IV.2008.00424

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren C.___, schloss 1982 eine Lehre als Innendekorateurin sowie 1985 eine weitere Lehre als Servicefachangestellte ab (Urk. 13/46). Seit 1997 besteht eine schwere Kokain- und Heroinabhängigkeit (Urk. 13/6). Zuletzt arbeitete A.___ vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2002 bei der Firma D.___ in E.___ als Aushilfe in der Spedition und im Büro (Urk. 13/10) sowie im Juni 2002 beim F.___ in G.___ (Urk. 13/5). Danach bezog sie Arbeitslosentaggelder, bis diese Leistungen per 1. Juli 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingestellt wurden. Seither wird sie vom Sozialdienst E.___ unterstützt (Urk. 13/4). Am 25. November 2004 meldete sich die Versicherte wegen "körperlichen Leiden" und "psychischen Leiden" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juni 2005 ab, da keine Invalidität vorliege und von einem reinen Suchtgeschehen auszugehen sei (Urk. 13/15). Daran hielt die Verwaltung mit Entscheid vom 22. Juli 2005 fest (Urk. 13/20). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht dahingehend gut, dass es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 13/32). Nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. H.___ vom 19. April 2007 (Urk. 13/43) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren, sprach die Verwaltung der Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2008 gestützt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit eine Viertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte, neu vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 24. April 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2004 zuzusprechen und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu erbringen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Replicando (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Die IV-Stelle habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, insbesondere äussere sich die Verfügung nicht zu den beantragten beruflichen Massnahmen und auch nicht zum falschen Anforderungsprofil. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Rentenberechnung nur die Erwerbseinkünfte bis Ende 1997 berücksichtigt worden seien.
1.2     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; Gleiches gilt für die Begründungsdichte einer Verfügung (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.3     Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde setzte sich die Verfügung vom 26. März 2008 mit den Vorbringen zum Invalideneinkommen auseinander. Eine weitere Begründung, insbesondere eine detaillierte Analyse des Anforderungsprofils, drängte sich im vorliegenden Fall nicht auf. Zu Recht führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2008 aus, dass vorliegend der beantragten beruflichen Massnahmen eine Rückweisung wegen Gehörsverletzung unverhältnismässig wäre (vgl. Erw. 3.2). Bezüglich der Vorbringen zur betragsmässigen Höhe der Rentenbetreffnisse ist ebenfalls auf die Stellungnahme der Verwaltung hinzuweisen und auch insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe und sie gestützt auf den Einkommensvergleich Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
         Die Beschwerdeführerin lässt dem entgegenhalten, dass beim Einkommensvergleich die Festsetzung des Invalideneinkommens falsch sei. Es könne nicht vom Anforderungsniveau 3 für das Gastgewerbe gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden, vielmehr sei vom Anforderungsniveau 4 - einfache und repetitive Tätigkeiten - auszugehen, zudem sei ein 20%iger leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Zudem seien der Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen.
3.2     Anfechtungsgegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Der im Invalidenversicherungsverfahren gültige Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gebietet im Regelfalle, dass eine Rente hinter Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise den damit verbundenen Taggeldanspruch zurücktreten muss (ZAK 1962 S. 139 und 278,1969 S. 457; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Rz 9001 und 9002). Obwohl sich aus dem errechneten Invaliditätsgrad von 40 % grundsätzlich ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ableiten lässt, äusserte sich die Verwaltung in der Verfügung vom 26. März 2008 nicht dazu. In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2008 hielt sie hingegen fest, dass Anhaltspunkte vorlägen, welche am subjektiven Eingliederungswillen zweifeln liessen. Sodann ist festzuhalten, dass erstmals anlässlich des Vorbescheidverfahrens berufliche Massnahmen thematisiert wurden. Dass in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. November 2004 berufliche Massnahmen angekreuzt und beantragt wurden, reicht nicht aus. Vielmehr hätte die Versicherte ihr Interesse an einer beruflichen Integration mit Hilfe der Invalidenversicherung auch im weiteren Verlauf bekunden müssen. Indem sie dies unterlassen hat, bestätigte sie den von der Beschwerdegegnerin gezogenen Schluss auf einen nicht vorhanden gewesenen subjektiven Eingliederungswillen, weshalb sich der Entscheid über die Rentenfrage vor einer allfälligen beruflichen Integration ausnahmsweise rechtfertigte. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

4.
4.1     Gestützt auf das psychiatrische Gutachten steht fest und von den Parteien unbestritten ist, dass die Versicherte zu 40 % arbeitsunfähig ist, dies sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich das Invalideneinkommen korrekt ermittelt hat.
4.2     Während die Verwaltung sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abstellte und für das Jahr 2004 vom Lohn für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen im Gastgewerbe ausging, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tätigkeit im erlernten Beruf liege Jahre zurück. Die Versicherte habe nur noch Hilfsarbeiten ausgeführt. Deshalb sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom Anforderungsniveau 4 auszugehen.
4.3     Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens praktisch immer mit Hypothesen gearbeitet werden muss (RKUV 1993 Nr. U 168, S. 97). Indem die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen ausging, trug sie dem Umstand Rechnung, dass die Versicherte in den vergangenen Jahren nur noch Hilfsarbeiten ausübte. Gestützt auf die Parallelität der Bemessungsfaktoren gemäss BGE 107 V 21 drängte sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens das gleiche Vorgehen auf. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich indessen einen Prozentvergleich vorzunehmen, da  die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können. Deshalb sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Gestützt auf die Tatsache, dass die Versicherte gemäss psychiatrischen Gutachten sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt ist, beträgt demnach der Invaliditätsgrad 40 %.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch gestützt auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).