Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00416
IV.2008.00416

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 30. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene X.___ meldete sich am 4. August 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 12/4, Urk. 12/8). Mit Verfügung vom 21. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/20) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 12/28). Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurück (Prozess IV.2006.00629; Urk. 12/31). Daraufhin liess die Verwaltung die Versicherte chirurgisch-orthopädisch begutachten (Urk. 12/42). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2007 die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/45). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 23. Oktober 2007 (Urk. 12/48) holte sie aktuelle Auskünfte bei derem Hausarzt ein (Urk. 12/50) und verfügte am 19. März 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 23. April 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Viertelsrente, eventualiter einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel am 4. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3.    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit zu 70 % zugemutet werden könne. Dabei würde sie eine Erwerbseinbusse von lediglich 37 % erleiden (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb ihr selbst eine leichte Tätigkeit nur noch halbtags zumutbar sei. Bezüglich Validenlohn gehe sie davon aus, dass sie im Reinigungsbereich einen Stundenlohn von zirka Fr. 25.-- erzielen könnte, weshalb die Erwerbseinbusse selbst bei Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit mehr als 40 % betrage bzw. über 50 % bei Annahme eines zumutbaren Pensums von 50 % (Urk. 1).

3.
3.1     Im Gutachten vom 20. Juni 2007 stellte PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 12/42 S. 8):
-    Lumbovertebralsyndrom mit fluktuierend pseudoradikulären Reizungen bei
          -        Beinverkürzung links um 12 mm
          -        statischer Skoliose lumbal linkskonvex mit thorakolumbalem Gegenschwung, thorakolumbal debalanciert nach links um 1 cm
          -        statischer Überbeanspruchung des lumbosakralen Übergangs links mit beginnender Spondylarthrose L5/S1 links
-    asymptomatische kleine Bakerzyste, nach oben umgeschlagen popliteal links
-    degenerative Meniscopathie des ventralen Vorderhorns rechts lateral ohne klinisches Korrelat
         Weiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in den Kniegelenken bei längerem Stehen, Sitzen oder Gehen (Urk. 12/42 S. 4 f.). Gestützt darauf, auf die Befunde der vielen 2005 und 2006 erfolgten bildgebenden Untersuchungen sowie auf den von ihm erhobenen klinischen Befund kam PD Dr. Y.___ zum Schluss, dass eine Belastbarkeit für körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten aufgrund der lumbosakralen Schräglage nach links zufolge Beinverkürzung links mit konsekutivem Lumbovertebralsyndrom nur in engen Limiten gegeben sei. Die kernspintomographischen Kniegelenksbefunde seien hingegen für die verwertbare Arbeitsfähigkeit kaum limitierend. Aufgrund des heute fassbaren klinischen Bildes, der radiologischen Befunde und der zu Hause erbrachten hauswirtschaftlichen Leistungen sei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Lasttrageexposition über 7-10 kg mit einem Pensum zwischen 60 % und 80 % zumutbar und hätte aufgrund der Aktenlage auch nach Verlust der letzten Arbeitsstelle im 2004 aufgelösten Reinigungsgeschäft angetreten werden können (Urk. 12/42 S. 8-11).
3.2     Am 23. Oktober 2007 attestierte der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit ohne Tragen von Lasten über 5 kg für die Dauer von 10 bis 12 Wochen (Urk. 12/47).
         Im Bericht vom 3. März 2008 führte er aus, seit Januar 2007 würden vermehrte Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ischialgien auftreten. Deswegen seien vier Steroidinfiltrationen und letztlich eine Thermokoagulation im Februar 2008 durchgeführt worden. Laut der Beschwerdeführerin sei auch ein Arbeitsversuch nicht möglich gewesen. Seit Januar 2007 sei sie voll arbeitsunfähig (Urk. 12/50 S. 5).
