Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00391
IV.2008.00391

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 17. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war seit dem 1. November 1989 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber per 31. Oktober 2005 auf seinem erlernten Beruf als Kaminfeger tätig; danach war er arbeitslos (Urk. 11/3; 11/14; 11/18/1-10). Wegen Atembeschwerden nach einer Bypassoperation im September 2006 meldete er sich am 18. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen und Berichte bei Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Horgen, (vom 21. August 2007, Urk. 11/25/1-9) sowie der Klinik für Kardiologie des Spitals Y.___ (vom 15. Oktober 2007, Urk. 11/27) ein und erhob Informationen zur erwerblichen Situation des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 10. Juli 2007 [Urk. 11/18/1-10], Angaben der Arbeitslosenkasse vom 29. Mai 2007 [Urk. 11/14/1], IK-Auszüge [Urk. 11/11]). Weiter klärte sie die beruflichen Integrationsmöglichkeiten ab (Urk. 11/35). Gestützt auf die genannten Unterlagen verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom12. Dezember 2007, Urk. 11/41) und sprach aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2007 zu (Verfügung vom 11. Februar 2008, Urk. 2).

2.       Gegen die Rentenverfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 5. März 2008 (Urk. 1; eingegangen bei der IV-Stelle und von dieser am 16. April 2008 an das hiesige Gericht überwiesen, vgl. Urk. 4) Beschwerde und beantragte eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 90 %. Weiter verlangte er sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die Verrechnung mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufzuheben.
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Abweisung der Beschwerde, soweit - hinsichtlich Verrechnung - überhaupt darauf einzutreten sei (Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2008, Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zu prüfen ist vorab, ob die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse Unia im Betrag von Fr. 3'052.50 rechtens ist. Dabei zweifelt der Beschwerdeführer lediglich, dass die "Mitteilung der Unia an die IV-Stelle", womit wohl die Verrechnungsanzeige vom 28. Januar 2008 gemeint ist (Urk. 11/49/1-2), korrekt und seriös sei. Substantiierte Einwendungen sind nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1).
1.1     Im Schreiben vom 25. März 2008 (Urk. 3/4) an den Beschwerdeführer legte die Ausgleichskasse die gesetzlichen Bestimmungen zur Vorleistungspflicht bzw. zur Rückerstattungspflicht des nachträglich leistungspflichtigen Sozialversicherers (Art. 69-71 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann. Im Weiteren führte die Ausgleichskasse im erwähnten Schreiben aus, die Arbeitslosenkasse Unia habe aufgrund der Rentenzusprache eine Rückforderung geltend gemacht (Mitteilung der Arbeitslosenkasse Unia an den Beschwerdeführer vom 25. Januar 2008 [Urk. 11/49/7] bzw. Verfügung vom 28. Februar 2008 [Urk. 11/49/4]), wovon ein Teil, nämlich Fr. 3'052.50, mit der Nachzahlung der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung zu Verrechnung angemeldet worden sei. Wenn der Beschwerdeführer mit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse nicht einverstanden sei, könne er bei der verfügenden Arbeitslosenkasse Einsprache erheben.
1.2         Rückforderungen auf Grund des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) können unter anderem mit Renten der Invalidenversicherung verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG).
         Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).
         Nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG können Rückforderungen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
         Dafür, dass die vorgenommene Verrechnung als solche nicht zulässig gewesen wäre, bestehen angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 20 Abs. 2 AHVG und aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Praxisgemäss haben sich Einsprachen bzw. Beschwerden betreffend die Rückforderung und Verrechnung von Rückforderungen mit Leistungen anderer Sozialversicherer denn auch gegen die Rückforderungsverfügung zu richten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 16. Mai 2006, C 42/05, Erw. 1.2). Was die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse als solche anbelangt, steht deshalb gegen die im Rahmen der angefochtenen Rentenverfügung vom 11. Februar 2008 vorgenommene Verrechnung kein Rechtsmittel zur Verfügung. Daher ist auf die Beschwerde in diesem Punkt, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, nicht einzutreten.

2.       Strittig ist weiter, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als eine halbe Invalidenrente zusteht.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.4     Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne zwar noch einer Arbeit nachgehen, aber nur noch in einem geschützten Rahmen, und verweist dazu auf seinen Arbeitsvertrag mit dem Z.___, wo er seit dem 3. Januar 2008 mit einem Pensum von 22.5 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von Fr. 3.30 angestellt ist (Urk. 1 und Urk. 3/2). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin geht indessen aus den medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass die Restarbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen verwertbar wäre (Urk. 10).
2.5     Der Beschwerdeführer erlitt bereits im September 1987 einen Herzinfarkt, der damals im Spital Y.___ mittels Dilatation einer RIVA-Stenose und medikamentös behandelt wurde. Danach konnte er seinen Beruf als Kaminfeger wieder ohne Beschwerden ausüben (Berichte des Y.___ vom 17. November 1987 und vom 13. Januar 1988, Urk. 11/25/10-14).
         Am 15. September 2006 musste er sich einer vierfachen Bypassoperation unterziehen. Seither besteht eine Dyspnoe, die am 21. Dezember 2006 zu einer notfallmässigen Einweisung ins Y.___ führte. Klinisch fanden sich keine Hinweise auf eine kardiale Dekompensation als Ursache der Dyspnoe. Empfohlen wurde eine eingehende pneumologische Abklärung der pulmonalen Situation (Bericht vom 21. Dezember 2006, Urk. 11/25/16-18). Im Bericht des Y.___, Kardiologie, vom 15. Oktober 2007 (Urk. 11/27) wurde nebst der bekannten Herzkrankheit mit einer Dyspnoe NYHA II, was nach den Richtlinien der New York Heart Association eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ab einer mittelschweren körperlichen Belastung bedeutet (Pschyrembel, 259. Aufl., S. 688), neu auch eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Gold Stadium III (schwer) diagnostiziert (vgl. dazu: www.claraspital.ch: Publikationen, Clara Aktuell Nr. 15). Aus kardiologischer Sicht attestierten die Ärzte für mittelschwere Arbeiten eine 50%ige und für schwere Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ergänzend fügten sie an, da bereits bei ihnen eine grosse Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden sei (Resultat: schwere Obstruktion, leichte Restriktion), sollte ergänzend noch eine Stellungnahme durch die Pneumologen des Y.___ erfolgen.
2.6     Die Beurteilung der Pneumologen ist dann - nach Lage der Akten - nicht eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich denn auch ausschliesslich auf den genannten Bericht der Kardiologen des Y.___ sowie auf den Bericht von Dr. A.___ vom 21. August 2007 (Urk. 11/25/1-9; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/29). Dieser führte zwar die Diagnose COPD mit Lungenemphysem auf und geht offenbar von einer gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Da es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Pneumologen handelt, vermag seine Einschätzung diejenige pneumologischer Fachärzte nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Minderung der Leistungsfähigkeit durch die COPD ist zumindest nicht ausgeschlossen und daher noch zu überprüfen.

3.       Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine ergänzende Stellungnahme durch die Pneumologen des Y.___ einhole sowie eine bidisziplinäre (kardiologisch/pneumologische) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch entscheide.

4.         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2008 insoweit aufgehoben wird, als diese den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).