IV.2008.00403
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1958, arbeitete bis 2003 als Plattenleger und Handlanger bei der B.___ AG in C.___. Am 21. August 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung/Rente) an (Urk. 9/2). Dieses Leistungsgesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 31. August 2005 ab (Urk. 9/41). Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.01122 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/53).
1.2 Nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen und Beizug weiterer Akten (Urk. 9/59-60, Urk. 9/63, Urk. 9/67) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. März 2004 die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/72). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingaben vom 5. Juni 2007 (Urk. 9/74) und 12. Juni 2007 Einwände (Urk. 9/77). Mit Verfügungen vom 10. März 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. April 2005 eine Viertelsrente einschliesslich Kinderrente für die drei Kinder, geboren 1995, 1991 und 1989 zu (Urk. 9/87/1-4 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 21. April 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Rentenbeginn auf den 1. März 2004 festsetze, zusätzliche Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenbeginn, im Übrigen aber deren Abweisung (Urk. 7). In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 18. August 2008 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest (Urk. 13).
Am 21. August 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Am 21. August 2008 erliess die IV-Stelle die dem Rentenbeginn ab März 2004 entsprechenden Verfügungen (Urk. 15/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen und massgeblichen Grundsätze für die Zusprechung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 3). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, obschon die Rente mit Wirkung ab 1. April 2005 zugesprochen worden sei, bestehe der Anspruch effektiv bereits ab 1. März 2004. In den Erwägungen zur Verfügung habe die Beschwerdegegnerin dies auch zutreffend so dargestellt (Urk. 1 S. 4 lit. B.1).
Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die bisherigen medizinischen Abklärungen seien ungenügend. Die somatischen Abklärungen lägen vier Jahre zurück. Die Degeneration der Wirbelsäule sei fortgeschritten und die Arbeitsfähigkeit habe zusätzlich abgenommen. Das psychiatrische Gutachten genüge den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht. Das Gutachten von Dr. D.___ sei nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ habe seine Schlussfolgerungen nicht aus den Akten, Feststellungen und den Angaben des Beschwerdeführers abgeleitet, sondern diese stünden sozusagen im luftleeren Raum und wiesen keinen Zusammenhang mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auf. Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin keine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt, obschon dies im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2006 entsprechend als notwendig erachtet worden sei (Urk. 1 S. 4 ff. lit. B.2 ff.).
2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, entsprechend den Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2006 seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorgenommen worden. Insgesamt stehe nunmehr fest, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar wäre. Aus psychischen Gründen bestehe indessen auch in einer an sich angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 10 %. Diese Beeinträchtigung habe Einfluss auf das Invalideneinkommen. Mit einem Pensum von 90 % vermöchte der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 48'809.50 zu erzielen. Aufgrund des nötigen Wechsels von einer körperlich schweren und grobmanuellen in eine leichte Tätigkeit sei ein zusätzlicher Abzug von 20 % zu berücksichtigen. Ohne den Gesundheitsschaden vermöchte der Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von Fr. 69'236.-- zu erzielen. Die Einkommenseinbusse betrage somit Fr. 30'188.40 respektive 44 % (Urk. 2/1 S. 3).
In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2006 sei die somatische Seite als genügend abgeklärt erachtet worden. Aus dem Berichten der G.___ Klinik ergebe sich zudem, dass der Gesundheitszustand in rheumatologischer Hinsicht stationär sei. Es lägen tatsächlich keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Rückenproblematik in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei verwertbar. Die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erhobene Kritik sei nicht schlüssig. Auch Dr. E.___ gehe von depressiven Verstimmungen aus, welche indessen keinen Gesundheitsschaden im gesetzlichen Sinne darstellten. Eine mittelgradige Depression sei nicht ausgewiesen. Auch die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren führten nicht zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 7 S. 2 ff.).
3. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2004 und nicht erst ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 7 S. 1). In diesem Punkt ist die Beschwerde mithin gutzuheissen.
4.
4.1 Weiterhin strittig ist die Rentenhöhe. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Invaliditätsbemessung beruhe auf unzureichenden medizinischen Abklärungen. Die Arztberichte und Gutachten sind demzufolge zu prüfen.
