IV.2008.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 8. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Isabelle Hitz, Abklärung und Support, Sozialversicherungen
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene, aus der Türkei stammende X.___ reiste anfangs 2002 mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern in die Schweiz ein (Urk. 9/3). Mit Entscheid vom 1. November 2002 gewährte das Bundesamt für Flüchtlinge der ganzen Familie Asyl (Urk. 3/9). Am 24. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte, vertreten durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur, wegen einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 9/9) und holte die Arztberichte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ vom 15. November 2007 (Urk. 9/10), von Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. November 2007 (Urk. 9/11/1-6, unter Beilage der an sie gerichteten Berichte von Z.___, FMH Kardiologie, vom 15. Mai 2007 und der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 9. September 2006 [Urk. 9/11/7-11]) sowie von A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 16. November 2007 ein (Urk. 9/12/1-9, unter Beilage des Berichtes der Psychiatrie G.___ vom 3. September 2002 sowie der Berichte der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 9. Mai und 9. September 2006 [Urk. 9/12/10-15]). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/16/2-3]) beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 [Urk. 9/15]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/17-23) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Versicherte gemäss ihren Abklärungen auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre und in diesem Bereich keine Einschränkungen bestünden, mit Verfügung vom 31. März 2008 deren Leistungsbegehren ab (Urk. 9/24 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 24. April 2008 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, den Invaliditätsgrad unter Beizug der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu bestimmen und über den Rentenanspruch entsprechend zu verfügen, die Akten seien der Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung sowie zur Abklärung bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse als Erwerbstätige zurückzuweisen (Gewährung rechtliches Gehör) und ihr sei spätestens ab Januar 2008 eine mindestens 50%ige Invalidenrente auszurichten; gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 30. Juli 2008 an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 5. August 2008 (Urk. 14) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 für geschlossen erklärt (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. März 2008 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
2.4     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren Abklärungen vor Ort sei die Beschwerdeführerin zu 100 % Hausfrau. Sie sei nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch bei guter Gesundheit wäre sie zum jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich im Haushaltbereich tätig. In diesem Bereich bestünden keine Einschränkungen, weshalb ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (Urk. 2 Seite 2). Die Tatsache, dass sie aus Sicht der Sozialhilfe zu 100 % erwerbstätig sein müsste, reiche zur Änderung der Qualifikation nicht aus. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson klar zu verstehen gegeben, dass sie früher nie gearbeitet habe (Rollenverteilung der Ehegatten) und es ein Traum sei, in geringem Umfang einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Dieses kulturelle Verständnis, welches sie gegenüber der Abklärungsperson zum Ausdruck gebracht habe, sei als Aussage der ersten Stunde zu werten (Urk. 2 Seite 3 und Urk. 8 Seite 1).
3.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die fehlenden Arbeitsbemühungen von Januar 2002 (Wohnsitznahme in Feuerthalten) bis Ende März 2004 (Wohnsitznahme in J.___ anfangs März 2004, Unterstützungsbeginn durch die Stadt J.___ anfangs April 2004) dürften ihr nur bedingt vorgehalten werden, sei sie doch aufgrund der asylpolitischen Gegebenheiten bis November 2002 (Asylentscheid) gar nicht berechtigt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 Seite 3). Von Seiten der Sozialhilfe der Stadt J.___ werde bei Familien mit Kindern von der Ehefrau verlangt, dass sie spätestens zum Zeitpunkt, in welchem das jüngste Kind das dritte Altersjahr vollendet, eine mindestens 50%ige bis 100%ige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in J.___ wäre demgemäss im Gesundheitsfall seitens der Sozialhilfe der Stadt J.___ eine Auflage zur Annahme einer mindestens 50%igen ausserhäuslichen Tätigkeit erfolgt. Ab spätestens 2007 wäre sie bei guter Gesundheit verpflichtet worden, eine Erhöhung ihres ausserhäuslichen Pensums auf 100 % vorzunehmen. Aufgrund der durch das im Vordergrund stehende psychische Leiden bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe aber seit April 2004 eine erhebliche Einschränkung mit einer ökonomisch relevanten Erwerbseinbusse (Urk. 1 Seite 4).

