IV.2008.00408
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1944, arbeitete zuletzt von November 2001 bis 24. September 2006 bei der B.___ als Aussendienstmitarbeiter (Urk. 10/15 S. 2). Bei einer Auffahrkollision am 8. September 2006 hatte er eine Distorsion des thorakolumbalen Übergangs und eine indirekte Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) erlitten (Urk. 10/14 S. 1, Urk. 10/19 S. 308 und S. 311). Seither leidet er insbesondere unter Nacken- und Kopfbeschwerden sowie an Schwindel (Urk. 10/16 S. 2 ff., Urk. 10/21 S. 9 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde von der B.___ per Ende September 2007 gekündigt (Urk. 10/15 S. 14 f.).
1.2 Die Unfallversicherung des Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva), erbrachte für den Unfall vom 8. September 2006 die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 einstellte (Urk. 10/27 S. 1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Januar 2008 (Urk. 10/41 S. 23 ff.) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 wegen des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den verbleibenden Beschwerden ab. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren ist vom hiesigen Gericht mit Urteil vom heutigen Tag erledigt worden (Prozess Nr. UV.2008.00211).
1.3 Am 6. Juli 2007 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/3, Urk. 10/14-16, Urk. 10/20-21) und zog die Akten von der Suva bei (Urk. 10/18-19, Urk. 10/22-23, Urk. 10/25-27). Gegen den von der IV-Stelle erlassenen Vorbescheid vom 25. Januar 2008 (Urk. 10/30) liess der Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (Urk. 10/32), ergänzt mit Schreiben vom 3. März 2008 (Urk. 10/36), Einwände erheben. Mit Verfügung vom 4. April 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2008 unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 27. Februar 2008 (Urk. 3/3) und von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 26. März 2008 (Urk. 3/4) Beschwerde führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. April 2008 aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen medizinischen Abklärung und Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Rente ab Ablauf der Wartezeit zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2008 reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) vom 26. Juni 2008 (Urk. 9) ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 18. September 2008 liess der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen festhalten (Urk. 14) und den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 14. August 2008 (Urk. 15/1) und ein allgemeines Informationsschreiben vom G.___ (heute: H.___, Urk. 15/2) einreichen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht hatte verlauten lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Prof. Dr. med. I.___ vom J.___ in K.___, Abteilung für morphologische und funktionelle Bildgebung, vom 30. März 2009 sowie weitere Beweismittel ein (Urk. 20/1-6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
Die angefochtene Verfügung ist am 4. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Entsprechend den Stellungnahmen von Dr. med. E.___ vom 10. Dezember 2007 (Urk. 10/28 S. 3 f.) und vom 19. März 2008 (Urk. 10/42 S. 2) argumentierte sie, es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei nicht nachgewiesener objektiver Befundverschlechterung seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, nachdem er diese trotz der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und alten Kompressionsfrakturen an der Brustwirbelsäule seit Jahren ausgeübt hatte. Für die nach dem Unfall geklagten rein subjektiven Sehprobleme und neuropsychologischen Probleme fehle ein medizinisches Korrelat (Urk. 2).
3.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers eingewendet, es sei nach dem Unfall vom 8. September 2006 die Diagnose einer Distorsion des thorakolumbalen Übergangs und einer indirekten Traumatisierung der HWS mit neuropsychologischen Symptomen bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und vorbestehenden degenerativen Veränderungen gestellt worden. Die nach dem Unfall aufgetretenen Seh- und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Trümmel sowie Stottern seien in den Hintergrund getreten, jedoch seien die ständigen Nacken- und Kopfbeschwerden geblieben. Die biomechanische Beurteilung und Unfallanalyse hätten die Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall bejaht. Auch bestünden zahlreiche objektive Befunde, die teilweise direkte Folge des Unfalls seien und teilweise durch den Unfall traumatisiert worden seien. Diese bestünden in Wortfindungsstörungen, einem verspannten Nacken- und Schultergürtel, einer Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule, (degenerativen) Veränderungen an der Halswirbelsäule, einer Signalstörung im Splenium des Corpus callosum, Strukturveränderungen der Membrana atlantooccipitalis posterior und des rechten Ligamentum alare mit seitenasymmetrischem Gleiten von C0 gegenüber C2, neuropsychologischen Einschränkungen (Wortfindungsprobleme, Stottern, Minderleistungen im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsbereich) und alten Kompressionsfrakturen an der Brustwirbelsäule (BWS) Th2 und Th3. Die Beschwerden seien durch die audio-neurootologischen Untersuchungen von Dr. D.___ als unfallkausal bestätigt und schlüssig erklärt worden. Alle behandelnden Ärzte hätten bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Er, der Beschwerdeführer, habe sicher bis zum Ablauf der noch offenen Therapien Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 ff.). In der Eingabe vom 27. Mai 2009 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, durch das Gutachten von Dr. I.___ vom 30. März 2009 (Urk. 20/3) werde nachgewiesen, dass er durch das Unfallereignis vom 8. September 2006 objektivierbare, organische Gesundheitsstörungen im Sinne struktureller Läsionen im Gehirn erlitten habe, die insbesondere die Kopfschmerzen und die Konzentrationsstörungen schlüssig erklären würden (Urk. 19 S. 4).
