IV.2008.00427
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 12. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
Pachmann Rechtsanwälte AG
Löwenstrasse 29, Postfach 2325, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1963, war in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig, als sie am 30. Juli 1998 in Kroatien einen Autounfall erlitt (Urk. 11/1). In der Folge stand sie wegen der Unfallfolgen in Behandlung bei Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, Z.___ (Urk. 11/5/137 und Urk. 11/9/5-6), weilte zweimal zur Rehabilitation in der A.___ (vgl. Austrittsberichte vom 14. Juni 1999, Urk. 11/5/110-125, und 5. Januar 2000, Urk. 11/5/72-85) und bezog Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/5/30) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
1.1.2 Am 20. Dezember 1999 meldete sich X.___ auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/2). Diese zog die SUVA-Akten (Urk. 11/2-151) bei und holte ärztliche Berichte der A.___ (Urk. 11/6-7) sowie von Dr. Y.___ (Urk. 11/8) ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab März 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/16). Zuvor war sie auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht eingetreten (Urk. 11/15) und hatte gestützt auf die Taggeldabrechnungen der SUVA den Beginn des Rentenanspruchs sowie den Invaliditätsgrad festgelegt (vgl. Urk. 11/12).
1.1.3 Nachdem die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision vom 26. Januar 2001 (Urk. 11/17) eingereicht hatte und der Bericht Dr. Y.___s vom 8. Februar 2001 (Urk. 11/18) eingegangen war, teilte die IV-Stelle der Versicherten am 15. Februar 2001 mit, dass die zwischenzeitlich erfolgte Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe (Urk. 11/19).
Dieselbe Mitteilung der IV-Stelle erfolgte am 24. Oktober 2002 (Urk. 11/31), nachdem sie von der Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision vom 23. Januar 2002 (Urk. 11/25), weitere Akten der SUVA (Urk. 11/26/1-45 und Urk. 11/29/1-15) sowie den Verlaufsbericht Dr. Y.___s vom 14. März 2002 (Urk. 11/27) erhalten hatte.
1.1.4 Nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hatte, dass die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen hatte (Urk. 11/32), zog sie noch einmal deren Akten bei (Urk. 11/36/1-23), ferner den Revisionsfragebogen der Versicherten vom 15. Dezember 2003 (Urk. 11/44) und den Bericht der die Versicherte seit dem Jahr 2002 behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___, Innere Medizin, Rheumatologie sowie Rehabilitationsmedizin FMH, vom 20. Januar 2004 (Urk. 11/45). Anschliessend legte die IV-Stelle die medizinischen Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher (Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) am 20. Februar 2004 feststellte, dass aufgrund der Akten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen und ab 1. März 2003 aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 11/46). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle durch den Vergleich des dem SUVA-Entscheid zugrundegelegenen Valideneinkommens von Fr. 52'000.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 21'767.--, welches der um 10 % reduzierten Hälfte eines Tabellenlohns von Fr. 48'370.-- für Hilfsarbeiterinnen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik entsprach, einen Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. Urk. 11/46/2 und Urk. 11/47/1). Mit Verfügung vom 4. März 2004 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2004 mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit der Zusprache der IV-Rente (Verfügung vom 22. Juni 2000) verbessert, revisionsweise auf eine halbe herab (Urk. 11/51).
1.2 Dagegen erhob die Versicherte am 19. April 2004 Einsprache (Urk. 11/50), welche sie am 18. Mai 2004 mit den Anträgen ergänzte, es sei festzustellen, dass ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren und es seien weitere psychiatrische sowie neurologische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 11/55).
In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. B.___ ein (Urk. 11/59) und führte ein berufsberaterisches Standortgespräch mit der Versicherten (vgl. Protokoll vom 7. Juli 2004, Urk. 11/62). Ferner ergänzte sie ihre medizinischen Akten durch den Beizug weiterer SUVA-Akten (Urk. 11/70/1-74). Schliesslich wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch die Begutachtungsstelle D.___ polydisziplinär (Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH; Dr. med. F.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH; Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) begutachtet (Gutachten vom 20. Februar 2007, Urk. 11/71). Gestützt darauf bestätigte der RAD seine Einschätzung, wonach die Versicherte in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Stellungnahme Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. März 2007, Urk. 11/87/5). Des Weiteren reichte die Versicherte einen Bericht über die ambulante Behandlung vom 5. April 2005 im I.___ (Urk. 11/72/3-4) zu den Akten und nahm am 4. Dezember 2007 zu den im Einspracheverfahren getätigten Abklärungen Stellung (Urk. 11/84/1-25).
