Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00396
IV.2008.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 24. Juni 2009


in Sachen
A.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1951, war bei der B.___ als Maurer angestellt (vgl. Urk. 9/4), als er sich am 12. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/2). Mit durch Einspracheentscheid vom 26. November 2003 (Urk. 9/33) bestätigter Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 9/23) gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinder. Das mit Beschwerde vom 10. Januar 2004 (Urk. 9/39) angerufene hiesige Gericht hob den Einspracheentscheid mit Urteil vom 31. August 2004 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.2004.00033, Urk. 9/43).
1.2     In der Folge beauftragte die IV-Stelle das C.___ mit der Begutachtung des Versicherten, welches das Gutachten am 18. November 2005 (Urk. 9/55) erstattete und mit Brief vom 5. Dezember 2005 (Urk. 9/57) ergänzende Fragen (vgl. Urk. 9/56) beantwortete. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 9/62) sprach die IV-Stelle A.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehegattin und zwei Kinder zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Mit Revisionsgesuch vom 24. November 2007 (Urk. 9/68) liess A.___ die Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine ganze beantragen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte darauf den Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/73/1-6) ein, welcher seinem Bericht den Arztbericht des E.___ vom 29. November 2004 (Urk. 9/73/7-9), die Arztberichte von PD Dr. med. F.___ vom 22. Oktober 2002 und 10. Januar 2003 (Urk. 9/73/10 und Urk. 9/73/13-14) sowie den Bericht des G.___ vom 14. April 2002 (Urk. 9/73/11) beilegte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 18. April 2008 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Daniel Christe Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines medizinischen Gutachtens. Der Beschwerde liess er den Arztbericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, spez. Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 20. März 2008 (Urk. 3) beilegen. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 26. Juni 2008 (Urk. 10) geschlossen wurde. Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer das Attest von Dr. D.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 12) einreichen. Dieses wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2008 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die letzte dem Beschwerdeführer rechtskräftig eröffnete Verfügung datiert vom 27. Januar 2006 (Urk. 9/62-63), mit welcher ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente zugesprochen wurde. Diese Verfügung beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches, wozu der Beschwerdeführer vom C.___ begutachtet wurde. In diesem Gutachten (vom 18. November 2005, Urk. 9/55) kamen die Ärzte zum Schluss (S. 20), dass der Beschwerdeführer in rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum häufigen Positionenwechsel zu 50 % arbeitsfähig sei. Aus dem Einkommensvergleich resultierte eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 58 %.
         Zu prüfen ist vorliegend somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 9/63) und derjenigen vom 10. März 2008 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2         Massgebend für die mit Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 9/62-63) gewährte halbe Invalidenrente war das Gutachten des C.___ vom 18. November 2005 (Urk. 9/55). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16):
"1.         Panvertebrales, chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei:
-leichter Fehlform der Wirbelsäule sowie muskulärer Dysbalance
-degenerative Veränderungen mit leichter hyperostotischer Spondylose der unteren HWS und leichter Diskopathie auf Höhe C3/4
-diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose (DISH)
-inkompletter lumbosacraler Übergangsstörung L5/S1 ohne wesentliche degenerative Veränderungen der darüber liegenden Bandscheibe".
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie:
" 2.         Hypertensive Kardiomyopathie mit/bei:
-essentieller arterieller Hypertonie, schlecht eingestellt
-diastolischer Relaxationsstörung
  3.         Adipositas Grad II nach WHO mit/bei:
-BMI von 35,5 kg/m2
-Dyslipidämie".
         Aufgrund des panvertebralen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich nicht extrem belastende Tätigkeiten, vorzugsweise mit Wechselbelastung und der Möglichkeit zu häufigem Positionswechsel sei eine zumindest noch 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten:
2.3.1   Laut Bericht von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/73/2-6) leidet der Beschwerdeführer an einem Panvertebralsyndrom mit diffusen Hyperostosen und muskulärer Dysbalance und Insuffizienz, das sich seit 2000 auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, und an einer Hypertonie mit Cardiomyopathie, einem Verdacht auf COPD sowie einer Depressio mentalis - alles seit dem Jahr 2000-, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Es sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar.
