Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00399
IV.2008.00399

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 18. August 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
Schuhmacher Gabathuler Pfändler Hajek
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1950, arbeitete seit 1989 als Hilfsarbeiter in der Produktion bei der A.___ AG (Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1), als ihm am 28. Juni 2006 aufgrund gesundheitlicher Probleme per Ende September 2006 gekündigt wurde (Urk. 10/1). Am 6. Juli 2006 meldete sich der Versicherte wegen Abnützungserscheinungen der unteren Wirbel und einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2 und 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 10/11-12, Urk. 10/27, Urk. 10/34), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/8) ein.
         Die dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2007 zugesprochene Arbeitsvermittlung (Urk. 10/18) wurde am 9. August 2007 abgeschlossen (Urk. 10/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/37-38, Urk. 10/40-46) wurde das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 29. Februar 2008 abgewiesen (Urk. 10/47 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 29. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2008 Beschwerde, beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 1 S. 2, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 15. Juli 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die medizinischen Abklärungen seien ungenügend. Neben den bestehenden körperlichen Beschwerden würden kognitive Störungen hinzukommen, welche beim Entscheid der Beschwerdegegnerin unbeachtet geblieben seien (Urk. 1 S. 3). Die kognitive Belastbarkeit sei erheblich eingeschränkt, was dazu führe, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig und damit nicht vermittelbar sei (Urk. 1 S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei insbesondere zu klären ist, ob und wie die Restarbeitsfähigkeit durch kognitive Beeinträchtigungen eingeschränkt ist.

3.
3.1     Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 23. August 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/3):
- chronisches lumbovertebrogenes, intermittierend linksbetontes lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit
- degenerativen Bandscheibenveränderungen L4/5 und L5/S1 mit Protrusionen ohne Nervenwurzelkompression
- degenerative Pseudo-Spondylolisthesis L5
- epidurale Lipomatose lumbosakral
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Arbeiter bestehe seit November 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11/1 lit. B), welche für schwere Arbeit auf längere Sicht andauere. Für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/3). Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht fest, verlässliche Angaben bezüglich der physischen Funktionen könnten nur im Rahmen einer EFL-Untersuchung gemacht werden (Urk. 10/11/4). Die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers seien sodann nicht Teil der Untersuchung gewesen (Urk. 10/11/5).
         Diese Ausführungen bestätigten und ergänzten die Angaben, welche Dr. B.___ bereits in ihrem Bericht vom 18. März 2006 gemacht hatte (Urk. 10/11/7-8 = Urk. 10/12/7-8 = Urk. 10/34/3-4).
3.2     In seinem Bericht vom 5. und 6. Oktober 2006 nannte der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, im Wesentlichen die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen (Urk. 10/12/5 lit. A) und legte für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 9. Januar 2006 fest (Urk. 10/12/4, Urk. 10/12/5 lit. B). Im Rahmen einer leichten, nicht rückenbelastenden Tätigkeit sei allenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 10/12/3-4, Urk. 10/12/6 lit. D.7). Dr. C.___ wies sodann auf eine leicht eingeschränkte Intelligenzentwicklung hin, wodurch der Beschwerdeführer im Auffassungsvermögen, der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 10/12/4).
         Am 31. Oktober 2007 bestätigte Dr. C.___ die genannten Diagnosen sowie die volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/34/1 lit. A und B). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit führte Dr. C.___ jedoch aus, aktuell finde keine spezifische Rückentherapie statt, der Beschwerdeführer betreibe selbständig Gymnastik. Eine leichte Tätigkeit ohne starke Rückenbelastung sei ihm daher seit dem 1. April 2007 zu 100 % zumutbar (Urk. 10/34/1 lit. B, Urk. 10/34/2 lit. D.7).
3.3     Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, ging am 23. November 2006 gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus und hielt fest, in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/36/2). Demgegenüber hielt PD Dr. Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 28. August 2007 eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung für angezeigt, nachdem Erkrankungen des Achsenorgans dokumentiert seien, welche zur Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geführt hätten. Psychiatrisch stelle sich sodann die unter Umständen für die Beschreibung des Leistungsprofils eigenständig interessierende Frage nach einer möglichen Intelligenzminderung (Urk. 10/36/3). Aufgrund der Stellungnahme des Hausarztes Dr. C.___, wonach aktuell keine spezifische Rückentherapie stattfinde, erachteten Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, sowie Dr. E.___, RAD, am 12. November 2007 die angedachte bidisziplinäre Begutachtung als nicht mehr sinnvoll (Urk. 10/36/4).
3.4     Dr. med. G.___, Neurologie FMH, speziell Verhaltensneurologie/Neu-ropsychologie, nannte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2008 folgende Dia-gnosen (Urk. 3 S. 1):
- frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörung (bei anamnestisch Hinweisen auf perinatale Hirnschädigung) mit
- multiplen Teilleistungsschwächen mit Sprachverarbeitungs-, Merkfä-higkeits- und Konzentrationsstörung sowie eingeschränkter kogni-tiver Flexibilität und Umstellfähigkeit
- Epilepsie im Kindsalter
- lumbospondylogenes und zeitweise lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei
- degenerativen Bandscheibenveränderungen L4/5 und L5/S1 mit Protrusionen ohne Nervenwurzelkompression, degenerativer Pseudo-Spondylolisthesis L5, epiduraler Lipomatose lumbosakral
         Aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden seien dem Beschwerdeführer schwerere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar. Die schweren neurokognitiven Einschränkungen führten zudem dazu, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig sei. Er benötige gut strukturierte Arbeitsabläufe und für sämtliche Aktivitäten mehr Zeit. Die kognitive Belastbarkeit sei als erheblich eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere sei unter Stressfaktoren und unter zeitlimitierten Aufgaben mit einer raschen Überforderung, einer abnehmenden Fehlerkontrolle und einer zunehmenden kognitiven Dekompensation zu rechnen (Urk. 3 S. 2).