Am 18. März 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. März 2004 ab mit der Begründung, dass die Verfügung vom 22. Juni 2000 offensichtlich unrichtig gewesen sei, da der Einsprecherin bereits damals nur eine halbe Rente zugestanden hätte. Da auch die erhebliche Bedeutung der Leistungsanpassung bei Geldleistungen grundsätzlich zu bejahen sei, sei die Verfügung vom 22. Juni 2000 wiedererwägungsweise aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprecherin bereits ab März 2000 nur Anspruch auf eine halbe Rente gehabt hätte (Urk. 2 S. 8).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid und die damit bestätigte Verfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 4. März 2004 eine ganze IV-Rente zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 28. April 2008 (Urk. 4) wurden die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage (Dispositiv-Ziffer 1) und die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit (Dispositiv-Ziffer 2) aufgefordert. Nach dem Eingang der verlangten Unterlagen (von der Beschwerdeführerin: Urk. 6-8/13; von der Beschwerdegegnerin: Urk. 10-11/94) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil eine Herabsetzung des Rentenanspruchs per 1. Mai 2004 im Streit liegt, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3.2 Fehlen die in Art 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung (vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2006: respektive einen Einspracheentscheid) gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis). In analoger Weise muss es unter der Geltung des Einspracheverfahrens (vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2006) als zulässig erachtet werden, wenn die Verwaltung eine Verfügung, mit welcher eine Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben worden war, in ihrem Einspracheentscheid mit der Begründung bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vorliegen.
1.3.3 Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Steht die zweifellose Unrichtigkeit einer ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. April 2009 i.S. S., 9C_1014/2008 Erw. 3.2.2 und Erw. 3.3, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die mit der Anmeldung zum Leistungsbezug (Art. 29 Abs. 1 ATSG) gestellten Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Des Weiteren hat der Versicherungsträger die abgeklärten Sachverhalte umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsansprüche gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das Verfahren nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er eine umfassende Beurteilung der zu prüfenden Ansprüche zulässt, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie vor Erlass der Rentenherabsetzungsverfügung vom 4. März 2004 keine genügenden Sachverhaltsabklärungen durchgeführt habe (Urk. 1 S. 14 Ziff. 26), ist ihr im Lichte des vorstehend (Ziffer 1.1 des Sachverhalts) dargelegten vorinstanzlichen Verfahrensablaufs insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdegegnerin - eingestandenermassen (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.1-4.4) - bis zum Zeitpunkt, in welchem sie von der Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung mit Verfügung der SUVA vom 30. Dezember 2002 Kenntnis erhielt, keine im Sinne von Erwägung 1.4 hinreichenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und auch die bis zu jenem Zeitpunkt von der SUVA produzierten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt hatte. Ebenso wenig entsprach die auf die Taggeldzahlungen der SUVA abstellende Ermittlung des Invaliditätsgrads in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2000 den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (vgl. Erw. 1.2 und 1.3).
