IV.2008.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene X.___ ist gelernte Telefonistin (Urk. 8/4/3). Im Jahr 1988 schloss sie eine Ausbildung als Kinderheim-Gehilfin ab (Urk. 1) und am 8. Juli 2006 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Katechetin (Urk. 8/95). Am 9. Januar 1988 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Retinitis pigmentosa beidseits (diagnostiziert im Jahr 1987; Urk. 8/2) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/1/2) und am 28. März 1988 stellte sie wiederum mit dem Hinweis auf eine Retinitis pigmentosa bei der IV ein Gesuch bezüglich Berufsberatung (Urk. 8/4/5). Seit dem 1. August 1988 erhält die Versicherte von der IV eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 23. Oktober 1989 wurde das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen, da Telefonistin für Sehbehinderte ein idealer Beruf sei (Urk. 8/20). Am 13. Februar 1991 reichte die Versicherte der IV einen „Fragebogen für Blindenführhunde-Anwärter“ ein (Urk. 8/23) und am 21. Mai 1992 wurde ihr leihweise ein Blindenführhund (Otjuscha [Urk. 8/33]; ab dem 12. Februar 2002 Nena [Urk. 8/54]) abgegeben (Urk. 8/26). Im Fragebogen zur Rentenrevision vom 9. September 1999 gab die Versicherte eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes an, da das Gesichtsfeld noch kleiner geworden sei (Urk. 8/45).
         Am 11. November 2004 meldete sich die Versicherte wegen starker Sehbehinderung (93 % blind) bei der IV zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/65/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/68-71) und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 8/72). Mit Verfügung vom 29. März 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/74). Nachdem die Versicherte am 29. April 2005 „Einsprache“ dagegen erhoben hatte (Urk. 8/75) und diese am 11. Juli 2005 durch ihre Rechtsvertreterin ergänzt worden ist (Urk. 8/82), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/83) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Mai 2006 ab (Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 hob die IV-Stelle den zwischenzeitlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2006 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 29. März 2005 zur Einholung einer Low-Vision-Abklärung wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/ 97). Das Beschwerdeverfahren wurde deshalb mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2006 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Urk. 8/99; Prozessnummer IV.2006.00521; Urk. 8/102). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 10. April 2007; Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % ab (Urk. 8/117). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten am 26. Februar 2008 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/121), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 11. März 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % ab (Urk. 2)

2.       Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 23. April 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 11. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 30. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juli 2008 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung erging am 11. März 2008 (Urk. 2) und es steht eine Dauerleistung im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde. Demnach ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. BGE 130 V 445). Weil die Anmeldung noch unter der Herrschaft des alten Rechts erfolgte, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit seit 1. Januar 2004 nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.6     Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
1.7     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218, in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erw. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil des EVG vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3).
1.8     Der Abklärungsbericht Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweis-taugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, Erw. 3.2.1, mit Hinweis auf Urteil I 733/03 vom 6. April 2004, Erw. 5.1.2 und 5.1.3, je mit Hinweisen).
1.9     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Strittig und zu prüfen sind vorliegend die Statusfrage (Anteile Erwerbstätigkeit / Haushalt) und der Invaliditätsgrad.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 29. November 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Retinitis pigmentosa und eine allgemeine Erschöpfung mit reduzierter Leistungsfähigkeit (Urk. 8/71/1). Seines Erachtens sei höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % in behindertenangepasster Umgebung möglich. Seines Erachtens hange die Ermüdung und die Erschöpfung mit den hochgradigen Seheinschränkungen zusammen - Arbeiten seien für die Beschwerdeführerin sehr belastend und zeitaufwendig - andererseits mit der psychischen Belastung durch den sich verschlechternden Visus (Urk. 8/71/2).
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), hielt am 18. Mai 2005 zuhanden der IV-Stelle fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Depressivität, die früher mit eigenen Ressourcen habe kompensiert werden können, sich jetzt aber, da diese aufgebraucht seien, verstärkt habe und im Zusammenhang mit der Grundkrankheit und auch den damit zusammenhängenden Ängsten einen behindernden Status erreicht habe, die externe Arbeit einerseits, die Hausarbeit andererseits betreffend. Was die Beschwerdeführerin „Erschöpfung“ nenne, sei in Wahrheit Ausdruck einer Depressivität (Urk. 8/78).
3.3     Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit dem 24. Januar 2005 in Behandlung steht (Urk. 8/83/2), erhob am 27. August 2005 zuhanden der IV-Stelle die psychiatrische Diagnose einer mittelschweren Depression (ICD-10 F32.11). Bezüglich der medizinisch begründeten Erwerbsunfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei, seit sie sie kenne, höchstens 40 % belastungs- und einsatzfähig insgesamt in allen Arbeits- und Aufgabenbereichen (Urk. 8/83/5). Die Beschwerdeführerin würde als gesunde Frau in ihrer jetzigen Lebenssituation mit zwei erwachsenen Kindern einer mindestens 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen und daneben den Haushalt für zwei Personen führen (Urk. 8/83/6).