4.2 Die medizinischen Abklärungen bis zur Fällung des Urteils vom 30. Januar 2006 ergaben, dass beim Beschwerdeführer einerseits eine Rückenproblematik und andererseits eine psychische Problematik festzustellen war (Urk. 9/53 S. 6 ff. Erw. 3). Zur psychischen Problematik wurde namentlich festgehalten (Urk. 9/53 S. 9 Erw. 4.3)
(...) Eine psychische Problematik lässt sich jedoch nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausschliessen, da es sich nicht um Aussagen von Spezialärzten in Psychiatrie handelt. Zudem erscheint es als überwiegend unwahrscheinlich, dass die sich über mehr als zwei Jahre verteilenden Hinweise auf eine psychische Problematik einzig auf den Todesfall einer nahestehenden Person, deren Beziehung zum Beschwerdeführer zudem nicht einmal bekannt ist, zurückzuführen sind.
Daher ist die Frage der psychischen Problematik als beim Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt zu bezeichnen. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen einer, wohl am besten polydisziplinären, Abklärung und Gesamtbeurteilung unter Beizug einer zur Übersetzung versierten Person prüfe, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen und wie sich diese ab welchem Zeitpunkt auf dessen angestammte Tätigkeit, vor allem aber auf mögliche behinderungsangepasste Tätigkeiten auswirken. Hernach hat die Beschwerdegegnerin allenfalls einen Einkommensvergleich vorzunehmen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
4.3 Nach dem Rückweisungsentscheid holte die Beschwerdegegnerin zunächst beim Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Verlaufsbericht ein. Dieser führte am 1. September 2006 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. März 2003 vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund der Rückenbeschwerden werde auch nie mehr eine Arbeitsfähigkeit eintreten. Die Rückenschmerzen bestünden trotz der Einnahme von Schmerzmitteln. Die Rückenschmerzen strahlten bis ins linke Bein aus. Der Beschwerdeführer zeige ein Schmerzhinken. Nachts komme es zu krampfartigen Schmerzen verbunden mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterschenkels. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer nach wie vor an einem Diabetes mellitus Typ II (Urk. 9/60).
4.4 Dr. E.___ berichtete am 16. September 2006, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten Lumboischialgie, einem Diabetes mellitus und einer depressiven Entwicklung. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer mittelgradig depressiv. Die neben den chronischen Schmerzen des muskulo-sekelettalen Apparates bestehende depressive Stimmungslage zeichne sich durch Amotivation, Interesselosigkeit, Gereiztheit, innere Unruhe, Existenz- und Zukunftsangst, Schlafstörungen und Beeinträchtigung der Kognition aus. Gleichzeitig präge sich eine massive Selbstwertproblematik aus, bedingt durch die Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 9/63/1-4).
4.5 Dr. D.___ nannte in seinem am 27. Januar 2007 erstatteten psychiatrischen Gutachten als Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine leichte depressive Episode (ICD 10 F32.0), aufgetreten im Laufe des Jahres 2003. Des Weiteren kam er zum Schluss, der Beschwerdeführer leide (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an somatisch nicht vollständig und nicht ausreichend abstützbaren Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) mit/bei lumbospondylogenem Syndrom (Urk. 9/67 S. 26 Ziff. 4.1-2).
Des Weiteren führte Dr. D.___ aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen liessen sich aus somatischer Sicht nicht vollständig erklären. Es bestünden Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hinsichtlich der klinischen Befunde. Die Beschreibung der Symptome und das beschriebene Ausmass der Funktionseinschränkung seien nicht plausibel, sondern diffus und undifferenziert. Zudem bestehe ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer gehe, obschon dies für sein Selbstwertgefühl wichtig wäre, keiner Arbeit mehr nach. Es falle auf, dass er die Kontrolle über das persönliche Umfeld und seine künftigen Ziele an die Schmerzproblematik delegiere. Alles im Leben drehe sich um die Schmerzsymptome, wobei der Beschwerdeführer aus dieser Situation einen konkreten Nutzen, das heisst einen Krankheitsgewinn ziehe. In Bezug auf den Umgang mit den Schmerzen liege eine maladaptives Verhalten vor. Der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte Angst vor Belastungen, da er eine Verschlimmerung der Beschwerden befürchte. Diese Angst führe zu einem Schon- und Vermeidungsverhalten, welches sich im Laufe der Zeit zunehmend verselbständigt und verfestigt habe. Das maladaptive Verhalten werde durch ungeeignete Behandlungen (Empfehlung zur Schonung und Vermeidung von Belastungen) sozial verstärkt. Bei der Schmerzbeschreibung durch den Beschwerdeführer falle auf, dass die Schmerzintensität und die topographische Ausweitung nicht ausreichend plausibel seien. Die Beschreibungen seien undifferenziert und folgten keinen eindeutigen klinischen Mustern (Urk. 9/67 S. 28 ff.).