2.2
2.2.1 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Leistungszusprechung präsentierte sich aufgrund der der Beschwerdegegnerin vorgelegenen Akten wie folgt:
Zur Zeit des Unfalls vom 30. Juli 1998 war die Beschwerdeführerin als Ausrüsterin in einer Druckerei tätig (Urk. 11/1). Gemäss dem Verlaufsbericht Dr. Y.___s vom 19. Dezember 1998 hatte sie diese Tätigkeit am 7. September 1998 aus Sorge um ihre Arbeitsstelle trotz heftigsten Schmerzen wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 11/5/135); in der Folge wurde sie noch physiotherapeutisch behandelt (Urk. 11/5/134, Urk. 11/5/129). Auf Antrag des behandelnden Arztes vom 12. Februar 1999 (Urk. 11/5/133) wurde sie vom Kreisarzt der A.___ zur Rehabilitation zugewiesen (Urk. 11/5/131). Nach ihrem dortigen Aufenthalt vom 29. März bis zum 19. Mai 1999 wurde ihr beim Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % für vier Wochen ab 24. Mai 1999, anschliessend eine solche von 50 % attestiert (Urk. 11/5/110-114). In einem Kurzbericht vom 14. Juli 1999 bescheinigte der SUVA-Kreisarzt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die nicht leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 11/5/107). Am 14. September 1999 berichtete Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin nach dem Antritt einer 100%-Stelle in der Hotellerie des M.___ am 1. August 1999 wegen heftiger Schmerzen ab dem 16. September 1999 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 11/5/98). Gemäss dem Bericht Dr. Y.___s vom 11. Oktober 1999 hatte sie gleichwohl trotz heftigster Kopfschmerzen weiterhin voll gearbeitet (Urk. 11/5/95). Vom 17. November bis zum 23. Dezember 1999 weilte die - inzwischen arbeitslos gewordene - Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Rehabilitation in der A.___; bei ihrem Austritt wurde sie aus ärztlicher Sicht als aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, aber ab Februar 2000 bei halbtägigem Einsatz in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % erwerbsfähig angesehen (Urk. 11/5/72-85). Ein Arbeitsversuch im Umfang von 50 % wurde am 25. Januar 2000 auch von Dr. Y.___ als zumutbar angesehen (Urk. 11/8/3), am 14. Februar 2000 meldete er sich jedoch telefonisch bei der SUVA und erklärte, er glaube nicht, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme in diesem Umfang möglich sei (Urk. 11/5/43).
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 20. März 2000 erneut kreisärztlich untersucht. Dr. med. J.___ diagnostizierte chronische rezidivierende Kopf- und Nackenschmerzen bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 30. Juli 1998, sowie eine depressive Entwicklung. Insgesamt sei die Patientin momentan nicht arbeitsfähig. Der weitere Verlauf müsse abgewartet werden (Urk. 11/5/44-45).
2.2.2 Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin stellte am 5. Mai 2000 ihre Bemühungen angesichts der fehlenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder ein (Urk. 11/11/1-5). Dem Feststellungsblatt vom 9. Mai 2000 ist zu entnehmen, dass der damalige Rentenentscheid auf den Arzberichten von Dr. Y.___ sowie auf dem Umstand, dass die SUVA - offenbar gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes vom 20. März 2000 - weiterhin ein volles Taggeld ausrichtete, basierte (Urk. 11/12).
2.2.3 Angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in kurzer Abfolge durfte die Beschwerdegegnerin im Lichte von Erwägung 1.4 den für ihre Beurteilung des Rentenbegehrens massgeblichen Invaliditätsgrad von 100 % nicht einfach aus dem Umstand ableiten, dass die SUVA weiterhin ein Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausrichtete. Vielmehr wäre angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin nach beiden längeren Aufenthalten in der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % kurz nach Austritt prognostiziert worden war und die wesentlichen Beschwerden wenig objektivierbar waren, zur Klärung der Frage, ob auf Dauer noch eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, bereits damals eine Begutachtung notwendig gewesen. Überdies war die Beschwerdeführerin laut Arztzeugnis Dr. Y.___ vom 26. Januar 2000 (Urk. 11/8/3) vom 2. August bis zum 14. September 1999 wieder vollständig arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum war von keinem Arzt bestätigt worden. Zwar geht aus einem Schreiben der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hervor, dass Letztere am 15. August 1999 sowie vom 10. bis 13. September 1999 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Brief des M.___ vom 13. Dezember 1999), doch kann ein Arbeitgeberfragebogen ein ärztlich begründetes Attest zur Arbeitsunfähigkeit nicht ersetzen, da es Aufgabe der Ärzte ist, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Erw. 1.4). Jedenfalls hätte die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Aktenlage nicht ohne weitere Abklärungen von der Erfüllung der Wartezeit und dem daraus sich ergebenden Rentenbeginn per März 2000 ausgehen dürfen, nachdem gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vorliegt (vgl. Erw. 1.2), wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Insgesamt ist erstellt, dass die erstmalige Rentenzusprache mangels hinreichender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zweifelsohne unrichtig gewesen war, so dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, anlässlich einer Revision wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen und auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. Erw. 1.3.3)
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe auch ihre, die Zusprechung einer ganzen Rente vom 22. Juni 2000 revidierende Verfügung vom 4. März 2004 ohne hinreichende vorherige Abklärungen erlassen, so ist dies insofern nicht von Belang, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht hatte, entsprechende Mängel zu korrigieren. Unter der Geltung des Einspracheverfahrens schloss auch in der Invalidenversicherung erst der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren ab. Nur der Einspracheentscheid, nicht aber die ihm zugrunde liegende Verfügung, ist denn auch im vorliegenden Verfahren Anfechtungsobjekt.
