IV.2008.00392
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, reiste im Jahr 1968 in die Schweiz ein und war - nebst dem Aufziehen von zwei Kindern (geboren 1973 und 1977) - mit einer kurzen Pause von 1975 bis 1980 durchgehend erwerbstätig (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. Dezember 2005 [Urk. 9/1 Ziff. 3.1 und Ziff. 4.1], Niederlassungsbewilligung sowie Familienbüchlein [Urk. 9/3/1] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Dezember 2005 [Urk. 9/9]). Zuletzt war sie je in kleinen Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern im Reinigungsdienst und als Haushalthilfe tätig.
Die Versicherte leidet seit ihrer Kindheit unter chronifizierten panvertebralen Beschwerden mit unspezifischen, wechselhaften Polyarthralgien, weswegen sie verschiedentlich abgeklärt und behandelt wurde. Ab 13. Oktober 2005 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben (Bericht von Y.___ Chiropraktor SCG/ECU, vom 23. Dezember 2005, Urk. 9/8/5-6).
1.2 Am 8. Dezember 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte hierauf nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 30. Dezember 2005, Urk. 9/9) sowie Auskünften von verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 9/7 und Urk. 9/10-12) den Bericht des Y.___ vom 22./23. Dezember 2005 (unter Beilage von verschiedenen weiteren Berichten, Urk. 9/8/1-18) sowie vom 14. Januar 2006 (Urk. 9/13) ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (Urk. 9/18) mit der Begründung ab, das Wartejahr sei noch nicht erfüllt.
1.3 Am 19. Oktober 2006 (Urk. 9/20) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 1. November 2006, Urk. 9/24) ein und ersuchte Y.___ um ergänzende Auskünfte (Berichte vom 10. November 2006 [Urk. 9/25/3] und 10. April 2007 namens des Schmerzzentrums Klinik C.___ [Urk. 9/29/7-8]). Sodann holte die IV-Stelle den Bericht von Z.___, Fachärztin FMH Psychiatrie, vom 28. Juni 2007 (Urk. 9/32) ein und liess das Gutachten des A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2007 (Urk. 9/34) erstellen. Am 29. November 2006 erfolgte schliesslich eine Haushaltabklärung (Bericht vom 11. Dezember 2007, Urk. 9/37).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-40, Urk. 9/43-45 und Urk. 9/48-51) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
2. Hiergegen erhob X.___ durch den Rechtsdienst des Patronato INCA am 17. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab Oktober 2006 eine halbe, eventualiter eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 5. Juni 2008 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2006 zu beurteilen ist, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Y.___ verwies in seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 9/8/5-6) auf die seit Kindheit bestehenden Rückenbeschwerden mit unspezifischen, wechselhaften Polyarthralgien. Weiter erwähnte er verschiedene, erfolglose Abklärungs- und Behandlungsversuche. Ein stationärer Aufenthalt 1998 in der Rheumaklinik des Spitals D.___ mit verschiedensten therapeutischen Anwendungen und medikamentösen Behandlungsversuchen hätten keinerlei Wirkung gezeigt (vgl. auch dessen Bericht vom 29. Juni 1998, Urk. 9/8/15-18). Seither bestehe ein unveränderter Zustand mit Tendenz zur Symptomausweitung.
Als Befunde schilderte Y.___ eine Anlaufsteife beim Aufrichten aus sitzender Stellung, eine s-förmige, lumbal linkskonvexe Skoliose, eine Streckhaltung der Brustwirbelsäule in der sagittalen Ebene, einen Endphasenschmerz bei erhaltener Wirbelsäulenbeweglichkeit, eine normotone Paravertebralmuskulatur, eine Druckdolenz rechts über dem thorakolumbalen Übergang sowie positive Fibromyalgie-Tenderpoints (sämtliche 18). Er diagnostizierte ein chronifiziertes Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches lumbo- und zervikospondylogen betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance, Osteochondrose C5/6, C6/7 und Chondrose L4/5.
Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und erachtete in einer behinderungsangepassten Arbeit einen Einsatz von 5 Stunden pro Woche als möglich (Urk. 9/8/4).
3.1.2 Am 10. November 2006 (Urk. 9/25/3) hielt Y.___ fest, sämtliche peroralen schmerztherapeutischen Massnahmen seien vollständig wirkungslos geblieben bzw. hätten wegen Unverträglichkeit abgesetzt werden müssen. Global habe sich die Situation gegenüber dem Bericht vom Dezember 2005 eher verschlechtert. Mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit könne nicht gerechnet werden. Vorgesehen sei jetzt der konsiliarische Zuzug eines Psychiaters, invasive schmerztherapeutische Massnahmen seien nicht geplant.