         Im ärztlichen Zeugnis vom 31. März/2. April 2008 gab Dr. Z.___ ergänzend an, die Beschwerdeführerin sei wegen den chronischen Schmerzen körperlich und psychisch erheblich eingeschränkt und deshalb seit Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Neubeurteilung der noch unter Therapie stehenden Patientin sollte im Herbst 2008 erfolgen (Urk. 3 S. 3 f.). Abschliessend listete er folgende, bereits in den Berichten der A.___ Klinik vom 27. November 2006 (Urk. 12/50 S. 11) und des Spitals B.___ vom 28. November 2007 gestellten (Urk. 12/50 S. 7) Diagnosen auf (Urk. 3 S. 5):
-    Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit
          -        leichten Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 und deutlichen Spondylarthrosen in diesem Bereich, breitbasige, leicht rechts ausladende Protrusion der Bandscheiben mit geringer Einengung des Neuroforamens L5/S1 rechts, keine Nervenwurzelkompression beziehungsweise Diskushernie
          -        differentialdiagnostisch Dysfunktion des Iliosakralgelenks links, Facettengelenksirritation lief lumbal
-    Rechtsseitige Meniskusläsion des laterale Vorderhorns
-    Bakerzyste und Semimembranosuszyste links
-    Struma multinodosa, eutyhreot
-    B-Symptomatik mit Gewichtsverlust und rezidivierendem Fieber
         Die Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule stammen aus den 2005 und 2006 erfolgten bildgebenden Untersuchungen. Am 5. Februar 2007 wurde eine Skelettszintigraphie durchgeführt, welche keine Auffälligkeiten ergab.
3.3     Das orthopädisch-chirurgische Gutachten von PD Dr. Y.___ berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Seine medizinischen Schlussfolgerungen lassen sich prüfend nachvollziehen. Das Gutachten erfüllt somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinischen Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c).
         Weiter decken sich die von PD Dr. Y.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 13. Juni 2007 erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten von Dr. Z.___, der A.___ Klinik und des Spitals B.___. So stützte er seine Beurteilung unter anderem auf die von den behandelnden Ärzten durchgeführten oder veranlassten bildgebenden Untersuchungen. Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere eine allfällige Verschlechterung seit Januar 2007, liegen demnach keine vor. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ ist (und muss) sodann der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit in einem Reinigungsunternehmen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden erheblich eingeschränkt ist. Im Rahmen einer Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Lasttrageexposition über 7 bis 10 kg wäre sie hingegen seit dem Verlust ihrer letzten Anstellung zu einem Pensum von etwa 70 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Zwischen Juni 2001 und August 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin im Teilpensum bei einem Reinigungsnternehmen, das 2004 wegen Konkurs aufgelöst wurde (Urk. 12/23). 2002 erzielte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 21'452 (Urk. 12/23 S. 1). Nach dem Verlust dieser Anstellung, meldete sie sich unter Hinweis auf eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit zur Arbeitsvermittlung an und bezog von Oktober 2003 bis zur Aussteuerung im April 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/16 S. 3 f.). Seither besorgt sie den Haushalt und pflegt ihren im Dezember 2006 erkrankten Ehemann (vgl. Urk. 12/4 S. 5 und Urk. 12/42 S. 5). Dieser bezieht bereits seit 1999 eine halbe Invalidenrente (Urk. 12/43 S. 4).
         Unter diesen Umständen ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre.
4.2     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
         Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse legte die Beschwerdeführerin während dem Taggeldbezug keine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierenden Zeugnisse vor (Urk. 12/16 S. 4). Somit ist davon auszugehen, dass sie sich erst mit der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im August 2005 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Angestellte in einem Reinigungsunternehmen erheblich eingeschränkt fühlte. Das Wartejahr wurde demzufolge im August 2006 ablaufen. Ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde demnach erst ab 1. August 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.3     Die Beschwerdeführerin musste ihre Erwerbstätigkeit als Angestellte eines Reinigungsunternehmens nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Arbeitgeberin (Konkurs) aufgeben. Aufgrund ihrer beruflichen Laufbahn in der Schweiz (vgl. Urk. 12/23) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall wieder eine feste Anstellung als Hilfsarbeiterin gesucht hätte.
Rechtsprechungsgemäss sind hier die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
         Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 4'019.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2006 (LSE 2006 S. 25, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) und der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 50'278.--.
         Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie könnte im Reinigungsbereich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'000 erzielen (Urk. 1 S. 3), ist zu entgegnen, dass der statistische Durchschnittslohn für Angestellte im Reinigungsbereich durchwegs tiefer liegt (vgl. LSE 2006 S. 25 Zeile 93, S. 28 Zeile 93, S. 29 Zeilen 35, allenfalls 34).
4.4     Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
         Trotz ihrer Behinderung ist der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht eine Anstellung in einer rückenschonenden Tätigkeit mit einem Pensum von etwa 70 % wieder zumutbar. Es ist somit von dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 50'278.--, beziehungsweise Fr. 35'195.-- bei einem 70%igen Pensum, auszugehen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'676.-- führt.
4.5     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 50'278.--; Invalideneinkommen: Fr. 31'676.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'602.--, mithin ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung C.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).