Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. Mai 2009
in Sachen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 12. September 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ mit Wirkung ab 24. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 9/18-20). Die Rentennachzahlung wurde gemäss Mitteilung vom 20. November 2001 im Umfang von Fr. 29'134.-- dem Krankentaggeldversicherer der Versicherten, der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG), ausgerichtet (Urk. 9/23/8-9).
1.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 zog die IV-Stelle ihren Entscheid in Wiedererwägung und verneinte rückwirkend ab Leistungsbeginn am 1. Februar 2000 den Rentenanspruch von A.___ (Urk. 9/39).
Dagegen erhob die Versicherte am 26. Januar 2007 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 9/51, Prozess IV.2007.00126).
Bereits am 22. Januar 2007 wurde die Versicherte zur Rückerstattung von unrechtmässig erwirkten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 180'936.-- verpflichtet (Urk. 9/49). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2007 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 9/52, Prozess IV.2007.00283).
1.3 Weiter verpflichtete die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2007 die heutige AXA Versicherungen AG, die ihr seinerzeit ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 29'134.-- zurückzuzahlen; gleichzeitig entzog die IV-Stelle einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/53/9).
Die hiegegen von der Verpflichteten am 22. Februar 2007 erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 9/53/3-8) hiess das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. April 2007 in dem Sinne gut, als die Sache zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/59/1-7; Prozess IV.2007.00293).
2.
2.1 Diese nahm daraufhin mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 erneut in Aussicht, die heutige AXA Versicherungen AG zur Rückerstattung von Fr. 29'134.-- zu verpflichten (Urk. 9/66). Nachdem die AXA Versicherungen AG am 5. November und am 18. Dezember 2007 Einwendungen erhoben hatte (Urk. 9/67 und Urk. 9/71), forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12./14. März 2008 nochmals den seinerzeit zu Gunsten des Versicherers verrechneten Betrag von Fr. 29'134.-- zurück (Urk. 9/73 = Urk. 2).
2.2 Dagegen erhob die AXA Versicherungen AG mit Eingabe vom 24. April 2008 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beziehungsweise dessen Nichtigerklärung; eventualiter sei festzustellen, dass die Rückforderung unbegründet, beziehungsweise verwirkt sei (Urk. 1 S. 2).
Am 5. Juni 2008 (Urk. 7) übermittelte die IV-Stelle dem Gericht die Vernehmlassung der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Ausgleichskasse vom 29. Mai 2008, worin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen wurde (Urk. 8).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2008 wurde auf Antrag der AXA Versicherungen AG (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.4) das Verfahren sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2007.00126 in Sachen A.___ gegen die IV-Stelle (Urk. 10). Dieses Verfahren wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 24. November 2008 in dem Sinne erledigt, dass die Sache zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der Erledigung des Verfahrens IV.2007.00126 des hiesigen Gerichts ist der Grund für die Sistierung des vorliegenden Prozesses dahin gefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen.
1.2 Die Beschwerdeführerin legte dar, von der Rentennachzahlung an A.___ sei ihr als vorleistungspflichtiger VVG-Krankentaggeldversicherer für die Periode von Februar 2000 bis Oktober 2001 am 27. November 2001 der Betrag von Fr. 29'134.-- ausbezahlt worden (Urk. 1 S. 2 unten). Dieser werde jetzt zurückgefordert (Urk. 1 S. 4 oben).
Sie rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie nicht in die gesamten Akten habe Einsicht nehmen können; namentlich habe sie weder von der Videoüberwachung noch vom Strafverfahren Kenntnis (Urk. 1 S. 4 und S. 6-7). Zudem sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid kaum auf die Einwendungen im Vorbescheidverfahren eingegangen (Urk. 1 S. 4).
Die Beschwerdeführerin stellte im Weiteren in Abrede, dass eine Rückforderung gegen einen Privatversicherer zulässig sei, zumal auch die Rechtsmittelbefugnis gegen Rentenentscheide - beispielsweise von Arbeitgebern - differenziert ausgestaltet sei. Die Rückforderung sei direkt an die Versicherte zu richten. Weiter machte sie unter Hinweis auf das Verfahren IV.2007.00126 des hiesigen Gerichts geltend, dass über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung nicht rechtskräftig entschieden sei. Damit stehe noch gar nicht fest, ob die hiezu akzessorische Drittauszahlung wirklich zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1 S. 5-6).
