IV.2008.00406

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, war bis 1995 als Sekretärin bei der heutigen Y.___ angestellt (Urk. 11/14 S. 2 lit. C.3, Urk. 11/25 S. 2 Ziff. 2.1) und arbeitete anschliessend zusammen mit ihrem Ehemann als Selbständigerwerbende (Urk. 11/25 S. 2 f. Ziff. 2.1). Zuletzt arbeitete sie in einem Beschäftigungsprogramm der Stadt M.___ (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 3).
         Die Versicherte meldete sich am 18. Mai 2005 wegen Schulter- und Gelenkbeschwerden sowie psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/13-14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/6) ein.
1.2     Mit Verfügung vom 23. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/16). Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2005 Einsprache (Urk. 11/17). Die IV-Stelle gab in der Folge ein Gutachten beim B.___ (B.___) in Auftrag, das am 26. März 2007 erstattet wurde (Urk. 11/25). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 11/34 = Urk. 11/35 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. April 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 bewilligte das Gericht der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1). Mit Replik vom 7. Oktober 2008 beantragte die Versicherte eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur erneuten medizinischen Abklärung. Im Übrigen hielt sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 16 S. 2 oben). Die IV-Stelle verzichtete am 22. Oktober 2008 auf eine Duplik (Urk. 20), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 geschlossen wurde (Urk. 21).
 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwer-degegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 42 ATSG verletzt, da die Beschwerdeführerin zum B.___-Gutachten vor Erlass des Einspracheentscheides nicht habe Stellung nehmen können. Ebenso habe ihr die Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit eingeräumt, Zusatz- und Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7).
         Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.4     Die Beschwerdeführerin erhob am 1. September 2005 (Urk. 11/17) Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2005 (Urk. 11/16). Die Beschwerdegegnerin ordnete in der Folge während des laufenden Einspracheverfahrens eine Begutachtung an. Dabei informierte sie die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin mit formloser Mitteilung vom 7. Oktober 2005 über die vorgesehene Begutachtung im B.___ (Urk. 11/21). Das Gutachten datiert vom 26. März 2007 (Urk. 11/25). Ein knappes Jahr später am 6. März 2008 erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid (Urk. 2), ohne dass sie das Gutachten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet hätte.
         Die medizinischen Akten beinhalten - vom Gutachten des B.___ - abgesehen im Wesentlichen einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 3. August 2005 (Urk. 11/14) und eine Stellungnahme von Dr. Z.___ zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 22. April 2008 (Urk. 17/1). Die B.___-Gutachter und Dr. Z.___ weichen in ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich voneinander ab. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das B.___-Gutachten. Nach Art. 42 Satz 1 ATSG wäre die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, Zusatz- oder Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen. Da sich die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zum Ergebnis der Begutachtung im B.___ äussern konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zu beachten ist indes, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich zur Sach- und Rechtslage äussern konnte und das angerufene Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 N 9). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich. Daraus ergibt sich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Beschwerdeverfahren als geheilt anzusehen ist, zumal ihr Hauptantrag auf Anspruch einer Rente lautet (Urk. 1. S. 2).

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, sie leide seit Jahren an starken Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des Armes und an psychischen Problemen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Gemäss B.___-Gutachterin Dr. med. F.___ sei ein invalidisierender Charakter der gesundheitlichen Beeinträchtigung aktuell nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 oben). Diese Einschätzung der Gutachterin stehe im Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen der gleichen Psychiaterin im Gutachten. Unter dem Titel Beurteilung führe die Gutachterin aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Konkurs der Firma und der Trennung von ihrem Ehemann eine Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung, Existenzangst, einem Gefühl, unmöglich zurecht zu kommen, vorausplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, bis hin zu einer Einschränkung bei der alltäglichen Routine entwickelt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Es sei nicht nachvollziehbar, wie jemand, der bereits bei der alltäglichen Routine eingeschränkt sei, in einem komplexen Berufsumfeld zu 100 % arbeitsfähig sein solle (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Bemängelt werde weiter, dass die Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens durch Dr. F.___ knapp eine Stunde gedauert habe, wovon 20 - 25 Minuten für die Beantwortung administrativer Fragen aufgewendet worden seien. Auf die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin sei die Gutachterin kaum eingegangen. (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Abweichend zu Dr. F.___ diagnostiziere der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ bereits seit August 2005 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig schwere Episode mit somatischem Syndrom. Die B.___-Gutachterin setzte sich nicht mit der Diagnose des behandelnden Psychiaters auseinander und begründe nicht, weshalb sie zu einem anderen Schluss komme als dieser (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
         Ein Einsatz der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einsatzprogrammes A.___ der Sozialhilfe der Stadt M.___ ab dem 1. Juni 2007 habe sodann gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nur beschränkt belastbar und nicht arbeitsfähig sei. Die Beschäftigung habe nicht zu einer Besserung ihres Gesundheitszustandes geführt (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 3).
