IV.2008.00395
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 3. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. G.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, ohne Berufsausbildung, erstmals 1972 in die Schweiz eingereist, in zweiter Ehe verheiratet und Vater von vier volljährigen Kindern, arbeitete zuletzt von 1980 bis 1992 als Bauisoleur-Vorarbeiter bei der Firma Y.___ in H.___ (Urk. 9/3, Urk. 9/69/1-16 S. 9). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 1 S. 2).
Am 6. September 1993 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. Mai 1995 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 28. Februar 1994 zu (Urk. 9/2 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 1995 Beschwerde an das hiesige Gericht und beantragte die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 1993 (vgl. Urk. 9/49 S. 2 ff.). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 1997 wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 9/57).
1.2 Am 8. August 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58). Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2001 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/72). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2001 Einwände (Urk. 9/73/1-2). Am 8. Oktober 2001 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie die in Aussicht gestellte Rentenverneinung bestätigte (Urk. 9/75). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 9. November 2001 (Urk. 9/77) wies das hiesige Gericht nach durchgeführter Referentenaudienz mit unbegründetem Urteil vom 19. Februar 2002 ab (Urk. 9/83/1-2). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 18. Juni 2004 (Urk. 9/86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2004 (Urk. 9/91) nicht ein.
1.4 Am 17. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/97). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 9/101, Urk. 9/102, Urk. 9/103, Urk. 9/104), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2008 eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007 und eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zu (Urk. 9/120 = Urk. 2 S. 5-7).
2. Gegen die Verfügung vom 26. März 2008 erhob der Versicherte am 17. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und der Anspruch auf eine Invalidenrente sei neu zu berechnen.
In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging am 26. März 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen abzustellen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, so können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig und zu überprüfen ist, ob, ab wann und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2001 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 26. März 2008 verändert hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauisoleur-Vorarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 5 bis 7).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, er sei in einer körperlich leichten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Assistenzärztin, Stadtspital I.___, Medizinische Klinik, stellte in ihrem Bericht vom 14. September 2000 (Urk. 9/61/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- koronare 1-Ast-Erkrankung
- Status nach akutem Vorderwandinfarkt am 20. Juni 2000
- Status nach PTCA und Stenting RIVA
- Status nach ICD-Implantation bei Kammertachykardie
- unklare Oberbauchbeschwerden
- arterielle Hypertonie
Auf dem Beiblatt betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 9/61/3) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauisoleur-Vorarbeiter vollumfänglich arbeitsfähig sei (lit. e).
3.2 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 1987 behandelt (vgl. (Urk. 9/102 lit. D.1), nannte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2000 (Urk. 9/62/1-2) folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- koronare Herzkrankheit mit
- Status nach Vorderwandinfarkt (20. Juni 2000)
- Status nach PTCA und Stenting RIVA und Ramus diagonalis (Juni/Juli 2000)
- Status nach Implantation eines ICD wegen Kammertachykardie (Juli 2000)
- arterielle Hypertonie
- Status nach zervikaler Diskushernie mit radikulärem Syndrom C6/7 rechts mit persistierendem Zervikobrachialsyndrom rechts
- partielle Zwerchfelllähmung seit 2000 (idiopathisch)
- Hypercholesterinämie und Hyperurikämie
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauisoleur-Vorarbeiter seit 1992 vollumfänglich arbeitsunfähig (Ziff. 1.5).
Auf dem Beiblatt betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 9/62/3) hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer in körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei (lit. b), wohingegen zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, folglich einer körperlich leichten Tätigkeit, keine Angaben möglich seien (lit. e).
