IV.2008.00412

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, ist gelernter Strassenbauer und war von Januar 2003 bis Juni 2004 bei der Y.___ in Z.___ als Kommissionierer tätig (vgl. Urk. 12/8/4-6 S. 1). Ab dem 16. August 2004 bezog der Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/9/1). Von September bis November 2005 absolvierte er einen Arbeitseinsatz beim Behindertenwerk A.___ in J.___ (vgl. Urk. 12/6) und von Dezember 2005 bis Januar 2006 bei der B.___ in J.___ (vgl. Urk. 12/7). Am 9. März 2006 meldete er sich wegen Alkoholabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 12/2). Am 16. Juni 2006 wurde der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert (Urk. 12/9/1).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/11; Urk. 12/20; Urk. 12/24; Urk. 12/27), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/6-8), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 12/5; Urk. 12/21) sowie ein Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 24. November 2007 erstattet wurde (Urk. 12/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/33; Urk. 12/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 12/40 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. April 2008 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 oben), es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und es sei der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu zu berechnen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt weitgehend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
1.3     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b).
         Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1).
         Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
         Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2008 (Urk. 11) fest und verwies auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 24. November 2007. Laut diesem bestehe beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit. Die Nebendiagnosen seien unter antidepressiver Medikation nicht mehr feststellbar. Ein die Alkoholsucht des Beschwerdeführers verursachender oder überdauernder relevanter psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, entgegen der Behauptung von Dr. C.___ führe die medikamentöse Behandlung der depressiven Störung und der Panikstörung lediglich zu deren Verminderung, nicht aber zu deren Verschwinden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich ohne weiteres auf die Beurteilung von Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer nur ein Mal gesehen habe, während Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ihn seit Jahren behandle. Die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ seien nicht nachvollziehbar. Demgegenüber mache Dr. D.___ differenzierte Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und zur 50%igen Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (S. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet.

3.
3.1     Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 6. Februar bis zum 19. März 2004 in der Psychiatrischen Privatklinik E.___ in Behandlung befand, wurden im Austrittsbericht vom 13. April 2004 (Urk. 12/20) folgende Diagnosen genannt (S. 1):
-  Alkoholabhängigkeitssyndrom
-  Nikotinabhängigkeitssyndrom
-  Verdacht auf Störung durch Stimulantien (Berodual) schädlicher Gebrauch
-  chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
-  arterielle Hyptertonie
-  Lumbalgien bei Diskushernie L5/S1
         Der Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt zum zweiten Mal wegen einem Alkoholabhängigkeitssyndrom zum Alkoholentzug zugewiesen worden (S. 1). Er sei freiwillig eingetreten und sei motiviert und sehr kooperativ gewesen. Der Seresta-gestützte Alkoholentzug habe sich unter regelmässiger Herzkreislaufüberwachung unauffällig und komplikationslos gezeigt. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes nicht für ein Anschlussprogramm im Sinne einer Entwöhnungstherapie motiviert werden können, stattdessen habe er sich für eine teilstationäre Nachbetreuung im Medizinischen Zentrum F.___ entschieden (S. 3).
3.2     Dr. D.___ vom Medizinischen Zentrum F.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Juni 2006 (Urk. 12/11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Alkoholabhängigkeit bestehend seit 1983
- arterielle Hypertonie
- mittelgradige depressive Episode
         Die weiteren Diagnosen (Tabakmissbrauch, Status nach Störung durch Berodualspray, Asthma bronchiale und Diskushernie L5/S1 links) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A).
         Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Längerfristig sei es durchaus vorstellbar, dass er wieder einen Arbeitsversuch wagen könne. Bedingungen dafür wären eine Reduktion der depressiven Symptomatik, eine über längere Zeit anhaltende Phase von Abstinenz sowie mehr psychische Stabilität. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gestufter Wiedereinstieg zunächst im geschützten Arbeitsrahmen vorstellbar (S. 1 Ziff. 1 und 2).
