Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00410
IV.2008.00410

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler
Beeler / Schuler Rechtsanwälte
Frankenstrasse 3, Postfach 2219, 6002 Luzern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1990 als Konstruktionsschlosser und Handwerksmeister bei den Y.___. Am 12. September 2006 meldete er sich wegen seit 2002 bestehender Kniebeschwerden nach Unfällen vom 1. September 1995 und 14. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 9/4 Ziff. 1.3, 4.1, 6.2-3, 6.6, 7.2-3, 7.8, Urk. 9/9/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/15, Urk. 9/33, Urk. 9/39-40), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/13) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/18).
         Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund der Unfälle in den Jahren 1995 und 2002 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente zu (Urk. 3/2, Urk. 9/29).
1.2     Mit Vorbescheiden vom 19. Juli 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/31-33). Dagegen erhob der Versicherte am 17. August 2007 Einwände (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 12. März 2008 hielt die IV-Stelle am ermittelten Invaliditätsgrad und an der Zusprache einer Viertelsrente fest, wobei sie zunächst nur über die laufenden Ansprüche ab 1. April 2008 entschied und vermerkte, dass die rückwirkende Verfügung über die Ansprüche vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2008 zu einem späteren Zeitpunkt erfolge (Urk. 9/49 = Urk. 9/50/11-20 = Urk. 10/3/1 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % für die Zeit von 1. Oktober 2006 bis 31. März 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/51 = Urk. 10/2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 2) beziehungsweise gegen die Verfügung vom 2. Mai 2008 (Urk. 10/2) erhob der Versicherte am 21. April 2008 beziehungsweise am 8. Mai 2008 je Beschwerde und beantragte deren teilweise Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2006. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung der bis anhin separat geführten Verfahren IV.2008.00410 und IV.2008.00501 (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung der gegen die Verfügungen vom 12. März 2008 und vom 2. Mai 2008 erhobenen Beschwerden und die Vereinigung beider Verfahren (Urk. 8 und Urk. 10/7).
         Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 wurde der Prozess Nr. IV.2008.00501 mit dem Prozess Nr. IV.2008.00410 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2008 zutreffend dar (Urk. 2 S. 8). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Unfallrestfolgen gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei. Die in anderen Arztberichten erwähnte Rückenschmerzproblematik und die reaktive Depression schränkten die Restarbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit nicht zusätzlich ein und hätten auf eine leidensangepasste Tätigkeit keinen erheblichen Einfluss (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1 f.). Vernehmlassungsweise führte sie aus, dass das angenommene hypothetische Valideneinkommen angesichts der erheblichen Einkommensschwankungen nicht zu rechtfertigen sei. Der von der SUVA ermittelte und von ihr übernommene Invaliditätsgrad von 43 % sei angesichts dessen eher grosszügig bemessen und werfe die Frage einer reformatio in peius auf (Urk. 8 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der SUVA-Kreisarzt nur die unfallbedingten Kniebeschwerden berücksichtigt habe und seine Zumutbarkeitsbeurteilung daher für die Belange der Invalidenversicherung zu wenig umfassend sei. Zu berücksichtigen seien zusätzlich die Rückenbeschwerden und die psychische Störung, welche laut Arztberichten je für sich eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % bewirkten. Die Würdigung der Ärztin des regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, wonach diese Beschwerden sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkten, überzeuge nicht. Insbesondere belegten auch Röntgenbilder die Rückenbeschwerden, der Beschwerdeführer gehe einer intensivierten Physiotherapie nach und sein Zustand habe sich trotz intensiver psychopharmakologischer Behandlung verschlechtert. Eventuell sei eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 72 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 9/43, Urk. 10/1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und ob gegebenenfalls ein Rentenanspruch entstanden ist.

3.      