3.3 Am 29. Juni 2001 erstatteten die Ärzte des Instituts J.___ (J.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/69) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- intermittierende radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik (ICD-10 M53.0) C6 und/oder C7
- Diskushernie C6/C7
- kein relevantes, begleitendes Zervikalsyndrom
- elektromyographisch Ausschluss eines Karpaltunnelsyndroms und elektroneurographisch Ausschluss einer motorischen radikulären Ausfallsymptomatik
- koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.1)
- Status nach akutem Vorderwandmyokardinfarkt am 20. Juni 2000
- Status nach PTCA und Stent-Einlage im RIVA
- Status nach ICD-Implantation bei Kammertachykardie am 11. Juli 2000
- Stress-Myokardperfusionsszintigraphie am 8. beziehungsweise 9. März 2001 ohne Nachweis einer belastungsinduzierten Ischämie
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10), Status nach Nikotinkonsum bis Juni 2000, Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) bei Adipositas (BMI 31 kg/m2, ICD-10 E66.0)
Ferner stellten die Gutachter folgende Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- rezidivierende gastritische Beschwerden
- persistierend leicht erhöhte Alaninamino-Transferase (ALAT), dokumentiert seit 1995
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit als Bauisoleur-Vorarbeiter bestehe seit dem 12. Mai 1992 eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten, also körperlich leichten, Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15).
3.4 Aus den vorhandenen medizinischen Beurteilungen schloss die Beschwerdegegnerin, dass ab dem Jahre 1992 eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauisoleur-Vorarbeiter bestehe. In einer körperlich leichten und behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender Körperhaltung, ohne Kopfzwangshaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur, bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/75).
4.
4.1 Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital K.___ (K.___), führten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/101/1-2) aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 28. März 2006 untersucht (lit. D.2) und stellten folgende Diagnosen (lit. A):
- koronare Herzkrankheit (KHK) mit dilatativer ischämischer Kardiomyopathie
- Juni 2000 akuter Vorderwandinfarkt, akut-PTCA mit Rekanalisation des Ramus interventricularis anterior (RIVA)
- Juli 2000 ICD-Implantation wegen anhaltender Kammertachykardie
- VO2 max. 22.0 ml/kg/min (RER 0.95) März 2005
- LVEF 34 %, LVEDD 6.5 cm, apikales Aneurysma mit inferoapikalem Thrombus (Echo März 2006)
- Risikofaktoren: Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotin Stopp 1998, Adipositas
- chronisch invalidisierende Rückenschmerzen
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Prof. B.___ und Dr. C.___ führten aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 31. Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bestehe (lit. B). Aus einem früheren Bericht des K.___ lässt sich entnehmen, dass im Oktober 2002 eine Zuweisung des Beschwerdeführers in die Herzinsuffizienzsprechstunde des K.___ wegen zunehmender Anstrengungsdyspnoe NYHA III-IV erfolgte, worauf die medikamentöse Therapie ausgebaut wurde, was zu einer Linderung der Beschwerden führte (vgl. hierzu Urk. 9/102/5-8 S. 2).
Dr. C.___ vermerkte im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastung diverse Einschränkungen unter anderem bezüglich des Hebens und Tragens von leichten Lasten, des nur kurze Zeit dauernden Stehens oder des Gehens über kurze Strecken und attestierte sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauisoleur-Vorarbeiter als auch für eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/101/3-4).
4.2 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2007 (Urk. 9/102/1-2) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- koronare Herzkrankheit mit dilatativer ischämischer Kardiomyopathie (aktuell NYHA II)
- Dyskinesie der linken Vorderwand (LVEF 34 %), Juni (richtig: März) 2006 Vorhofthrombus links, seither Antikoagulation
- Status nach Vorderwandinfarkt, akut-PTCA mit Rekanalisation und Stent des RIVA
- Status nach ICD-Implantation 2000 wegen anhaltender Kammertachykardie
- orthostatische Hypotonie (iatrogen)
- anhaltende depressive Episode, Anpassungsstörung
- chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts, Status nach Diskushernie C6/7 mit radikulärem Syndrom C6/7 rechts und muskulär, degeneratives pseudoradikuläres Syndrom rechts zervikal, Status nach HWS-Schleudertrauma
Daneben nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A): Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinabusus (sistiert 1998), Adipositas, idiopathische partielle Zwerchfellparese links.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei. Selbst die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit sei nicht realisierbar (lit. B, vgl. ferner auch Urk. 102/3-4 S. 2).