         Der Beschwerdeführer habe drei Entzugsversuche hinter sich. Eine Totalabstinenz sei geplant und werde seit 2005 durch Antabus unterstützt. Langfristig gelinge es dem Beschwerdeführer aber nicht, abstinent zu bleiben. Perioden der Abstinenz würden einige Wochen dauern, danach setze er Antabus ab und beginne wieder zu trinken (S. 2).
         Die Prognose sei derzeit eher schlecht, da der stationäre, chronifizierte Zustand des Beschwerdeführers anhalte und aktuell kaum veränderbar erscheine, aber besserungsfähig sei. Die Prognose könnte sich verbessern, wenn er genügend stabil werde, dass er einer „beruflichen Tätigkeit“ nachgehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich oft mit seiner Arbeit identifiziert und leide sehr darunter, nicht mehr arbeiten zu können. Im jetzigen Zeitpunkt sei jedoch von einer Stelle in der freien Marktwirtschaft eher abzusehen. In einer solchen würde es aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes wahrscheinlich wieder zur Überforderung kommen, die zu exzessivem Trinken führen könnte und sich negativ auf die physische und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers auswirken würde. Deshalb wäre eine Stelle an einem geschützten Arbeitsplatz aktuell geeigneter (S. 3).
3.3     Am 20. Juli 2007 führte Dr. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Ziff. 2.1):
- Panikstörung, bestehend seit November 2006
- rezidivierende depressive Episode, mindestens seit März 2004
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent unter Antabus
- Diskushernie, bestehend seit 1995
- Nervenschmerzen in den Füssen, seit circa 2000
         Als aktuelle Beschwerden wurden eine depressive Verstimmung, schlechter Schlaf, Antriebsschwäche, Lustlosigkeit, Sinnlosigkeitsgefühle, sozialer Rückzug, Lärmempfinden, Panikattacken mit Herzrasen, Zittern, Schwindel und Hyperventilation, eine soziale Phobie, sozialer Rückzug und Überforderungsgefühle angegeben. Zudem bestehe trotz Antabus eine Lust auf Alkohol (Ziff. 4.4).
         Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist bezifferte Dr. D.___ bis auf weiteres auf 100 % (Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 2005 ein Pensum von maximal 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar (Ziff. 6.2). Seit dem Jahre 2007, nach einem Umzug in eine billigere Wohnung in einem anderen Quartier, habe sich eine Paniksymptomatik entwickelt, welche die Prognose weiter verschlechtere (Ziff. 6.1 und Ziff. 6.3).
3.4     Am 3. Oktober 2007 führte Dr. D.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/27) aus, die Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers werde durch die Einnahme von Antabus sichergestellt. Die Abgabe und Einnahmekontrolle sei an die Spitex übertragen worden, wo der Beschwerdeführer drei Mal wöchentlich erscheine. Die Abstinenz sei daher sichergestellt und könne nicht angezweifelt werden. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem einmal das Bedürfnis zu trinken habe, so wisse er um die lebensbedrohlichen Folgen unter Antabus, was ihn bisher immer davon abgehalten habe, dem Trinkimpuls unter Antabus nachzugeben. Wenn es zu einem Alkoholkonsum gekommen sei, dann stets geplant, unter Verzicht auf die Medikamenteneinnahme und für alle beteiligten Fachpersonen offen kommuniziert. Es lägen Laborbefunde vor, welche der Hausarzt des Beschwerdeführers regelmässig erhebe. Aus diesen sei die stetige Besserung der Leberwerte ersichtlich.
3.5     Am 24. November 2007 erstattete Dr. C.___ ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/30), welches auf den vorhandenen Akten, der persönlichen psychiatrischen Untersuchung sowie einem Telefongespräch mit Frau G.___ vom Zentrum H.___ (der Universitätsklinik K.___) basiert.
        
         Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juni 2007 im ambulanten Programm des Zentrums H.___. Zunächst habe er am Tagesprogramm teilgenommen, seit November besuche er das Arbeitsprogramm. Ausserdem absolviere er den Fachkurs „Rückfallprävention“ der Fachstelle I.___. Gemäss telefonischer Auskunft habe der Beschwerdeführer beim Rehabilitationsprogramm sehr gut mitgemacht. Er sei regelmässig erschienen und motiviert gewesen, seine guten sozialen Kompetenzen seien aufgefallen. Er sei nie alkoholisiert gewesen und es seien nie Panikattacken aufgetreten (S. 6).