Eine andere Frage ist, ob das seinerzeit von der SUVA eingeholte Gutachten des Psychiaters Dr. K.___s vom 19. Dezember 2001 (Urk. 11/26/11-31) gleichwohl eine hinreichende medizinische Sachverhaltsgrundlage für den getroffenen Rentenherabsetzungsentscheid bildete.
Diese Frage lässt sich - entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (Urk. 1 S. 15 Ziff. 28) - nicht schon deshalb verneinen, weil sich die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Einspracheverfahren gestellten Antrags auf Durchführung einer zusätzlichen polydisziplinären Abklärung (Urk. 11/55/1) veranlasst sah, auch noch eine solche anzuordnen. Denn grundsätzlich war ein psychiatrisches Gutachten, welches die bei Erlass der leistungszusprechenden Verfügung vom 22. Juni 2000 ungenügend abgeklärten Fragen (vgl. Erw. 2.2.3) nachträglich - zumindest für die Zeit ab der Begutachtung - noch beantwortete, durchaus ein geeignetes und ausreichendes Beweismittel, um den ursprünglichen Rentenentscheid zu revidieren.
2.4 Nicht zu überzeugen vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. K.___ und den Stellenwert, welchen die Beschwerdegegnerin diesem Gutachten gegenüber anderen aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen einräumte.
2.4.1 So handelt es sich bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 entgegen beschwerdeführerischer Ansicht (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 16) durchaus um eine psychiatrische Diagnose, und die Feststellung einer psychischen Störung zufolge schädlichen Gebrauchs von Schmerzmitteln ist kein „zynischer Vorwurf“ (Urk. 1 S. 10 Ziff. 16), sondern eine auf anamnestische Angaben und Befunderhebung abgestützte (Urk. 11/26 S. 10 und Urk. 11/26 S. 14) Beurteilung. Auf einer ausführlichen Befunderhebung und -darlegung (Urk. 11/26 S. 12-16) beruht auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___.
2.4.2 Demgegenüber enthalten weder die - Dr. K.___ bei der Abfassung des Gutachtens vorgelegenen (vgl. Urk. 11/26 S. 5-9) - Berichte Dr. Y.___s, noch der nach Vorliegen des Gutachtens erstellte Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 21. Oktober 2002 (Urk. 11/36/21 f.), noch der Bericht Dr. B.___s vom 20. Januar 2004 (Urk. 11/45) Befunde, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit medizinisch begründen könnten.
Diesbezüglich ist auf die im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. August 2009 in S.A., Prozess Nr. IV.2007.01447, in Erw. 2.2.4 als nachvollziehbar und zutreffend bezeichnete fachärztliche Beurteilung zu verweisen, gemäss welcher aus der psychiatrischen Diagnose oder der blossen Feststellung von Symptomen noch nicht auf eine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann, weil auch bei affektiven Symptomen und anderen psychopathologischen Phänomenen eine Leistung von unterschiedlichem Ausmass zumutbar ist und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen erwerblichen Tätigkeiten deshalb medizinisch-theoretisch kaum begründbar ist, wenn keine Befunde für eine absolute motorische, intellektuelle und/oder emotionelle Einschränkung vorliegen. Ebenso wenig wie im Prozess, in welchem diese fachärztliche Aussage erfolgte, können im vorliegenden Fall den ärztlichen Berichten, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulieren, solche Befunde entnommen werden.