4.3 Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 15. beziehungsweise 18. Februar 2007 (Urk. 9/103) fest, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2006 behandle (lit. D.1).
Dr. D.___ diagnostizierte eine schwere depressive Störung mit somatischen und psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und hielt fest, dass sich diese seit zirka dem Jahre 1994 bestehende depressive Störung in den letzten Jahren zusehends verschlimmert habe (S. 1 lit. A, S. 5). Hinsichtlich weiterer Diagnosen verwies Dr. D.___ sodann auf die Berichte der übrigen Ärzte (lit. A).
Dr. D.___ hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass im Jahre 1981 sein fünftes Kind geboren sei. Dieser Sohn sei im Alter von acht Jahren an einer Leukämie erkrankt und nach langer Leidenszeit im Alter von fünfzehn Jahren im Jahre 1996 verstorben. Zuletzt sei er seinem Sohn bis zu dessen Tod nicht von der Seite gewichen (S. 3 f.).
Dr. D.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, eine Tagesstruktur einzuhalten. Er verrichte keinerlei Haushaltsarbeiten, ertrage keine Kinderstimmen, keine lauten oder hohen Stimmen und keinen Lärm. Sodann möge er keine Besuche, auch nicht von Familienangehörigen (S. 4 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben einer antidepressiven Medikation erachtete Dr. D.___ eine stützende Psychotherapie und einen Aufbau einer Tagesstruktur als sinnvoll. Zur Durchführung einer Intensivtherapie verfüge der Beschwerdeführer derzeit über zuwenig Ressourcen (S. 5).
4.4 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, K.___, führten in ihrem Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 9/104/1-3) aus, dass sie den Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 untersucht hätten.
Die Ärzte nannten im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Prof. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 (vgl. hierzu Urk. 9/101/1-2), wobei sie festhielten, dass kein Thrombus im linken Ventrikel mehr nachweisbar sei (lit. A).
Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastung führte Dr. F.___ aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich kaum anstrengende Tätigkeit mit einem reduzierten Arbeitspensum nicht völlig unzumutbar sei. Dr. F.___ gab an, dass in der bisherigen Tätigkeit als Bauisoleur-Vorarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, wohingegen in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 9/104/4-5 S. 2).
5.
5.1 Den dargelegten ärztlichen Beurteilungen lässt sich sowohl eine somatische, nämlich kardiale und rückenbedingte als auch eine psychogene Problematik entnehmen.
5.2 In kardialer Hinsicht liegt insofern eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, als im Rahmen der ABI-Begutachtung das Stress-Myokardperfusionsszintigramm keine belastungsinduzierte Ischämie zeigte und bei guter Auswurffraktion eine vollumgängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert worden war (Urk. 9/69/14 Mitte). Neu stellten die Ärzte des K.___ wohl einen stationären Zustand fest (in Bezug auf das Jahr 2005), verwiesen aber auf eine Mitralinsuffizienz sowie ein Aneurysma im linken Ventrikel. Sodann musste die Spiroergometrie wegen Erschöpfung abgebrochen werden (Urk. 9/104/2 unten). Weiter legten die Ärzte beim inzwischen auch älter gewordenen Beschwerdeführer detailliert die Belastungsmöglichkeiten dar und bestätigten nurmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/104/4-5).
Auf diese schlüssige Einschätzung ist abzustellen. Demgegenüber kann aufgrund der Aktenlage nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus kardialer Sicht ausgegangen werden. Den derartig lautenden Berichten des K.___ vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/101/1-2) und von Dr. A.___ (Urk. 9/102/1-2) fehlt jegliche Begründung für eine solche Einschränkung und ist angesichts der klinischen Belastungstests mit befriedigenden Resultaten nicht nachvollziehbar.