4.      
4.1     Zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge.
4.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131  V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.3    
4.3.1   Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist, auf den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/15) sowie die - im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholte - Stellungnahme der Abklärungsperson vom 28. März 2008 (Urk. 9/23/2).
         Laut den von der Abklärungsperson im Bericht vom 4. Februar 2008 gemachten Angaben hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches vom 30. Januar 2008 dahingehend geäussert, dass sie gerne auf "eigenen Beinen" stehen würde. Sie sei Analphabetin und habe keine Schulbildung. Als Analphabetin fühle sie sich eingeschränkt. Wenn sie gesund wäre, würde sie gerne arbeiten. Arbeitsbemühungen seien bis anhin keine getätigt worden. Sie würde einerseits aus finanziellen, aber auch aus sozialen Gründen gerne arbeiten. Es sei ein Wunsch bzw. Traum ihrerseits, einmal in ihrem Leben einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Die Frage, ob sie bereits heute nebst der Kinderbetreuung und Haushaltführung bei guter Gesundheit ausserhäuslich tätig sein würde, habe sie verneint. Sie habe eingeräumt, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt für die Kinder sowie den Haushalt zuständig sein wolle. Die Frage, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Kinder älter sind, bei guter Gesundheit effektiv einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, könne sie heute nicht beantworten (Urk. 9/15/2).
         Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die im Zeitpunkt der Abklärung 42-jährige Beschwerdeführerin noch nie ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei. Es seien bis anhin keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt worden. Ihre Angabe, vielleicht bei guter Gesundheit erwerbstätig zu sein, müsse zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund ihrer Angaben eindeutig als Wunschdenken gewertet werden. Wie die Situation bezüglich Qualifikation in Zukunft aussehen werde, könne heute noch nicht beantwortet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre (Urk. 9/15/3).
         In ihrer undatierten Stellungnahme führte die Abklärungsperson weiter aus, es sei zwar korrekt, dass gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz die Bezügerinnen von Sozialhilfe alles in ihrer Kraft Stehende tun müssten, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Die Invalidenversicherung könne sich aber bei der Beurteilung der Qualifikation nicht nur auf die Gesetzesgrundlagen der Sozialhilfe stützen. Die Beschwerdeführerin habe trotz der Forderung der Sozialhilfe, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist, bislang keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt. Des Weiteren sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin als Analphabetin vermutlich schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, was bei der Würdigung der Gesamtsituation berücksichtigt werden müsse (Urk. 9/23/2).
4.3.2   Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und zwar weder vor noch nach ihrer Einreise in die Schweiz. Gemäss den Auszügen aus ihrem Individuellen Konto hat sie denn seit Februar 2002 auch stets die Minimalbeiträge als Nichterwerbstätige bezahlt (Urk. 9/9). Damit fehlt der gesetzliche Anknüpfungspunkt einer im Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens ausgeübten Erwerbstätigkeit, so dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit dem 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) als Nichterwerbstätige gilt. Jedoch steht ihr der Wahrscheinlichkeitsbeweis offen, dass sie trotzdem als Erwerbstätige zu betrachten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 3.2).
4.3.3   Vorwegzunehmen ist, dass es sich bei der fehlenden Schulbildung sowie beim Analphabetismus der Beschwerdeführerin um völlig allgemeine Gesichtspunkte handelt, welche - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - erfahrungsgemäss gerade nicht gegen eine Erwerbsarbeit sprechen. Vielmehr werden solche Personen in der Wirtschaft durchaus eingesetzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 3.2). Sodann deuten auch die finanziellen Verhältnisse auf eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hin. Tatsache bleibt aber, dass sie anlässlich des Abklärungsgespräches vom 30. Januar 2008, welches im Beisein ihres Ehemannes sowie einer Übersetzerin stattfand (Urk. 9/15/1), ausgeführt hat, sie würde zwar gerne einmal eine ausserhäusliche Tätigkeit verrichten, zum jetzigen Zeitpunkt wäre sie aber auch im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig. In diesem Zeitpunkt hatte ihr jüngstes Kind, geboren 1997, aber längst das Schulalter erreicht und war damit der intensivsten Betreuungsphase schon seit Jahren entwachsen. Die fehlenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin lassen sich sodann nicht mit ihrem Gesundheitszustand begründen. Gemäss der medizinischen Aktenlage wäre sie gesundheitlich nämlich stets in der Lage gewesen, einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachzugehen (vgl. Erwägung 5.4).