Bei der der Herabsetzungsverfügung vom 4. März 2004 (Urk. 11/51) zugrundegelegenen Invaliditätsbemessung war somit nicht deshalb allein auf die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___ abzustellen, weil es sich bei den Einschätzungen Dr. L.___s und Dr. B.___s um solche behandelnder Ärzte handelte, sondern deshalb, weil diese abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ohne hinreichende Darlegung befundmässiger Grundlagen für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erfolgten und die Schlussfolgerungen dieser Berichte somit nicht begründet waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 20) entsprechen die Einschätzungen Dr. L.___s und Dr. B.___s also nicht den in Erwägung 1.4 dargelegten Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Beurteilungen.
2.5 Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 20. Februar 2007 (Urk. 11/71) kommt aufgrund der klinisch und anamnestisch erhobenen Befunde (Urk. 11/71/9-22) hinsichtlich der aktuellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zum gleichen Ergebnis wie das gut fünf Jahre zuvor erstellte Gutachten Dr. K.___s; aufgrund der medizinischen Akten wird ein unveränderter Zustand seit ca. 1999 postuliert (Urk. 11/71/27). Sie diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - 1) gemischte Kopfschmerzen (vom Spannungstyp, medikamenteninduziert und cervicogen), 2) ein myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtel, 3) eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD 10: F60.4), 4) eine Störung durch Schmerzmittelabusus (F19.25), insbesondere Opioide (F11.25) sowie eine Dysthymia (F34.1). Sie erachteten die Beschwerdeführerin bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde für 50 % arbeitsfähig in leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten, bei welchen sie nicht über Kopf arbeiten und bei welchen sie nicht repetitiv Gewichte über 15 kg heben muss (Urk. 11/71/26).
2.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin diese Beurteilung unter Hinweis auf das Alter der berücksichtigten Akten in Frage stellen will (Urk. 1 S. 16 Ziff. 31, S. 18 Ziff. 35, S. 19 f. Ziff. 37, S. 22 f. Ziff. 43, S. 25 Ziff. 47), verkennt sie, dass echtzeitliche ärztliche Feststellungen die Grundlage jeder ex post vorgenommenen Verlaufsbeurteilung bilden, weshalb eine lege artis vorgenommene Beurteilung des Verlaufs über mehrere Jahre sich zwangsläufig auf alle Beurteilungen aus diesen Jahren abstützen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verlaufsbeurteilung gestützt auf eigene frühere Feststellungen (Befunde) des den Verlauf beurteilenden Experten oder aktenkundige Feststellungen anderer Experten erfolgt.
Entscheidend für die Beweiskraft früherer Beurteilungen ist in beiden Fällen die Aussagekraft der ärztlichen Feststellungen für den Zeitpunkt, in welchem sie getroffen wurden. In diesem Sinne bleiben auch alte Befunde für spätere Verlaufsbeurteilungen aktuell. Echtzeitliche Beurteilungen, welche auf ungenügender Befundgrundlage erfolgten, waren demgegenüber bereits im Beurteilungszeitpunkt nicht überprüfbar und sind es auch im Rahmen einer späteren Verlaufsbeurteilung nicht; auf sie kann zu keinem Zeitpunkt abgestellt werden.
2.5.2 Für die Beurteilung des Verlaufs der Symptomatik und der allenfalls durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit muss der beurteilende Experte den überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt zwischen den beweiskräftigen früheren und der eigenen aktuellen Beurteilung interpolieren, wobei - wenn Anhaltspunkte für einen chronisch-rezidivierenden Verlauf vorliegen - die durchschnittlichen Einschränkungen massgeblich sind. Hierauf ist die Beschwerdeführerin hinzuweisen, soweit sie die Frage aufwirft, wie die Gutachter des D.___ die zumutbare Arbeitsfähigkeit aktuell und anamnestisch auf 50 % festsetzen könnten, obwohl sie anerkennen würden, dass Kopfschmerzen - das Hauptleiden der Beschwerdeführerin - in ihrer Intensität nicht nachgewiesen werden könnten (Urk. 1 S. 17 Ziff. 32 und 33).