3.1     Dr. med. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2006 in Zusammenfassung verschiedener Berichte der A.___ Klinik, Rheumatologie, aus den Jahren 2003 bis 2006 (Urk. 9/15/5-19) folgende Diagnosen beziehungsweise folgenden bisherigen Verlauf (Urk. 9/15/1 lit. A):
- Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik links am 3. November 1995
- Knie arthroskopische Entfernung eines freien Gelenkkörpers und ausgedehntes Shaving am 16. Februar 1996 im B.___spital
- Oktober 1996 Diagnose eines medialen Meniskusschadens links, kein operativer Eingriff
- Reruptur des vorderen Kreuzbandes ca. 1999
- Diskushernie L5/S1 im November 2000, konservative Behandlung mit Physiotherapie
- vordere Kreuzbandrekonstruktion mit Hamstrings links am 28. November 2003 wegen schmerzhafter chronischer Instabilität des linken Kniegelenkes
- 2003 mediale Teilmeniskektomie und partielle Resektion des vorderen Kreuzbandtransplantates
- 2005 beginnende medial betonte Gonarthrose links, mediale Meniskusläsion am Kniegelenk rechts; November 2005 arthroskopische mediale Teilmeniskektomie am Knie rechts und Metallentfernung aus dem Knie links
         Er ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit seit 20. Januar 2006 (Urk. 9/15/1 lit. B) und von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand aus (Urk. 9/15/2 lit. C).
         Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nannte er verschiedene Einschränkungen in den physischen Funktionen sowie in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund der Schmerzen im linken Knie. Er ging davon aus, dass eine Tätigkeit im bisherigen Beruf halbtags und in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 9/15/3-4).
3.2     Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt nach seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Dezember 2006 zu Handen der SUVA in seiner Beurteilung fest, dass das linke Knie des Beschwerdeführers mehrfach traumatisiert worden sei. Im Anschluss an die Traumatisierung im Jahre 1995 sei eine Kreuzbandplastik nötig geworden, danach habe sich eine leichte Arthrose entwickelt. Nach erneuter Traumatisierung im Jahre 2003 und einer erneuten Kreuzbandplastik sei der Beschwerdeführer nach mehrmonatiger Rehabilitation wieder voll einsatzfähig gewesen. Danach sei eine Verschlechterung eingetreten, es bestehe eine mässige Gonarthrose, damit verbunden eine verminderte Belastbarkeit des linken Knies bei mässig eingeschränkter Flexion und schlechter muskulärer Kontrolle. Die therapeutischen Optionen seien erschöpft, und der Beschwerdeführer benötige zur Erhaltung des Status quo etwas Medikamente. Weitere Massnahmen seien vorläufig nicht indiziert (Urk. 9/18/6). Das rechte Knie sei bei einem Status nach Teilmeniskektomie im November 2005 nicht beeinträchtigt und voll belastbar, eine Behandlung sei derzeit nicht nötig (Urk. 9/18/7).
         Die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt, er sollte nur auf guter Unterlage und nur einige hundert Meter weit gehen. Stehen und Gehen ohne Unterbruch seien bis 45 Minuten möglich, intervallweise sollte er bei seiner Arbeit etwa zur Hälfte der Arbeitszeit sitzen können. Beim Sitzen seien Zwangsstellungen für das linke Knie zu vermeiden. Stundenlanges Sitzen sei nicht günstig, gelegentlich sollte er sich durchbewegen können. Kauern sei unter Vorstellen des linken Beines selten möglich, selten auch das Begehen von Treppen, sofern ein Handlauf vorhanden sei. Leitern könne er nicht besteigen, Tragen von Lasten auf guter Unterlage und über kurze Strecken sei bis zu 15 kg, auf Treppen die Hälfte möglich. Unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen dürfe ein Ganztageseinsatz erwartet werden (Urk. 9/18/7).
3.3     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, hielt mit Bericht vom 4. April 2007 aufgrund seines Mehrzeilenspiral-CT der Lendenwirbelsäule mit sagittalen und axialen Rekonstruktionen fest, dass die auf den Voraufnahmen aus dem Jahr 2000 noch nachweisbare medio-rechtslaterale Diskushernie nicht mehr nachzuweisen sei. Es verbleibe eine Osteochondrose sowie eine mediobilaterale, etwas rechtsbetonte Protrusion der höhengeminderten, knöchern überbrückten Bandscheibe des Lendenwirbelkörpers 5/S1, ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Es bestünden geringe ossäre Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseits, eine geringe mediobilaterale Diskusprotrusion auf der Höhe von Lendenwirbelkörper 4/5 und eine Arteriosklerose (Urk. 9/36).
