigen Pausen. Sie sei deshalb auch in einer leichten Tätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Es liege eine jahrzehntelange Suchtproblematik vor, und seit 2006 sei eine Krebserkrankung der Mundhöhle bekannt. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über wenig Ressourcen, welche aber notwendig wären, um sich trotz der Lungenkrankheit wieder aktiv ins Erwerbsleben einzugliedern.
2.5 Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 15. Januar 2008 folgende Diagnose (Urk. 9/41/3):
"- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronischer Alkoholabusus mit:
- aethylbedingter Wesensveränderung
- Lungensarkoidose Stadium II ED 1995 mit/bei:
- St.n. systemischer Steroidbehandlung 1996 und 1997
- Mittelschwere bis schwere, nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung mit/bei:
- schwerem Nikotinabusus (40 Zig/d, kumulativ 50 PY)
- regelmässigem Canabiskonsum (aktuell 1x/Woche)
- Lungensarkoidose Stadium II
- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Spinozelluläres Karzinom im Bereich des anterioren Mundbodens ED 2006
- St.n. Laserresektion Januar 2007
- essentielle arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- aethylische Hepatopathie
- leichte Polyneuropathie
- Abhängigkeit durch Canabis
- St.n. Kokainkonsum
- depressive Störung."
Die Beschwerdeführerin zeige sich in der Untersuchung vorgealtert und leicht verwahrlost mit cushingoidem Habitus und Foetor aethylicus. Im Vordergrund stehe die chronische Alkoholkrankheit mit Folgeschäden. Nach Angaben der Versicherten habe der tägliche Alkoholkonsum tendenziell zugenommen. Aktuell trinke sie 4-6 Liter Bier täglich und 3 Liter Rotwein wöchentlich. Die fehlende Krankheitseinsicht und das joviale Verhalten würden für eine beginnende aethylbedingte Wesensveränderung sprechen, ebenso dass die Beschwerdeführerin die ärztlichen Kontroll- und Gesprächstermine nicht mehr wahrnehme. Eine Entzugsbehandlung komme für sie weiterhin nicht in Frage. Seitens der Lungenkrankheit hätten halbjährliche Kontrollen stattgefunden, welche die Beschwerdeführerin aber nun nicht mehr wahrnehme. Bei der aktuellen Untersuchung durch Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin nach Applikation von 2 Hüben Ventolin über die Vorschaltkammer eine Abnahme des FEV1/VC auf 38 % aufgewiesen, bei fraglicher Compliance (ungenügende Motivation bei leichter Alkoholisierung). Die Inhalation von Ventolin nehme die Beschwerdeführerin nur mit ungenügender Technik vor, und die verordnete Inhalationstherapie mit Symbicort führe sie gar nicht durch. Für die Progredienz der Lungenkrankheit komme als Ursache am ehesten der fortgesetzte Nikotinabusus mit 40 Zigaretten täglich in Frage. Das Ausmass der angegebenen Atemnot sei schwierig einzuschätzen. Der Leidensdruck habe jedenfalls noch nicht das Ausmass erreicht, dass die Beschwerdeführerin regelmässig korrekt die Inhalationstherapie durchführe oder den Nikotinkonsum reduziere. Aufgrund der Lungenkrankheit sei die Beschwerdeführerin für eine mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für die zuletzt ausgeübte sitzende, körperlich leichte Tätigkeit als Verkäuferin oder Sachbearbeiterin bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Führung des Haushaltes entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und werde von der Beschwerdeführerin mit Einschränkungen bewältigt. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Arbeitsunfähigkeit sei durch die chronische Alkoholkrankheit bedingt. Es bestünden keine somatischen Folgeschäden in dem Ausmass, dass eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit damit begründet werden könnte. Wegen ihres Erscheinungsbildes könne sie aber keine Tätigkeiten ausserhalb der Wohnung mehr wahrnehmen.