2.5.3 Ferner ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Dysthymia nach der Definition gemäss ICD-10: F34.1 um eine chronische depressive Verstimmung handelt, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung (F33.0 bzw. F33.1) erfüllt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, 5. Auflage, Bern 2005). Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht (Urk. 1 S. 18 Ziff. 34) ist somit kein Widerspruch darin zu sehen, dass die psychiatrische Expertin des D.___-Gutachtens in ihrer Einzelbeurteilung eine chronische depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia erkennt, in der Konsensbeurteilung jedoch das Vorliegen eines eigentlichen depressiven Zustandsbilds verneint.
2.5.4 Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung kann auch darin kein Mangel des D.___-Gutachtens gesehen werden, dass die Gutachter erklärten, sie wüssten nicht, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 30. Juli 1998 ein Hirntrauma erlitten hatte (Urk. 1 S. 19 Ziff. 36).
Anders als die Beschwerdeführerin meint, kommt es nämlich durchaus darauf an, ob eine einschlägige Abklärung nie erfolgte oder ob die Gutachter entsprechende Dokumente einfach ausser Acht liessen. Denn nur im letzteren Fall wäre den Gutachtern der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung zu machen und das Gutachten mangelhaft. Wenn jedoch die Akten tatsächlich keine echtzeitlichen Befunde für ein beim Unfall erlittenes Hirntrauma enthalten, gehört der Hinweis auf die für die Beantwortung einer vom Auftraggeber gestellten Frage ungenügende Befundlage zur sorgfältigen Begutachtung. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die Gutachter hätten einen aktenkundigen Befund übersehen.
Im Übrigen ist die Frage, ob die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin noch in Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. Juli 1998 stehen, für die Prüfung von Leistungen der Invalidenversicherung (einer finalen Versicherung) belanglos. Soweit die Beschwerdeführerin durch ärztlich festgestellte Auswirkungen ihrer Kopfschmerzen dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, besteht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung unabhängig davon, ob die Kopfschmerzen als Residuum des Unfalls oder als nicht (mehr) damit zusammenhängende Folge eines übermässigen Medikamentenkonsums angesehen werden.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl in der Verfügung vom 4. März 2004 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid von einer im fraglichen Zeitraum durchgehend bestehenden Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % ausgegangen ist.
3. Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Einkommensvergleich gestützt auf die SUVA-Akten ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- zugrunde gelegt (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Februar 2004, Urk. 11/46). Angesichts des von der Arbeitgeberin deklarierten Jahreslohnes (inkl. SUVA-Leistungen) für das Jahr 1998 von Fr. 44'266.-- und der gleichbleibenden Monatslöhnen im folgenden Jahr (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. Januar 2000, Urk. 11/9) scheint dies als zu grosszügig bemessen, zumal die Arbeitgeberin erklärte, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 gleich viel verdient hätte (gleichbleibender Monatslohn von Fr. 3'405.--, vgl. Ziff. 16 des Fragebogens), weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 44'266.-- auszugehen ist.
Im Jahre 2000, dem Jahr des Rentenbeginns, betrug der Medianlohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten Fr. 3'658.-- monatlich, bei 40 Stunden pro Woche (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2000, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, TA1), was angepasst an die damalige durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2009, S. 98 Tabelle B9.2) bei einem 50%-Pensum einen Jahreslohn von Fr. 22'935.65 ergibt. Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung gewährten Leidensabzuges von 10 % resultiert ein IV-Grad von gerundet 53 %. Demnach ist auch die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe der Invalidenrente im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, weshalb die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Bei der Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt war und seine Beschwerdeschrift vom 24. April 2008 (Urk. 1) weitgehend seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2007 im Einspracheverfahren (Urk. 11/84) entspricht. Sein zusätzlicher Aufwand im Beschwerdeverfahren ist mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. April 2008 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann, Zürich, wird mit Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).