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging ihrerseits gestützt auf das B.___-Gutachten von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in jeder angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 2).
3.3     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

4.
4.1     Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
         Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2005 bei Dr. Z.___ in Behandlung (Urk. 11/14 S. 2 lit. C.1).
         Dr. Z.___ nannte in einem Bericht vom 3. August 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rezidiv einer depressiven Störung bei einer gegenwärtig mittelgradig schweren Episode mit somatischem Syndrom, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und ein rheumatischer Schub (Gelenke) seit 2002 (Urk. 11/14 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin habe es bis zur Direktionssekretärin der Y.___ gebracht und habe mit 21 Jahren ein Haus besessen (Urk. 11/14 S. 2 lit. C.3). Eine Bewusstseins- oder eine Gedächtnisstörung seien bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen. Ihre Konzentration sei eingeschränkt. Es bestehe eine Freudlosigkeit, Angst, Bedrücktheit, Ermüdbarkeit und eine Durchschlafstörung (Urk. 11/14 S. 2 lit. C.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Direktionssekretärin bestehe seit Mitte 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/14 S. 1 lit. B). Ergänzend bemerkte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin zurzeit durch die Depression eingeschränkt sei. Sobald diese behoben sei, sehe das Bild anders aus und die Beschwerdeführerin könne eventuell wieder (in ihren Beruf) einsteigen (Urk. 11/14 S. 5).
         Dr. Z.___ bestätigte in einem Arztzeugnis vom 31. August 2005, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm in ambulanter Behandlung befinde und sie seit Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/18/3).
4.2     Die Beschwerdegegnerin gab am 7. Oktober 2005 ein Gutachten beim B.___ (B.___) in Auftrag, das am 26. März 2007 erstattet wurde. Das Gutachten beruht auf der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25., 29. und 31. Ja-nuar 2007 (Urk. 11/25 S. 1) und ist von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, unterzeichnet (Urk. 11/25 S. 21).
         Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Rezidiv einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.23 mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Sorgen, Anspannung). Weiter bestehe eine Cervikobrachialgie rechts, vorwiegend muskulär/myofaszial bei einer Periarthropathia humero-scapularis der rechten Schulter und einer mässigen Rundrückenfehlform mit einer Fehlhaltung bei einer Haltungsinsuffizienz. Letztere Diagnose sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/25 S. 16 Ziff. 4).
         Die Beschwerdeführerin sei im Januar 2004 wegen zunehmender Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes arbeitsunfähig geworden. Im Verlauf des Jahres 2004 habe sie depressive Symptome entwickelt (Urk. 11/25 S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass im Jahr 2004 neu Magenbeschwerden mit Brechreiz sowie Kopfschmerzen aufgetreten seien. Daneben habe sie Angstzustände mit Panikattacken und Herzpalpationen entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2005 eine Gesprächstherapie bei Dr. Z.___ mit monatlich stattfindenden Gesprächen begonnen (Urk. 11/25 S. 5 Mitte).
         Konsiliargutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, stellte zur rheumatologischen Untersuchung fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine weichteilrheumatische Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Armes, sehr wahrscheinlich hervorgerufen durch eine monotone Arbeitstätigkeit mit repetitiver Belastung der rechten Schulter und des rechten Armes. Zusätzlich bestehe eine gewisse Fehlhaltung der Wirbelsäule in Form einer Rundrückenfehlform und -fehlhaltung bei einer Haltungsinsuffizienz. Es bestehe der Verdacht auf eine zusätzliche psychische Komponente, da eine Chronifizierung eingetreten sei und die Beschwerden trotz Niederlegung der repetitiv-monotonen Arbeitstätigkeit fortbestünden. Die Beschwerdeführerin sei für körperlich nicht monoton-repetitive die obere rechte Extremität belastende Tätigkeiten, insbesondere für sämtliche administrative Tätigkeiten ohne repetitiv-einseitige Belastung des rechten Armes und ohne dauerndes Arbeiten über Kopf, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/25 S. 10 unten).
         Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass ihr Erschöpfungszustand sie daran hindere, einer Arbeit nachzugehen. Viermal pro Monat habe sie heftigste Kopfschmerzen, davon zweimal mit Erbrechen. Ihr ganzer Körper sei verkrampft. Ihre Situation spitze sich zunehmend durch die Belastungen im Kampf mit den Behörden zu (Urk. 11/25 S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe ab November 2004 nach Einsicht in die Konkursunterlagen realisiert, dass ihr Ehemann ein Doppelleben geführt habe. Dies habe zu einer vollständigen psychischen Dekompensation mit Suizidgedanken bis hin zur konkreten Suizidplanung im Februar 2005 geführt. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben finanziell ruiniert (Urk. 11/25 S. 15 oben). Sie habe nach dem Konkurs der Firma 2002 und der Trennung von ihrem Ehemann mit sukzessiver Wahrheitsfindung bis Februar 2005 eine Anpassungsstörung entwickelt mit depressiver Stimmung, Existenzangst, einem Gefühl, unmöglich zurecht zu kommen, voraus zu planen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, bis hin zur Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Routine. Mittlerweile zeigten sich einzelne neurasthenische Symptome mit Erschöpfung, Spannungskopfschmerzen und einer Unfähigkeit zu entspannen sowie Schlafstörungen und Reizbarkeit. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien einer Neurasthenie jedoch nicht. Auch liege keine Erkrankung aus dem somatoformen Störungskreis vor (Urk. 11/25 S. 15 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein invalidisierender Charakter der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei aktuell nicht ausgewiesen. Allerdings sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden als unmittelbar drohend anzusehen, sollte es der Beschwerdeführerin nicht gelingen, stabile Bewältigungsstrategien für eine adäquate Traumaverarbeitung aufzubauen. In diesem Fall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich auf dem Boden einer Anpassungsstörung eine chronifizierte depressive Störung entwickeln werde. Um dies zu verhindern, sei neben der Fortführung der ambulanten Psychotherapie eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung erforderlich (Urk. 11/25 S. 15 f.).
         Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 11/25 S. 19 Mitte). Nicht geeignet seien aus rheumatologischer Sicht körperlich monoton-repetitive, die rechte obere Extremität belastende Tätigkeiten, eine repetitiv-einseitige Belastung des rechten Armes und dauerndes Arbeiten über dem Kopf (Urk. 11/25 S. 20 Ziff. 7.1). Zu der von Dr. Z.___ im Bericht vom 3. August 2005 beschriebenen depressiven Störung bemerkten die B.___-Gutachter, die aktuelle psychiatrische Exploration ergebe keine eigentliche depressive Störung mehr. Es bestehe ein Rezidiv einer Anpassungsstörung, die aktuell keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (Urk. 11/25 S. 21 Ziff. 7.6).
         Obwohl keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei aus psychiatrischer Sicht neben der Fortführung der ambulanten Psychotherapie eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin anzustreben, um der Entwicklung einer potentiell invalidisierenden depressiven Störung vorzubeugen (Urk. 11/25 S. 19 Ziff. 6).
4.3     Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 26. April 2007 zum B.___-Gutachten dahingehend Stellung, dass das Gutachten sich insgesamt als schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen als plausibel erweise. Bei der Beschwerdeführerin sei demzufolge von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss dem Gutachten sei eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 18 IVG ausgewiesen (Urk. 11/33 S. 4).
4.4     Die Beschwerdeführerin reichte mit der Replik eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 22. April 2008 ein. Dr. Z.___ bemerkte darin zu der Begutachtung im B.___, die Beschwerdeführerin sei bei der Schlusseinvernahme mit 50 Minuten Verspätung drangekommen. Dementsprechend habe sich die Besprechung gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe während der psychiatrischen Untersuchung einen heftigen Weinausbruch erlitten. Dieser sei ebenso wenig wie die Empfehlung, welche die Psychiaterin dazu abgegeben habe, im Gutachten enthalten (Urk. 17/1 S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide noch heute an einer Depression. Zur Zeit bestehe eine Dysthymie nach F34.0. Eine Ratingskala sei im Gutachten nicht verwendet worden (Urk. 17/1 S. 1 unten). Das B.___-Gutachten sei nicht haltbar, da der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Wenn man sich die Hände der Beschwerdeführerin anschaue, wisse man, dass sie sicher an einer Polyarthritis leide, was im Gutachten nicht erwähnt werde (Urk. 17/1 S. 2).
         Dr. Z.___ erklärte auf die Frage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin betreffend der im B.___-Gutachten erwähnten drohenden Invalidität, er, Dr. Z.___, teile die Einschätzung der Gutachter nicht. Die drohende Invalidität sei mittlerweile eingetreten (Urk. 17/1, Fragen an Dr. Z.___ Ziff. 4). Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen (Urk. 17/1, Fragen an Dr. Z.___ Ziff. 6).
