Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00409
IV.2008.00409

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2008 X.___ auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 59 % ab Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung gewährt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. April 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 61,65 % beantragt hat (Urk. 1), und in die auf reformatio in peius, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2008 (Urk. 8),
unter Hinweis auf die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2008, mit welcher ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 10), und die Eingabe des an seinen Anträgen festhaltenden Beschwerdeführers vom 25. August 2008 (Replik, Urk. 12),
sowie unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik verzichtete,

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Y.___ vom 15. März 2007, wonach dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Kranführer nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten, Rumpfrotationen oder Gehen in unebenem Gelände indes während zwei mal täglich drei Stunden zumutbar ist (Urk. 8/48/20), vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde,
dass der erst im vorliegenden Verfahren aufgelegte Bericht des Z.___ vom 29. Oktober 2007 (Urk. 3) keinerlei Anlass begründet, von der Einschätzung des Y.___ abzuweichen, war aufgrund bereits früher vom Beschwerdeführer geklagter persistierender Schmerzen am 18. Februar 2005 vom gleichen Zentrum eine MRI-Untersuchung des linken Knies durchgeführt worden, welche eine Arthrose mit ausgeprägten Knochenulcera und grossflächiger Degeneration sowohl im lateralen als auch medialen Meniskus visualierte (Urk. 8/34/8),
dass mithin die ausgedehnten degenerativen Erscheinungen im linken Knie zur Zeit der gutachterlichen Exploration vom Januar 2007 (Urk. 8/48/1) bekannt waren und in der Beurteilung durch die Sachverständigen berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 8/48/6),
dass demnach einzig die Frage der Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Erwerbsfähigkeit zu beurteilen sind,
dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 15. Januar bis zum 26. Februar 2003 (vgl. Urk. 8/8/2) zu seinen Gunsten als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten ist, war er doch gemäss Angaben des Arbeitgebers nur bis Ende November 2002 als Kranführer einsetzbar (Urk. 8/8/1), weshalb eine reformatio in peius (vgl. Urk. 8 S. 4) unterbleiben kann,
dass die generell übliche Arbeitszeit im Jahre 2004 (mutmasslicher Rentenbeginn; vgl. Urk. 8/5/1) 41,6 Stunden betrug (Die Volkswirtschaft, 7-8/2009, Tab. B9.2, S. 90) und der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers infolgedessen mit 72,12 % und das Invalideneinkommen mit Fr. 41'295.-- (Zentralwert gemäss LSE 2004: Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41,6 = Fr. 57'258.--; davon 72,12 %) zu beziffern sind,
dass sich in Bezug auf den leidensbedingten Abzug keine abweichende Ermessensausübung aufdrängt, wurde einerseits die Notwendigkeit längerer Pausen bereits im Belastungsprofil berücksichtigt, wird der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 20 % auch der Teilzeiterwerbstätigkeit gerecht, und rechtfertigen weder Alter, Dienstjahre noch Nationalität eine über den gewährten Abzug hinausgehende Reduktion,
dass mithin kein triftiger Grund vorliegt, welcher das Gericht berechtigte, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Beschwerdegegnerin setzten (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 14. Oktober 2008, 9C_721/2008, Erw. 1.3.2),
dass das Invalideneinkommen folglich Fr. 33'036.-- (80 % von Fr. 41'295.--) beträgt,
dass der Vergleich des von der Beschwerdegegnerin mittels Beschwerdeantwort zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigierten Valideneinkommens von Fr. 81'124.-- (vgl. Urk. 8 S. 3) mit dem Invalideneinkommen zu einem (abgerundeten; BGE 130 V 121 Erw. 3.2) Invaliditätsgrad von 59 % führt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Invalidenrente zusprach,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).