Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Sozialdienst Thalwil
Alte Landstrasse 108,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, absolvierte von August 1999 bis Juli 2002 eine kaufmännische Lehre (KV) bei der E.___ (Urk. 10/4/4 und Urk. 10/11). In der Folge war er arbeitslos (Urk. 10/5). Vom 23. August 2004 bis 23. Februar 2005 war er im Rahmen eines Arbeitsprogrammes der Arbeitslosenversicherung beim Spital H.___ tätig (Urk. 10/4/5 und Urk. 10/8/6). Am 15. Juni 2005 meldete er sich wegen einer Persönlichkeitsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 10/4). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der E.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/11) und bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 10/5), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 10/6) und holte die Arztberichte des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ vom 28. Juli 2005 (Urk. 10/12) und 8. Juni 2006 (Urk. 10/14) sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, vom 18. Januar 2006 (Klinik J.___ [Urk. 10/13/4-7, unter Beilage des Austrittsberichtes vom 20. Juli 2004, Urk. 10/13/8-12]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 10/15/2]) hielt die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 (Urk. 10/17) - unter Hinweis auf die Auskunfts-, Mitwirkungs- sowie Schadenminderungspflicht und die gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten gemäss Art. 43 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - dazu an, einen sechsmonatigen Entzug zu machen und ihr mindestens einmal pro Monat die Laborergebnisse einer Urinprobe einzureichen, unter der Androhung, dass sie, falls er ihr nicht innert drei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens die ersten Laborergebnisse der Urinproben einreichen sollte, aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst Thalwil, mit Eingabe vom 22. März 2007 (Urk. 10/18) "Einwände" und beantragte, die IV-Stelle sei aufzufordern, von den Auflagen an ihn bezüglich Mitwirkungspflicht abzusehen resp. die Auferlegung der Schadenminderungspflicht wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben, die IV-Stelle sei zu beauftragen, aufgrund der von B.___ erstellten Diagnosen den Rentenanspruch resp. die beruflichen Massnahmen zu prüfen und zu verfügen, eventualiter, für den Fall, dass sie dennoch nicht über genügend Grundlagen für die Prüfung der Leistungen verfügen sollte, sei dies seinem Vertreter mitzuteilen, damit der IV-Stelle ein weiteres unabhängiges Gutachten durch einen Facharzt vorgelegt werden könne. Die IV-Stelle teilte daraufhin dem Versicherten mit Schreiben vom 29. März 2007 (Urk. 10/20) mit, dass an der Auflage eines Drogenentzuges festgehalten werde, da sich das Ausmass der invaliditätsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst nach Abstinenz objektiv beurteilen lasse. Weil es sich bei der Mitwirkungspflicht um eine gesetzliche Pflicht handle, bestehe dagegen keine Einwandsmöglichkeit. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, während einer 6-monatigen Drogenabstinenz seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Danach werde sie überprüfen, in welchem Ausmass trotz Abstinenz noch eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Nachdem die IV-Stelle erneut Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten hatte erstellen lassen (Urk. 10/21 und Urk. 10/22), stellte sie ihm unter Hinweis darauf, dass sie die mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 angeforderten Laborergebnisse nie erhalten habe, weshalb sie ihre Erhebungen nun einstelle, mit Vorbescheid vom 17. Januar 2008 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/24). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst Thalwil, mit Eingabe vom 6. Februar 2008 Einwand und ersuchte um Zustellung der Akten sowie eine Fristerstreckung von 30 Tagen (Urk. 10/25). Die IV-Stelle teilte ihm daraufhin am 11. Februar 2008 mit, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei (Urk. 10/26). Anschliessend wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2008 ab (Urk. 10/27 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst Thalwil, mit Eingabe vom 22. April 2008 Beschwerde und beantragte, die Beschwerde (richtig: Verfügung) vom 10. März 2008 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine fachärztliche Beurteilung gemäss Art. 44 ATSG zur Feststellung des Gesundheitsschadens einzuholen und bei Vorliegen der fachärztlichen Beurteilung in dieser Sache die Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG, Integrationsmassnahmen als Vorbereitung für die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15, Art. 17 und Art 18a IVG, neu zu prüfen; gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Der Eintritt gesundheitlich bedingter beruflicher Massnahme- resp. Eingliederungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. März 2008 [Urk. 2]; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. August 2008 in Sachen M., 8C_163/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassungen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.2 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).2.3
2.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie- derung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.3.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a. Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
b. Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Abs. 4). Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest (Abs. 5).