3.3 Ob in der vom Beschwerdeführer zudem wegen mangelnder Begründung der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 ff.) eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen), kann offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Strittig und zu prüfen bleibt zur Hauptsache, ob beim Beschwerdeführer eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt.
4.
4.1
4.1.1 Es ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Autounfall vom 8. September 2006 eine Distorsion des thorakolumbalen Übergangs und eine indirekte Traumatisierung der HWS erlitt und dadurch im Wesentlichen zuerst Nacken- und Kopfbeschwerden sowie wenige Tage darauf Sprach-, Visus- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel auftraten (Urk. 10/14 S. 8 f., Urk. 10/19 S. 164 f.). Diese Beschwerden entsprechen dem typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas (oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2008 in Sachen S., 8C_8/2007, Erw. 4.1). Die Rückenbeschwerden und Beschwerden an den Schulterblättern, welche unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten waren (Urk. 10/14 S. 8), lagen bereits anlässlich der Sitzung des Beschwerdeführers mit der Fallbeauftragten der Suva vom 27. Oktober 2006 nicht mehr vor (Urk. 10/19 S. 273 f.), diese waren nach ein paar Tagen wieder verschwunden (Urk. 10/19 S. 170). Mittels MRI vom 22. September 2006 (Urk. 10/19 S. 300) und vom 22. November 2007 (Urk. 10/27 S. 5 f.) wurden ausserdem unbestritten fortgeschrittene degenerative Veränderungen an den Halswirbeln, insbesondere C5-C7 (mässige Osteochondrosen, Discusprotrusionen, Unkovertebralarthrose an der mittleren und unteren HWS mit bilateralen foraminalen Stenosen und Kapselhypertrophie) sowie an der oberen BWS ausgewiesen. Dazu führte Dr. E.___ vom RAD in der Stellungnahme von 10. Dezember 2007 aus, okzipital betonte Kopfschmerzen, wie sie im Bericht vom 11. Januar 2007 erwähnt worden seien (Urk. 10/19 S. 167), könnten durch die vorbestehenden HWS-Veränderungen teilweise erklärt werden (Urk. 10/28 S. 3). Da der Beschwerdeführer ausserdem an persistierenden Nackenbeschwerden leidet (Bericht von Dr. C.___ vom 11. Juni 2007; Urk. 10/19 S. 46), kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht nur die Kopfbeschwerden sondern auch die Nackenbeschwerden von den degenerativen HWS-Veränderungen herrühren.
4.1.2 Angesichts dieser Befunde ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ dennoch zum Schluss gelangte, es fehle an einem objektiven medizinischen Korrelat. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwerden hatte und trotz der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS und an der BWS zu 100 % arbeitsfähig war, schliesst nicht aus, dass sich in der Zeit danach - natürlich unfallkausal oder nicht - aufgrund der HWS-Schädigungen Beschwerden entwickelten, welche Möglichkeit Dr. E.___ bezüglich der Kopfbeschwerden selbst einräumt. Auch sind die Sprach-, Visus- und Konzentrationsstörungen sowie der Schwindel als Teil des typischen Beschwerdebildes eines Schleudertraumas sozialversicherungsrechtlich relevante Befunde. Und zwar ist eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, Erw. 5.2.4 in fine; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008 in Sachen S., 8C_57/2008, Erw. 9.3.3). Zwar nahm die Intensität und Häufigkeit der Sprach- und Sehstörungen sowie des Schwindels zusehends ab, dies jedoch nicht gänzlich (Bericht der L.___ vom 24. Januar 2007, Urk. 10/19 S. 15; Protokoll der Suva vom 4. April 2007, Urk. 10/19 S. 101; Urk. 10/98 S. 312). Zudem hielt Dr. C.___ auch noch in den Berichten vom 16. August 2007 (Urk. 10/16 S. 3) und vom 27. Februar 2008 (Urk. 3/3 S. 2) fest, dass nebst den ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, welche unter Belastung zunehmen würden, auch weiterhin Schwindel auftrete. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers, auf die er zur Ausübung seiner angestammten Tätigkeit angewiesen ist, während mehr als eines Jahres beeinträchtigt war/ist.
4.1.3 Ausserdem bestehen mit den Ergebnissen des MRI gemäss dem Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2009 (Urk. 20/3 S. 9 ff.) bezüglich des Gehirns weitere Befunde, von denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese die Beschwerden aus fachärztlicher Sicht (mit-)verursachen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränken.
