Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern. Sie arbeitete zuletzt vom 1. April 2002 bis zum 31. Mai 2004 (Urk. 11/8) als Hauswirtschaftsangestellte, Mitarbeiterin in der Reinigung, bei der Z.___, welche ihr aus Gesundheitsgründen kündigte (Urk. 11/8 S. 6). Seit dem 1. Juli 2005 (Urk. 11/50) arbeitet sie als Reinigungsangestellte bei der Y.___, wobei sie ihr anfängliches wöchentliches 4-stündiges Pensum ab Februar 2007 auf 8 Stunden wöchentlich erhöhen konnte.
Am 28. April 2004 (Eingangsdatum; Urk. 11/1) meldete sich die Versicherte wegen chronischer Schmerzen im Nacken und Rücken sowie einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 11/8, Urk. 11/15, Urk. 11/9, Urk. 11/11-12, Urk. 11/16) und der Einholung eines Gutachtens des A.___ (nachfolgend: A.___) vom 23. September 2005 (Urk. 11/21) sowie der Durchführung einer Haushaltsabklärung (Bericht vom 15. November 2005; Urk. 8/23) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. Juni 2006 (Urk. 11/32) vom Mai 2004 bis September 2005 eine ganze und ab Oktober 2005 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 11/27). Dabei stufte sie die IV-Stelle als zu 78,4 % Erwerbstätige und zu 21,6 % im Haushalt Tätige ein. Nach durchgeführtem Einspracheverfahren hielt sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 11/46) daran fest.
1.2 Nachdem die IV-Stelle den Rentenrevisions-Fragebogen vom 25. Mai 2007 (Urk. 11/48), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/50), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/57) und diverse Arztberichte (Urk. 11/51-52) eingeholt hatte, liess sie die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilen (Gutachten vom 20. Oktober 2007; Urk. 11/58). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2007 (Urk. 11/61) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Viertelsrente in Aussicht. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2007 (Urk. 11/63) und unter Beilage eines Berichts von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. November 2007 (Urk. 11/62) gegen den Vorbescheid opponiert und sinngemäss den Antrag auf Beibehaltung der Viertelsrente gestellt hatte, wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 13. März 2008 (Urk. 2) aufgrund einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für jede Erwerbstätigkeit als auch im Haushaltsbereich ab und hob die Viertelsrente auf Ende April 2008 auf.
2. Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Beschwerde erheben und beantragt materiell, es seien ihr nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellt sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson (Urk. 1 S. 2), das ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Urk. 15) bewilligt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2008 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist zur Replik ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2009 (Urk. 19) der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
1.2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle stellte sich im wesentlichen auf den Standpunkt, die fachärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Gegenwärtig bestehe sowohl im Haushalt als auch für jede Tätigkeit keinerlei Einschränkung (Urk. 2 S. 2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem A.___-Gutachten nicht verändert, daher müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. B.___ ihren Gesundheitszustand in seinem Gutachten anders als die Ärzte des A.___ gewürdigt habe, was jedoch keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 26. Juni 2006 (Urk. 11/32) respektive der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 11/46) ergingen gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 23. September 2005 (Urk. 11/21).
Im Rahmen dieser Begutachtung war die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt worden. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), bei akzentuierter Persönlichkeit mit perfektionistischen und selbstunsicheren Zügen, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein nicht näher spezifizierbares, chronifiziertes linksseitiges zervikales Schmerzsyndrom bei geringgradiger hochthorakaler Kyphose, muskulärer Insuffizienz sowie Tendenz zur Weichteilgeneralisierung im Bereich der linken Körperhälfte (Urk. 11/21 S. 15). Die Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf sowie in den linken Arm, gelegentlich auch mit Einbezug des linken Beins. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in anderen leichten Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsunfähig einzustufen. Aus rein somatischer Sicht ergäben sich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/21 S. 16-17). Die Ärzte des A.___ empfahlen eine erneute psychiatrische Beurteilung in 1-2 Jahren, da bei Stabilisierung des psychischen Leidens sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (Urk. 11/21 S. 17).
3.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 78,4 % Erwerbstätige und zu 21,6 % im Haushalt Tätige ist insoweit unbestritten, weshalb davon auszugehen ist (Urk. 11/46).
3.3 Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 13. März 2008 (Urk. 2) bilden die Berichte von Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 18. Juni 2007, von Dr. D.___ vom 9. Juli und 23. November 2007 sowie vorwiegend das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2007.