2.4
2.4.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Aus der Schadenminderungspflicht entspringt auch die Pflicht zur Mitwirkung an all jenen Massnahmen, welche auf direktem oder indirektem Weg der Schadenminderung dienen können (Mitwirkungspflicht).
Da die Regelungen für die Invalidenversicherung, welche sich auf die Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht einer versicherten Person beziehen, entweder Ausfluss der geltenden allgemeinen Grundsätze und damit Rechtsprechungspraxis waren oder aber sich verstreut in Gesetzen und Verordnungen geregelt fanden (so etwa in Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 7 IVG und Art. 73 IVV), wurden im Rahmen der 5. IV-Revision einerseits die einzelnen Pflichten, denen eine versicherte Person nachzukommen hat, im Gesetz zusammengefasst und konkretisiert (Art. 7 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Anderseits wurden aber auch die Folgen einer Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person geregelt (Art. 7b IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008). Um eine einheitliche Auslegung dessen zu gewährleisten, was für die betroffenen Versicherten zumutbar oder eben unzumutbar ist, wurden sodann diesbezüglich neue und verschärfte Richtlinien erlassen (Art. 7a IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005 [nachfolgend: Botschaft], S. 4525 f. Ziff. 1.6.1.4 und S. 4559f. Ziff. 2.1).
2.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherten Personen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.4.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
2.4.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie- derung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG (Abs. 2).
2.4.5 Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
2.4.6 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art resp. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe dem Beschwerdeführer mit Brief vom 20. Dezember 2006 eine Schadenminderungspflicht (Suchtmittelabstinenz) auferlegt und ihn auf die Folgen der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht. Sie habe ihn gebeten, ihr die Laborergebnisse von Urinproben einzureichen. Diese Laborergebnisse habe sie nie erhalten. Deshalb habe sie ihre Erhebungen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt und das Gesuch um IV-Leistungen abgewiesen (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aufgrund der vorliegenden Arztberichte könne überwiegend davon ausgegangen werden, dass ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher sich auf den angestammten Beruf auswirke, was sich auch in seiner Laufbahnentwicklung ausdrücke. Angaben für ein Suchtleiden im Sinne eines Gesundheitsschadens seien in den Berichten nicht aufgeführt. Diagnosen dazu seien nicht erhoben worden. Trotzdem habe ihm die Beschwerdegegnerin resp. Y.___ vom RAD aufgrund einer "polytoxikomanischen Anamnese" eine Auflage gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG erteilt. Hier müsse davon ausgegangen werden, dass Y.___ nicht die notwendigen fachlichen Kenntnisse für eine relevante Beurteilung inne habe. Die Auflage, aus welcher dann die Verfügung erwachsen sei, habe somit keine Grundlage, und es fehlten die notwendigen Beweise dafür. Sicher könne die Beschwerdegegnerin die Frage eines Suchtleidens und dessen Auswirkung in diesem Fall stellen. Anhaltspunkte dafür seien genügend vorhanden (Urk. 1 Seite 5). Um diese Frage jedoch beantworten zu können, hätte sie von sich aus weitere Abklärungen machen sollen, um den Sachverhalt zu erhellen (Urk. 1 Seiten 5 und 6). Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu beauftragen, die notwendigen ergänzenden Abklärungen einzuleiten. Er sei der Meinung, dass der Gesundheitsschaden, welcher eine Tätigkeit auf dem angestammten Beruf erheblich einschränke, genügend ausgewiesen sei, um berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und einzuleiten (Urk. 1 Seite 6).