2.3.2   Im Bericht vom 20. März 2008 (Urk. 3) diagnostizierte Dr. H.___:
"1.         Vorbekannte hypertensive, hypertrophe Kardiopathie
-Konzentrische Linksherzhypertrophie, normale linksventrikuläre systolische Globalfunktion, diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung).
-Chronisch obstruktive Pneumopathie, Anstrengungsdyspnoebeschwerden, Kurzatmigkeit, unter Behandlung.
-Chronifizierte, generalisierte Lumboischialgie bei Panvertebralsyndrom.
-Kardiovaskuläre Risikofaktoren, arterielle Hypertonie, Linksherzhypertrophie, Adipositas".
         Beim Beschwerdeführer mit vorbekannter hypertensiver, hypertropher Kardiopathie und vorbekanntem chronifiziertem Schmerzbild bei Panvertebralsyndrom dokumentierten sich auch im heute durchgeführten Untersuch massiv über die Norm erhöhte Blutdruckwerte und eine klinisch latente Linksherzinsuffizienz. Das Ruhe-EKG sei unauffällig. Der Arbeitsversuch habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Tretbewegungen auf der niedrigsten Belastungsstufe auszuführen. Er habe bereits nach wenigen Sekunden stärkste Schmerzen in den Beinen beklagt, welche nicht hätten objektiviert werden können.
         Echokardiographisch dokumentiere sich das Bild der hypertensiven hypertrophen Kardiopathie: erhöhte linksventrikuläre Muskelmasse, konzentrische Linksherzhypertrophie, normale linksventrikuläre systolische Globalfunktion, EF 68 %. Daneben zeige sich eine diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung).
         Die Herzklappen zeigten sich grobmorphologisch leicht verändert, die minime Mitralinsuffizienz/Pulmonalinsuffizienz habe keine klinische Relevanz, es finde sich kein Hinweis für das Vorliegen einer relevanten pulmonalarteriellen Hypertonie.
         Der Beschwerdeführer sei als multimorbid einzustufen, die Arbeitsunfähigkeit erkläre sich multifaktoriell: Die linksventrikuläre systolische Globalfunktion sei normal, daneben zeige sich aber eine diastolische Dysfunktion in Kombination mit der Koronarsklerose im mikrovaskulären Bereich, welche bei konzentrischer Linksherzhypertrophie zu erwarten sei. Es finde sich eine verminderte koronare Reserve, was die Leistungsfähigkeit, ähnlich einer eingeschränkten linksventrikulären systolischen Globalfunktion, einschränke und die latente Linsherzinsuffizienz bestätige. Weiter zeige sich eine chronisch obstruktive Pneumopathie, der Beschwerdeführer zeige bereits bei kleinen Anstrengungen relevante Dyspnoebeschwerden, die sicher noch habitusbedingt verstärkt seien bei Adipositas per magna. Weiter sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den generalisierten Schmerzzustand bei Panvertebralsyndrom eingeschränkt.
         Gesamthaft betrage die kardiopulmonal bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 50 %. Eine Arbeitsfähigkeit werde wahrscheinlich nicht mehr erreicht, so dass die restlichen 50 % der Arbeitsunfähigkeit als habitusbedingt - Adipositas, Panvertebralsyndrom, generalisierter Schmerzzustand - einzustufen seien.

3.