Da hier eine Verfügung aus dem Jahr 2001 widerrufen werde, seien auch das damals noch nicht in Kraft stehende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) nicht anwendbar. Letztere sei auch nicht gesetzmässig (Urk. 1 S. 6).
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, die Rückforderung sei verwirkt. Die Drittauszahlung sei am 27. November 2001 erfolgt, womit die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG) bereits beim Erlass der ersten, vom Sozialversicherungsgericht aufgehobenen Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2007 eingetreten sei. Auch die einjährige Verwirkungsfrist sei bereits verstrichen, da die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 über das Strafverfahren unterrichtet habe (Urk. 1 S. 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, mit Verfügung vom 20. November 2001 sei die seinerzeitige Nachzahlung von Rentenleistungen für A.___ im Betrag von Fr. 29'134.-- mit Leistungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 sei gegen die Versicherte A.___ eine Rückforderung geltend gemacht werden. Der seinerzeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Drittauszahlung entrichtete Betrag von Fr. 29'134.-- sei deshalb auch zurückzuerstatten. Dabei beschlage die verrechnete Forderung die gleiche Periode, wie dem Verrechnungsantrag zu entnehmen sei. Im Übrigen sei die Rückforderung auch nicht verwirkt, da auf den Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2007 zu verweisen sei (Urk. 2).
Vernehmlassungsweise stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie habe in die für die Bemessung der Rückforderung notwendigen Akten Einsicht gewährt, was genüge (Urk. 8 S. 5). Die Beschwerdeführerin habe zur Wahrung ihrer Rechte zur Einsicht in die gesamten Akten die Beiladung zum Verfahren in der Sache der Versicherten A.___ zu beantragen beziehungsweise sich am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 8 S. 3 oben). Es gehe auch nicht an, dass sich der Krankenversicherer in Bezug auf die Drittauszahlung zwar auf das Sozialversicherungsrecht stütze, dieses aber bei einer Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht mehr angewendet haben wolle (Urk. 8 S. 4-5). Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, so dass auch die Verjährung noch nicht eingetreten sei (Urk. 8 S. 5 f.).
2.
2.1 Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1); Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (BGE 135 V 5 Erw. 2).
2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, in Kraft sei 1. Januar 2003, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.3 Rückerstattungspflichtig sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV unter anderem Dritte oder Behörden, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV).
3.
3.1 Zur von der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht bestrittenen Anwendbarkeit von Art. 25 ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Frage des zeitlich anwendbaren Recht keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme.
Die nach ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen, nämlich im Wesentlich aus Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2002), auf den auch Art. 49 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung verwies. Die Rückerstattung setzte damals wie heute voraus, dass die Bedingungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision des die fraglichen Leistungen zusprechenden Entscheids erfüllt sind (BGE 130 V 319 Erw. 5.2 = Die Praxis 2005 Nr. 97 S. 702).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird im Folgenden zu prüfen sein.
3.2 Strittig ist sodann, ob eine Rückforderung gestützt auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 25 ATSG oder der früheren entsprechenden Regelung gegen einen Privatversicherer überhaupt zulässig ist.
Die mit Verrechnungsantrag vom 6. November 2001 seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte, unstreitig und ausgewiesenermassen gemäss Verfügung vom 22. Januar 2007 vollzogene Drittauszahlung der Rentennachzahlung (Urk. 3/9, Urk. 9/23/9-11) stützte sich fraglos auf Art. 85bis IVV. Diese Vorschrift sieht unter bestimmten Bedingungen vor, dass die Rentennachzahlung an bevorschussende Dritte, namentlich an Krankenversicherungen, ausbezahlt wird.
Hierunter fällt auch der privatrechtliche Krankentaggeldversicherer (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N 36 zu Art. 22).
Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV sieht ausdrücklich vor, dass bei unrechtmässigem Leistungsbezug nicht nur die versicherte Person, mithin die Leistungsbezügerin selbst, rückerstattungspflichtig sind, sondern auch Dritte, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. Davon ist nur bei Vormündern und Beiständen abzuweichen und wenn die Zahlungen als reine Inkasso- bzw. Zahlstelle entgegengenommen wurden, ohne dass eigene Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis bestanden (Kieser, a.a.O., N 24 zu Art. 25; Brechbühl, Umsetzung des ATSG auf Verordnungsebene, in: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, St. Gallen 2003, S. 209 f.; vgl. BGE 118 V 221 Erw. 4a, 110 V 15 Erw. 2b). Hier ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Nachzahlung nicht als blosse Inkassostelle, sondern zur Deckung der von ihr selbst geleisteten Vorschusszahlungen empfangen hat.