Dr. J.___ diagnostizierte ein depressives Zustandsbild mit Somatisierung, ein chronisches Schmerzsyndrom mit Schulter- und Nackenbeschwerden, ein chronisches panvertebrales Syndrom, Schmerzen im linken Unterschenkel bei Status nach einer Kontusion vor 4 Jahren und ein linksbetontes Carpaltunnelsyndrom (vgl. Bericht vom 18. Juni 2007; Urk. 11/51 S. 1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin klage unverändert über Ganzkörperschmerzen. Ihr Zustand sei stabil, eine wesentliche Besserung sei jedoch kaum zu erwarten (Urk. 11/51 S. 2). Im Beiblatt hielt Dr. J.___ fest, seit dem letzten Bericht sei die Beschwerdeführerin nie über 50 % arbeitsfähig gewesen. Auch das psychische Leiden sei unverändert (Urk. 11/51 S. 3).
Im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 11/52) führte Dr. D.___ aus, in Bezug auf seine letzte Beurteilung vom Mai 2004 sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär geblieben. Wollte man die Beurteilung der A.___-Gutachter teilen, dass es ihr ab Oktober 2005 besser ginge, so müsste man bezüglich genannter Beurteilung von einer deutlichen Zustandsverschlechterung sprechen. Bei unveränderter Diagnose leide die Beschwerdeführerin weiterhin an ausgeprägter depressiver Verstimmung mit starken somatischen Begleiterscheinungen (Urk. 11/52 S. 1).
Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 20. Oktober 2007 (Urk. 11/58) erhob Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin am 24. September 2007 untersucht hatte, keine psychiatrisch relevante Störung gemäss ICD-10 (Kapitel V: psychische und Verhaltensstörungen) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine gegenwärtig remittierte depressive Störung (ICD-10: F 32.4) mit geringer Restsymptomatik (anamnestisch Schlafstörungen), bei Problemen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10: Z63.0), bei komplexer sozialer Situation, bei Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bei nicht näher spezifizierbarem, chronifiziertem, linksbetontem zervikalem Schmerzsyndrom, bei geringgradiger, hochthorakaler Kyphose, muskulärer Insuffizienz und Tendenz zu einer Weichteilgeneralisierung im Bereich der linken Körperhälfte (Urk. 11/58 S. 11-12). Dr. B.___ erläuterte, zwar bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, es fehle jedoch ein ausreichender emotionaler auslösender Faktor in der (bekannten) Anamnese. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien maximal leichtgradig ausgeprägt, daher liege die Beurteilung der Präsentation der Störung als Aggravation oder Simulation nahe (Urk. 11/58 S. 14). Aktuell erfülle die Beschwerdeführerin auch die Eingangskriterien für eine depressive Störung gemäss ICD-10 nicht. Prognostisch gehe er bei angemessener Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer weiteren Besserung des psychopathologischen Zustandsbildes aus (Urk. 11/58 S. 17). Gegenwärtig bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit (Urk. 11/58 S. 19).
Im Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 11/5) entgegnete Dr. D.___, die fachärztliche Beurteilung, dass keine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, sei falsch. Die Beschwerdeführerin leide an einer chronifizierten mittelschweren depressiven Episode, welche in der Regel mit einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit einhergehe. Ihre Einschränkung im Erwerbsbereich schätzte der behandelnde Psychiater auf 80 % ein (Urk. 11/62 S. 1).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 2007 (Urk. 11/46) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2008 (Urk. 2) eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, insbesondere, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin so relevant gebessert hat, dass ein Rentenanspruch entfällt.
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2007 (Urk. 11/58) formal die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweisrechtlich überzeugendes Gutachten erfüllt, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres Leidens psychiatrisch gründlich untersucht, auch die Vorakten und ihre persönlichen Aussagen wurden umfassend berücksichtigt. Inhaltlich erfüllt es ebenfalls die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, denn die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Erw. 1c).