3.4     Dr. Z.___ verwies in seinem Verlaufsbericht vom 29. August 2007 auf die ärztliche Abschlussuntersuchung der SUVA vom 20. Dezember 2006 (Urk. 9/18/3-7, vgl. vorstehend Erw. 3.2). Seit März 2007 hinzugekommen sei ein akutes spondylogenes Syndrom bei ossärer Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits durch degenerative Veränderungen. Für das linke Knie sei die Prognose eher schlecht, eine Operation werde in Zukunft unumgänglich sein (Urk. 9/39/3-4 Ziff. 4). Er vermerkte verschiedene Einschränkungen in physischer Hinsicht, und hielt den Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht für uneingeschränkt leistungsfähig. In angestammter Tätigkeit als Mechaniker sei der Beschwerdeführer seit etwa März 2007 voll arbeitsunfähig und in angepasster Tätigkeit seit Januar 2006 zu 30 - 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/39/5-6 Ziff. 6.1-2).
3.5     Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 17. Dezember 2008 [richtig wohl: 17. Dezember 2007] als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederholte depressive Episoden seit Beginn der Behandlung am 13. Dezember 2006 sowie, wichtiger, die somatischen Diagnosen und die beidseitigen Knieläsionen (Urk. 9/40/3 Ziff. 2.1). Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 100-50 % und bestehe hauptsächlich aus somatischen Gründen. Auf seine somatischen Probleme und die sich daraus ergebenden Probleme am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer mit teilweise schweren depressiven Episoden und mit Suizidalität reagiert. In diesen Episoden sei er aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, gegenwärtig sei er nur aus psychischen Gründen etwa 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/40/3 Ziff. 3). Therapeutisch würden eine psychopharmakologische Behandlung sowie eine stützende Gesprächspsychotherapie durchgeführt (Urk. 9/40/5 Ziff. 4.7). Der Beschwerdeführer habe beim bisherigen Arbeitgeber mit Freude gearbeitet, sei davon ausgegangen, dort eine Lebensstelle zu haben und hadere jetzt mit dem Schicksal, dass er dort nicht weiterbeschäftigt werden könne (Urk. 9/40/7 Ziff. 6.3).
3.6     Mit Schreiben vom 11. April 2008 teilte Dr. E.___ mit, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in diesem Jahr somatisch und psychisch verschlechtert habe. Die Knie- und Rückenschmerzen hätten zugenommen, weshalb die Physiotherapie intensiviert worden sei, und die depressive Störung habe sich trotz intensivierter psychopharmakologischer Behandlung verstärkt. Aus nur psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit in diesem Jahr 100 %. Die Prognose sei schlecht (Urk. 3/4).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt in erster Linie Unklarheiten hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gesamtarbeitsfähigkeit.
         Dr. Z.___ ging mit Bericht vom 13. Dezember 2006 noch von einer eingeschränkten psychischen Belastbarkeit aufgrund der Schmerzen im linken Knie aus (Urk. 9/15/4, vorstehend Erw. 3.1). In seinem Verlaufsbericht vom 29. August 2007 hielt er den Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht dann für uneingeschränkt leistungsfähig (Urk. 9/39/5-6, vorstehend Erw. 3.4).