5.3
5.3.1 In psychiatrischer Hinsicht waren die J.___-Ärzte im Vergleichsjahr 2001 davon ausgegangen, dass keine relevante Erkrankung vorliegt. Als Befunde wurden etwa genannt: psychomotorische Hemmung; Appetitstörung; Libidoverlust; Schlafstörungen; keine Interessen; er weiss nicht, wie den Tag zu verbringen; Angst, sein Herz könnte aufhören zu schlagen. Diese Verhaltensweisen beziehungsweise Zustände wurden als nicht derart intensiv interpretiert, als dass daraus eine relevante Arbeitsunfähigkeit resultiert (Urk. 9/69/11-12).
5.3.2 Neu schloss Dr. D.___ (Urk. 9/103) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bei der Diagnose einer schweren depressiven Störung mit somatischen und psychotischen Symptomen. Die von ihr geschilderten Befunde unterscheiden sich indessen nicht wesentlich von den ursprünglich von den J.___-Ärzten festgestellten. So nannte sie etwa: Angst vor Herztod; rasches Ermüden; Interesselosigkeit; Gedächtnisschwäche; Gedankenkreisen und Grübeln; keine Tagesstruktur (Urk. 9/103/4-5).
Weiter ist nicht ersichtlich, woraus Dr. D.___ auf das Vorliegen psychotischer Symptome schliesst. Weder ihre geschilderten Befunde noch die übrigen Akten lassen derartiges erkennen. Namentlich reicht eine unsubstantiierte subjektive Schilderung von Stimmenhören für eine solche Annahme nicht aus. Auch die übrigen genannten Auffälligkeiten sind reichlich unspezifisch und mit einer derartigen Diagnose nicht vereinbar.
Damit verbleibt als einziger möglicher Anhaltspunkt für die Annahme einer relevanten Verschlechterung ein gewisser sozialer Rückzug (keine Besuche mehr im Gegensatz zu früher, Urk. 9/103/5 oben). Hierzu ist indes festzuhalten, dass der Rückzug des Beschwerdeführers keineswegs ausgeprägt ist, sondern er vielmehr täglich ausgedehnte Spaziergänge macht (Urk. 9/104/2 oben: 5 km pro Tag), was Dr. D.___ offensichtlich übersehen hat. Sodann ist der Hinweis auf den tragischen Tod des Sohnes des Beschwerdeführers insofern nicht geeignet, auf eine Verschlechterung zu schliessen, als sich dies bereits im Jahr 1996 zutrug und mithin im Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung im Jahr 2001 schon Jahre zurück lag. Dass der Beschwerdeführer diese Umstände gegenüber den Gutachtern nicht thematisiert hat, kann ihm heute jedenfalls nicht zum Vorteil gereichen.
Schliesslich ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies bestätigt sich vorliegend in dem Sinne, als Dr. D.___ als behandelnde Psychiaterin ihren Fokus auf der Stabilisierung des Beschwerdeführers in Sinne von therapeutischen Massnahmen und nicht auf der Attestierung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hat.
5.3.3 Zusammenfassend steht fest, dass sich in psychischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung zugetragen hat und namentlich die geschilderten Befunde ähnlich sind wie anlässlich der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung im Jahr 2001. Damit liegt im Wesentlichen eine andere Würdigung des an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes vor, was rechtsprechungsgemäss revisionsrechtlich unbeachtlich zu bleiben hat.
6. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nurmehr im Ausmass von 50 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Der Zeitpunkt der Verschlechterung des Zustandes ist auf März 2006 festzulegen, als anlässlich einer Doppler-Echokardiographie ein Aneurysma verum mit einem kugeligen Thrombus festgestellt wurde (Urk. 9/101/1-2). Da das Wartejahr für die aus der Herzproblematik folgende Arbeitsunfähigkeit - bei dauernder vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - längst abgelaufen war, und der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Invaliditätsgrad: 67 %, Urk. 9/108 S. 2) weder bestritten wurde noch zu Beanstandungen Anlass gibt, steht dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab März 2006 eine Dreiviertelsrente zu. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Da der Beschwerdeführer durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).