Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00429
IV.2008.00429

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene X.___ arbeitete ab 1995 als Betriebsmitarbeiter in der Formerei der Y.___.
         Am 30. März 2006 (Urk. 8/2) meldete er sich wegen eines lumbovertebralen Syndroms und einer operierten Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung sowie eine Invalidenrente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4-5), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/8) und diverse Arztberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/16) einholte. Es wurde versucht, den Versicherten innerhalb der Y.___ mit einer anderen Tätigkeit zu beschäftigen, welcher Versuch jedoch in der Folge scheiterte (Urk. 8/20). Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2007 (Urk. 8/20).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23, 8/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2008 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausserdem teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 27. März 2008 (Urk. 8/31) mit, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung möglich sei.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, mit Eingabe vom 24. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen im Sinne seiner Ausführungen durchzuführen, erst hernach sei über den Rentenanspruch zu entscheiden. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2008 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. September 2008 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 15) geschlossen wurde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 (Urk. 16) legte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der A.___ vom 25. Mai 2009 (Urk. 17) ins Recht. Binnen Frist verzichtete die IV-Stelle (Urk. 20) auf eine Stellungnahme.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 2 ATSG keine Änderung des bisherigen Begriffs der Erwerbsunfähigkeit gebracht (BGE 135 V 228 Erw. 7).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.       Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. März 2008 (Urk. 2), weshalb der Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu eruieren ist. Der Bericht der A.___ vom 25. Mai 2009 (Urk. 17) ist fast 14 Monate nach Erlass der soeben erwähnten Verfügung erstellt worden und bezieht sich vorwiegend auf den Hospitalisierungszeitraum vom 20. April bis 10. Mai 2009. Da er sich auf eine Leidensentwicklung ausserhalb des Verfügungszeitraums bezieht, ist dieser Bericht im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige schwere Formereiarbeit nicht mehr ausüben könne, eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch vollumfänglich zumutbar, wobei er keine ungünstige Dauerhaltung einnehmen und keinen starken Temperaturwechseln ausgesetzt sein dürfe (Urk. 2 S. 1). Der errechnete Invaliditätsgrad vom 22 % vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen (Urk. 2 S. 2). Über den Anspruch auf eine Invalidenrente habe man deshalb entschieden, weil der Versicherte über keine subjektive Eingliederungsfähigkeit verfüge. Es bestehe kein Anspruch darauf, den Versicherten zuerst mittels therapeutischer Massnahmen auf eine Eingliederung durch Verbesserung des subjektiven Eingliederungswillens vorzubereiten (Urk. 7 S. 2).
3.2         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, gemäss dem Grundsatz Eingliederung komme vor Rente, müsse die IV-Stelle Eingliederungsanstrengungen wie weitere Begutachtungen, Therapien und Anpassungsversuche an konkrete Arbeitsplätze sowie eine intensive persönliche Begleitung unternehmen, bevor sie einen Rentenentscheid fälle (Urk. 1 S. 4).

4.
4.1     Am 26. September 2005 wurde die Diskushernie L5/S1 des Versicherten operiert (Urk. 8/6 S. 9). Die behandelnden Ärzte der Klinik B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, wo der Beschwerdeführer vom 2. bis 28. März 2006 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1. Mai 2006 (Urk. 8/10 S. 7 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres rechtsseitiges Schmerzsyndrom L5/S1 bei Status nach Fenestration und Diskektomie L5/S1 bei rechtseitiger Diskushernie, eine nicht raumfordernde Narbe im Bereich L5/S1 (MRI vom 22. Februar 2006) und eine leichtgradige depressive Symptomatik (Urk. 8/10 S. 7). Seit dem operativen Eingriff gebe der Beschwerdeführer Schmerzen in allen Körperpositionen, das heisst im Liegen, Stehen, Sitzen und Gehen an. Die therapeutischen Massnahmen hätten eine Entwöhnung von den Unterarmstöcken und eine Verbesserung der Gehgeschwindigkeit sowie der Kraft der Beinmuskulatur bewirkt. Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine Belastbarkeit, die nicht alleine durch die Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule und der beobachteten ungenügenden Muskelkontrolle erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auf seine Schmerzen sowie körperlichen Einschränkungen fixiert und zeige teilweise ein demonstratives Schmerzverhalten. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Klinik B.___ fest, die bisherige Arbeit sei nicht mehr möglich, aber für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 10 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10 S. 8).
         Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und der Hausarzt des Versicherten, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/6 S. 1 ff.) in der angestammten Tätigkeit vom 24. April 2005 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6 S. 5). Im Arbeitsbelastungsblatt ging er in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer eventuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 8/6 S. 4). Sowohl die operative Behandlung der Diskushernie als auch die Rehabilitation hätten bishin keinen Erfolg gezeitigt, daher könne der Beschwerdeführer gegenwärtig keinerlei Arbeit ausführen.
