Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00398
IV.2008.00398

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, war zuletzt als Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 17/8 Ziff. 5).
         Am 2. August 2005 verunfallte er bei der Arbeit (Urk. 17/7/43 oben).
1.2     Am 17. Juli 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 17/4, Urk. 17/9-11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 17/8) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 17/1, Urk. 17/5) ein und zog Akten des Unfallversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), bei (Urk. 17/7, Urk. 17/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/32, Urk. 17/39, Urk. 17/41-47, Urk. 17/49-51) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 17/64 = Urk. 2).
1.3     Im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren verneinte die Zürich Versicherung mit Verfügung vom 2. Juli 2007 einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder und Heilbehandlung über Ende August 2006 hinaus wie auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 17/25 Erw. 7).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. April 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Des Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 beantragte der Versicherte die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Alexander Weber als unentgeltlichen Prozessbeistand (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Sistierung des Verfahrens (Urk. 15 S. 1). Am 18. Juli 2008 nahm der Versicherte zum Antrag auf Sistierung Stellung (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 oben). Darauf wird, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gestützt auf die im A.___-Gutachten vom 28. Dezember 2006 angenommene Restarbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe das Ergebnis der Operation vom 25. Juli 2007 nicht abgewartet. Da die Sache noch nicht spruchreif sei, sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 unten). Zudem sei die von der Zürich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung abzuwarten (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 6-7).
2.3     Die Beschwerdegegnerin schloss sich den Vorbringen des Beschwerdeführers vernehmlassungsweise insoweit an, als sie Antrag stellte, es sei das Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung abzuwarten und das Verfahren bis dahin zu sistieren.
2.4     Strittig ist vorab, ob das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.       Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen, nachdem vorliegend sofort in der Sache selbst entschieden werden kann. Aus demselben Grund erübrigt sich auch die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 2. August 2005 bei der Arbeit eine Kontusion und Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und des linken Fusses (Urk. 17/7/39 oben, Urk. 17/7/43 oben).
4.2     Der Beschwerdeführer wurde am 16. und 17. November 2006 im Auftrag der Zürich durch die Medizinische Begutachtungsstelle A.___ E.___ (A.___) interdisziplinär untersucht. Das Gutachten des A.___ vom 28. Dezember 2006 (Urk. 17/14 = Urk. 17/15) ist von Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Chefarzt A.___, unterzeichnet und die Schlussfolgerungen wurden gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet (Urk. 17/14 S. 22).
         Im Gutachten wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 17/14 S. 22):
1. Persistierende Fussbeschwerden links mit/bei:
- Status nach Hyperextensionstrauma mit Fraktur des Processus anterior des Calcaneus links am 2. August 2005
- schmerzhaftem Joint play des Cuboids
- leicht irritiertem Nervus tibialis posterior links
- Druckdolenz im Bereich der Planterfascie links
2. anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit bei:
- mittelgradiger depressiver Episode
         Der Beschwerdeführer klage aktuell über persistierende, bewegungs- und belastungsakzentuierte Beschwerden im lateralen, cranialen Fussrücken im Bereich der alten Fraktur mit stechendem Charakter sowie über einen eher brennenden Schmerz am Calcaneus bei Belastung. Im Vor- bis Mittelfuss verspüre er zudem nadelstichartige Schmerzen mit einem Taubheitsgefühl in der Ferse bei längerem Gehen. Ausser Haus benötige er nach wie vor einen Stock (Urk. 17/14 S. 23 unten). Die rheumatologische Untersuchung ergebe klar nachweisbare, schmerzhafte Bewegungstests im Joint play zwischen Cuboid, Calcaneus und der Basis der Metatarsale IV und V sowie schmerzhafte Bewegungstests im linken unteren Sprunggelenk, während das obere Sprunggelenk und die mediale Fusswurzelreihe funktionell unauffällig und schmerzfrei seien (Urk. 17/14 S. 23 f.). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aufgrund der chronifizierten Fussproblematik in der angestammten Tätigkeit als Lagerist, Magaziner oder im Gastgewerbe nicht mehr einsetzbar. Für eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 17/14 S. 25 oben).
4.3     Die Ärzte der C.___ Klinik stellten in einem Bericht vom 26. September 2007 ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter, ein Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und einen Status nach einer Resektion des distalen Anteils des Prozessus anterior calcanei links vom 25. Juli 2007 fest (Urk. 17/46 oben).
         Der Beschwerdeführer berichte, dass die Schmerzen im linken Fuss seit der Operation vom 25. Juli 2007 erheblich grösser geworden seien. Da er nur mit zwei Gehstöcken gehen könne, hätten die Schulterschmerzen eher zugenommen (Urk. 17/46).
4.4     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 15. November 2007 über eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die im Juli 2007 in der C.___ Klinik durchgeführte Operation habe nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Zusätzlich seien diffuse schmerzhafte Gefühlsstörungen im ganzen Fussrücken aufgetreten bei elektromyographisch nachgewiesener Läsion der peripheren Äste des Nervus peroneus superficialis und des Nervus suralis (Urk. 17/51 S. 1). Weiter würden erhebliche Ruhe- und Nachtschmerzen bestehen, was zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/51 S. 2).
4.5     In einem weiteren Bericht vom 6. März 2008 stellten die Ärzte der C.___ Klinik, Neurologie, ergänzend eine Neuropathie des Nervus cutaneus dorsalis intermedius sowie des Nervus suralis links fest (Urk. 3/5 S. 1).

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragte vernehmlassungsweise, es sei das von der Zürich in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten (Urk. 15 Ziff. 3), und anerkennt damit sinngemäss, dass die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2008 von ihr veranlassten Abklärungen unzureichend waren. Für einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt spricht auch das Schreiben der Zürich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 27. März 2008. Die Zürich erklärte darin, dass sich das Beschwerdebild des Beschwerdeführers seit der Verfügung des Unfallversicherers vom 2. Juli 2007 wesentlich verändert habe und erachtete eine erneute Begutachtung für unumgänglich (Urk. 3/1). Auch die Berichte der C.___ Klinik vom 26. September 2007 und 6. März  2008 sowie der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2007 weisen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erstattung des A.___-Gutachtens im Dezember 2006 hin. Im massgebenden Beurteilungszeitpunkt der Verfügung vom 17. März 2008 war das Gutachten des A.___ vom 28. Dezember 2006 daher nicht mehr aktuell und der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vorliegen des erwähnten Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Abklärungen in der Sache neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’850.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
6.3     Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 8. Mai 2008 gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).