Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00417
IV.2008.00417

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 7. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1951, ist gelernter Textilveredler und arbeitete zuletzt vom 4. September 2000 bis 31. Juli 2007 als Chemiemonteur bei der B.___ AG in C.___ (Urk. 10/32/2 Ziff. 2.1).
         Am 28. Oktober 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 10/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 1999 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 10/23).
1.2     Am 22. September 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 10/25 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 10/33), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/32) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/31) ein. Nach am 31. Januar und 1. Februar 2008 ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/42-43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2008 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch mit Verfügung vom 8. April 2008 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 7/44 = Urk. 2/1, 7/45 = Urk. 2/2).
2.       Gegen die Verfügung vom 7. April 2008 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 23. April 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1, vgl. Urk. 4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 6. August 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 7. April 2008, dessen Titel wie folgt lautet: „Keine Kostengutsprache für Berufsberatung“ (Urk. 2/1, Urk. 4). Aus den Akten geht indes hervor, dass die berufliche Eingliederung, so zum Beispiel auch Umschulung, überhaupt geprüft wurde. Sodann beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 23. April 2008 sinngemäss, die Gewährung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 1). Nicht angefochten wurde die Verfügung vom 8. April 2008 bezüglich Invalidenrente (Urk. 2/2). Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Laut Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
2.3     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
2.5     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.6     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
2.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass berufliche Massnahmen nicht erforderlich seien. Für angepasste Tätigkeiten, welche sich im Rahmen einer Stellensuche finden liessen, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, so dass für die Arbeitsvermittlung die Organe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zuständig seien (Urk. 2/1 Abs. 1).
3.2     Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er könne seinen erlernten Beruf als Textilveredler aufgrund seines Rückenleidens nicht mehr ausüben. Weiter seien die Stellen als Textilveredler auch sehr rar. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern, sei eine Umschulung nötig. Die Kosten für die zweisemestrige Basisausbildung im kaufmännischen Bereich würden zwischen Fr. 4'500.-- und Fr. 5'000.-- betragen (Urk. 1).

4.       Dr. med. D.___, stellvertretender Chefarzt, und Dr. med. E.___, Spitalärztin, Universitätsklinik F.___, erstatteten am 24. Oktober 2007 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/33). Darin stellten sie folgende Diagnose (Urk. 10/33 S. 4 Ziff. 2.1):
- intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom klinisch L5 oder S1 links
- MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 14. Februar 2007: Diskushernie mediolateral links mit Kompression der Nervenwurzel L5
- Periarthropathia humeroscapularis rechts vom Supraspinatus- und Subscapularistyp mit subacromialem Impingementsyndrom
- Rx Schulterstatus vom 14. Februar 2007; Acromion Typ II; ultrasonographisch keine Rotatorenmanschettenruptur
- sekundäre Gonarthrose rechts bei Status nach Meniskektomie des medialen Hinternhorns rechts Dezember 1986
         Dr. D.___ und Dr. E.___ führten aus, eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem körperlich belastenden Beruf - wie bisher als Chemiemonteur - sei voraussichtlich dauerhaft nicht mehr realisierbar. In einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zur genaueren Einschätzung der belastungsbezogenen Limitation der Arbeitsfähigkeit wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfehlenswert (Urk. 10/33 S. 4 Ziff. 1.2).

5.
5.1     Wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. 2.3), müssen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn ein Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht. Dabei umfassen die Kosten einer Umschulung neben den Kurskosten auch die Taggeldleistungen. Für den Nutzen einer Eingliederungsmassnahme ist bei einem mit dem Bildungsstand vergleichbar hohen oder sogar höheren angestrebten Ausbildungsniveau und bei annähernder Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach deren Durchführung neben der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG von Bedeutung. Darunter ist die verbleibende Zeitspanne bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; 64./65. Alterjahr) zu verstehen. (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2006 in Sachen B., I 761/05, Erw. 3.4). Abweichungen hievon sind nur bei Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umstände möglich, welche die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus prognostizieren lassen (BGE 132 V 232 Erw. 4.5.4).
5.2     Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Kosten für eine zweisemestrige Basisausbildung im kaufmännischen Bereich würden zwischen Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'000.-- betragen (Urk. 1). Neben den Ausbildungskosten würden beträchtliche - da das Valideneinkommen des Beschwerdeführers bei der B.___ AG im Jahre 2006 Fr. 95'095.-- betrug - Taggeldleistungen hinzukommen. Im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung wäre der Beschwerdeführer 58 Jahre alt und bis zur ordentlichen Pensionierung würden nur noch sieben Jahre verbleiben. Besondere und konkrete Umstände, welche die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus hätten prognostizieren lassen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich kaum berufliche Erfahrung hat und damit schlechte Erwerbsaussichten bestehen.
         Der verbleibenden Aktivitätsdauer von sieben Jahren ab Ende der Ausbildung bis zur ordentlichen Pensionierung sowie den schlechten Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers stehen beträchtliche Umschulungskosten entgegen. Es muss daher von einem Missverhältnis zwischen dem voraussichtlichen Nutzen und den Kosten der beantragten Umschulung gesprochen werden. Damit besteht infolge fehlender Angemessenheit der beantragten Umschulung kein Anspruch auf die genannte Umschulung.

6.
6.1     Die Berufsberatung soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichungsmöglichkeit findet (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Es kommen verschiedene Massnahmen wie beispielsweise Berufswahlgespräche oder die Durchführung von Neigungs- und Begabungstests in Frage (ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a; Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.2.1, in Sachen P. vom 10. Oktober 2001, I 641/00, Erw. 2b, in Sachen L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01, Erw. 4.3, in Sachen T. vom 8. Oktober 2002, I 168/02, Erw. 1.2).
         Gestützt auf die medizinischen Angaben im Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___, die den praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 2.7) zu entsprechen vermögen, ist der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/33 S. 4 Ziff. 1.2), was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Gemäss dem Standortgespräch „Berufs- und Erwerbssituation“ vom 17. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe Stärken im Verkauf und Handel und er habe sich bereits selbständig verschiedentlich beworben (Urk. 10/38 S. 2 unten); er habe auch einen Bewerbungskurs abgeschlossen (Urk. 10/38 unten f.). Weiter sei er intelligent und seine mündliche Kommunikation sehr gut (Urk. 10/38 S. 3 Mitte). In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass er über genügende Kenntnisse verfügt, um ohne entsprechende Hilfeleistung der Beschwerdegegnerin einer der Behinderung angepasste Berufswahl treffen zu können. Er ist diesbezüglich nicht krankheitsbedingt beeinträchtigt. Demnach besteht kein Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG.
6.2     Zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (vgl. vorstehend Erw. 2.6). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche nach einer Anstellung, in deren Rahmen wechselbelastende, leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 IVG zusätzlich einer gesundheitlich bedingten spezifischen Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Innanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungs-organe (oder der von ihr beigezogenen Stellen) auszugleichen. Aus dem Grund, dass der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG vorliegend nicht gegeben ist und in Würdigung der unter Erw. 6.1 aufgeführten Umstände entfällt ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG.
6.3     Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen durch verschiedene Gespräche mit dem Beschwerdeführer bezüglich beruflicher Eingliederung und mit diversen beruflichen Abklärungen eingehend geprüft hat (Urk. 10/16-17, Urk. 10/34, Urk. 10/36, Urk. 10/38). Der Beschwerdeführer wurde zu Recht an die Arbeitslosenversicherung verwiesen (Urk. 2/1).
         Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und die angefochtene Verfügung vom 7. April 2008 ist daher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).