4.1.4 Auch die im Bericht des Augenarztes Dr. F.___ vom 14. August 2008 festgehaltene Beurteilung, dass die akute posttraumatische Dekompensation einer vorbestehenden, bisher kompensierten Heterophorie mit in der Folge und bis heute anhaltenden massiven Fusionsbeschwerden (sogenannte Asthenopie) vorliege (Urk. 15/1 S. 1), objektiviert die geklagten Beschwerden und verhindert, dass ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.
4.1.5 Weiter liegen gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 26. März 2008 in Bezug auf das von ihm unter anderem diagnostizierte multi-senso-motorische Vertigo-Syndrom eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung, eine visuo-visuo-oculomotorische Funktionsstörung ("post trauma vision"-Syndrom nach Padula) und eine cervico-prorio-nociceptive Funktionsstörung vor (Urk. 3/4 S. 8).
Mit den Methoden der Disziplin der Neurootologie lässt sich das Vorhandensein von Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sichtbar machen (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 69 ff. und S. 84). Die neurootologischen Untersuchungen dienen aber nicht nur der masslichen Darstellung derjenigen Schwindelerscheinungen, die nach Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule typischerweise auftreten, sondern es lassen sich mit ihnen Schwindelzustände verschiedenster Ätiologie, namentlich auch solche psychischer Ursache, erfassen (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, a.a.O., S. 85 und S. 87). Dementsprechend sind die mittels der von Dr. D.___ angewandten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie zu gewinnenden Erkenntnisse vom höchsten Gericht als beschränkt beurteilt worden. Denn danach vermag diese keine direkten Aussagen zur Ätiologie des Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen. Auch lässt sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen. Jedoch handelt es sich dabei um eine in Fachkreisen wenngleich nicht unbestrittene, so doch weit verbreitete und auch in Universitätskliniken schon seit längerer Zeit verwendete Untersuchungsmethode, deren Wissenschaftlichkeit nach dem heutigen Stand der Medizin kaum zu bestreiten ist. So liefert die Posturographie zusätzliche Informationen und es lassen sich damit sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 2006 in Sachen J., U 254/04, Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009 in Sachen M., 8C_964/2008, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen).
Demgemäss sind die von Dr. D.___ erhobenen neurootologischen Befunde zwar nicht dazu geeignet, einen natürlich unfallkausalen, organisch objektiven Gesundheitsschaden nachzuweisen. Jedoch sind sie zusammen mit anderen ärztlichen Feststellungen als Grundlage zur Objektivierung der Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers in Bezug auf die invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht unbeachtlich.
4.1.6 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen der Membrana atlantooccipitalis posterior und des Ligamentum alare ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich aufgrund von Aufnahmen mittels eines fMRI im Bericht vom 1. Juni 2007 als solche beurteilt wurden (Urk. 10/19 S. 44 f.), welche Methode jedoch nicht wissenschaftlich anerkannt ist (BGE 134 V 233 f. Erw. 5.2-5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010 in Sachen H., 8C_63/2009, Erw. 6.1). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Informationsblatt des G.___s (heute: upright Zentrum Zürich) nichts, wonach die in diesem Zentrum vorgenommene Untersuchung nicht jener entspreche, welche vom Bundesgericht verworfen worden sei (Urk. 14 S. 4, Urk. 15/2). Denn bei der am 1. Juni 2001 im G.___ durchgeführten Untersuchung wurde ebenfalls eine funktionelle MRI-Methode angewandt, wobei im Bericht vom 4. Juni 2001 als die verwendete Technik protonengewichtete hochauflösende 3D-Gradientenechosequenzen mit 1,5 und 3 mm Schichtdicke axial und sagittal liegend in Neutralposition und axiale protonengewichtete Spinechosequenzen in maximaler Rotation nach links und rechts angegeben wurden (Urk. 10/19 S. 44). Diese Methode unterscheidet sich, selbst wenn sie in aufrechter Position erfolgt wäre / sein sollte, im entscheidenden Punkt, nämlich dass damit Aufnahmen in verschiedenen Funktionsstellungen (oder Aktivierungszuständen) durchgeführt werden, nicht von der im BGE 134 V 231 beurteilten Methode (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2009 in Sachen W., 8C_238/2009, Erw. 3.2).