Aufgrund des Wortlautes dieser Verordnungsbestimmung fallen somit nicht nur die unmittelbaren Träger von Sozialversicherungen, sondern gegebenenfalls auch Private wie Arbeitgeber unter diese Rückerstattungspflicht (Kieser, a.a.O., N 25 zu Art. 25). Das hat gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV auch für Krankenversicherer zu gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Nachzahlung als VVG- oder als KVG-Versicherer empfangen haben. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der VVG-Taggeldversicherer, der sich für die (teilweise) Schadloshaltung in Bezug auf seine Vorschussleistungen auf die genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beruft, diese auch im Falle einer Rückforderung gegen sich gelten lassen muss.
Insoweit greift die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere.
3.3 Nichts anderes gilt für die von letzterer in Frage gestellten Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung.
Bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG und der ATSV war gemäss Art. 49 aIVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 aAHVG und Art. 78 aAHVV grundsätzlich diejenige Person rückerstattungspflichtig, an welche die unrechtmässige Leistung tatsächlich ausgerichtet worden war. Bereits gestützt auf die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Regelung von Art. 78 aAHVV konnten selbst private Dritte ins Recht gefasst werden.
Jene Verordnungsbestimmung wurde von der Rechtsprechung ohne weiteres angewendet und deren Gesetzmässigkeit nicht in Frage gestellt. Inwiefern daran mit der heutigen Regelung in Art. 2 ATSV etwas geändert haben sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Damit besteht keine Veranlassung, an der Gesetzmässigkeit von Art. 2 ATSV zu zweifeln.
4.
4.1 Die Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG setzt einen unrechtmässigen Bezug einer Leistung voraus. Erforderlich ist somit eine qualifizierte Unrichtigkeit der erbrachten Leistung, so dass der Versicherer im Rahmen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche Leistungsgewährung zurückkommen kann. Die Unrichtigkeit kann sich auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, so dass nach der Anpassung der ursprünglichen Verfügung der Leistungsbezug unrechtmässig wird (Brechbühl, a.a.O., S. 208).
4.2 Die Frage, ob A.___ die seinerzeit zugesprochenen Rentenleistungen unrechtmässig bezogen hat, konnte im Urteil vom 24. November 2008 im Verfahren IV.2007.00126 nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr wurde die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuen Verfügung über die Rückerstattungspflicht der Leistungsbezügerin selbst an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 12).
Damit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Entscheids noch nicht feststand, ob der Leistungsbezug tatsächlich als unrechtmässig zu qualifizieren war. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, hat dies festzustehen, bevor sie ins Recht gefasst wird.
4.3 Demnach ist auch die vorliegende Streitigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie je nach Ausgang des Verfahrens gegen A.___ nochmals über die hier strittige Rückforderung verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann vom beantragten Aktenbeizug (Urk. 1 S. 3 unten) im vorliegenden Gerichtsverfahren abgesehen werden. Die Parteirechte der Beschwerdeführerin und namentlich ihre Gehörs- und Akteneinsichtsrechte werden im anschliessenden Verwaltungsverfahren zu gewährleisten sein, weshalb vorliegend auch vom beantragten Einholen einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) Umgang zu nehmen ist. Ebenso erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen durch das Gericht.
4.4 Zur seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Verjährungseinrede bleibt zu bemerken, dass auch hierüber im Rahmen des anschliessenden Verwaltungsverfahrens zu befinden sein wird. Insbesondere fällt in Betracht, dass hier unter Umständen weder die einjährige, relative, noch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist Anwendung finden werden. Denn falls der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden sollte, wären die wohl längeren Verjährungsfristen des Strafrechts anzuwenden.
Dies wird indes im Rahmen des neuen Verwaltungsverfahrens unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen sein.
5.
5.1 Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
5.2 Bei Rückforderungen handelt es sich rechtsprechungsgemäss um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des EVG in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05 Erw. 4), weshalb das Gerichtsverfahren kostenpflichtig ist. Die Kosten von Fr. 800.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Die mit Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2008 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12./14. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- A.___, ___,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).