         Diagnostisch bestehe eine bekannte Alkoholabhängigkeit, die unter dem jetzt gut kontrollierten Abgaberegime von Antabus zu einer anhaltenden Abstinenz geführt habe. Aktuell sei unter der bestehenden psychotherapeutischen Betreuung und antidepressiven Medikation keine manifeste depressive Symptomatik mehr feststellbar. Der psychopathologische Befund zeige vielmehr eine emotional ausgeglichene und stabile Stimmungslage, was auch mit dem telefonischen Bericht von Frau G.___ korrespondiere. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Angstzustände, die offenbar vor allem am Morgen vor dem Verlassen der Wohnung auftreten würden, hätten nicht den Charakter von Angstattacken und stellten auch keinen limitierenden Faktor hinsichtlich der Leistungsfähigkeit dar. Wenn der Beschwerdeführer unter Menschen sei, und vor allem, wenn er in eine Beschäftigungsstruktur eingebunden sei, würden sie nicht auftreten (S. 9 f.).
         Der Grund für die progrediente Abnahme der Arbeitsfähigkeit und die schliesslich erfolgte Kündigung der Lageristenstelle Mitte 2004 habe in der damals eingetretenen Dekompensation der Alkoholabhängigkeit bestanden. Während der seitdem erfolgten sozialtherapeutischen Behandlungen seien bis zirca Anfang 2007 immer wieder Rezidive mit exzessivem Trinken aufgetreten. Seit der kontrollierten Antabusabgabe habe sich die Situation nun stabilisiert. Die beim Beschwerdeführer vorliegende chronische, jetzt abstinente Alkoholabhängigkeit unterliege einer hohen Rückfallgefahr. Die noch laufende ambulante sozialtherapeutische Arbeitstherapie sei sinnvoll und sollte zu Ende geführt werden. Bis zu ihrem Abschluss sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Die aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit sei eine Folge der diagnostizieren chronischen Suchterkrankung (S. 10). Wenn es gelinge, die Abstinenz aufrecht zu erhalten, sollte eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein (S. 12).

4.
4.1     Aus allen bei den Akten liegenden Arztberichten ist einheitlich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit zu entnehmen. Übereinstimmung besteht auch darin, dass der Beschwerdeführer unter Antabus gegenwärtig abstinent ist. Da eine Alkoholabhängigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet (vgl. vorstehende Erwägung 1.3), stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.2     Aus somatischer Sicht wurden eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, arterielle Hypertonie, Lumbalgien bei Diskushernie L5/S1 sowie Nervenschmerzen in den Füssen festgestellt. Dr. D.___ listete in seinem Bericht vom Juli 2007 alle von ihm gestellten Diagnosen, darunter auch die Diskushernie und die Nervenschmerzen in den Füssen, unter „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ auf (Urk. 12/24 Ziff. 2.1). Im Bericht vom Juni 2006 erkannte Dr. D.___ der Diskushernie jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 12/11 lit. A). Dass die somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, wurde beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. So stehen vorliegend die psychischen Beschwerden im Vordergrund, was sich auch darin zeigt, dass sich in den Akten lediglich Berichte psychiatrischer Fachpersonen finden. Die somatischen Befunde haben nach Würdigung aller medizinischer Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.3     Aus psychiatrischer Sicht liegen zusammengefasst folgende Beurteilungen vor: Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte neben der Alkoholabhängigkeit rezidivierende depressive Episoden und eine Panikstörung und hielt eine Arbeitstätigkeit von maximal 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz für zumutbar. Demgegenüber stellte sich der Gutachter Dr. C.___ auf den Standpunkt, die depressive Störung sei remittiert und die morgendlichen Angst- respektive Panikgefühle hätten keinen invalidisierenden Charakter. Die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit sei eine Folge der Suchterkrankung.