         Die behandelnden Ärzte des C.___, chirurgische Klinik und Poliklinik (nachfolgend: C.___), wiederholten im Bericht vom 27. Juni 2006 (Urk. 8/10) die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 8/10 S. 1) und führten aus, bildgebend habe postoperativ keine verbliebene Wurzelkompression nachgewiesen werden können, daher erwarte man langfristig eine Rückbildung der Restbeschwerdesymptomatik und empfehle daher eine baldige berufliche Wiedereingliederung in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung, wobei schweres Heben vermieden werden sollte (Urk. 8/10 S. 2). Während die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei, bestehe für eine behinderungsangepasste Arbeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10 S. 3).
4.2     Die Beschwerdegegnerin ist sich mit den medizinischen Fachleuten darüber einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Rückenleidens die angestammte Tätigkeit als Giesser in der Formerei nicht mehr wahrnehmen kann (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/6 S. 5, Urk. 8/10 S. 3, S. 8). Sowohl die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ als auch jene vom C.___ attestierten in ihren Berichten vom 1. Mai 2006 (Urk. 8/10 S. 8) beziehungsweise vom 27. Juni 2006 (Urk. 8/10 S. 3) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Lediglich der Hausarzt, Dr. Z.___, bescheinigte dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6 S. 4). Dazu gilt es festzuhalten, dass Dr. Z.___ Facharzt für Innere Medizin und nicht ein Rheumatologe ist, daher berühren Rückenproblematiken nicht sein Kompetenzfeld. Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc). Folglich ist nicht auf die Attestierung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ sondern vielmehr auf jene der Klinik B.___ und des C.___ abzustellen, wo der Beschwerdeführer durch entsprechende Fachärzte für Rückenbeschwerden beurteilt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer berechtigterweise verlangen kann, dass die Beschwerdegegnerin zuerst über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entscheiden muss, bevor sie den Rentenanspruch prüfen darf.
5.2     Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es sei eine Zielsetzung der Invalidenversicherung, dass Eingliederung vor Rente komme. Daher müssten in erster Linie Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 1 S. 4-5), wobei die Beschwerdegegnerin die Aufgabe habe, Eingliederungsunwilligen zu helfen, ihre psychischen Blockaden zu überwinden (Urk. 1 S. 6). Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 11 S. 3), hatte die Beschwerdegegnerin bereits Schritte unternommen, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. So wurde im bisherigen Betrieb ein Arbeitsversuch an einem leidensangepassten Arbeitsplatz unternommen, wo dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, sehr leichte Arbeit auszuführen. Allerdings scheiterte er aufgrund seines grossen Schmerzempfindens (vgl. Urk. 8/15). Sowohl das Angebot der Y.___, einen zweiten Arbeitsversuch zu unternehmen, als auch jenes einer Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle nahm er nicht wahr (Urk. 8/31). Bei den vom Beschwerdeführer gewünschten und vorgeschlagenen Massnahmen, psychologisch psychiatrische Begleitungen an einem konkreten Arbeitsplatz zur Überwindung der Barrieren, um sich wieder vorstellen zu können zu arbeiten (Urk. 1 S. 6), handelt es sich um Therapien und soziale Rehabilitationen, die nicht zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen zählen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. November 2003 in Sachen S., I 211/03 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der 5. IV-Revision, wie sie seit 1. Januar 2008 in Kraft steht, sind zwar neu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG) und darunter Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation vorgesehen (Art. 14a Abs. 2 lit. b IVG). Diese Massnahmen gelten jedoch für Personen, die an einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit leiden und mit denen am Aufbau der Eingliederungsfähigkeit gearbeitet werden soll, damit sie später an einer beruflichen Eingliederung (Arbeitsvermittlung oder Umschulung) teilnehmen können (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Integrationsmassnahmen, KSIM, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 1 ff.). Beim Beschwerdeführer wurde keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt; die Arbeitsversuche scheiterten vielmehr an seiner Überzeugung, nicht arbeitsfähig zu sein.
5.3     Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Rentenanspruch zwar grundsätzlich nicht entstehen, bevor die Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt worden sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings kann die Verwaltung über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 7. Juni 2006, I 428/04, Erw. 5.2.2).
5.4     Das vom Beschwerdeführer nicht bestrittene, von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen beträgt Fr. 68'132.40 (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr gearbeitet und folglich keinen Lohn mehr erzielt hat, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3 b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1.). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).   
         Gemäss LSE 2006 (S. 53 Tabelle TA1) belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen der Männer im Sektor 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), auf welchen hier unbestrittenermassen abzustellen ist, auf Fr. 4'732.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 56'784.-- (12 x 4'732.--) entspricht. Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden ergibt sich vorerst ein provisorisches Invalideneinkommen von Fr. 59'197.30 (Fr. 56'784 / 40 x 41,7).
         Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden, die den Beschwerdeführer in der Ausführung seiner Arbeit einschränken, nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10 % vor, welcher angemessen scheint, da der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten 100%ig arbeitsfähig ist. Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 53'277.60 (59'197.30 x 0,9). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 68'132.40 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'854.80 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 21,8 %, respektive auf rund 22 % (BGE 130 V 123 Erw. 3.2 am Ende). 
5.5     Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen rentenausschliessend eingliederbar ist. Damit durfte die Beschwerdegegnerin über diesen Anspruch verfügen, ohne zuvor über die Eingliederungsmassnahmen befunden zu haben.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).