IV.2008.00394
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 18. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1953, arbeitete seit 1979 bei der B.___ als Bodenleger (Urk. 8/13). Am 1. Dezember 2006 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Übernahme der Kosten für eine Hüftprothese und die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/8-9) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Übernahme der Kosten für die Hüftprothese mit Verfügung vom 12. Februar 2007 ab (Urk. 8/14).
Bezüglich des Antrags auf eine Invalidenrente erkundigte sich die IV-Stelle bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 8./9. Februar 2007, Urk. 8/13) und holte die Arztberichte von Dr. med. C.___ vom 22. Dezember 2006 (Urk. 8/11) und 20. Oktober 2007 (Urk. 8/38), von Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie/Traumatologie, vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/15) sowie des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 20. Juni 2006 (Urk. 8/36) ein. Ferner beauftragte sie die interne Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation (vgl. Urk. 8/49-50). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/53). Nachdem A.___ hiergegen Einwände hatte erheben lassen (Urk. 8/54-55), verneinte sie mit Verfügung vom 17. März 2008 unter Hinweis auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 27 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 17. April 2008 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 17.3.08 aufzuheben.
2. Es sei mir eine ganze Rente auszurichten.
3. Es sei mich eventuell medizinisch oder beruflich begutachten zu lassen, bevor neu über einen Rentenanspruch befunden wird.
4. Es seien meine Kosten des Gerichtsverfahrens auf Kosten des Staates zu übernehmen, da ich bedürftig bin.
5. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt Zürich."
Der Beschwerde legte er unter anderem den Austrittsbericht des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 9. März 2007 über die Hospitalisation vom 20. Februar bis 10. März 2007 (Urk. 3/1) bei. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. D.___ vom 9. Juni 2008 (Urk. 11) ein (Urk. 10). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Gesuch vom 19. April 2007 (Urk. 8/31) hin mit Verfügung vom 15. Juni 2007 Kostengutsprache für Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen leistete (Urk. 8/34).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2006 (Urk. 8/11) leidet der Beschwerdeführer an einer Coxarthrose links mehr als rechts mit Totalendoprothese links (29. März 2006) sowie an einer Gonarthrose links, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und an verminderter Glucosetoleranz sowie an einer Leberwerterhöhung, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In der ursprünglichen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.
Im Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2007 (Urk. 8/38) schrieb Dr. C.___, dass das lumbospondylogene Syndrom links durch einen Statikfehler zugenommen habe. Laut Orthopädie sei der Beschwerdeführer bezüglich Hüfte theoretisch zu 20 bis 25 % arbeitsfähig und gemäss neustem Bericht der Rheumaklinik des E.___ bestehe kombiniert eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
2.2 Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/15) einen Status nach Hüft-Totalendoprothese links (Resurfacing) bei Femurkopfnekrose Ficat III und ein lumbospondylogenes Syndrom. Bei bereits vorbestehenden erheblichen lumbovertebralen Problemen sei eine Hüftkopfnekrose über eine Hüft-Totalendoprothese saniert worden. Von Seiten der Hüfte habe ein gutes funktionelles Resultat erzielt werden können. Im Vordergrund stehe die lumbospondylogene Problematik. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit.
Am 9. Juni 2008 schrieb Dr. D.___ an Dr. C.___ (Urk. 11), er habe den Beschwerdeführer am 19. Mai 2008 für eine Beurteilung untersucht. Die Röntgenbilder zeigten eine ausgemessene Differenz der Länge vom Trochanter minor zum Azetabulum von gut 1 cm weniger links gegenüber rechts. Der klinische Untersuch ergebe im Stehen eine Beinlängendifferenz von etwa 1,5 cm links gegenüber rechts. Die aktuelle Überkorrektur von fast 2 cm habe die Beschwerden objektiv wie auch aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht wesentlich gebessert. Neben der zweifellos vorhandenen Beinlängendifferenz postoperativ von gut 1 cm bestehe sicherlich noch eine relevante Komponente von Seiten der Wirbelsäule respektive des lumbosakralen Übergangs. Diese Beschwerden seien auch schon vor dem Eingriff bekannt gewesen und hätten zum aktuellen Zustand relevant beigetragen. Das Gesamtbeschwerdebild, d.h. sowohl die Hüftbeschwerden wie auch die Rückenbeschwerden, bewirkten eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von sicherlich mehr als den durch die IV festgelegten 27 %. Für körperlich belastende Tätigkeiten, wie dies den angestammten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entspreche, bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Auch für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastungen sei eine Arbeitsfähigkeit nicht über 50 % realistisch, da auch längeres Sitzen sowie Gewichteheben bereits ab 5 bis 10 kg nicht zumutbar seien. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer bis anhin körperlich immer sehr schwer gearbeitet habe und unter diesen Folgen nun leide.