 

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet die Untersuchung durch die B.___-Gutachterin Dr. F.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin im B.___ in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht wurde. Das im Anhang des Gutachtens vollständig wiedergegebene psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ ist in "Psychiatrische Anamnese", "Aktuelle Situation", "Psychiatrische Befunde", "Beurteilung", "Diagnose", "Arbeitsfähigkeit und "Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit" unterteilt (Urk. 11/25 S. 23 ff.). Die detaillierten Ausführungen im Gutachten zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 11/25 S. 24-26) sprechen gegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Gutachterin kaum auf ihre derzeitige Situation eingegangen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Auch wenn ein anlässlich der Begutachtung erfolgter heftiger Gefühlsausbruch der Beschwerdeführerin und die Reaktion der Gutachterin darauf im Gutachten nicht wiedergegeben sind, spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführerin im B.___ nicht korrekt untersucht worden wäre.
5.2     Nach Einschätzung der B.___-Gutachter ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte oder Sekretärin voll arbeitsfähig. Abweichend dazu attestierte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin im April 2008 bei einer mittelgradig schweren Depression mit somatischem Syndrom unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/1, Fragen an Dr. Z.___ Ziff. 2-3 und 6).
         Das B.___-Gutachten erweist sich für die strittigen Belange als umfassend. Es beruht auf der eingehenden polydisziplinären Untersuchung der Beschwerdeführerin. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erweist sich als überzeugend. Es erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (Erw. 1.4 hievor).
         Nach der Beurteilung der Konsiliargutachterin Dr. F.___ entwickelte die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, Existenzangst und einem Gefühl, unmöglich zurecht zu kommen, voraus zu planen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können. Dagegen verneinte Dr. F.___ eine depressive Störung. Mit Dr. F.___ erweist sich das im Gutachten beschriebene Beschwerdebild nicht als derart gravierend, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte bei zumutbarer Willensanstrengung nicht möglich wäre. Ein Widerspruch ist in dem Gutachten nicht zu erkennen. Dr. Z.___ hatte anderthalb Jahre vor der Begutachtung im B.___ im August 2005 ein Rezidiv einer depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode diagnostiziert. Die B.___-Gutachter setzten sich auf S. 21 Ziff. 6 des Gutachtens mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. Z.___, wenn auch eher knapp, auseinander. Die Einschätzung der Gutachter, wonach anlässlich der Untersuchungen im Januar 2007 keine depressive Störung festgestellt werden konnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als ausreichend. Der Vorwurf der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Arztbericht von Dr. Z.___ trifft daher nicht zu. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ im August 2005 beschriebene depressive Störung zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestand. Soweit Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 22./ 25. April 2008 an der Diagnose einer mittelgradig schweren Depression mit somatischem Syndrom festhielt, ist zu sagen, dass sich Dr. Z.___ in der Stellungnahme nur unzureichend mit dem B.___-Gutachten und den im Gutachten dokumentierten Untersuchungen auseinandersetzte. Dr. Z.___ erklärte in der Stellungnahme etwa auch, dass die im Gutachten erwähnte drohende Invalidität mittlerweile eingetreten sei (Urk. 17/1, Fragen an Dr. Z.___ Ziff. 4).
         Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden, nachdem sich die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom April 2008 nicht wesentlich von seiner Beurteilung im August 2005 unterscheidet. Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Januar 2007 verschlechtert haben könnte, bestehen daher nicht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Berichte des Hausarztes - wie auch eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes - mit Blick auf deren auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, Erw. 3.3; in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U 164/03, Erw. 3.3; und in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3). Im Ergebnis kann daher auf Gutachten des B.___ vom 26. März 2007 abgestellt werden.
5.3     Die Beschwerdeführerin reichte mit der Replik eine Stellungnahme der An-sprechsperson betreffend Einsatz im Beschäftigungsprogramm A.___ vom 21. Mai 2008 ein (Urk. 17/2). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2007 im Rahmen des Einsatzes mit einem Pensum von 12 Stunden pro Woche in einer Bibliothek gearbeitet hat (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 3, Urk. 17/2 Ziff. 1-2). Soweit nach Einschätzung der Ansprechpartnerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Einsatzes bestanden haben soll, ist die Stellungnahme nicht geeignet, die Beurteilung der Fachärzte des B.___ in Zweifel zu ziehen.
5.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte und Sekretärin zu 100 % arbeitsfähig ist. Da die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).