3.4     Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2007 eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 43.21) bei zunehmender Erblindung aufgrund einer Retinitis pigmentosa und eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) als Kind, zum Teil persistierend mit Konzentrationsproblemen, Unruhe und Vergesslichkeit. Die Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht erfüllt. Die bestehenden ängstlichen und depressiven Symptome würden sich am ehesten als Anpassungsstörung werten lassen (Urk. 8/107/13-14). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 60 %. Die Beschwerdeführerin leiste gewisse Hausarbeit und zusätzlich ein externes Pensum als Katechetin, was einer Restarbeitsfähigkeit von etwa 40 % entspreche. Insgesamt scheine ihm die Art der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin optimal. Er glaube nicht, dass sie in einer anderen angepasst(er)en Tätigkeit dauerhaft mehr Leistung bringen könnte (Urk. 8/107/15). Eine angepasste Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/107/15). Bezüglich der Würdigung der vorhandenen Arztberichte führte Dr. Y.___ aus, es lägen keine wesentlichen Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/107/18).

4.
4.1     Die IV-Stelle qualifiziert die Beschwerdeführerin als zu 50 % im ausserhäuslichen Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig, geht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. April 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zwei bis drei Stunden täglich (30 %) arbeiten könne und berücksichtigt gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 29. März 2005 eine Einschränkung von 11 % im Haushaltsbereich (Urk. 2). Es ist aber der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. Y.___ falsch interpretiert hat. Diesem Gutachten vom 10. April 2007 (Urk. 8/107) ist zu entnehmen, dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin insgesamt, das heisst in erwerblicher und haushälterischer Tätigkeit zusammen, nicht mehr als ein 40%-iges Pensum zumuten will („Die Arbeitsunfähigkeit beträgt weiterhin 60 %. Die Patientin leistet gewisse Hausarbeit und zusätzlich ein externes Pensum als Katechetin, was einer Restarbeitsfähigkeit von etwa 40 % entspricht“; Urk. 8/107/15; vgl. oben Erw. 3.4). Identisch schätzt Dr. B.___ die Zumutbarkeit der Betätigung der Beschwerdeführerin ein, indem sie angibt, seit sie die Beschwerdeführerin kenne (24. Januar 2005), sei diese höchstens zu 40 % belastungs- und einsatzfähig, insgesamt in allen Arbeits- und Aufgabenbereichen (Urk. 8/83/5; vgl. oben Erw. 3.3). Ferner weicht auch Dr. Z.___s Einschätzung nicht von dieser Beurteilung ab, erachtet er doch höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % in behindertenangepasster Umgebung als möglich (Urk. 8/71/2; vgl. oben Erw. 3.1). Die IV-Stelle ist somit klar und ohne ersichtlichen Grund von den (fach)-ärztlichen Einschätzungen abgewichen, die alle im Wesentlichen übereinstimmen und denen auch von der IV-Stelle ihre Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen wird. Ganz im Gegenteil stützt sie ja mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. November 2007; Urk. 8/ 114/4) darauf ab (Urk. 2). Es kann der Beschwerdegegnerin somit in der Festlegung der Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt nicht gefolgt werden. Ebensowenig kann jedoch auf die soeben erwähnten, im Wesentlichen übereinstimmenden, ärztlichen Einschätzungen (vgl. oben Erw. 3.1-3.4) abgestellt werden, da sie keine Abgrenzung zwischen den Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt vornehmen. Auch kann nicht unbesehen auf den Haushaltabklärungsbericht vom 29. März 2005 abgestellt werden, da die psychische Problematik damals noch nicht als solche erkannt worden war und somit bei der Haushaltabklärung keine Berücksichtigung fand (vgl. Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/72). Eine aussagekräftige Beurteilung ist vorliegend nur möglich, wenn die Haushaltabklärung in Kenntnis der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und klarer Trennung zwischen Einschränkung im ausserhäuslichen Erwerb und im Haushalt erfolgt.
4.2     Die IV-Stelle ist somit geheissen, den Sachverhalt im Sinne des Gesagten (Erw. 4.1) umfassend abzuklären und hernach neu zu verfügen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Qualifikation (50 % Erwerb / 50 % Haushalt) überprüft werden, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie würde keinen Hund halten, wenn sie nicht auf einen Blindenhund angewiesen wäre, und sie würde diese freie Zeit von ein bis zwei Stunden täglich (ausgewiesener Zeitaufwand gemäss Kontrollbericht über ein Führhundegespann vom 27. Januar 2003; Urk. 8/54) in eine Erwerbstätigkeit investieren (Urk. 1), durchaus glaubwürdig und realistisch erscheint.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht verfügt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).