4.
4.1 Aus dem medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer bereits während der von ihm - von 1999 bis 2002 - absolvierten Lehre bei der E.___ eine psychiatrische Symptomatik mit negativen kognitiven Verhaltensmustern bestand (Urk. 10/12/4). Mit intensiver psychotherapeutischer Behandlung und medikamentöser Unterstützung hatte er die Lehre jedoch abschliessen können (Urk. 10/12/4 und Urk. 10/13/9). Da er in der Folge nicht fähig war, Arbeit zu suchen, kam es zur Arbeitslosigkeit. Aufgrund einer von Z.___ vorgenommenen psychiatrischen Begutachtung wurde er für dienstuntauglich erklärt (Urk. 10/13/9). Bei Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und bei einer mittelgradigen depressiven Episode kam es im Oktober 2003 erstmals zu einer psychiatrischen Hospitalisation in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium L.___ (Urk. 10/12/4). Vom 12. Januar bis 19. Mai 2004 erfolgte eine zweite Hospitalisation in der Klinik J.___. Die Zuweisung wurde dabei von C.___, dipl. Psych. IAP, welcher den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2002 ambulant psychiatrisch behandelt hatte, vorgenommen, und zwar wegen agitierter Depression, Suizidgedanken, Selbstverletzung, aggressiven Impulsdurchbrüchen (vorwiegend zu Hause), starker Aggressionshemmung ausserhalb der Familie, sozialer Phobie, Zwängen sowie Somatisierung (Urk. 10/13/8). Danach trat zunächst eine Stabilisierung ein. Der Beschwerdeführer nahm - im Rahmen eines Arbeitsprogrammes der Arbeitslosenversicherung - an einem Wiedereingliederungs- und Beschäftigungsprogramm der Stiftung "F.___" teil, wobei er vom 23. August 2004 bis 23. Februar 2005 in einem Sekretariat des Spitals H.___ tätig war (Urk. Urk. 10/15/1 und Urk. 10/13/8). Im Verlauf kam es erneut zu Minderwertigkeitsgefühlen, einer depressiven Stimmungslage mit Schlafstörungen, einem Morgentief und einem Gefühl der Gefühllosigkeit. Mitunter bestanden auch Beeinträchtigungsideen. Seit dem 12. Januar 2005 steht er in ambulanter Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium I.___ (Urk. 10/12/4 und Urk. 10/14).
4.2
4.2.1 A.___ von der Klinik J.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2006 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Störungen (ICD-10 F61.0), bestehend seit mehreren Jahren (Urk. 10/13/5). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 10/13/6). In seiner angestammten Tätigkeit sei er vom 12. Januar bis 19. Mai 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/13/5). Als der Beschwerdeführer - vor über einem Jahr - in der Klinik J.___ in stationärer Behandlung gewesen sei, seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen uneingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit aufgrund der zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung jedoch eingeschränkt gewesen. Dennoch könnten sich mittlerweile neue Aspekte ergeben haben, da Persönlichkeitsstörungen bekanntermassen eine nachlassende Penetranz aufwiesen und ausserdem einer kontinuierlichen Psychotherapie durchaus prognostisch günstig zugänglich seien. Es werde deshalb empfohlen, aktuelle Informationen vom derzeitigen Behandler einzuholen (Urk. 10/13/4).
4.2.2 Die Ärzte des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ führten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), bestehend seit drei Jahren, an (Urk. 10/12/3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 10/12/4). In seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sei er seit Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/12/3). Seit Beginn der Behandlung sei es immer wieder schnell zu Phasen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seiner angestammten oder einer anderen regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Auf längere Sicht könne von psychiatrischer Seite her keine sichere Prognose gestellt werden. Bei intensiver ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sowie Psychopharmakotherapie sei prognostisch von einer Besserungsfähigkeit der Störung auszugehen (Urk. 10/12/5).
Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2006 gaben die Ärzte des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ an, seit ihrer letztem Beurteilung im Juli 2005 sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Bei intensiver ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sowie Psychopharmakotherapie sei grundsätzlich - weiterhin - von einer Besserungsfähigkeit der Störung auszugehen. Zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben hielten sie berufliche Massnahmen für dringend angezeigt. Derzeit sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in einem geschützten Rahmen zu ca. 20 % bis 40 % zumutbar. Zur genauen Beurteilung sollte zunächst ein Arbeitsversuch vorgenommen werden (Urk. 10/14/3-4).
4.2.3 Y.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2006 aus, gemäss Arztbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ vom 28. Juli 2005 liege beim Beschwerdeführer möglicherweise ("Verdacht auf") eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Elementen vor. Bei polytoxikomanischer Anamnese und derzeit nicht gesicherter Abstinenz sei im Hinblick auf das Beweisgradproblem eine mindestens sechsmonatige Abstinenz mit entsprechend negativen Labor- und Urinkontrollen zu fordern, um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet objektivieren zu können (Urk. 10/15/2).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdegegnerin resp. Y.___ vom RAD kann darin beigepflichtet werden, dass sich in der Anamnese (Krankengeschichte) des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für ein Suchtgeschehen finden. Dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 20. Juli 2004 ist nämlich zu entnehmen, dass er mit 14 Jahren, also im Jahre 1997, mit dem Konsum von Cannabis begann. Gemäss seinen gegenüber den Ärzten dieser Klinik gemachten Angaben konsumierte er damals (Januar 2004) seit vier Jahren 6-mal täglich Cannabis, phasenweise exzessiv Alkohol am Wochenende und - ebenfalls phasenweise - Benzodiazepine zur Beruhigung. Zudem nahm er offenbar einmalig halluzinogene Pilze ein (Urk. 10/13/10).
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Problematik lediglich im genannten Austrittsbericht der Klinik J.___ Erwähnung findet, und zwar im Rahmen der Ausführungen zur Zuweisungssituation, zum Zuweisungsgrund, zur aktuellen Situation sowie zur Anamnese (Urk. 10/13/8-11). Bei der in diesem Bericht vorgenommenen Beurteilung, der Austrittsdiagnose sowie beim Prozedere ist davon hingegen nicht - mehr - die Rede (Urk. 10/13/11-12), ebenso wenig im Bericht dieser Klinik an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2006 (Urk. 10/13/4-7). In den Berichten des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2005 (Urk. 10/12) und 8. Juni 2006 (Urk. 10/14) und an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 (Urk. 10/1) bildete eine allfällige Drogenproblematik - ebenfalls - kein Thema.
Wie erwähnt, führte die Klinik J.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Störungen an; seitens des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ wurde der Verdacht auf solche Störungen erhoben. Dass - überdies - auch eine allfällige Suchtproblematik des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte, wird in keinem dieser Berichte erwähnt. Dementsprechend werden darin auch keine Behandlungen zur Verbesserung einer Suchtproblematik, sondern ausschliesslich (psycho- resp. pharmakotherapeutische) Behandlungen zur Behebung der Persönlichkeitsstörung empfohlen (Urk. 10/1, Urk. 10/12/5, Urk. 10/13/4, Urk. 10/14/3).
