IV.2008.00393

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rehafirst AG
Y.___
Hochfarbstrasse 2, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene X.___ arbeitet seit März 1987 bei der Z.___ AG. Nachdem er bis am 31. Dezember 2003 zu 100 % gearbeitet hatte, wurde sein Pensum ab dem 1. Januar 2004 aus wirtschaftlichen Gründen auf 90 % reduziert. Seit dem 1. April 2007 ist er gesundheitsbedingt noch in einem 50%-Pensum tätig (Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 3. Dezember 2007, Urk. 7/15, und Telefonnotiz vom 14. Januar 2008, Urk. 7/20). Am 3. November 2007 meldete sich der Versicherte wegen einer chronisch lymphatischen Leukämie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/12), holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Medizinische Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin, vom 14. November 2007 (Urk. 7/13), von Dr. med. B.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 14. November 2007 (Urk. 7/14) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/16) sowie einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7/15) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Januar 2008, Urk. 7/29, und Einwand vom 21. Februar 2008, Urk. 7/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Rehafirst AG, am 17. April 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 19. März 2008 davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ermittelte sie anhand der gemischten Methode, wobei sie von einer 90%igen Arbeitstätigkeit und einer 10%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich ausging. Hierbei errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2008 ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % aus. Sie berechnete den Invaliditätsgrad nun aber nach der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs, wobei sie von einem Valideneinkommen von Fr. 101'400.-- ausging, also dem Einkommen, welches der Beschwerdeführer vor dem Gesundheitsschaden bei einem 90%-Pensum verdient hatte. Sie begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe nach der unfreiwilligen Reduktion seines Pensums von 100 % auf 90 % keinerlei Bemühungen erkennen lassen, seine freie berufliche Kapazität von 10 % erwerblich zu verwerten, obschon ihm dies möglich gewesen sein dürfte. Es sei deshalb darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe sich mit dem aus seiner 90%igen Anstellung bei der Z.___ AG herrührenden Verdienst begnügt respektive er wäre im Gesundheitsfall nur zu 90 % erwerbstätig. Das Einkommen, welches dem Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen entgehe, könne bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6).
2.1.2         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dem Einkommensvergleich sei sein Verdienst bei einem 100%-Pensum zu Grunde zu legen. Er habe bis im Jahr 2004 bei der Z.___ AG immer in einem 100%-Pensum gearbeitet. Er habe im Jahr 2004 unfreiwillig, aus betrieblichen Gründen, auf 90 % reduzieren müssen. Dabei verstehe sich von selbst, dass sich ein Pensum von 10 % wirtschaftlich nicht verwerten lasse. Er verweise hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Praxis, welche hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung gelte, wonach ein Pensum von unter 20 % nicht umgesetzt werden könne. Er arbeite bei einem sehr renommierten Betrieb, bei welchem die Anstellungsbedingungen vergleichsweise gut seien. Gleichwertige Alternativen seien nicht vorhanden. Auch das Zürcher Sozialversicherungsgericht sei im Entscheid IV.2004.0840 von einem hypothetisch höheren Valideneinkommen ausgegangen, als eine versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeit habe aufgeben beziehungsweise habe wechseln müssen. Dasselbe sollte seines Erachtens auch für den Fall der Pensumsreduktion aus betrieblichen Gründen gelten (Urk. 1).
2.2     Nach dem Gesagten gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer ärztlicherseits von Dr. A.___ (Urk. 7/13) und von Dr. C.___ (Urk. 7/16) attestiert. Dr. A.___ hielt hierbei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronisch lymphatische Leukämie mit komplexen chromosomalen Anomalien und CD38 Positivität in Binet Stadium C, dies bei Status nach sechs Zyklen Fludarabin/Endoxan und Rituximab Chemo-Immunotherapie von Oktober 2006 bis April 2007, bei aktuell sowohl klinisch, laborchemisch und computertomographisch kompletter Remission und (2) eine Hämochromatose (homozygote Mutation C282X im HFE-Gen) fest. Die Diagnose der chronisch lymphatischen Leukämie sei im August 2006 und diejenige der Hämochromatose im August 2003 gestellt worden. Weiter führte Dr. A.___ als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine psycho-vegetative Labilität mit Neigung zu Depression und ein chronisches Alkoholproblem an (Urk. 7/13). Dr. C.___ diagnostizierte ebenfalls eine chronisch lymphatische Leukämie und eine Hämochromatose. Als weitere Diagnose erwähnte er eine langanhaltende Erschöpfungsdepression in psychosozial belastender Lebenssituation bei vorbestehender narzisstischer Persönlichkeitsorganisation und neurotischer Persönlichkeitsentwicklung. Episodisch liege ein schädlicher Tabak- und Alkoholgebrauch vor (Urk. 7/16). Dr. B.___ hielt den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Berichts im November 2007 hingegen noch für arbeitsfähig. Auf längere Sicht könnten die Erkrankungen des Beschwerdeführers aber eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen (Urk. 7/14). Die von Dr. C.___ erhobene und von Dr. A.___ bestätigte Arbeitsunfähigkeit gründet vorwiegend auf psychiatrischen Gründen. Dr. B.___ ist im Gegensatz zu Dr. C.___ kein Spezialarzt der Psychiatrie. Daher vermag sein Bericht die von Dr. C.___ attestierte und von Dr. A.___ bestätigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und in Übereinstimmung mit den Parteien von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