Die beim Beschwerdeführer zu stellende Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen. Das Leiden habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, denn die zur Überwindung nötige Anstrengung könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden (Urk. 9/67 S. 30 Mitte).
Im Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik seien keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorhanden gewesen, die derart schwerwiegend gewesen wären, als dass sie ursächlich für die Entstehung und die Aufrechterhaltung des Leidens hätten sein können. Die depressive Episode erkläre das Ausmass der Schmerzen ebenfalls nicht (Urk. 9/67 S. 30).
Die depressive Episode zeichne sich vor allem aus durch Traurigkeit, Freud- und Interesselosigkeit, leicht vermindertem Antrieb, vermindertem Selbstwertgefühl und Hoffnungslosigkeit. Zur Behandlung des depressiven Leidens sei die begonnene ambulante Psychotherapie fortzuführen. Wichtig sei des weiteren, dass der Beschwerdeführer wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Das Prinzip der Ablenkung stelle eine der wichtigsten Strategien im Umgang mit chronischen Schmerzen dar (Urk. 9/67 S. 31).
Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch das depressive Leiden leichtgradig eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer als invalidisierend erlebte Schmerzproblematik könnte zumutbarerweise überwunden werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage insgesamt 10 % (Urk. 9/67 S. 33 f. Ziff. 2).
4.6 Am 15. April 2008 führte Dr. E.___ auf Veranlassung des Beschwerdeführers aus, es bestehe weiterhin eine mittelgradige depressive Störung. Das Leiden sei chronifiziert und fixiert. Der Beschwerdeführer sei stets bemüht gewesen, seinen Zustand mittels der therapeutischen Behandlung zu verbessern. Dass die Compliance bei chronisch depressiven Verstimmungen über die Jahre nicht immer den ärztlichen Erwartungen entspreche, sei bekannt. Den bei der Begutachtung gemessenen niedrigen Medikamentenspiegeln könne daher kein grosser Stellenwert beigemessen werden. Die monatlich bei ihm stattfindenden Gespräche seien insgesamt supportiv. Die Therapie beinhalte regelmässige Standortbestimmungen und diene der Lösungsfindung für aktuelle Probleme im Zusammenhang mit der Alltags- und Lebenssituationsbewältigung (Urk. 3 S. 1 f.).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.2 Das Gutachten von Dr. D.___ entspricht diesen Kriterien. Es referiert die berücksichtigten Vorakten im einzelnen zusammenfassend, beruht auf einer ausführlichen Anamnese, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers selber und es beruht auf ausführlichen eigenen Untersuchungen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten weise keinerlei Beziehung zur konkreten Situation des Beschwerdeführers auf (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), trifft mithin nicht zu.
5.3. Der Beschwerdeführer moniert, Dr. D.___ habe von Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und den erhobenen Befunden gesprochen. Dies habe Dr. D.___ aber durch nichts belegen können. Bei der Lektüre des Gutachtens lasse sich feststellen, dass die subjektiven Angaben mit den objektiven Befunden und den Testresultaten übereinstimmten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.a).
Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er an einer depressiven Erkrankung leidet. Auseinander gehen die Standpunkte in Bezug auf den Schweregrad der psychischen Erkrankung. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode begründete Dr. D.___ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend. Insbesondere begründete er auch die erwähnten Inkonsistenzen (vgl. Urk. 9/67 S. 28 Ziff. 5), welche sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Befunde effektiv belegen lassen.
5.4 Nicht nachvollziehbar ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der durchgeführten Tests wiesen auf eine schwerwiegende depressive Erkrankung hin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.a).
Soweit die verschiedenen Testungen durchgeführt werden konnten (vgl. Urk. 9/67 S. 23), sprechen die Resultate insgesamt keineswegs für eine schwerwiegende Ausprägung des Leidens. Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich im Besonderen auf den Test „BDI, Beck Depressionsinterview, Beck 1978“. Hier erreichte der Beschwerdeführer einen Maximalwert von 45 von 63 Punkten (vgl. Urk. 9/67 S. 23). Dies mag für eine schwerwiegendere Form einer depressiven Erkrankung sprechen. Allerdings legte Dr. D.___ begründet dar, dass klinisch tatsächlich nur eine leichte depressive Episode vorliegt (vgl. Urk. 9/67 S. 28 ff. Ziff. 5). Im Übrigen ist zu beachten, dass nicht das Ergebnis dieses Tests, sondern die „Testergebnisse der Persönlichkeitsdiagnostik (...) durch die leichte depressive Episode und durch die Symptomausweitung überlagert“ sind (vgl. Urk. 9/67 S. 31). Damit gemeint sind offensichtlich (vgl. Urk. 9/67 S. 24) die Tests „Fragebogen Persönlichkeitszüge“ und „Persönlichkeitsstörung (IPDE Fragebogen/ICD-10 Checkliste/B-IKS)“.