4.
4.1     Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Fabrik nicht mehr arbeitsfähig ist und ihm auch jede andere körperlich schwere Arbeit aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr zugemutet werden kann (Urk. 2 S. 1, Urk. 3 S. 2, Urk. 10/11/3, Urk. 10/12/4 und 5 lit. B, Urk. 10/34/1 lit. B, Urk. 10/36/2). Der Beschwerdeführer hat seine letzte langjährige Arbeitsstelle als Fabrikationsmitarbeiter denn auch krankheitsbedingt per Ende September 2006 verloren (Urk. 10/10/1 Ziff. 1, 3 und 6).
4.2     Zu prüfen bleibt somit, welche leidensangepassten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch zugemutet werden können.
         Nachdem der Hausarzt Dr. C.___ im Oktober 2006 zunächst eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, nicht rückenbelastenden Tätigkeit attestierte (Urk. 10/12/3-4 und 6 lit. D.7), ging er ein Jahr später, im Oktober 2007, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ohne starke Rückenbelastung aus (Urk. 10/34/1 lit. B und 2 lit. D.7). Diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint in somatischer Hinsicht insofern als nachvollziehbar, als Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit von Anfang an ausschliesslich auf die Rückenproblematik zurückgeführt hatte (vgl. Urk. 10/12/3-6), welche sich bis im Oktober 2007 deutlich verbessert hatte (Urk. 10/34/2 lit. D.4-7). Sodann decken sich seine Angaben mit der Einschätzung durch die Rheumatologin Dr. B.___, welche für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 10/11/3).
         Bei der Würdigung dieser Berichte ist jedoch zu berücksichtigen, dass Dr. B.___ ihren Bericht mehr als vier Monate nach der letzten Untersuchung am 13. April 2006 erstellt hatte (Urk. 10/11/2 lit. D.2) und ausdrücklich festhielt, verlässliche Angaben bezüglich der physischen Funktionen könnten nur im Rahmen einer EFL-Untersuchung gemacht werden (Urk. 10/11/5). Auch Dr. C.___ machte in seinem zweiten Bericht vom 31. Oktober 2007 keine detaillierten Angaben zur Art der noch zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit. Die vorliegenden Angaben des Hausarztes und Dr. B.___ zur Restarbeitsfähigkeit sind somit insgesamt wenig detailliert. Offen bleibt auch, wie sich die anlässlich einer MRI-Untersuchung am 26. Januar 2006 festgestellten Bandscheibenprobleme (vgl. Urk. 10/11/7) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diesbezüglich erwog bereits der RAD-Arzt Dr. E.___ eine orthopädische Begutachtung (Urk. 10/36/2), handelt es sich dabei doch um Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates.
         Der Hausarzt Dr. C.___ wies zudem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer infolge des intellektuellen Defizits bisher lediglich eine Hilfstätigkeit in einer Fabrik möglich gewesen sei (Urk. 10/34/2 lit. D.7). Bereits in seinem ersten Bericht vom 5. und 6. Oktober 2006 hatte er eine leicht eingeschränkte Intelligenzentwicklung festgestellt (Urk. 10/12/4). Dass beim Beschwerdeführer in kognitiver Hinsicht erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich sodann auch aus dem Bericht der Neurologin Dr. G.___ vom 16. Januar 2008, welche eine frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörung diagnostizierte (Urk. 3 S. 1) und eine Vermittlungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausschloss (Urk. 3 S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch im Alltag auf Unterstützung angewiesen ist, weshalb eine Beiständin sein Einkommen und Vermögen verwaltet (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/50). Unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden und psychischen Beeinträchtigungen - welche im Übrigen von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannt wurden (Urk. 8 Ziff. 4) - wie auch der gesamten Situation sind die Aussichten des Beschwerdeführers auf eine neue Stelle in der freien Wirtschaft erheblich beeinträchtigt.
         Aufgrund der vorliegenden Akten können die beim Beschwerdeführer vorliegenden Defizite insbesondere hinsichtlich der intelligenzmässigen Entwicklung und der psychischen Belastbarkeit sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Eine detaillierte Abklärung der bestehenden Schwierigkeiten fand bisher nicht statt, obschon selbst der RAD-Arzt Dr. E.___ am 28. August 2007 eine Begutachtung angeregt hatte (Urk. 10/36/3).
4.3     Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer trotz der nachvollziehbar beschriebenen und begründeten Defizite einfache Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt über einen jahrzehntelangen Zeitraum habe ausführen können (Urk. 8 Ziff. 4), trifft grundsätzlich zu, erzielte dieser zuletzt doch einen für eine Hilfstätigkeit beachtlichen Lohn (Urk. 10/10/2 Ziff. 16). Die Tatsache, dass er sich lange auf dem freien Arbeitsmarkt behaupten konnte, vermag jedoch fachärztliche Untersuchungen nicht zu ersetzen und kann sich ohne solche Abklärungen nicht zu seinen Ungunsten auswirken.
4.4     Zusammenfassend liegen in somatischer Hinsicht wenig detaillierte Angaben vor und eine gründliche psychiatrische Untersuchung wurde nicht durchgeführt, so dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt ist. Um beurteilen zu können, ob und wie der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen und entwicklungsmässigen Einschränkungen seine Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt noch verwerten kann, sind daher weitere psychiatrische und auch orthopädische Untersuchungen notwendig. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).