Ausserdem erklärte Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva im Bericht vom 2. August 2007, solche Läsionen seien auf den fMRI-Aufnahmen vom 1. Juni 2007 nicht erkennbar respektive mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch (Urk. 10/19 S. 7 und S. 9). Im Bericht vom 2. November 2007 nahm auch Prof. Dr. med. N.___, Chefarzt der Radiologie der O.___, zu den fMRI-Aufnahmen des craniosacralen Übergangs vom 1. Juni 2007 Stellung und hielt fest, dass die Ligamenta alaria aufgrund der schlechten Bildqualität nicht konklusiv beurteilbar seien und die Membrana atlantooccipitalis posterior intakt sei (Urk. 10/25 S. 3). Das von Prof. Dr. N.___ erstellte MRI vom 22. November 2007 ergab schliesslich, dass die Ligamenta alaria intakt seien (Urk. 10/27 S. 5 f.). Die Befunde einer Verletzung der Membrana atlantooccipitalis posterior und des rechten Ligamentum alare sind damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Weitere Beweismassnahmen (Urk. 14 S. 4) erübrigen sich angesichts dieser Aktenlage und Rechtsprechung, zumal sie nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermöchten.
4.1.7 Da mit dem Beschwerdeführer von relevanten Befunden auszugehen ist, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass mangels objektiv ausgewiesener Befunde die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann zutreffend geltend, dass sämtliche Einschätzungen der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit übereinstimmend auf eine 100%ige Einschränkung lauteten.
Der Beschwerdeführer stellte seine Erwerbstätigkeit nach dem Unfall vom 8. September 2006 ab dem 28. September 2006 ein und wurde ab dann von Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, bis auf Weiteres zu 100 % krank geschrieben. Gemäss dessen Bericht vom 20. Oktober 2006 hätte er ihm bereits ab 19. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, dieser habe aber weiter arbeiten wollen (Urk. 10/14 S. 9). Die Ärzte der L.___, wo der Beschwerdeführer vom 13. November bis 14. Dezember 2006 stationär behandelt worden war, attestierten im Austrittsbericht vom 11. Januar 2007 wegen der Schwindelproblematik und mangelnder Fahrtüchtigkeit ab dem 15. Dezember 2006 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/19 S. 164), welche nach der ambulanten Kontrolle vom 24. Januar 2007 (Urk. 10/19 S. 151) im Zeugnis vom 26. Januar 2007 weiterhin bestätigt wurde (Urk. 10/19 S. 150). Auch der behandelnde Neurologe Dr. C.___ hielt im Bericht vom 17. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 10/19 S. 99), welche er nach Kenntnis des Ergebnisses der fMRI-Abklärung vom 1. Juni 2007 (Urk. 10/19 S. 44 f.) weiterhin attestierte (Urk. 10/19 S. 2). Im Bericht vom 16. August 2007 hielt er einerseits in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (offenbar in Unkenntnis der Vorakten) seit dem 8. September 2006 bis auf Weiteres (Urk. 10/16 S. 2) und andererseits eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden pro Woche in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit fest (Urk. 16 S. 6).
4.2.2 Aufgrund dieser Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit und vor dem Hintergrund der erwähnten Befunde ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig war. Es kann jedoch nicht abschliessend auf die vorhandenen Einschätzungen zur Arbeits(un)fähigkeit abgestellt werden. Denn jene von Dr. P.___ und der L.___ beziehen sich zusammen lediglich auf den Zeitraum ab Unfalldatum bis Anfang 2007 und geben keine Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Einschätzungen von Dr. C.___ beschränken sich ebenfalls hauptsächlich auf die angestammte Tätigkeit. Im Bericht vom 16. August 2007 ist diese ausserdem widersprüchlich. Auch geht er von beweisrechtlich nicht haltbaren Voraussetzungen aus (Läsion der Membrana atlantooccipitalis posterior und des rechten Ligamentum alare) und seine Einschätzungen erfolgten - zumindest soweit ersichtlich - ohne Kenntnis der Vorakten.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, ob und inwiefern sich insbesondere die Kopf- und Nackenbeschwerden sowie der Schwindel zusammen mit den übrigen Beschwerden bezüglich somatisch objektivierbarer und/oder psychischer, fachärztlich als nicht überwindbar beurteilter Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter und auf eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und Befunde seit dem Unfall vom 8. September 2006 und allfälliger seitheriger Veränderungen auswirk(t)en. Dabei ist auch die während des Aufenthalts in der L.___ festgestellte psychische Problematik (Austrittsbericht vom 11. Januar 2007, Urk. 10/19 S. 165; psychosomatischer Konsiliumsbericht vom 19. Dezember 2006, Urk. 10/19 S. 170: Diagnose einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von verschiedenen Gefühlen, ICD-10: F43.33) zu beachten.
4.3 Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung hat die Beschwerdegegnerin sodann angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers zu klären, ob die gegebenenfalls eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch gefragt ist und ihm deren Verwertung unter Berücksichtigung der weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht noch zumutbar ist. Denn bei der Bemessung des von der versicherten Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens darf nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 3e mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 in Sachen S., I 831/05, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).
4.4 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2008 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).