5.5 In keiner Weise begründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. D.___ habe seine Feststellung, es bestehe ein maladaptives Verhalten, nicht belegen können (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.b). Dr. D.___ legte im einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb er zum Schluss kam, es bestehe ein maladaptives Verhalten, das überdies sozial verstärkt werde (vgl. Urk. 9/67 S. 29).
5.6 Kritisiert wird vom Beschwerdeführer auch, Dr. D.___ habe zu Unrecht ausgeführt, es liege keine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation vor(Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.c). Tatsächlich wies Dr. D.___ darauf hin, die gegebenen psychosozialen Belastungsfaktoren - unter anderem die vom Beschwerdeführer aufgeführten ungünstigen Belastungsfaktoren im familiären Bereich (vgl. Urk. 9/67 S. 4 f.) - seien nicht schwerwiegend genug, um als entscheidende ursächliche Faktoren für die Entstehung und Aufrechterhaltung einer Schmerzproblematik in Betracht zu fallen (Urk. 9/67 S. 30).
5.7 Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand, Dr. D.___ habe die Möglichkeit einer larvierten Depression übersehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.d). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___ seine Diagnose nicht mit der gebotenen Sorgfalt stellte, bestehen nicht. Solche nannte auch der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr handelt es sich um einen nur pauschal formulierten Einwand. Gleiches gilt auch für den Einwand, die Ausführungen von Dr. D.___ seien über weite Strecken allgemeiner Natur (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.e). Auch dieser Einwand ist lediglich pauschaler Art.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dr. D.___ den Zustand des Beschwerdeführers unrichtig erfasst hat und eine den wirklichen Gegebenheiten nicht entsprechende Diagnose und Zumutbarkeitsbeurteilung abgegeben hat. Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage fühlt, sich entsprechend der Zumutbarkeitsbeurteilung zu verhalten, ändert nichts. In der Invalidenversicherung massgebend ist nicht die subjektive Empfindung einer versicherten Person, sondern die medizinisch-theoretische Einschätzung des Gutachters.
5.9 Der behandelnde Psychiater Dr. E.___, der von einer mittelgradig ausgeprägten Depression ausgeht, führte in der Stellungnahme vom 16. September 2006 aus, die depressive Stimmungslage zeichne sich durch Amotivation, Interesselosigkeit, Gereiztheit, innere Unruhe, Existenz- und Zukunftsangst, Schlafstörungen und Beeinträchtigung der Kognition aus. Gleichzeitig präge sich eine massive Selbstwertproblematik aus, bedingt durch die Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand (Urk. 9/63/1-4). Sachlich begründet ist damit weder der attestierte Schweregrad der depressiven Erkrankung noch die postulierte bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In der jüngsten Stellungnahme führte Dr. E.___ ergänzend aus, eine schlechte Compliance sei bei chronisch depressiven Patienten keine Seltenheit und eine regelmässige medikamentöse Therapie vermöge die Stimmung und die Schmerzsymptomatik nur begrenzt zu beeinflussen. Die Behandlung, bestehend in monatlichen Gesprächen, habe supportiven Charakter und diene in erster Linie der Lösungsfindung für aktuelle Probleme hinsichtlich Alltags- und Lebensbewältigung (Urk. 3 S. 2).
Dass bei depressiven Patienten häufig eine mangelhafte Compliance festzustellen ist, bedeutet nicht, dass dies im eigentlichen Sinn zur Krankheit gehört. Dies führte auch Dr. E.___ nicht an. Es mag sein, dass für die Alltags- und Lebensbewältigung in erster Linie eine supportive Behandlung geeignet ist. Inwiefern aber aus medizinisch-theoretischer Sicht keine andere, den Zustand verbessernde Behandlung möglich respektive zumutbar ist, darüber schweigt sich Dr. E.___ aus. Insgesamt erhellt aus seinen Ausführungen weder, dass von einer mindestens mittelgradigen Depression auszugehen ist, noch dass keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Anders als Dr. D.___ erschliessen sich aus den Ausführungen Dr. E.___ keine weiterführenden Erkenntnisse. Er weist lediglich darauf hin, die im Gutachten genannten Kriterien für die Diagnose einer leichten depressiven Episode gälten auch für eine mittelgradige. Weshalb aber konkret von einer mittelgradigen und nicht von einer leichten auszugehen sei, führte er nicht näher aus. Im übrigen steht auch nicht fest, dass die Auswirkungen einer mittelgradigen depressiven Episode keinesfalls überwindbar sei.