3.
3.1         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2008 den Einkommensvergleich - wie vom Beschwerdeführer beantragt - richtigerweise nach der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs vorgenommen hat, bleibt lediglich strittig und zu prüfen, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist.
3.2     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer war ab dem 9. Oktober 2006 während eines Jahres durchschnittlich ohne wesentlichen Unterbruch zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/13/7, Urk. 7/16/7). Massgebend für den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs ist somit Oktober 2007.
3.3     Dem Einkommensvergleich ist dasjenige Valideneinkommen zu Grunde zu legen, welches der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hätte (vgl. Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer musste ab Januar 2004 sein Arbeitspensum aus wirtschaftlichen Gründen auf 90 % reduzieren (vgl. Änderungskündigung vom 18. August 2003, Urk. 7/33) und war fortan bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens in diesem Umfang arbeitstätig. Der Umstand, dass er bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht in vollem Umfang erwerbstätig war, ist somit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Hierfür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2005 in Sachen S., IV.2004.00706, Erw. 3.4). Der Beschwerdeführer führt zudem selbst an, er hätte bei einer anderen Arbeitsstelle bei einem 100%-Pensum nicht mehr verdient als bei seiner bisherigen Arbeitsstelle bei einem 90%-Pensum (Urk. 7/34). Es ist daher auf das vom Beschwerdeführer bei einem 90%-Pensum erzielte Einkommen abzustellen. Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2005 in Sachen L., IV.2004.00840, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da in jenem Verfahren ein anderer Sachverhalt zu beurteilen war. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich den vom Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum erzielten Verdienst von Fr. 7'700.-- pro Monat zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 1'300.-- zu Grunde legte (Urk. 7/15). Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 beläuft sich somit auf Fr. 101'400.-- (Fr. 7'700.-- x 13 + Fr. 1'300.--).
3.4     Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf das vom Beschwerdeführer ab Oktober 2007 tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Dieses beläuft sich bei einem 50%-Pensum auf Fr. 55'611.10 (Fr. 7’700.-- 13 / 9 x 5). Somit ist für das Jahr 2007 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 45'788.90 auszugehen (Fr. 101'400.-- - Fr. 55'611.10). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beläuft sich demnach auf 45 % (Fr. 45'788.90/Fr. 101’400.--).

4.       Nach dem Gesagten liegt beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 45 % vor. Demzufolge hat er Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rehafirst AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).