Die Angaben in den genannten Berichten der Klinik J.___ und des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ lassen somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/17) resp. von Y.___ vom RAD (Urk. 10/15/2) - nicht darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer ein Suchtgeschehen im Vordergrund stehen könnte. Ausserdem geht aus den Akten lediglich hervor, dass er in der Zeit vor seiner Hospitalisation in der Klinik J.___ im Januar 2004 regelmässig Drogen und Alkohol konsumiert hatte. Für die Zeit danach liegen keine ärztlichen Feststellungen zu einer allfälligen Drogenproblematik - mehr - vor. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb im Dezember 2006 zunächst eine sechsmonatige Drogenabstinenz nötig gewesen sein soll, um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung objektivieren zu können.
Wohl konnte bei der besagten Anamnese eine Drogenabstinenz nicht als "gesichert" gelten. Aufgrund der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) wäre die Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, zunächst bei den behandelnden therapeutischen Einrichtungen aktuelle ärztliche Angaben zu einem allfälligen Suchtgeschehen sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 22. März 2007 darauf hinwies, B.___ vom Sanatorium L.___ resp. vom Psychiatrischen Ambulatorium I.___ (vgl. Urk. 10/12/5 und Urk. 10/14/4) habe festgestellt, dass ein allfälliger Cannabis-Konsum in keiner Art und Weise in einen Zusammenhang mit der gestellten und invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose der vorliegenden Krankheit gebracht werden könne und insbesondere die minimale Dosierung von Benzodiazepinen einzig auf die Behandlung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheit zurückzuführen und entsprechend medizinisch indiziert sei (Urk. 10/18/3).
4.3.2 Die vorliegende Aktenlage reichte deshalb keineswegs aus, um den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeiten von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 21 Abs. 4 ATSG dazu anzuhalten, einen sechsmonatigen Entzug zu machen und ihr mindestens einmal pro Monat die Laborergebnisse einer Urinprobe einzureichen. Da nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise auf ein aktuelles Suchtgeschehen bestehen, erweist sich die dahingehende Auflage vom 20. Dezember 2006 (Urk. 10/17) als unverhältnismässig und damit als unzumutbar, und zwar sowohl nach dem bei deren Erlass als auch nach dem im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2008 geltenden - verschärften - Recht (vgl. Botschaft S. 4526 Ziff. 1.6.1.4; vgl. Erwägung 2.4). Dementsprechend wäre die Beschwerdegegnerin auch nicht berechtigt gewesen, nach dem Ausbleiben der Laborergebnisse ihre Erhebungen mit der besagten Verfügung einfach einzustellen und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ohne Weiteres abzuweisen.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, aufgrund der vorliegenden Akten könne davon ausgegangen werden, dass ein - psychischer - Gesundheitsschaden bestehe, welcher sich erheblich auf seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auswirke. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) gemäss Art. 15, Art. 17 und Art. 18a IVG neu zu prüfen (Urk. 1 Seiten 5 und 6).
4.4.2 Art. 14a IVG, mit welchem die neuen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung eingeführt wurden, ist am 1. Januar 2008 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 2) in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf solche Massnahmen hat (vgl. Erwägung 1). Die beschwerdeweise Geltendmachung einer dahingehenden Verpflichtung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb grundsätzlich als zulässig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. August 2006 in Sachen A., I 780/05, Erwägung 5).
Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG hat, lässt sich allerdings aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.
4.4.3 Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 2.3.2), wird für einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen eine Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) von 50 Prozent während mindestens sechs Monaten vorausgesetzt (vgl. Botschaft, Seite 4563 Ziff. 2.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG in fine). Es muss somit eine Notwendigkeit der entsprechenden Massnahme ausgewiesen sein, was bedeutet, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nur dann in Betracht fällt, wenn ohne sie eine berufliche Eingliederung gar nicht möglich wäre (Botschaft, Seite 4564 Ziff. 2.1).
Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe der Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art (vgl. Art. 15, Art. 17 und Art. 18 IVG). Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere für versicherte Personen mit Eingliederungspotential vorgesehen, welche psychisch noch nicht stabil genug sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art bewältigen zu können (Randziffern [Rz] 1 und 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM, gültig ab 1. Januar 2008]).