Insgesamt kann auf die Berichte von Dr. E.___ nicht abgestellt werden. Sie erfüllen die an eine schlüssige medizinische Beurteilung zu stellenden Anforderungen nicht in ausreichendem Masse. Seine Kritik am Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 3 S. 2-6) läuft stets darauf hinaus, dass nicht eine leichte, sondern eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Weshalb aber selbst bei einer mittelgradigen depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht schlechterdings gar keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sein soll, lässt Dr. E.___ ungeklärt. Es ist somit auf die überzeugende psychiatrische Beurteilung durch Dr. D.___ abzustellen und gestützt auf sein Gutachten von einer um 10 % verminderten erwerblichen Belastbarkeit auszugehen.
6.
6.1 In somatischer Hinsicht liegen die verschiedenen, bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2006 im einzelnen gewürdigten und als beweisbildend eingestuften Berichte vor (vgl. Urk. 9/53 Erw. 4.1). Insbesondere Dr. med. T. F.___, Allgemeine Medizin FMH, und die Ärzte der G.___ Klinik kamen zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in einer wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung des Hebens und Tragens von schweren Lasten bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/53 Erw. 3.2 und 3.5). Anhaltspunkte, seit dem Beurteilungszeitpunkt habe sich an dieser Einschätzung etwas geändert, bestehen keine.
6.2 Solche nannte auch der Beschwerdeführer keine. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ beschrieb er selber keine neuen oder verstärkten Symptome (vgl. urk. 9/67 S. 6 f.). Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer hingegen geltend, die Degeneration der Wirbelsäule sei fortgeschritten und die Arbeitsfähigkeit habe abgenommen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.a), substantiierte diese Behauptung aber durch nichts näher. Der blosse Verweis auf Dr. F.___ als Zeuge hierfür genügt nicht.
6.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten der G.___ Klinik vom 1. Juli 2004 sei nicht klar (vgl. Urk. 9/19 S. 9 Ziff. 6). Insbesondere sei unklar, ob lediglich ein Arbeitsversuch vorgeschlagen werde, und welches Arbeitspotential bezogen auf ein volles Tagespensum tatsächlich bestehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.a).
Richtig ist, dass die Ärzte der G.___ Klinik ausführten, der Beschwerdeführer solle die Aufnahme einer angepassten Erwerbstätigkeit versuchen. Indessen wird aus dem Gesamtkontext hinreichend klar, dass es sich nicht nur um die Empfehlung für einen Arbeitsversuches handelt, sondern dass eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten den tatsächlich vorhandenen Ressourcen entspricht. Hinreichend klar formuliert ist des Weiteren, dass die Arbeitstätigkeit initial im Umfang von 50 %, verteilt auf einen ganzen Tag zu erfolgen habe, dass aber auf längere Sicht ein volles Arbeitspensum realisierbar ist. Angesichts des offensichtlich medizinisch-theoretischen Charakters der Beurteilung erweist sich die Beurteilung als ausreichend. Die Aussicht, der Beschwerdeführer werde tatsächlich wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, wurde bereits damals zutreffend als äusserst gering eingestuft.
6.4 Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Rückensymptomatik ergeben sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 1. September 2006, der nunmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Es handelt sich lediglich um ein nicht näher begründetes Attest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig (vgl. (Urk. 9/60).
6.5 Abschliessend ergibt sich, dass auf die im Urteil vom 30. Januar 2006 aufgeführten Berichte und Gutachten nach wie vor abgestellt werden kann. Da die psychiatrische Abklärung ergab, dass sich lediglich die leichte depressive Episode geringfügig einschränkend auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkt, konnte eine polydisziplinäre Abklärung - vorgeschlagen im Urteil vom 30. Januar 2006 (vgl. Urk. 9/53 Erw. 4.3) - tatsächlich unterbleiben. Es liegt insgesamt eine genügende und schlüssige Abklärung der medizinischen Aspekte vor.
7. Die Einkommensbemessung hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt. Diese hat die Beschwerdegegnerin zutreffend vorgenommen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 9/69-70). Gestützt auf die Einkommensbemessung hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente. Der in den angefochtenen Verfügungen festgehaltene Rentenbeginn per 1. April 2005 beruht auf einem offensichtlichen Irrtum. Im Beschwerdeverfahren anerkannte die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn per 1. März 2004. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2008 bezüglich Rentenbeginn aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).