3.1.3 Am 10. April 2007 (Urk. 9/29/7-8) bestätigte Y.___ zusammen mit B.___ vom Schmerzzentrum Klinik C.___ die weiterhin bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Zeugnis vom 18. Februar 2008, Urk. 9/50).
3.2 Die Ärzte der Klinik E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober bis 9. November 2004 hospitalisiert gewesen war, hatten am 1. Dezember 2004 im Austrittsbericht (Urk. 9/8/7-12) bei praktisch identischer Diagnose (nebst einer Hiatushernie) über das Hauptproblem der Müdigkeit und Schmerzen im ganzen Körper berichtet, welche Symptome sie beim Putzen und bei der Arbeit im Haushalt behinderten. Am Ende des Aufenthaltes habe sie einen gelösteren Eindruck gemacht, sich besser entspannen können und ihren Körper sowie dessen Grenzen besser gespürt. Die Klinikärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Jahres 2004, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2005 mit Steigerung auf 70 % innerhalb von drei Monaten (Urk. 9/8/9).
3.3 Die Psychiaterin Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 31. Januar 2007 betreut, berichtete am 28. Juni 2007 (Urk. 9/32) über eine seit Kindheit bestehende motorische Unruhe und Nervosität, was ihr im Schulalter verschiedene Schwierigkeiten eingetragen habe. Die frühere Berufstätigkeit (anstelle einer Berufsbildung) und die hohe Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin erschienen im Kontext dieser inneren Unruhe als Lösungsversuch, möglichst viel Spannung und Unruhe motorisch abzuführen. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit geradezu gebraucht, um sich psychisch gut zu fühlen, was auch dazu geführt habe, dass sie sich überfordert und überlastet habe im Rahmen der Bewältigung der inneren Nervosität und Unruhe. Die beiden postpartalen Erschöpfungszustände könnten bereits damals auf ein Ungleichgewicht im Kräftehaushalt mit Neigung zu Überforderung hindeuten. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein sich selbst verausgabendes Verhalten im Umgang mit der Arbeit, ein Verleugnen der eigenen Leistungsgrenzen bis hin zur Fortsetzung der Arbeit trotz Kollabieren am Arbeitsplatz. Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde ging Z.___ von einer schweren Selbstwahrnehmungs- und Selbstregulierungsstörung aus, was zur Überforderung und zur Entwicklung einer schweren somatoformen Symptomatik beigetragen habe (Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Schmerzen, Angstzustände, Einenggefühle auf der Brust, Schwindel, Urk. 9/32/3). Die Panikzustände deuteten auf eine unbewusste, wenig in das Selbstkonzept integrierte Angst vor Bedrohung, Schwäche, Krankheit etc. hin, die Beschwerdeführerin erlebe sich auf der bewussten Ebene vorwiegend als lebendig, stark und kräftig (Urk. 9/32/4).
Z.___ diagnostizierte (1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (Überschneidung mit chronischem Fibromyalgiesyndrom), (2) eine Panikstörung, (3) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen sowie (4) wahrscheinlich ein ADHD des Erwachsenenalters und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/32/2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ging sie von einer Leistungsfähigkeit von einer bis zwei Stunden pro Tag aus (Urk. 9/32/9), entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 85-90 % (vgl. Zeugnis vom 8. Februar 2008, Urk. 9/48).
3.4 A.___ berichtete in seiner Expertise vom 27. September 2007 (Urk. 9/34) in anamnestischer Hinsicht ebenfalls von einer bereits als Kind hyperaktiven Beschwerdeführerin, welche ab dem 16. Altersjahr in einer Druckerei tätig gewesen sei, sich mit 20 Jahren der elterlichen Obhut durch Emigration in die Schweiz entzogen habe, in einer Fabrik tätig gewesen sei, 23-jährig geheiratet und 1973 sowie 1977 zwei Söhne geboren habe. Postpartal habe sie jeweils mehrere Monate depressiv dekompensiert. Ab ca. 1980 habe sie an verschiedenen Orten zu putzen begonnen und ihre Arbeit wie eine Droge geliebt. Spätestens Mitte der 90-er Jahre seien Schmerzen im Bewegungsapparat aufgetreten, welche bald einmal als Fibromyalgie imponiert hätten und keiner somatischen Therapie zugänglich gewesen seien. Zwei Klinikaufenthalte 1998 (D.___) und 2004 (E.___) hätten keinen Erfolg gebracht, und schliesslich sei sie im Oktober 2005 gegen ihren Willen gezwungen gewesen, ihre Arbeiten aufzugeben (S. 5).