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2007 (Urk. 9/22/1-23) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten erweist sich jedoch unbestrittenermassen insoweit als ungenügend, als keine aktuellen Untersuchungen der Lungenfunktion und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht zusätzlich das pneumologische Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Januar 2008 eingeholt (Urk. 9/41/1-5). Dieses erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) in jeder Hinsicht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch wesentlich auf die Aussage im Bericht der Medizinischen Poliklinik des Z.___ vom 9. Oktober 2007, wonach der FEV1 der Lungenfunktionsprüfung, welcher bei der Beschwerdeführerin einen Wert von 45 % ergeben hat, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie gleichzusetzen sei mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn mit dem FEV1 kann lediglich die Ateminvalidität bestimmt werden. Invalidenversicherungsrechtlich relevant ist jedoch nicht der Grad der Einschränkung der Atemfunktion, sondern die Frage, welche Tätigkeiten trotz dieser Einschränkung noch zumutbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass bei einem FEV1 von 45 % körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten gar nicht mehr ausgeübt werden können. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern deswegen in körperlich leichten, ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten eine wesentliche Einschränkung bestehen soll. Vielmehr hat Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin deswegen keine Einschränkung erleidet. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bis anhin die ihr verordneten Inhalationstherapien völlig ungenügend durchgeführt und auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den für die beeinträchtigte Atemfunktion besonders schädlichen Nikotinabusus zu sistieren oder wenigstens etwas zu reduzieren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Lungenfunktionstests bei Dr. C.___ eine ungenügende Motivation gezeigt hat, vermag die Aussagekraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht hervor, dass er die Beschwerdeführerin trotz der bei den Tests erzielten mässigen Werte im bescheinigten Mass für arbeitsfähig hält und die Tests sind insoweit verwertbar, als jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Werte bei motivierter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht schlechter ausgefallen wären. Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin damit für eine körperlich leichte Tätigkeit voll arbeitsfähig.
3.3 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, ist bezüglich des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwands, das depressive Zustandsbild sei vom MEDAS-Gutachter wegen ihrer Alkoholisierung nicht feststellbar gewesen, anzumerken, dass auch der behandelnde Arzt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. Februar 2005 (Urk. 9/11) keine solche Diagnose gestellt hat. Vielmehr konnte Dr. F.___ als psychische Beschwerden einzig starke Gefühle der Angst, starkes Schwitzen und Schlaflosigkeit durch den traumatisch erlebten Gefängnisaufenthalt festhalten, während die anderen in seinem Bericht erwähnten Beeinträchtigungen auf den übermässigen Alkoholkonsum bzw. auf die Sarkoidose zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch trotz des traumatischen Gefängnisaufenthaltes in ihrem 17. Altersjahr während gut 20 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausüben, und ihre letzte Stelle wurde ihr von der Arbeitgeberin nach fünf Jahren gekündigt, weil sie wiederholt alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen war (Urk. 9/4). Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der MEDAS-Begutachtung dem Psychiater Dr. G.___ am 13. Februar 2007 angegeben, der Gefängnisaufenthalt sei eine schwierige Zeit für sie gewesen, sie sei aber gut behandelt und nicht gefoltert oder vergewaltigt worden. Dieser Gefängnisaufenthalt habe sie lange Zeit belastet, mittlerweile habe sie dies verarbeitet (Urk. 9/22/11). Die von Dr. F.___ festgehaltenen psychischen Beeinträchtigungen vermögen somit die bescheinigte Arbeitsfähigkeit in keiner Art und Weise zu begründen. Vielmehr hat er in seine Beurteilung die Folgen der Suchterkrankung und der Sarkoidose miteinbezogen. Was die rein psychischen Beeinträchtigungen anbelangt, so ist übereinstimmend mit den überzeugenden Ausführungen im MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränken.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin überdies einwendet, es sei rechtlich nicht haltbar, ihren Anspruch unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht (Alkoholabstinenz) abzuweisen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dies nicht getan hat, da sie - nach dem Gesagten zu Recht - zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin unter keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden - worunter die Alkoholsucht gerade nicht fällt - leidet.
3.5 Die Beschwerdeführerin liess schliesslich noch geltend machen, aus dem Bericht der Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 15) gehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hervor. Hierzu gilt es anzumerken, dass dieser Bericht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2008 ergangen ist, er aber insoweit im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden kann, als er sich auf den bis zum Verfügungserlass bestehenden Gesundheitszustand bezieht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Bericht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands belegen würde, insbesondere hat die Beschwerdeführerin den gleichen FEV1-Wert erzielt wie bei der Untersuchung durch Dr. C.___. Ausserdem konnte dank der Behandlung durch die Ärzte der Poliklinik eine Verbesserung des Zustands erreicht werden, wobei sich die Beschwerdeführerin aber trotz der Aufklärung über die Risiken des persistierenden Nikotinabusus weder für eine Raucherberatung noch eine Nikotinersatztherapie motivieren liess. Dies erscheint als ausserordentlich bedauerlich, geht es dabei doch nicht primär um die Erhaltung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern schlicht und einfach um ihre generelle Zukunft, wobei das Gleiche für die als ebenso dringlich notwendig scheinende Durchführung einer Alkoholentzugstherapie zu sagen ist.
3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, während in einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Da die medizinische Aktenlage klar ist, kann mit Fug eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin unterbleiben.
4. Da die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkaufssachbearbeiterin im Innendienst dem Anforderungsprofil einer leichten Tätigkeit entspricht und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer solchen Tätigkeit nachgehen würde, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin keine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse erleidet. Dies führt zur Verneinung eines Rentenanspruchs und somit zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuches vom 17. April 2008 (Urk. 1 S. 2) ist ihr damit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.3 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 17. April 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).