Ob eine versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, wird gemäss Rz 2 KSIM mit BEFAS- bzw. MEDAS-Abklärungen nach Art. 69 IVV bzw. 78 IVV geprüft.
4.4.4 Die Ärzte der Klinik J.___ sowie des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ gehen grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Elementen besteht (Urk. 10/13/12, Urk. 10/12/3 und Urk. 10/14/3). Im Weiteren wurde seitens beider Kliniken eine Einschränkung der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit des Beschwerdeführers festgestellt (Urk. 10/13/4 und Urk. 10/12/6). Im Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ vom 28. Juli 2005 wurde darüber hinaus auch das Konzentrations- sowie Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers als eingeschränkt bezeichnet, und zwar im Rahmen einer kognitiven Beeinträchtigung depressiver Genese (Urk. 10/12/6). Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seiner angestammten oder einer anderen regelmässigen Tätigkeit nachzukommen (Urk. 10/12/5; vgl. Urk. 10/5/5). Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2006 wurde eine Erwerbstätigkeit - lediglich - in einem geschützten Rahmen als zu 20 bis 40 % zumutbar bezeichnet (Urk. 10/14/4). Nach seiner Anstellung beim Spital H.___ (23. August 2004 bis 23. Februar 2005), welche er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung versehen hatte, scheint der Beschwerdeführer denn auch keiner Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft mehr nachgegangen zu sein; von Oktober bis Dezember 2006 war er aber offenbar beim Verein G.___, welcher psychisch beeinträchtigten Menschen mitunter Arbeit und Betreuung anbietet, tätig (Urk. 10/22). Schliesslich unterzog er sich ab Januar 2005 bis mindestens Mai 2006 im Psychiatrischen Ambulatorium I.___ einer intensiven ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sowie Psychopharmakotherapie (Urk. 10/12/4 und Urk. 10/14/4).
Diese ärztlichen Feststellungen deuten in der Tat darauf hin, dass beim Beschwerdeführer die genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG erfüllt sein könnten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jüngste Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums I.___ vom 8. Juni 2006 datiert und darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass - bei Weiterführung der Therapie - prognostisch von einer Besserungsfähigkeit der Störung auszugehen sei (Urk. 10/14).
Die vorliegenden Arztberichte lassen deshalb eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. März 2008 [Urk. 2]) nicht - mehr - zu. Der medizinische Sachverhalt erweist sich deshalb als ergänzungsbedürftig.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen wäre, nach dem Ausbleiben der Laborergebnisse ihre Erhebungen mit Verfügung vom 10. März 2008 einfach einzustellen und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ohne Weiteres abzuweisen; vielmehr hätte sie weitere Abklärungen zu einem allfälligen Suchtgeschehen sowie zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vornehmen müssen. Die Verfügung vom 10. März 2008 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe. Der Gutachter soll von der Klinik J.___ sowie vom Psychiatrischen Ambulatorium I.___ je die gesamte Krankengeschichte des Beschwerdeführers beiziehen. Hernach soll er sich in vertiefter Auseinandersetzung damit sowie mit den Vorakten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 2002 äussern. Im Weiteren soll er sich zu einer allfälligen Drogen- resp. Alkoholsucht des Beschwerdeführers seit 2002 sowie gegebenenfalls zu allfälligen Wechselwirkungen zwischen Suchtmittelabhängigkeit und allfälligem psychischem Leiden (vgl. Erwägung 2.1) aussprechen. Sodann soll er angeben, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann. Schliesslich soll er dartun, ob der Beschwerdeführer, allenfalls bei geeigneter therapeutischer und/oder medikamentöser Behandlung, psychisch stabil genug ist, den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art zu bewältigen oder nicht. Je nach Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) zu veranlassen (vgl. Rz 2 KSIM). Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere auch über einen solchen auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG, neu zu verfügen.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 11) bewilligte unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdienst Thalwil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).