Anlässlich der Untersuchung erkannte der Gutachter eine über den ganzen Körper ausgedehnte Schmerzsymptomatik, die körperlich nie recht fassbar und erklärbar gewesen sei (somit aus psychiatrischer Sicht am ehesten als somatoforme Schmerzstörung zu bezeichnen), eine verzweifelt angetriebene Stimmung, ein nicht bremsbarer Redefluss, eine gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration, Vergesslichkeit verbunden mit Müdigkeit und Kraftlosigkeit sowie Angstzustände und Ängste vor jeder neuen Herauforderung. Diese Symptomatik habe sich in den letzten Jahren deutlich akzentuiert und sei chronifiziert. Auf der Persönlichkeitsebene fand der Experte eine dramatisch expressive Verhaltensweise, eine labile Aktivität, das dauernde Verlangen nach Aktivität und Anerkennung (durch Arbeit), welches die Merkmale der Persönlichkeitsstörung seien. Die konfuse Angetriebenheit und der Redefluss könnten auch im Rahmen der Persönlichkeitsstörung verstanden werden, ebenso wie das zum Teil paradoxe Ansprechen auf Medikamente und die "Ausnahmezustände", die epileptogen imponierten (S. 5).
A.___ diagnostizierte (1) eine somatoforme Schmerzstörung/ein chronisches Fibromyalgie-Syndrom, (2) eine dekompensierte histrionische Persönlichkeitsstörung sowie (3) eine rezidivierende, chronifizierte, agitiert-ängstliche depressive Störung (S. 4). Als Begleitumstände der Schmerzstörung/Fibromyalgie nannte er eine ausgeprägte psychische Komorbidität, nämlich die chronifizierte depressive Störung, keine schweren körperlichen Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter bis progredienter Symptomatik, ein gewisser sozialer Rückzug, kein primärer Krankheitsgewinn, das Scheitern mehrerer konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungen mit kooperativem Verhalten der Beschwerdeführerin inklusive Nichtansprechen auf adäquate Schmerzmedikationen und psychopharmakologische Unterstützung (S. 5).
Der Gutachter beurteilte die depressive Störung als psychischen Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, und zwar vor allem aufgrund der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, der Kraftlosigkeit und der geringen Ausdauer, der angstbedingt verminderten Belastbarkeit und der Schmerzsymptomatik. Er attestierte eine über 70%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Reinigungsangestellte. In der Tätigkeit im Haushalt befand er die Beschwerdeführerin nicht als relevant eingeschränkt, es gehe alles einfach etwas langsamer und sie brauche mehr Zeit, sei im Grossen und Ganzen jedoch fähig, die anfallenden Tätigkeiten nach ihrem Rhythmus zu erledigen (S. 5 f.).
3.5 Im Abklärungsbericht betreffend Beeinträchtigung im Haushalt vom 11. Dezember 2007 (Urk. 9/37) verwies die Abklärungsperson auf Einschränkungen bei der Reinigung der Küche, dem Bekochen von Gästen, Staubsaugen, Treppenhaus- und Fensterreinigung, Tragen von schweren Einkaufstaschen, Wäsche in den Keller tragen sowie beim Bügeln. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 16,5 % und - unter Zugrundelegung einer Qualifikation von 40 % im Haushalt und 60 % im Erwerbsbereich - eine Invalidität von 6,6 %.
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in organischer Hinsicht lediglich an untergeordneten Krankheiten leidet. Die Skoliose und die Streckhaltung der Brustwirbelsäule samt Endphasenschmerz bei Wirbelsäulenbewegungen wurden von den Ärzten ebensowenig als relevant beschrieben wie die Osteochondrose C5/6, C6/7 und die Chondrose L4/5 (Urk. 9/8/5-6).