         Der Psychiater Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 17. Dezember 2007 (Urk. 9/40, vgl. vorstehend Erw. 3.5) die somatischen Beschwerden in den Vordergrund und führte die Arbeitsunfähigkeit von 50 - 100 % in angestammter Tätigkeit hauptsächlich darauf zurück. Gleichzeitig diagnostizierte er jedoch schwere depressive Episoden und Suizidalität und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 50 - 100 % aus psychischen Gründen aus. Unklar blieb, welches die aus somatischen und psychischen Gründen bestehende Gesamtarbeitsunfähigkeit ist. Überdies bezog Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht ausdrücklich Stellung. In seinem - nur knapp vier Monate später erstellten - Kurzbericht vom 11. April 2008 (Urk. 3/4, vgl. vorstehend Erw. 3.6) ging Dr. E.___ von einer somatischen und psychischen Zustandsverschlechterung aus. Aus nur psychiatrischer Sicht schätzte er jetzt die Arbeitsunfähigkeit „in diesem Jahr“ (wohl seit Jahresbeginn) auf 100 % und diagnostizierte eine depressive Störung, welche sich trotz intensivierter psychopharmakologischer Behandlung verstärkt habe.
         Insgesamt werden in Dr. E.___s Berichten weder die gestellte Diagnose noch der Grad der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Insbesondere bleibt unklar, ob überhaupt psychische Beschwerden mit Krankheitswert vorliegen, wie weit die Arbeitsunfähigkeit somatisch oder psychisch begründet ist und welche Gesamtarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit daraus resultiert. Seine Berichte vermögen den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) daher nicht zu genügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) ist nicht ersichtlich, ob die psychischen Beschwerden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bleiben. Die Sache ist daher zur genaueren Abklärung dieser Fragen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2     In somatischer Hinsicht ist die kreisärztliche Beurteilung vom 20. Dezember 2006 betreffend der unfallbedingten Kniebeschwerden für jenen Zeitpunkt grundsätzlich schlüssig (Urk. 9/18/3-7 vgl. vorstehend Erw. 3.2).
         Hinsichtlich der Rückenbeschwerden nannte Dr. D.___ mit Bericht vom 4. April 2007 geringe ossäre Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseits, eine geringe mediobilaterale Diskusprotrusion L4/5 und eine Arteriosklerose (Urk. 9/36, vgl. vorstehend Erw. 3.3). Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 29. August 2007, dass ein akutes spondylogenes Syndrom bei ossärer Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits durch degenerative Veränderungen bestehe. Hinsichtlich des linken Knies hielt er fest, dass die Prognose schlecht und eine Operation in Zukunft unumgänglich sei (Urk. 9/39/3-4 Ziff. 4, vgl. vorstehend Erw. 3.4). Dr. E.___ schliesslich erwähnte in seinem Schreiben vom 11. April 2008 die Zunahme der Knie- und Rückenschmerzen beziehungsweise die generelle Verschlechterung des somatischen Zustands (Urk. 3/4, vorstehend Erw. 3.6).
         Bei dieser Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass neben den anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung beurteilten unfallbedingten Kniebeschwerden weitere Rücken- und Kniebeschwerden bestehen beziehungsweise hinzugekommen sind, welche sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Akten geben hierüber jedoch nur ungenügend Auskunft. Dr. D.___ äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit nicht, Dr. Z.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung auf 30 - 50 % in angepasster Tätigkeit bereits seit Januar 2006, und Dr. E.___ machte über den Anteil der somatischen Beschwerden an der Arbeitsunfähigkeit keine genauen Angaben (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Die Sache ist daher auch zur genaueren Abklärung der Rücken- und Kniebeschwerden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3     Insgesamt erscheinen somit die medizinische Situation und deren erwerbliche Auswirkungen des Beschwerdeführers als zu wenig abgeklärt, so dass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels eines polydisziplinären Gutachtens weiter abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
4.4     Im Rahmen der Rückweisung wird die Beschwerdegegnerin auch das Valideneinkommen nochmals überprüfen. In der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2008 übernahm die Beschwerdegegnerin das von der SUVA festgelegte Valideneinkommen von Fr. 82'658.-- ohne weitere Überprüfung. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, lässt sich dieses Valideneinkommen nicht ohne Weiteres mit den schwankenden Einkommen von 2002 bis 2005 gemäss IK-Auszug (Urk. 9/13) vereinbaren. Die Beschwerdegegnerin wird unter Beachtung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers das Valideneinkommen neu berechnen.

5.      
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen vom 12. März 2008 und vom 2. Mai 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Schuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).