Während die Ärzte im A.___-Gutachten vom 23. September 2005 (Urk. 11/21) im Wesentlichen von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sprachen (Urk. 11/21 S. 15), führte Dr. B.___ in seinem Gutachten aus, es liege keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/58 S. 11). Anhand von Untersuchungen hat er nachgewiesen, dass seither eine Besserung eingetreten ist. So hiess es im A.___-Gutachten, im Affekt bestehe eine depressive Stimmungslage mit Tendenz zu Weinen, Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit etc. (Urk. 11/21 S. 13), während Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in affektiver Hinsicht als freundlich und schwingungsfähig, ihre Mimik als entspannt beschrieb (Urk. 11/58 S. 5). Weiter heisst es im A.___-Gutachten, auf der Hamilton Depressionsskala habe die Beschwerdeführerin 23 Punkte erreicht, was eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bedeute (Urk. 11/21 S. 16). Beim von Dr. B.___ angewandten, ebenfalls allgemein anerkannten Fremdbeurteilungsverfahren des MADRS hat die Beschwerdeführerin einen Summenwert von 8 Punkten erzielt, was keine depressive Störung bedeute. Eine leichte Depression sei erst bei 15 Punkten gegeben. Somit, so Dr. B.___, erfülle die Beschwerdeführerin die Eingangskriterien für eine depressive Störung nicht (Urk. 11/58 S. 11, S. 17). Bereits die Ärzte des A.___ gingen bei einer Stabilisierung des psychischen Leidens in ein, zwei Jahren von einer Besserung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/21 S. 17). Wie aus dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 11/50) hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum als Raumpflegerin seit Februar 2007 von 4 auf 8 Wochenstunden ausbauen, dieser Umstand weist auf eine gewisse erfolgreiche Aktivierung hin, welche im A.___-Gutachten als erstrebenswert empfohlen wurde (Urk. 11/21 S. 14). Somit ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ habe ihren Gesundheitszustand in seinem Gutachten anders als die A.___-Gutachter gewürdigt, was jedoch keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 1 S. 3), nicht zu folgen. Aufgrund des Gesagten ist vielmehr ausgewiesen, dass zwischen den anlässlich des Gutachtens des A.___ vom 23. September 2005 (Urk. 11/21) erhobenen Befunden und jenen, die Dr. B.___ im Gutachten vom 20. Oktober 2007 (Urk. 11/58) beschrieb, eine deutliche und objektivierbare Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Dafür spricht auch die Beobachtung des Experten, wonach sich die Beschwerdeführerin während der Untersuchung wach und situativ angemessen präsentiert, bei der Untersuchung kooperativ, weitgehend vollständig und speditiv mitgewirkt habe. Auch habe er keine schmerzassoziierte Einschränkung der Beweglichkeit feststellen können (Urk. 11/58 S. 5).
4.3 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob die Berichte von Dr. J.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 11/51 S. 1) und Dr. D.___ vom 9. Juli sowie 23. November 2007 (Urk. 11/52, Urk. 11/62) an der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2007 (Urk. 11/58) etwas zu ändern vermögen.
Wie der Experte zu Recht konstatierte, ist der nicht fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Bericht von Dr. J.___ knapp und zu wenig differenziert, weshalb er in der Gesamtbeurteilung nur begrenzt berücksichtigt werden könne. Sodann sah sich Dr. J.___ bezüglich der Auswirkungen der psychiatrischen Therapie gezwungen, auf Dr. C.___ (richtig: Dr. D.___) zu verweisen, was den Beweiswert ihrer Aussagen um so mehr einschränkt (vgl. Urk. 11/58 S. 7).
Dr. B.___ setzte sich auch eingehend mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 11/52) auseinander und gelangte aufgrund einer detaillierten Analyse seiner Ausführungen in überzeugender Weise zum Schluss, dass die erhobene Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) nicht nachvollziehbar sei, weil kein objektiver Befund im Sinne eines Psychostatus aufgeführt worden sei. Auch die laut Dr. D.___ ungünstige Prognose hielt Dr. B.___ aufgrund der eigenen Exploration der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar und verwies dazu auf die einschlägige Literatur (Urk. 11/58 S. 9).
Soweit Dr. D.___ im Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 11/62) das gutachterliche Ergebnis von Dr. B.___ als falsch beurteilt, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Dabei ist anzumerken, dass sich Dr. D.___ im Gegensatz zum Experten darauf beschränkt hat, die Arbeitsunfähigkeit als weitgehend zu umschreiben und dies allein mit den mittelschweren Depressionen zu begründen, was jedoch laut Dr. B.___ nicht zutrifft. Daran vermag auch sein Verweis auf die Ausführungen über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Attest vom 30. Mai 2007 (Urk. 11/53 S. 2) nichts zu ändern, weil er sich dabei auf die subjektive Wahrnehmung durch die Beschwerdeführerin abstützt. Somit vermag auch die vom Gutachten abweichende Stellungnahme von Dr. D.___ an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Im Übrigen ist - was auch für Dr. J.___ gilt - auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr. D.___ als behandelnder Arzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 20. Januar 2007, I 31/06, Erw, 4.2).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2007 (Urk. 11/58) abzustellen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die applizierte intensive psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung (vgl. hierzu Urk. 11/58 S. 17) soweit verbessert hat, dass ihr sowohl die bis anhin ausgeübte Tätigkeit im Reinigungssektor als auch ihre Haushaltstätigkeit weiterhin und im Rahmen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation zumutbar ist. Demzufolge wurde die Viertelsrente zu Recht und auf den richtigen Zeitpunkt (Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgehoben, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin wird nach Einreichung der Kostennote mit separatem Beschluss für ihre Bemühungen entschädigt werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).