4.2 In psychiatrischer Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass das Gutachten des A.___ sämtlichen bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, äussert es sich doch detailliert über die noch verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann beruht es auf den erforderlichen Untersuchungen und nahm der Experte Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin. Die Beschwerdeführerin wurde an zwei Tagen abgeklärt, und der Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Expertise wurde weiter in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dem Gutachter standen die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (Urk. 9/34 S. 1), und er nahm Bezug auf die Vorberichte. Sodann leuchtet die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei den gestellten Diagnosen und den erhobenen Befunden ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben, indessen nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, da es ihr nach wie vor zumutbar ist, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Sinn sind die Schlussfolgerungen von A.___ in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.3 Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die abweichenden Einschätzungen von Y.___ und Z.___. Y.___ begründete seine Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit lediglich mit dem subjektiven Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin, ohne eine nachvollziehbare Pathologie benennen zu können, ausser der Fibromyalgie. Diesbezüglich äusserte er sich aber nicht über eine Komorbidität oder eine mögliche Überwindbarkeit des Schmerzempfindens (Urk. 9/8/4). Auch Z.___ liess es bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen mit den Schilderungen des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin bewenden. Wohl stellte sie verschiedene Diagnosen, legte aber ebenfalls nicht dar, welche Ressourcen die Beschwerdeführerin in der Bewältigung des Schmerzempfindens hat (Urk. 9/32).
4.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft noch im Umfang von 25 % nachgehen kann (attestierte Arbeitsunfähigkeit: über 70 %). Bei Vorliegen einer Komorbidität (dekompensierte histrionische Persönlichkeitsstörung; rezidivierende, chronifizierte, agitiert-ängstliche depressive Störung), welche vom Gutachter als eigenständige psychische Erkrankung gefasst wurde, und bei Darlegung der fehlenden Ressourcen zur Überwindung des Schmerzempfindens (expressive Verhaltensweise mit Selbstüberforderung) sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtsrelevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl. dazu BGE 131 V 49).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt. Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 60 % erwerbstätig wäre und zu 40 % ihren Haushalt führen würde. Angesichts des Arbeitspensums in diesem Ausmass vor dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit erweist sich diese Annahme als korrekt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 30'418.30 und stützte sich dabei auf den Durchschnitt der (hochgerechneten) Einkommen der Jahre 2001 bis 2004 (Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit), welchen sie dem Auszug aus dem individuellen Konto entnahm (Urk. 2, Urk. 9/38 S. 1 und Urk. 9/24). Dies wurde beschwerdeweise nicht bestritten und erweist sich als korrekt.
5.2.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2006 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'019.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Gehalt (x 12) von Fr. 50'278.-- pro Jahr ergibt. Wegen der bloss 25%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 12'570.--.
Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie an Schmerzen leidet und eine strenge körperliche Arbeit offensichtlich nicht mehr in Frage kommt. Der Umstand, dass sie nurmehr im Umfang von 25 % tätig sein kann, führt indes zu keinem Abzug vom Tabellenlohn, entspricht doch der Lohn von teilzeitlich erwerbstätigsten Frauen in diesem Bereich fast genau dem Lohn einer vollzeitlich Angestellten (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*). Damit rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr verwertbar sein soll (vgl. den sinngemässen Vorhalt in Urk. 1 S. 3), kann nicht nachvollzogen werden, war sie doch bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an verschiedenen Stellen zu kleinen Pensen erwerbstätig.
5.2.3 Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität für das von ihr im Gesundheitsfall verrichtete 60%-Pensum (Fr. 30'418.30) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen für das der Beschwerdeführerin noch zumutbare 60%ige Pensum von Fr. 11'313.-- (90 % von Fr. 12'570.--) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 19'105.30 und damit von 62,8 %. Bezogen auf den 60%igen Erwerbsanteil ergibt das eine Invalidität von 37,7 %.
5.3 Laut Einschätzung der Gutachter ist die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich im Ausmass von 16,5 % eingeschränkt (Urk. 9/37 S. 6). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist aus ihrer Sicht auch nicht zu beanstanden, ging doch der Gutachter A.___ davon aus, dass nicht von einer grundsätzlichen Einschränkung ausgegangen werden kann, sondern die Beschwerdeführerin einfach mehr Zeit zur Verrichtung der Arbeiten braucht (Urk. 9/34 S. 5 f.). Geht man gleichwohl vom errechneten Wert von 16,5 % im mit 40 % gewichteten Haushaltbereich aus, ergibt sich eine Invalidität von 6,6 %.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeinträchtigung eine Gesamtinvalidität von 44,3 % (37,7 % + 6,6 %) ergibt (vgl. zur exakten Berechnung BGE 125 V 146), bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin lediglich die zugesprochene Viertelsrente zusteht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).