2.3 Die Diagnosen im Bericht der Rheumaklinik des E.___ vom 9. März 2007 (Urk. 3/1) lauten folgendermassen:
" 1. Lumbospondylogenes linksseitiges Syndrom bei
- WS-Fehlform und -fehlhaltung mit Hyperlordosierung der LWS und linkskonvexer Skoliosierung ventrale Spondylosen u. Spondylarthrosen L3/4 u. L4/5
- ISG-Dysfunktion links
2. St.n. Femurkopfprothese links 29.03.2006 bei Femurkopfnekrose ohne aktuell Lockerungszeichen mit
- eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links
- Beinverkürzung links 2,5 cm".
Es handle sich um eine Schmerzsymptomatik in Form lumbospondylogener Schmerzen linksseitig, teils degenerativ bedingt und teils infolge der Fehlbelastung postoperativ bei Status nach Hüft-Totalendoprothese mit Beinverkürzung links, daraus resultierender linkskonvexer lumbaler Skoliose und reflektorischer muskulärer Verspannung der Hüft- und Beckenmuskulatur, inklusive des Traktus iliotibialis links mit Insertionstendinose am Trochanter links. Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Bericht vom 20. Juni 2007 (Urk. 8/36/7-9) erklärten die Ärzte der Rheumaklinik des E.___, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer Coxarthrose am 29. März 2006 eine Hüfttotalendoprothese erhalten. Postoperativ sei es zu zunehmenden Schmerzen lumbal und am lateralen linken Oberschenkel, insbesondere beim Laufen, gekommen. Stehen von einer Stunde führe zu einer Schmerzverstärkung. Beim Treppen abwärts Laufen komme es zu einem zunehmenden medialseitigen Knieschmerz links. Liegen in Seitenlage führe zu verstärkten Schmerzen lumbal, am Oberschenkel links und Knieschmerzen links. Für eine Arbeit im bisherigen Beruf als Plattenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet. Für Tätigkeiten unter Vermeidung von bückenden und knienden Positionen sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sein.
3.
3.1 Nicht streitig und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Bodenleger vollständig arbeitsunfähig ist.
3.2 Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, ging Dr. C.___ noch im Bericht vom 22. Dezember 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Erst im Bericht vom 20. Oktober 2007 attestierte er - mit Verweis auf die Orthopädie und den neusten Bericht des E.___ - eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sich das lumbospondylogene Syndrom aufgrund eines Statikfehlers verstärkt habe (vgl. Erw. 2.1).
Der Orthopäde Dr. D.___, auf welchen Dr. C.___ verwiesen hatte, berichtete am 12. Februar 2007 bezüglich der Hüfte über ein gutes Resultat und bescheinigte dem Beschwerdeführer - aus orthopädischer Sicht - in der bisherigen Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Indessen wies er auf bereits vorbestehende erhebliche lumbovertebrale Probleme hin, welche im Vordergrund stünden. Im Schreiben an den Hausarzt vom 9. Juni 2008 ging er sodann nur noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, beschrieb jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Allerdings erwähnte er wiederum eine schon vor dem Eingriff bekannte relevante Komponente von Seiten der Wirbelsäule respektive des lumbosakralen Übergangs. Diese Komponente zog er bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein und erachtete diese offenbar als für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relevant (vgl. Erw. 2.2). Damit aber steht seine Beurteilung im Widerspruch zu derjenigen der Rheumatologen des E.___, welche im Bericht vom 20. Juni 2007 (Urk. 8/36) den Beschwerdeführer für behinderungsangepasste Tätigkeiten unter Vermeidung von bückenden und knienden Positionen als vollständig arbeitsfähig erachteten (vgl. Erw. 2.3). Allerdings wagten diese bezüglich physikalischer Ressourcen des Beschwerdeführers keine Beurteilung und empfahlen die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann.
3.3 Angesichts der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage kann die Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit veranlasse, welches darüber Auskunft gibt, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in medizinisch-theoretischer Hinsicht in welchem Umfang noch zumutbar sind. Hernach hat sie über den Rentenanspruch neu zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).