3.1         Hinsichtlich des diagnostizierten panvertebralen Schmerzsyndroms ist keine Verschlechterung dokumentiert. Zwar geht Dr. D.___ im Bericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/73/1-6) davon aus, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des Schmerzsyndroms seit Dezember 2000 vollständig arbeitsunfähig sei - welche Einschätzung aufgrund der Begutachtung durch das C.___ nicht bestätigt werden konnte -, woraus geschlossen werden könnte, die Rückenproblematik habe sich verschlimmert. Angesichts der Tatsache jedoch, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer seit April 2003 behandelt und schon im März 2004 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete und nunmehr lediglich auf die Berichte des E.___ vom 29. November 2004 (Urk. 9/73/7-9), von PD Dr. F.___ vom 22. Oktober 2002 und 10. Januar 2003 (Urk. 9/73/10 und Urk. 9/73/13-14) sowie des G.___ vom 16. April 2002 (Urk. 9/73/11-12) verwies, welche Berichte allesamt vor der Begutachtung durch das C.___ im November 2005 erstattet und im Gutachten berücksichtigt worden waren, muss davon ausgegangen werden, dass keine wesentliche Veränderung vorliegt, zumal Dr. D.___ angegeben hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 9/73/4 Ziff. 5.1). Überdies bestand schon im Zeitpunkt der C.___-Begutachtung im Jahre 2005 (vgl. Gutachten vom 18. November 2005, Urk. 9/55 S. 18) eine Diskrepanz zwischen klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden im Gegensatz zu den geklagten und demonstrierten Beschwerden, was sich, wie aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 20. März 2008 (Urk. 3) zu schliessen ist, in welchem er beschrieb, dass er eine Ergometrie nicht durchführen konnte, weil der Beschwerdeführer wegen Schmerzen in den Beinen, welche nicht objektiviert werden konnten, nicht in der Lage gewesen sei, die Tretbewegungen auf der niedrigsten Belastungsstufe auszuführen, in der Zwischenzeit nicht geändert hat.
3.2     Was die hypertensive Kardiomyopathie betrifft, die nach Ansicht der C.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkte (Urk. 9/55 S. 16), fanden die Gutachter damals keine Zeichen einer Links- oder Rechtsherzinsuffizienz (S. 11). Dagegen berichtete Dr. H.___ von einer klinisch latenten Linksherzinsuffizienz. Das Ruhe-EKG gestaltete sich als unauffällig, wohingegen die Ergometrie - wie schon Jahre zuvor anlässlich einer Untersuchung in der Kardiologie des G.___ - nicht durchgeführt werden konnte, und zwar wiederum deshalb, weil sich der Beschwerdeführer "nach wenigen Sekunden" über "stärkste Schmerzen in den Beinen, welche nicht objektiviert werden konnten!", beklagte. Hieraus ist ersichtlich, dass, sollte die latente Linksherzinsuffizienz zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen, diese von der Schmerzsymptomatik überlagert ist und sich somit nicht zusätzlich auf die vom Bewegungsapparat her eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auswirkt. Allein aus diesem Umstand, dass sich der von Dr. D.___ geäusserte Verdacht einer seit dem Jahre 2000 bestehenden chronischen obstruktiven Pneumopathie, die er ausdrücklich als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend deklarierte (Urk. 9/73/2 Ziff. 2.2), in der Untersuchung durch Dr. H.___ erhärtet hat, kann nicht geschlossen werden, dass sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Denn einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Begutachtung durch das C.___ über wiederholt auftretende Thoraxbeschwerden und Dyspnoeattacken klagte (vgl. Urk. 9/55 S 7). Andererseits kann dem Bericht von Dr. H.___ nicht entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer zusätzlich durch die diagnostizierte chronische obstruktive Pneumopathie eingeschränkt ist, liess er es in seinem Bericht doch dabei bewenden, die Lungenauskulation als pathologisch zu bezeichnen. Einen Lungenfunktionstest führte er offenbar nicht durch, jedenfalls finden sich in seinem Bericht keine Lungenfunktionswerte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ davon ausgeht, dass die Dyspnoebeschwerden, die der Beschwerdeführer schon bei kleinen Anstrengungen zeige, durch die Adipositas verstärkt werden.
         Aus den ärztlichen Berichten muss somit geschlossen werden, dass auch bezüglich der Herz- und Lungenproblematik keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne vorliegt, als dadurch die bisherige (Rest-)Arbeitsfähigkeit betroffen wäre.
3.3         Abschliessend ist zu bemerken, dass Dr. H.___ die Einnahme von Aspirin Cardio empfiehlt, was schon die Kardiologen des G.___ Jahre zuvor offenbar ohne Erfolg empfohlen hatten (Urk. 9/73/11-12). Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er selber im Rahmen der Schadenminderungspflicht alles daran zu setzen hat, um seine Restarbeitsfähigkeit zu erhalten. Dies gilt auch in Bezug auf seine Adipositas (im März 2008: 174 cm gross mit einem Gewicht von 100 kg = BMI 33, Urk. 3 S. 2)

4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende Veränderung des Gesundheitszustandes nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).