Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00401
IV.2008.00401

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 15. August 2008
in Sachen
S.___, geb. 1997
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. April 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2007 (Urk. 10/66) um Verlängerung der Verfügung für medizinische Massnahmen (Ergotherapie) mit der Begründung abgewiesen hatte, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 seien nicht mehr gegeben, da dieses nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2008, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der Ablehnung nicht einverstanden zeigte und um nochmalige eingehende Prüfung der Angelegenheit ersuchte (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 (Urk. 7), in welcher die Beschwerdegegnerin unter Einreichung ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2008 (Urk. 8) sowie der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 16. Mai 2008 (Urk. 9) um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, eventualiter um Rückweisung zwecks Abklärung des Anspruches auf Kostenübernahme für die Verlängerung der Ergotherapie ersuchte,
         in Erwägung,
         dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, und die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310), insoweit, als den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, der Rechtsstreit jedoch weiterbesteht,
         dass die Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2008 wohl ihre Verfügung vom 1. April 2008 aufhob und sich bereit erklärte, die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung weiterhin zu übernehmen, jedoch die beantragte weitere Übernahme der Ergotherapiekosten (vgl. Urk. 1, Urk. 10/66 und Urk. 10/67) nicht ausdrücklich anerkannte, aber in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 betreffend die Ergotherapie eine Rückweisung der Sache zur weiteren Prüfung der Voraussetzung für deren Kostenübernahme beantragte (Urk. 7 S. 2),
         dass die Beschwerdegegnerin demzufolge der Beschwerde im strittigen Punkt der Kostenübernahme der ergotherapeutischen Behandlungen nicht stattgegeben hat und der Rechtsstreit deshalb weiterhin besteht,
         dass anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Kostengutsprache für weitere ergotherapeutische Massnahmen gegeben sind, die Beschwerde dementsprechend gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung dieser Voraussetzungen zurückzuweisen ist,
         dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.-der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2008 aufgehoben wird, soweit damit der Anspruch auf ergotherapeutische Massnahmen abgewiesen wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).