         Die Beschwerdeführerin hat eine Erwerbstätigkeit nicht nur gegenüber der Abklärungsperson auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen, sondern sich auch gegenüber den behandelnden Ärzten nie dahingehend geäussert, sie würde bei guter gesundheitlicher Verfassung aktuell erwerbstätig sein. Angesichts der Tatsache, dass praxisgemäss den Aussagen "der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zugemessen werden darf als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), sowie mit Blick auf das faktische Verhalten der Beschwerdeführerin muss als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass sie bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2) auch ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich als Hausfrau tätig gewesen wäre. Dass sie als Sozialhilfebezügerin zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit verpflichtet (gewesen) wäre, vermag daran nichts zu ändern (vgl. aber Erwägung 6).
4.3.4   Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige eingestuft.

5.      
5.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2002 von B.___ zur psychiatrischen Behandlung und medikamentösen Einstellung an die Psychiatrie G.___ überwiesen wurde. Dort fanden am 2. und 9. Juli sowie am 13. August 2002 Abklärungsgespräche statt. Im betreffenden Bericht der Psychiatrie G.___ an B.___ vom 3. September 2002 wurde unter dem Titel "Krankheitsentwicklung" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schon seit ca. 4 Jahren unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In der Türkei habe sie deswegen schon Medikamente vom Psychiater erhalten, könne aber nicht sagen, um welche Medikamente es sich gehandelt habe. Seit ca. zwei Monaten erhalte sie vom Hausarzt Demetrin. Während ca. zwei Wochen habe sie Zoloft eingenommen, habe darunter jedoch notfallmässig wegen einer Panikattacke im Spital F.___ behandelt werden müssen. Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" führten die Ärzte der Psychiatrie G.___ an, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten Ängsten und einer Depression. Sie benötige dringend eine Therapie, wenn möglich in der Muttersprache. Bis auf Weiteres werde die psychotherapeutische Behandlung mit Hilfe eines Dolmetschers am der Psychiatrie G.___ durchgeführt. Das Ziel bleibe jedoch, so rasch als möglich einen Therapieplatz bei einem türkisch oder kurdisch sprechenden Therapeuten zu vermitteln. Eine antidepressive Therapie mit Deroxat sei eingeleitet worden (Urk. 9/12/11 = Urk. 13). Ab dem 21. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin (wegen somatischen und psychischen Beschwerden [Urk. 9/12/8]) mit Unterbrüchen von A.___ (Urk. 9/12/8) und ab März 2004 (vor allem wegen Antriebsmangels verbunden mit Rücken-, Nacken- und Bauchschmerzen) von Y.___ behandelt (Urk. 9/11/3). Diese überwies die Beschwerdeführerin zur Behandlung der rheumatologischen Beschwerden an die Rheumaklinik des Spitals F.___ (Behandlung ab dem 27. April 2006 [Urk. 9/11/10-11]) und zur kardiologischen Abklärung an Z.___ (Abklärungen vom 27. April und 15. Mai 2007 [Urk. 9/11/7]). Im Jahre 2005 wurde sie offenbar erneut in der Psychiatrie G.___ abgeklärt (Urk. 9/3/6 und Urk. 9/11/3). Sodann stand die Beschwerdeführerin ab Januar 2007 im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ in Behandlung (Urk. 9/10).