         Bei Dr. D.___ handelt es sich um den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers. Dr. C.___, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde seitens der Beschwerdegegnerin als unabhängiger Gutachter beigezogen. Die ausführliche Expertise von Dr. C.___ berücksichtigt alle Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte und setzt sich insbesondere - wie im Folgenden aufgezeigt wird - mit der abweichenden Auffassung von Dr. D.___ auseinander.
         Dr. C.___ nahm zu den Berichten von Dr. D.___ wie folgt Stellung: Die seit 2004 zusätzlich erwähnte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestehe zurzeit nicht mehr, weil der Beschwerdeführer aktuell keine entsprechende Psychopathologie aufweise. Im Übrigen könnten die seit 2004 offenbar verschiedentlich beobachteten depressiven Zustände auch Begleitsymptome der jeweils dekompensierten Suchterkrankung gewesen sein. Der jetzt abstinente und sozial eingebundene Beschwerdeführer zeige unter der bestehenden Antidepressiva-Medikation nun keine klinisch relevante depressive Symptomatik mehr. Die seit Ende 2006 erwähnten Panikattacken hätten wohl nicht den Charakter einer schweren Panikstörung. Sicher seien sie nicht der Grund für eine mit einer Invalidisierung einhergehenden Arbeitsunfähigkeit. Das Eingebundensein in ein Beschäftigungsprogramm respektive später in eine Arbeitstätigkeit habe im Gegenteil protektiven Charakter (Urk. 12/30 S. 11).
         Das Gutachten von Dr. C.___ ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Nach Angaben von Dr. C.___ befindet sich der Beschwerdeführer in einer emotional ausgeglichenen und stabilen Stimmungslage. Die Angstzustände würden vor allem am Morgen auftreten, nicht aber, wenn der Beschwerdeführer unter Menschen sei. Dies passt zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer erfolgreich an einem Rehabilitationsprogramm teilnahm, wobei er motiviert war, durch gute Sozialkompetenzen auffiel, nie alkoholisiert war und keine Panikattacken erlitt. Vor diesem Hintergrund überzeugt insbesondere auch die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer aus Schutz vor Rückfällen wieder in den Arbeitsprozess integriert werden soll. Diese Folgerung wird auch durch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ gestützt, der ausführte, dass der Beschwerdeführer sehr darunter leide, nicht mehr arbeiten zu können.
         Insgesamt erweist sich das Gutachten von Dr. C.___ als überzeugend und es kann darauf abgestellt werden. Die Einschätzung von Dr. D.___, wonach bei Vorliegen einer Panikstörung sowie depressiver Episoden höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz auszugehen sei, vermag das eingehend begründete spezialärztliche Untersuchungsergebnis nicht zu entkräften.
4.4     Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die Alkoholsucht nicht Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Die Alkoholabhängigkeit besteht offenbar seit dem Jahre 1983 (vgl. Urk. 12/11 lit. A), also lange bevor psychische Beschwerden geklagt wurden. Die depressive Symptomatik ist erst seit dem Jahre 2004 - folglich mehr als zwanzig Jahre später - aktenkundig (Urk. 12/24 Ziff. 2.1) und wurde bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 9. März 2006 vom Beschwerdeführer nicht einmal erwähnt (Urk. 12/2 Ziff. 7.2).
4.5     Zur Frage, ob die Alkoholsucht eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, ist vorweg zu bemerken, dass die berichtenden Ärzte das Schwergewicht auf die Suchtproblematik des Beschwerdeführers legten. In Bezug auf die depressive Störung könnte die Ursache nach der Beurteilung von Dr. C.___ zwar im Alkoholkonsum liegen, jedoch ist diese unter der bestehenden Antidepressiva-Medikation remittiert (vgl. Urk. 12/30 S. 11). Überdies besteht - wie sich aus Erwägung 4.3 ergibt - kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer neben der Alkoholabhängigkeit kein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der die Arbeitsfähigkeit einschränken würde.

5.       Nach dem Gesagten ist auf die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zu verzichten. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Alkoholabhängigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Ein die Sucht verursachender oder überdauernder psychischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, ist nicht ausgewiesen. Demnach erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).