5.2
5.2.1   A.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. November 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (anamnestisch) eine posttraumatische Belastungsstörung mit starken Ängsten und Depressionen, bestehend seit Jahren, ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom links bei Diskushernie L4/L5 sowie ein chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Syndrom und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypertonie an (Urk. 9/12/7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei bei ihm nur für einzelne Gespräche, hauptsächlich aber wegen Banalitäten, in Behandlung gewesen. Aufgrund der Anamnese und der chronischen Schmerzproblematik scheine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt zu sein. Deshalb sei, soweit er dies beurteilen könne, eine baldige Exploration bzw. interdisziplinäre Behandlung dieser Fragestellung angebracht (Urk. 9/12/8-9).
5.2.2   Y.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. November 2007 unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angstzuständen und mittelschwerer Depression, bekannt seit Einreise in die Schweiz (Ende 2001), ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei Diskushernie L4/L5, bestehend seit 2006, ein cervicocephales Syndrom, chronische Kopfschmerzen und Nackenschmerzen, bestehend seit 2004, sowie funktionelle Herzbeschwerden, bestehend seit 2007, und unter dem Titel „Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ ein Colon irritabile, eine Adipositas sowie eine Hepatitis (Urk. 9/11/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 9/11/4). Als Hausfrau sei sie seit März 2004 bis heute zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/11/2). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könnte auf 75 % gesteigert werden, wobei aber Rückfälle möglich seien (Urk. 9/11/2). Aktuell sei ihr die bisherige Tätigkeit im Haushalt während 4 bis 5 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/11/5).
5.2.3   Der Herzspezialist, Z.___, hielt in seinem Bericht an Y.___ vom 15. Mai 2007 fest, dass er aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchungen keinerlei Hinweise für eine strukturelle Herzkrankheit habe. Er gehe vom Vorliegen von funktionellen Herzbeschwerden aus (Urk. 9/11/8).
5.2.4   Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an Y.___ vom 9. September 2006 ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links bei/mit Hypästhesie über dem ventrolateralen Unterschenkel links, leichter Krafteinschränkung der Fusssenker M4 und M5 links und kleiner links paramedianer Diskushernie L4/L5 mit möglicher rezessaler Nervenwurzelkompression L5 (auch möglich S1) links (MRI der Lendenwirbelsäule am 5. April 2006), ein cervicovertebrales, intermittierendes cervicocephales Syndrom beidseits sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit starken Ängsten und Depression (Urk. 9/12/12). Eine Verlaufsbeurteilung am 6. September 2006 habe unter 7-wöchiger Physiotherapie ein Gleichbleiben der Beschwerden gezeigt. Zusammenfassend könne von einer Besserung der Beschwerdesymptomatik ausgegangen werden. Es erfolge ein Abschluss ihrer Behandlung auf der Rheumapoliklinik (Urk. 9/12/12-13, vgl. Bericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ an A.___ vom 9. Mai 2006 [Urk. 9/12/14-15 ]).
5.2.5   Die Ärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. November 2005 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0), eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (Differentialdiagnose: ängstlich-vermeidende Persönlichkeit [Urk. 9/10/1]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 9/10/3). Bisher seien bei ihnen primär stützende und supportive Behandlungen mit sozial-psychiatrischem Fokus, eine Steigerung des Aktivitätsniveaus, ein Alphabetisierungskurs sowie eine Psychoedukation vorgenommen worden (Urk. 9/10/3). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie des bei ihnen gezeigten Zustandsbildes gingen sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in mittelschwerem Mass eingeschränkt sei. Wegen chronischer Schmerzen sowie depressiver Stimmungslage (Antriebslosigkeit, rasche Ermüdbarkeit, Hoffnungslosigkeit) sei sie in der Haushalttätigkeit und in der Betreuung der Kinder gegenwärtig zu ca. 50 % eingeschränkt (Urk. 9/10/1). Die bisherige Tätigkeit sei ihr während 20 Stunden pro Woche zumutbar und sei angepasst (Urk. 9/10/3).
5.2.6   C.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2007 aus, laut den vorliegenden ärztlichen Berichten sei die Versicherte sowohl im Rahmen einer chronischen Rückenproblematik mit zum Teil radikulären Symptomen wie auch durch ein ängstlich depressives Zustandsbild eingeschränkt. Die Angaben seien nachvollziehbar und es könne darauf abgestützt werden. Für rückenbelastende Tätigkeiten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Wechselbelastung könne (analog Spital E.___ und Y.___) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eingeschränkt sei die Restarbeitsfähigkeit vor allem durch die reduzierte Belastbarkeit durch die ängstlich-depressive Symptomatik. Inwieweit die Haushaltarbeit möglich sei, müsste durch den Abklärungsdienst abgeklärt werden. Im Leistungsfall könnte die Wartefrist im Januar 2007 (Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ vom 15. November 2007) eröffnet werden (Urk. 9/16/2-3).
5.2.7   Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin sowie der Schadenminderungspflicht keine Einschränkung bestehe (Urk. 9/15)
5.3
5.3.1   Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/25) sowie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 27. März 2008 (Urk. 9/23/2) davon aus, dass im Haushalt keine Einschränkung besteht (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, C.___ vom RAD habe in seiner Stellungnahme vom 29. November 2007 aufgrund der Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ vom 15. November 2007 sowie von Y.___ vom 19. November 2007 festgehalten, dass bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von sicher 50 % vorliege und ein invalidisierender Gesundheitsschaden sicher seit Januar 2007 bestehe (Urk. 1 Seite 6). Im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 würden die Einschränkungen im Haushalt vollständig durch die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder aufgehoben. Es gehe aber nicht an, unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht eine effektiv bestehende Leistungseinbusse im Haushaltsbereich herabzusetzen oder zum Verschwinden zu bringen (Urk. 1 Seite 7).
5.3.2   Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH, gültig seit 1. Januar 2008, Rz 3084 ff. [entspricht KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Rz 3093 ff.]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 4.2). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
         Im Weiteren ist zu bemerken, dass bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 2.4) von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1   Vorwegzunehmen ist, dass - entgegen der Auffassung von C.___ vom RAD (Urk. 9/16/2-3) - die von den Ärzten des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ sowie von Y.___ in ihren Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 15. resp. 19. November 2007 vorgenommenen Beurteilungen der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Haushalt zu betätigen, nicht zu überzeugen vermögen, und zwar aus folgenden Gründen:
5.4.2   Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine chronische Rückenproblematik mit zum Teil radikulären Symptomen sowie eine psychische Problematik bestehen, wobei Letztere - auch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 1 Seite 4) - eindeutig im Vordergrund steht.
5.4.3   C.___ vom RAD kann ohne Weiteres darin beigepflichtet werden, dass die in den Berichten der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 9. Mai und 9. September 2006 (Urk. 9/12-15) erhobenen somatischen Diagnosen und Befunde (Urk. 9/12/15) zwar der Ausübung einer körperlich schweren, rückenbelastenden Tätigkeit, nicht jedoch der Verrichtung von körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung entgegenstehen. Solche sind der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht vielmehr uneingeschränkt zumutbar, was denn von ihr auch nicht bestritten wird.
5.4.4   Was die psychische Problematik sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sie bereits seit ca. 1998 unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung litt. Gemäss ihren Angaben hat sie deswegen schon in der Türkei von einem Psychiater Medikamente bekommen (Urk. 9/12/11, Urk. 9/10/2). Konkrete ärztliche Angaben zur damaligen Ausprägung dieser psychischen Störung sowie zur Art und Intensität der in der Türkei durchgeführten psychiatrischen Behandlung liegen nicht vor. Fest steht sodann, dass sich die Beschwerdeführerin rund sechs Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz dreimalig zur psychiatrischen Abklärung in die Psychiatrie G.___ begab und die dortigen Ärzte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit starken Ängsten sowie einer Depression eine antidepressive medikamentöse Therapie einleiteten (Urk. 9/12/11). In der Folge stand sie indessen - ab August 2003 resp. März 2004 - lediglich in allgemeinmedizinischer Behandlung bei A.___ und Y.___. Einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzog sie sich erst seit dem 25. Januar 2007 im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ (Urk. 9/10/1). Aufgrund der ihr obliegenden Pflicht zur Selbsteingliederung (vgl. Erwägung 2.4) hätte sie sich, soweit erforderlich, aber bereits viel früher fachärztlich behandeln lassen müssen.
         Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. November 2007, wie erwähnt, eine 50%ige bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau seit März 2004 (Urk. 9/11/2). Auf diese Einschätzung kann indessen nicht abgestellt werden, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Ausserdem ist Y.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin nicht berufen, eine psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit resp. die Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, zu beurteilen.
         Seitens der Ärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Spitals E.___ wurden im Bericht vom 15. November 2007 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (Differentialdiagnose: ängstlich vermeidende Persönlichkeit) diagnostiziert. Eine posttraumatische Belastungsstörung erhoben sie - im Gegensatz zu Y.___ - nicht (mehr). Zur Begründung ihrer Einschätzung (50%ige Einschränkung in der Haushalttätigkeit) führten sie chronische Schmerzen sowie eine depressive Stimmungslage an. Den weiteren Symptomen wie Ängstlichkeit und Agoraphobie massen sie ausdrücklich keine Auswirkungen auf die Haushalttätigkeit bei (Urk. 9/10/1).
         Wie eingangs dargelegt, ist zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23 März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
         Bei diagnostizierten Somatisierungsstörungen (ICD-10 F45.0) ist nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 2.1) in der Regel von der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen und hievon nur bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Schmerzbewältigung konstant und intensiv behindern, abzusehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Juli 2006 in Sachen A., I 224/06, Erwägung 2.2.2, mit Hinweisen).
         Die von den Ärzten des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ (nebst Schmerzen resp. einer Somatisierungsstörung) erhobenen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode resp. einer depressiven Stimmungslage sowie eines - blossen - Verdachtes auf eine generalisierte Angststörung reichen nicht aus, um das Vorliegen einer psychischen Komorbidität zu bejahen (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2007 in Sachen B., I 290/06, Erw.4.2.2, mit Hinweis), zumal sie offensichtlich erheblich von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren mitbestimmt werden. So nannte Y.___ im genannten Bericht vom 19. November 2007 als soziale Faktoren, welche die Gesundheit und/oder Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten: "Arbeitslosigkeit Ehemann, Ehemann politischer Flüchtling, starkes Heimweh, Rückreise für Verwandtenbesuche nicht möglich." (Urk. 9/11/5). Die Ärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. November 2007 in diesem Zusammenhang fest, die allgemeine Gesundheit sei sicher durch die schlechte Integration und den Analphabetismus eingeschränkt; diese Faktoren wirkten sich aber nicht direkt auf ihre aktuelle Arbeitstätigkeit als Mutter aus (Urk. 9/10/3). Gemäss ihren Angaben führten sie denn bislang auch primär stützende und supportive Behandlungen mit sozial-psychiatrischem Fokus (Steigerung des Aktivitätsniveaus, Alphabetisierungskurs, Psychoedukation) durch (Urk. 9/10/3).
         Sodann ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Kriterien, welche die Annahme einer durch die Somatisierungsstörung bedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rechtfertigen würden, erfüllt sein könnten (vgl. Erwägung 2.1).
         Das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1) ist deshalb nicht ausgewiesen.
5.4.5   Demnach ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) sowie in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 2.4) zuzumuten ist, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung ganztags zu verrichten.
5.5    
5.5.1   Der Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/15) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er nimmt einleitend auf die medizinischen Unterlagen Bezug und gibt die anlässlich des Abklärungsgespräches von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 9/15/1). Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, der aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann, ihrem Sohn H.___, geboren 1995, und ihrer Tochter I.___, geboren 1997, besteht (Urk. 9/15/3). Im Weiteren wird zu den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen Stellung genommen (Urk. 9/15/3-4). Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Rz 3086 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung (entspricht Rz 3095 ff. KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) enthaltenen Vorgaben überein. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt (Urk. 1).
5.5.2   Bei ihrer Einschätzung der Einschränkungen in den einzelnen Bereichen ging die Abklärungsperson davon aus, dass der - nur in geringem Ausmass äusserhäuslich  tätige - Ehemann bei den Haushaltarbeiten weitgehend mithelfen kann. Den Kindern mutete sie ebenfalls eine gewisse Mithilfe zu (Urk. 9/15/4-7).
5.5.3   Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. Erwägung 5.4). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, (leichte bis mittelschwere) Haushaltarbeiten wie Kochen, Auf- und Abtischen, Abstauben, Wäsche sortieren, Bügeln und dergleichen, ohne Mithilfe ihrer Angehörigen zu erledigen. Dass sie dafür möglicherweise mehr Zeit benötigt, ändert daran nach dem Gesagten nichts. Generell ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 5.3.2) auch zuzumuten, gewisse Abstriche an die Haushaltführung zu machen (zum Beispiel nicht jeden Tag zweimal eine warme Mahlzeit zuzubereiten).
         Den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rund 11- resp. 13-jährigen Kindern mutete die Abklärungsperson zu, in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Einkauf gewisse Aufgaben zu übernehmen. Mit Blick auf ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Erwägung 5.3.2) erscheint ihnen eine vermehrte Mithilfe aber auch bei der Wäsche und Kleiderpflege zumutbar.
         Es verbleiben demnach im Wesentlichen nur die körperlich schwere(re)n Haushaltarbeiten. Deren Übernahme kann dem Ehemann nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 5.3.2) grundsätzlich durchaus vollumfänglich zugemutet werden. Zumindest der Grosseinkauf wird im Übrigen auch dann häufig vom Ehemann getätigt, wenn die Ehefrau gesund ist.
5.5.4   Im Ergebnis erscheint die von der Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung, wonach im Haushalt keine Einschränkung besteht, demnach vertretbar. Würde man gleichwohl eine Einschränkung attestieren, so läge diese bei den gegebenen Verhältnissen sowie insbesondere mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und die Mitwirkungspflicht ihres Ehemannes und der Kinder jedenfalls weit unter 40 %.
5.6     Eine relevante Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltführung ist somit nicht ausgewiesen.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin hat somit, ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige, einen Rentenanspruch im Ergebnis zu Recht verneint.
6.2
6.2.1   Ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad würde im Übrigen auch dann nicht resultieren, wenn - entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson - zu ihren Gunsten davon ausgegangen würde, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Diesfalls wäre zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anstatt eines Betätigungsvergleiches ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. Erwägung 2.3).
6.2.2   Da die Beschwerdeführerin bislang noch nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachging, sind zur Ermittlung sowohl des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens lohnstatistische Angaben beizuziehen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, bildet Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Die Löhne im Überblick, Tabelle TA1, Seite 25).
         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist im Weiteren zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
6.2.3   Sind - wie hier - Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/06, Erwägung 3, mit Hinweis).
         Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführerin nur körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung zumutbar sind (vgl. Erwägung 5.4), ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind hingegen die Abzugskriterien des Alters und - da für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig dasjenige der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein (leidensbedingter) Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 %.
6.3     Bei Durchführung eines Einkommensvergleiches resultiert somit ein - nicht rentenbegründender - Invaliditätsgrad von 10 % (vgl. Erwägung 2.2).

7.       Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2008 (Urk. 8) vertretenen Auffassung - erfüllt wären.
         Dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 13. November 2007 (Urk. 9/9) ist zu entnehmen, dass sie seit Februar 2002 als Nichterwerbstätige erfasst und ihrem Konto die entsprechenden Beiträge gutgeschrieben wurden. Die - bis Ende 2007 - für einen Rentenanspruch erforderliche einjährige Beitragszeit (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) war somit Ende Januar 2003 erfüllt. Dass vor diesem Zeitpunkt eine rentenbegründende Invalidität bestanden haben könnte, ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Wohl geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor als auch nach ihrer Einreise in die Schweiz Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufwies. Es wurde jedoch in keinem der vorliegenden Arztberichte festgestellt, diese psychische Störung habe sich bei ihrer Einreise in die Schweiz massgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit resp. ihre Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, ausgewirkt (vgl. Erwägung 5).

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 10) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).